Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G310 2212134-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zahl XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
"I. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""I. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Aufgrund der Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.10.2018 erstattete der BF am 23.10.2018 eine Stellungnahme, in der er sich gegen die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots aussprach.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden massiven Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit seinem sechsten Lebensjahr - mit Unterbrechung von 2012 bis 2014 - in Österreich lebe. Auch seine Mutter und andere Verwandte leben in Österreich. Der Vater des BF lebe in Deutschland und sei der Kontakt jedoch nur oberflächlich. Das Aufenthaltsverbot verletze den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK. Es gehe keine Gefahr vom BF aus und bereue er seine Taten. Die letzte Straftat stamme aus dem Jahr 2015, der BF habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und könne nach der Haftentlassung wieder bei der Firma XXXX als Transportfahrer arbeiten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen das verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit seinem sechsten Lebensjahr - mit Unterbrechung von 2012 bis 2014 - in Österreich lebe. Auch seine Mutter und andere Verwandte leben in Österreich. Der Vater des BF lebe in Deutschland und sei der Kontakt jedoch nur oberflächlich. Das Aufenthaltsverbot verletze den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Es gehe keine Gefahr vom BF aus und bereue er seine Taten. Die letzte Straftat stamme aus dem Jahr 2015, der BF habe das Unrecht seiner Taten eingesehen und könne nach der Haftentlassung wieder bei der Firma römisch 40 als Transportfahrer arbeiten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.01.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist deutsch.
Im Jahr 1993 übersiedelte er mit seiner Mutter nach Österreich und besuchte hier die Volks- und Hauptschule und im Anschluss einen polytechnischen Lehrgang. Von XXXX.2003 bis XXXX.2004 war der BF als Lehrling beschäftigt. Bis zu seinem 14. Lebensjahr lebte der BF im Haushalt seiner Mutter und danach in Betreuungseinrichtungen.Im Jahr 1993 übersiedelte er mit seiner Mutter nach Österreich und besuchte hier die Volks- und Hauptschule und im Anschluss einen polytechnischen Lehrgang. Von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004 war der BF als Lehrling beschäftigt. Bis zu seinem 14. Lebensjahr lebte der BF im Haushalt seiner Mutter und danach in Betreuungseinrichtungen.
Der BF verließ Österreich im Jahr 2011 um in Deutschland bei seinem leiblichen Vater in XXXX zu leben und wurde die Abmeldung des Hauptwohnsitzes des BF mit XXXX.2011 vorgenommen. Am XXXX.2011 wurde der BF in Deutschland beim Fahren ohne Fahrerlaubnis betreten und vom Amtsgericht XXXX, XXXX, mit am XXXX.2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom XXXX.2012 zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 300,- verurteilt.Der BF verließ Österreich im Jahr 2011 um in Deutschland bei seinem leiblichen Vater in römisch 40 zu leben und wurde die Abmeldung des Hauptwohnsitzes des BF mit römisch 40 .2011 vorgenommen. Am römisch 40 .2011 wurde der BF in Deutschland beim Fahren ohne Fahrerlaubnis betreten und vom Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , mit am römisch 40 .2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom römisch 40 .2012 zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 300,- verurteilt.
Seit XXXX.2013 (mit einer einmonatigen Unterbrechung im Jänner/Februar 2014) ist der BF im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitz gemeldet und hält sich der BF seitdem kontinuierlich im Bundesgebiet auf.Seit römisch 40 .2013 (mit einer einmonatigen Unterbrechung im Jänner/Februar 2014) ist der BF im Bundesgebiet durchgehend mit Wohnsitz gemeldet und hält sich der BF seitdem kontinuierlich im Bundesgebiet auf.
Zwischen Dezember 2010 und Juni 2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Juni und Juli 2017 war er insgesamt 16 Tage geringfügig beschäftigt (XXXX. bis XXXX.2017, XXXX., XXXX. und XXXX.2017, XXXX bis XXXX.2017). Von XXXX.2017 bis XXXX.2017 sowie von XXXX.2017 bis XXXX.2017 war er als Arbeiter erwerbstätig Der BF hat für seinen Aufenthalt in Österreich keine Anmeldebescheinigung beantragt.Zwischen Dezember 2010 und Juni 2017 ging der BF im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Juni und Juli 2017 war er insgesamt 16 Tage geringfügig beschäftigt (römisch 40 . bis römisch 40 .2017, römisch 40 ., römisch 40 . und römisch 40 .2017, römisch 40 bis römisch 40 .2017). Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 sowie von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 war er als Arbeiter erwerbstätig Der BF hat für seinen Aufenthalt in Österreich keine Anmeldebescheinigung beantragt.
Im Bundesgebiet leben die Mutter, die beiden jüngeren Schwestern und der jüngere Bruder des BF sowie weitere Verwandte und Freunde. Er hat weder zu seinen Verwandten noch zu seinen im Bundesgebiet lebenden Freunden ein besonderes Naheverhältnis.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 28.11.2005 RK XXXX.200501) LG römisch 40 römisch 40 vom 28.11.2005 RK römisch 40 .2005
§ 136 Abs 1 u 2, 229 Abs. 1 3. Fall StGBParagraph 136, Absatz eins, u 2, 229 Absatz eins, 3. Fall StGB
Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
02) LG XXXX XXXX vom 18.05.2010 RK XXXX.201002) LG römisch 40 römisch 40 vom 18.05.2010 RK römisch 40 .2010
§ 146 148 1. Fall StGB
§ 133 Abs. 1 u 2 1. Fall StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
03) BG XXXX XXXX vom 12.02.2014 RK XXXX.201403) BG römisch 40 römisch 40 vom 12.02.2014 RK römisch 40 .2014
§ 298 Abs. 1 StGBParagraph 298, Absatz eins, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2011Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2011
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom 26.02.2015BG römisch 40 römisch 40 vom 26.02.2015
04) BG XXXX XXXX vom 26.02.2015 RK XXXX.201504) BG römisch 40 römisch 40 vom 26.02.2015 RK römisch 40 .2015
§ 229 StGBParagraph 229, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 20.11.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 20.11.2017
05) LG XXXX XXXX vom 20.11.2017 RK XXXX.201705) LG römisch 40 römisch 40 vom 20.11.2017 RK römisch 40 .2017
§§ 146, 147 Abs. 3 StGB § 15 StGBParagraphen 146, 147, Absatz 3, StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2015
Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 240 Tags zu je 5,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Von XXXX.2010 bis XXXX.2010 verbüßte der BF den unbedingten Strafteil in der Dauer von drei Monaten gemäß Urteil des LG XXXX vom 18.05.2010, XXXX, in der Justizanstalt XXXX.Von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 verbüßte der BF den unbedingten Strafteil in der Dauer von drei Monaten gemäß Urteil des LG römisch 40 vom 18.05.2010, römisch 40 , in der Justizanstalt römisch 40 .
Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 15 Abs. 1 StGB zu einer Strafkombination (Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 5 [gesamt EUR 1.200] im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitstrafe und eine - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren - bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 20 Monaten) verurteilt. Eine diversionelle Erledigung war aus spezialpräventiven Gründen und der schweren Schuld des BF (hoher Gesinnungsunwert im Sinne einer Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF und hoher Erfolgsunwert im Sinne erheblicher Tatfolgen) nicht möglich.Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, Absatz eins, StGB zu einer Strafkombination (Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 5 [gesamt EUR 1.200] im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitstrafe und eine - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren - bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 20 Monaten) verurteilt. Eine diversionelle Erledigung war aus spezialpräventiven Gründen und der schweren Schuld des BF (hoher Gesinnungsunwert im Sinne einer Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF und hoher Erfolgsunwert im Sinne erheblicher Tatfolgen) nicht möglich.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, nachstehende Personen zu Handlungen verleitete, die diese oder andere in einem EUR 300.000 übersteigenden Betrag von EUR 348.600 am Vermögen schädigen sollten bzw. in Höhe von insgesamt EUR 41.262 schädigten und zwar am XXXX.2015 ein Ehepaar durch die Vorgabe über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen und eine größere Überweisung aus Dubai zu erwarten, zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Liegenschaft zum Preis von EUR 345.000, wobei es mangels Zahlung des Kaufpreises beim Versuch blieb; am XXXX.2015 durch Unterfertigung des "Befristeten Kaufanbotes" einer Liegenschaft sowie durch eine Finanzierungszusage im Zuge der Vertragsunterfertigung den Vertragserrichter zur Erbringung von Leistungen iHV EUR 3.642 und den Verfügungsberechtigten eines Maklerunternehmens zur Erbringung von Leistungen (Vermittlungsgebühr) iHv EUR 12.420 sowie am XXXX.2015 durch Unterfertigung des "Befristeten Kaufanbotes" betreffend einer im Eigentum einer GmbH stehenden Liegenschaft den Vertragserrichter zur Erbringung von Leistungen iHv EUR 3.600 und den Verfügungsberechtigten eines Maklerunternehmens zur Erbringung von Leistungen (Vermittlungsgebühr) iHv EUR 21.600.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, nachstehende Personen zu Handlungen verleitete, die diese oder andere in einem EUR 300.000 übersteigenden Betrag von EUR 348.600 am Vermögen schädigen sollten bzw. in Höhe von insgesamt EUR 41.262 schädigten und zwar am römisch 40 .2015 ein Ehepaar durch die Vorgabe über die entsprechenden finanziellen Mittel zu verfügen und eine größere Überweisung aus Dubai zu erwarten, zum Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich einer Liegenschaft zum Preis von EUR 345.000, wobei es mangels Zahlung des Kaufpreises beim Versuch blieb; am römisch 40 .2015 durch Unterfertigung des "Befristeten Kaufanbotes" einer Liegenschaft sowie durch eine Finanzierungszusage im Zuge der Vertragsunterfertigung den Vertragserrichter zur Erbringung von Leistungen iHV EUR 3.642 und den Verfügungsberechtigten eines Maklerunternehmens zur Erbringung von Leistungen (Vermittlungsgebühr) iHv EUR 12.420 sowie am römisch 40 .2015 durch Unterfertigung des "Befristeten Kaufanbotes" betreffend einer im Eigentum einer GmbH stehenden Liegenschaft den Vertragserrichter zur Erbringung von Leistungen iHv EUR 3.600 und den Verfügungsberechtigten eines Maklerunternehmens zur Erbringung von Leistungen (Vermittlungsgebühr) iHv EUR 21.600.
Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und das Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet.
Der BF verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe (120 Tage) von XXXX.2018 bis XXXX.2019 in der Justizanstalt XXXX.Der BF verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe (120 Tage) von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in der Justizanstalt römisch 40 .
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen und weist Schulden in der Höhe von ca. EUR 50.000 bis EUR 60.000 auf (Handyverträge, Versandhäuser, Kontoüberziehung sowie Schulden aus dem Strafverfahren LG XXXXDer BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen und weist Schulden in der Höhe von ca. EUR 50.000 bis EUR 60.000 auf (Handyverträge, Versandhäuser, Kontoüberziehung sowie Schulden aus dem Strafverfahren LG römisch 40
XXXX).römisch 40 ).
Über die Feststellungen hinausgehende familiäre, berufliche, soziale oder andere private Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinem Familienstand beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und auf den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil vom 20.11.2017.
Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit.
Die festgestellte Vermögenslosigkeit des BF und seine Schulden ergeben sich aus dem Strafurteil vom 20.11.2017.
Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen aus dem ZMR.
Der BF behauptet in seiner Stellungnahme vom 23.10.2018 sich von 2012 bis 2014 in Deutschland bei seinem Vater aufgehalten zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal er bereits am XXXX.2011 in Deutschland beim Fahren ohne Fahrerlaubnis betreten wurde und im Bundesgebiet seit XXXX.2011 keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF mehr vorlag. Erwerbstätig im Bundesgebiet war der BF davor zuletzt im Dezember 2010. Es liegen somit keine Beweisergebnisse für einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis 2012 vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF Österreich Ende Juni 2011 verließ und erst am XXXX.2013 zurückkehrte. Ab diesem Zeitpunkt liegen - mit einer kurzen Unterbrechung im Jänner/Februar 2014 - durchgehend Wohnsitzmeldungen des BF im Bundegebiet vor, sodass von seinem kontinuierlichen Aufenthalt seither auszugehen ist. In diesen Zeitraum fallen auch die letzten Straftaten des BF (April 2015). Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde bzw. keine entsprechende Antragstellung erfolgt ist.Der BF behauptet in seiner Stellungnahme vom 23.10.2018 sich von 2012 bis 2014 in Deutschland bei seinem Vater aufgehalten zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal er bereits am römisch 40 .2011 in Deutschland beim Fahren ohne Fahrerlaubnis betreten wurde und im Bundesgebiet seit römisch 40 .2011 keine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF mehr vorlag. Erwerbstätig im Bundesgebiet war der BF davor zuletzt im Dezember 2010. Es liegen somit keine Beweisergebnisse für einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis 2012 vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF Österreich Ende Juni 2011 verließ und erst am römisch 40 .2013 zurückkehrte. Ab diesem Zeitpunkt liegen - mit einer kurzen Unterbrechung im Jänner/Februar 2014 - durchgehend Wohnsitzmeldungen des BF im Bundegebiet vor, sodass von seinem kontinuierlichen Aufenthalt seither auszugehen ist. In diesen Zeitraum fallen auch die letzten Straftaten des BF (April 2015). Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF keine Anmeldebescheinigung erteilt wurde bzw. keine entsprechende Antragstellung erfolgt ist.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil vom 20.11.2017. Die Verbüßung der dreimonatigen Haftstrafe im Sommer 2010 ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt gemäß ZMR. Die Verurteilung des BF in seinem Herkunftsstaat ist aus der eingeholten Auskunft des Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ersichtlich.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinem erwerbsfähigen Alter, dem Fehlen von Hinweisen auf gesundheitliche Probleme und seinen Angaben in der Beschwerde nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten zu wollen.
Die festgestellten familiären Verhältnisse des BF stimmen mit den Angaben in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde überein. Anhaltspunkte für ein besonderes Naheverhältnis des BF zu seiner Mutter und seinen Geschwistern bestehen nicht, zumal der BF seit seinem 14. Lebensjahr in Betreuungseinrichtungen wohnte und daher kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand. Der fehlende enge Kontakt lässt sich auch daraus schließen, dass der BF keine näheren Angaben zu seinem Verhältnis zur Mutter und seinen Geschwistern machte.
Aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass der BF hier auch Freundschaften geknüpft hat, wobei Anhaltspunkte für ein besonderes Naheverhältnis zu konkreten Personen fehlen. Eine enge Beziehung zu Freunden bringt auch der BF selbst nicht vor.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Aufenthaltsverbot:
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG lauten:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen."
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (zuletzt VwGH 30.08.2018, 30.08.2018).Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (zuletzt VwGH 30.08.2018, 30.08.2018).
Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet:Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet:
"Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."
Art 7 Abs. 1 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet:Artikel 7, Absatz eins, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet:
"(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c)
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht."
Unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10) (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218.)Unter dem in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Artikel 7, Absatz eins, - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Artikel 16, Absatz eins, dieser Richtlinie angesehen werden vergleiche EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10) (VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218.)
Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG hat der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt, wonach gegen solcherart aufenthaltsverfestigte Unionsbürger schon "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen müssen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen zu können.
Der EuGH äußerte zur Frage, ob der in Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehene Schutz an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie folgt (EuGH 17.04.2018, Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16):Der EuGH äußerte zur Frage, ob der in Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vorgesehene Schutz an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Artikel 16 und Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie verfügt, wie folgt (EuGH 17.04.2018, Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16):
"Rn. 47 Schließlich verstärkt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 den Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen erheblich, indem er vorsieht, dass solche Maßnahmen nicht verfügt werden dürfen, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden" (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 28)."Rn. 47 Schließlich verstärkt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 den Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen erheblich, indem er vorsieht, dass solche Maßnahmen nicht verfügt werden dürfen, es sei denn, die Entscheidung beruht auf "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden" (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 28).
Rn. 48 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Systematik des Art. 28 der Richtlinie 2004/38, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung anknüpfend an den Grad der Integration des betroffenen Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat stufenweise zunimmt.Rn. 48 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Systematik des Artikel 28, der Richtlinie 2004/38, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung anknüpfend an den Grad der Integration des betroffenen Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat stufenweise zunimmt.
Rn. 49 Unter diesen Umständen kann ein Unionsbürger, auch wenn sich diese Klarstellung nicht im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen findet, nur dann in den Genuss des verstärkten Schutzniveaus kommen, das durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgt ist, wenn er im Vorfeld die Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes nach Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt, also über ein Recht auf Daueraufenthalt kraft Art. 16 der Richtlinie verfügt.Rn. 49 Unter diesen Umständen kann ein Unionsbürger, auch wenn sich diese Klarstellung nicht im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen findet, nur dann in den Genuss des verstärkten Schutzniveaus kommen, das durch Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgt ist, wenn er im Vorfeld die Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes nach Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie erfüllt, also über ein Recht auf Daueraufenthalt kraft Artikel 16, der Richtlinie verfügt.
Rn. 60 Ein Unionsbürger, der, weil er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat und sich darum nicht auf das durch Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verbürgte Ausweisungsschutzniveau berufen kann, kann aber erst recht nicht in den Genuss des erheblich verstärkten Ausweisungsschutzniveaus kommen, das Art. 28 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie vorsieht.Rn. 60 Ein Unionsbürger, der, weil er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat und sich darum nicht auf das durch Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 verbürgte Ausweisungsschutzniveau berufen kann, kann aber erst recht nicht in den Genuss des erheblich verstärkten Ausweisungsschutzniveaus kommen, das Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a dieser Richtlinie vorsieht.
Rn. 61 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-424/16 zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und von Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt."Rn. 61 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-424/16 zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Artikel 16 und von Artikel 28, Absatz 2, dieser Richtlinie verfügt."
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der