Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2214456-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, Zl.:XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, Zl.:XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden hat sein Heimatland im April 2017 verlassen und ist nach Polen, wo er am 09.05.2017 und 24.11.2017 Asylanträge gestellt hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Er hat sich in der Folge ein Jahr lang in Polen aufgehalten und ist dann in die BRD gereist, wo er am 13.02.2018 um Asyl angesucht hat. Schließlich reiste der BF am 20.09.2018 ins Bundesgebiet ein, wo er am 04.10.2018 - nachdem er am 04.10.2018 von der Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX illegal beschäftigt aufgegriffen worden war - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden hat sein Heimatland im April 2017 verlassen und ist nach Polen, wo er am 09.05.2017 und 24.11.2017 Asylanträge gestellt hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Er hat sich in der Folge ein Jahr lang in Polen aufgehalten und ist dann in die BRD gereist, wo er am 13.02.2018 um Asyl angesucht hat. Schließlich reiste der BF am 20.09.2018 ins Bundesgebiet ein, wo er am 04.10.2018 - nachdem er am 04.10.2018 von der Finanzpolizei auf einer Baustelle in römisch 40 illegal beschäftigt aufgegriffen worden war - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Person des BF liegen Eurodac-Treffermeldungen für Polen und die BRD jeweils wegen Asylantragstellungen vor:
* vom 09.05.2017 und 24.11.2017 für Polen
* vom 13.02.2018 für die BRD
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion NÖ vom 04.10.2018 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in Polen nahezu neun Monate lang ohne Gründe im Gefängnis gewesen sei. Als man ihn freigelassen habe, sei er nach Deutschland geflüchtet. In Deutschland sei ihm gesagt worden, dass Polen für ihn zuständig sei. In Polen habe er jedoch einen negativen Bescheid erhalten und wolle er nicht dorthin zurückkehren. In Deutschland habe er ebenfalls einen negativen Bescheid bekommen, da wegen der Dublin VO Polen zuständig sei. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben.
Das BFA richtete am 05.10.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 18.10.2018 diesem Ersuchen mit der Maßgabe zu, dass die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d leg.cit. erfolge.Das BFA richtete am 05.10.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 18.10.2018 diesem Ersuchen mit der Maßgabe zu, dass die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, leg.cit. erfolge.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.11.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der BF im Wesentlichen, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen, dass er keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er habe keine Berufsausbildung, sei aber angelernter Maurer. Zuletzt habe er in der Landwirtschaft im Familienbetrieb und als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe einen Bruder, der seit sechs oder sieben Monaten in Deutschland lebe, nachdem er zuvor in Italien um Asyl angesucht habe. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder bestehe nicht, er habe ein bis zweimal im Monat über das Internet Kontakt mit ihm. Er selbst, der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen und werde er diese auch bald heiraten. Er kenne seine Lebensgefährtin seit er in Österreich sei. Zwei Tage nach seiner Einreise habe er diese kennengelernt, er sei sofort bei ihr eingezogen und sei seit dem XXXX10.2018 bei ihr gemeldet. Seine Lebensgefährtin sei Österreicherin, sie unterstütze ihn und kaufe ihm alles was er brauche. Er wohne bei ihr und bekomme zu essen; sie kaufe ihm Zigaretten und Kleidung. Es sei richtig, dass er in Polen um Asyl angesucht habe, er habe dort einen negativen Bescheid bekommen, es sei ihm jedoch nicht gesagt worden, dass er das Land verlassen solle. In Polen habe er sich neun Monate und 15 Tage aufgehalten, konkret sei er in einem Lager in der Nähe von Warschau untergebracht gewesen. Polen habe er verlassen, weil die Lebensbedingungen dort sehr schwer gewesen seien und es keine Menschenrechte gebe. Er habe auch einen negativen Bescheid bekommen und habe das Land verlassen, um nicht in die Türkei zurückgebracht zu werden. Nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Asylantrags zuständig sei, erklärte der BF, dass er auf keinen Fall zurück nach Polen wolle. Dies sei kein europäisches Land und würden Ausländer schlecht behandelt. Er wolle auch die Länderfeststellungen zu Polen nicht übersetzt erhalten. In Polen sei er drei Monate und 20 Tage in einem Gefängnis gewesen, danach habe er sich fünf Monate lang in mehreren geschlossenen Lagern aufgehalten. Er habe nur einen Dolmetsch für Türkisch bekommen, habe jedoch, obwohl er Türkisch sprechen können, einen Dolmetsch in seiner Muttersprache Kurdisch gewünscht. Dieser Türkisch-Dolmetsch sei einfach gegangen, nachdem er seinen Fluchtgrund gehört habe. Er sei in Polen auch schlecht behandelt worden, es sei dort schmutzig gewesen, es habe wenig zu essen gegeben, es habe auch Schweinefleisch gegeben und man wolle dort keine Ausländer. Nunmehr wolle er hier in Österreich bleiben, hier habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt, er wolle diese heiraten und sich in Österreich integrieren.
In der Folge übermittelt der BF eine Heiratsurkunde vom XXXX, ZL.XXXX, des Standesamtes XXXX.In der Folge übermittelt der BF eine Heiratsurkunde vom römisch 40 , ZL.XXXX, des Standesamtes römisch 40 .
Am 29.11.2018 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen und gab er diesbezüglich im Wesentlichen an, dass er gesund sei, und dass es richtig sei, dass er jetzt mit seiner Lebensgefährtin verheiratet sei. Sie hätten am Standesamt XXXX geheiratet, dort habe es einen früheren Termin gegeben als dies bei einem Standesamt in Wien möglich gewesen wäre. Seine Frau spreche Deutsch und Serbisch, er selbst spreche Türkisch und Kurdisch und ein wenig Deutsch. Er verstehe seine Frau, andere Menschen verstehe er nicht so gut auf Deutsch. Die Frau spreche zudem noch Englisch und Rumänisch. Seine Frau habe gewollt, dass sie zusammen bleiben, daher hätten sie beschlossen sofort zur heiraten, um zu verhindern, dass er nach Polen abgeschoben werde. Er habe seine Frau unmittelbar nach der Einreise in einem Kaffeehaus kennengelernt.Am 29.11.2018 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen und gab er diesbezüglich im Wesentlichen an, dass er gesund sei, und dass es richtig sei, dass er jetzt mit seiner Lebensgefährtin verheiratet sei. Sie hätten am Standesamt römisch 40 geheiratet, dort habe es einen früheren Termin gegeben als dies bei einem Standesamt in Wien möglich gewesen wäre. Seine Frau spreche Deutsch und Serbisch, er selbst spreche Türkisch und Kurdisch und ein wenig Deutsch. Er verstehe seine Frau, andere Menschen verstehe er nicht so gut auf Deutsch. Die Frau spreche zudem noch Englisch und Rumänisch. Seine Frau habe gewollt, dass sie zusammen bleiben, daher hätten sie beschlossen sofort zur heiraten, um zu verhindern, dass er nach Polen abgeschoben werde. Er habe seine Frau unmittelbar nach der Einreise in einem Kaffeehaus kennengelernt.
Zudem wurde Gattin BF einvernommen, insbesondere zu den Modalitäten des Kennenlernens und der Hochzeit. Die Ehegattin des BF machte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben wie der BF selbst.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 26.01.2019 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 26.01.2019 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Zu Polen werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.11.2017).
1. Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
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(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017).
Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017).
Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).
Quellen:
4. Versorgung
Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017).
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017).
Quellen:
4.1. Unterbringung
Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017).
In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017).
Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017).
Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).
Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017).
Quellen:
4.2. Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Asylwerber in Polen mit laufendem Asylverfahren haben bezüglich medizinischer Versorgung, mit der Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger. Aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde ist die Firma Petra Medica für die medizinische Versorgung von Asylwerbern verantwortlich, genauer medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren, wenn Asylwerber dort wohnhaft sind, aber auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau, für die diejenige, die außerhalb der Zentren wohnen, zur Verfügung. Die folgenden Leistungen werden im Rahmen der psychologischen Betreuung angeboten:
psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Die erwähnten Maßnahmen basieren auf Standards der polnischen Psychologischen Vereinigung. Wenn die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung festgestellt wird, wird der Patient entsprechend seines Alters in eine Klinik für psychische Gesundheit für Kinder oder Erwachsene eingewiesen (UDSC 19.6.2017).
Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017).
Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anm.). Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vgl. PM o.D.).Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anmerkung Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vergleiche PM o.D.).
Quellen:
Beweiswürdigung
Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
[ ... ]
Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Polen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.Die in den Feststellungen zu Polen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Polen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Polen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Polen- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
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Soweit Sie bei der Einvernahme am 06.11.2018 zu Polen angeben, dass es dort keine Menschenrechte geben würde, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung oder einer konkret drohenden Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind oder waren. Dass es in Polen keine Menschenrechte geben würde, widerspricht zudem den Feststellungen zu Polen im gegenständlichen Bescheid. Nachdem sich diesbezüglich Ihr Vorbringen lediglich in einer nicht konkretisierten Behauptung erschöpft und sich dieses nicht einmal ansatzweise substantiiert darstellt, kommt Ihrer Behauptung von fehlenden Menschenrechten in Polen kein Gewicht zu. Diese Behauptung ist insbesondere nicht ausreichend, um die in den Feststellungen zu Polen angeführte Lage in diesem Land zu widerlegen, welche sich aufgrund der Qualität und Aktualität der Quellen darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall insgesamt keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Polen ersichtlich.Soweit Sie bei der Einvernahme am 06.11.2018 zu Polen angeben, dass es dort keine Menschenrechte geben würde, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie in Polen der Gefahr einer konkreten Verfolgung oder einer konkret drohenden Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind oder waren. Dass es in Polen keine Menschenrechte geben würde, widerspricht zudem den Feststellungen zu Polen im gegenständlichen Bescheid. Nachdem sich diesbezüglich Ihr Vorbringen lediglich in einer nicht konkretisierten Behauptung erschöpft und sich dieses nicht einmal ansatzweise substantiiert darstellt, kommt Ihrer Behauptung von fehlenden Menschenrechten in Polen kein Gewicht zu. Diese Behauptung ist insbesondere nicht ausreichend, um die in den Feststellungen zu Polen angeführte Lage in diesem Land zu widerlegen, welche sich aufgrund der Qualität und Aktualität der Quellen darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall insgesamt keine drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Polen ersichtlich.
Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, indem Sie angegeben haben, dass Sie von den polnischen Behörden einen negativen Bescheid bekommen haben und Angst hätten, dass Sie von Polen in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von Polen in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Polen in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Polen abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Polen aufzuzeigen.Soweit Sie im Verfahren in den Raum stellen, indem Sie angegeben haben, dass Sie von den polnischen Behörden einen negativen Bescheid bekommen haben und Angst hätten, dass Sie von Polen in Ihr Heimatland abgeschoben werden, ist anzumerken, dass Ihre diesbezüglichen Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen, welche Sie nicht weiter zu substantiieren vermochten. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in Ihr Heimatland kann sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung kann in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Ihre Behauptung, Sie werden von Polen in Ihr Heimatland abgeschoben, ist deswegen als unsubstantiiert in den Raum gestellt anzusehen, nachdem Ihrem Gesamtvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass dies in rechtswidriger Weise geschehen sollte. Eine Rückverbringung in Ihr Heimatland kann, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Daher ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass Ihr Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung von Polen in Ihr Heimatland lediglich auf eine Verhinderung Ihrer Rückverbringung nach Polen abzielt, ohne eine konkret drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Polen aufzuzeigen.
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Polen bemängeln, indem Sie im Verfahren angegeben haben, dass es dort sehr schmutzig war, es wenig zu essen und auch Schweinefleisch, das sie aus religiöser Überzeugung nicht essen, gegeben hat, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Polen aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Polen ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Polen ergibt