Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2215981-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, Zl. 1214145506-181165355, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, Zl. 1214145506-181165355, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am 04.12.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Der Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über ein von 30.10.2018 - 29.11.2018 gültiges Visum der Kategorie C, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde Frankreichs in XXXX /Iran, verfügt.Der Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer über ein von 30.10.2018 - 29.11.2018 gültiges Visum der Kategorie C, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde Frankreichs in römisch 40 /Iran, verfügt.
2. Bei seiner Erstbefragung am 04.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei vor 13 Tagen mit einem Flugzeug aus seinem Heimatland direkt nach Österreich geflogen. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er habe ein Visum C von der Französischen Botschaft in XXXX erhalten, gültig von 30.10.2018 bis 29.11.2018. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei vor 3 Jahren konvertiert und habe auch XXXX besucht. Er so vor ca. 1 1/2 Jahren erwischt worden, als er Werbung für das Christentum gemacht habe. Vor einem Jahr sei er mit einem französischen Visum in Österreich gewesen. Er sei auch nach Frankreich gereist. Bei seiner Heimkehr am Flughafen in XXXX habe er Probleme durch den iranischen Geheimdienst bekommen. Er sei eine Woche eingesperrt und nach Erlegung eines Grundbuches freigelassen worden. Dann habe er erfahren, dass man hinter ihm her sei, daraufhin habe er ein Visum beantragt und beschlossen, aus der Heimat zu fliehen.2. Bei seiner Erstbefragung am 04.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei vor 13 Tagen mit einem Flugzeug aus seinem Heimatland direkt nach Österreich geflogen. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er habe ein Visum C von der Französischen Botschaft in römisch 40 erhalten, gültig von 30.10.2018 bis 29.11.2018. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei vor 3 Jahren konvertiert und habe auch römisch 40 besucht. Er so vor ca. 1 1/2 Jahren erwischt worden, als er Werbung für das Christentum gemacht habe. Vor einem Jahr sei er mit einem französischen Visum in Österreich gewesen. Er sei auch nach Frankreich gereist. Bei seiner Heimkehr am Flughafen in römisch 40 habe er Probleme durch den iranischen Geheimdienst bekommen. Er sei eine Woche eingesperrt und nach Erlegung eines Grundbuches freigelassen worden. Dann habe er erfahren, dass man hinter ihm her sei, daraufhin habe er ein Visum beantragt und beschlossen, aus der Heimat zu fliehen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.12.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 04.02.2019, stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.12.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 04.02.2019, stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, er habe in Österreich einen Cousin mütterlicherseits. Dieser sei österreichsicher Staatsbürger und lebe hier mit seiner Familie. Er lebe mit seinem Cousin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Befragt, ob zu dem Cousin ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer an, ja, dieser habe ihm schon etwas gegeben, bis jetzt ca. EUR 1.100, --. Wenn er zum Arzt gehe oder etwas Anderes benötige, helfe sein Cousin. Es gebe noch 5 Österreicher, die ihn auch finanziell unterstützen würden. Das seien Freunde seines Cousins. Er möchte nicht nach Frankreich. Er habe dort niemanden, der ihn unterstütze. Er möchte hierbleiben, weil sein Cousin und auch die anderen Freunde da seien. Sie würden ihn unterstützen, vor allem finanziell. Hier gäbe es Freiheit und Sicherheit. Der Cousin passe auf ihn auf. In Frankreich habe er niemanden, der auf ihn aufpasse. Egal was er brauche, der Cousin könnte ihn unterstützen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vergleiche AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).
Quellen:
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Versorgung
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).
Quellen:
Unterbringung
In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).
Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vergleiche FRC 22.12.2017).
Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vergleiche AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).
Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vergleiche AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vergleiche Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vergleiche Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).
Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).
Quellen:
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei am 04.12.2018 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich lebe ein Cousin mütterlicherseits. Dieser sei österreichischer Staatsbürger und unterstütze den Beschwerdeführer finanziell bzw. helfe er diesem, wenn er etwas benötigen sollte. Der Beschwerdeführer lebe mit dem angeführten Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Außer den angeführten Verwandten befänden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Frankreich habe dem gestellten Übernahmeersuchen mittels Schreiben vom 04.02.2019 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Gründe für einen dringend notwendig erscheinenden Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin III-Verordnung seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei am 04.12.2018 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich lebe ein Cousin mütterlicherseits. Dieser sei österreichischer Staatsbürger und unterstütze den Beschwerdeführer finanziell bzw. helfe er diesem, wenn er etwas benötigen sollte. Der Beschwerdeführer lebe mit dem angeführten Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Außer den angeführten Verwandten befänden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Frankreich systematisch Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Frankreich habe dem gestellten Übernahmeersuchen mittels Schreiben vom 04.02.2019 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Gründe für einen dringend notwendig erscheinenden Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
6. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, die Überstellung nach Frankreich bedeute für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme erzählt, dass sein Cousin mütterlicherseits in Wien lebe sowie weitere 5 Freunde, die ihn hier in Österreich unterstützen würden. Der Beschwerdeführer möchte gerne bei seinem Cousin in Österreich leben, das derzeit aufgrund des Verfahrenstandes nicht möglich sei und daher dem Beschwerdeführer nicht als Nachteil auszulegen sei. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer in Frankreich nicht sicher, da er bereits im Jahr 2017 als Tourist in Frankreich gewesen, und dort überfallen und bedroht worden wäre. In Frankreich habe der Beschwerdeführer keine Familie die ihn unterstützen könnte. Diese Aussagen seien vom BFA überhaupt nicht gewürdigt worden, es handle sich daher um eine mangelhafte Beweiswürdigung. Weiters gebe es in Frankreich "Volksmudschahedin", weshalb er nicht nach Frankreich möchte. Darüber hinaus gehe aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Frankreich erhebliche Probleme hätte, eine Unterkunft zu finden. Über einen nicht absehbaren Zeitraum ohne jegliche Versorgung der Obdachlosigkeit ausgeliefert, wäre der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Frankreich in seinen durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechten verletzt.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, die Überstellung nach Frankreich bedeute für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme erzählt, dass sein Cousin mütterlicherseits in Wien lebe sowie weitere 5 Freunde, die ihn hier in Österreich unterstützen würden. Der Beschwerdeführer möchte gerne bei seinem Cousin in Österreich leben, das derzeit aufgrund des Verfahrenstandes nicht möglich sei und daher dem Beschwerdeführer nicht als Nachteil auszulegen sei. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer in Frankreich nicht sicher, da er bereits im Jahr 2017 als Tourist in Frankreich gewesen, und dort überfallen und bedroht worden wäre. In Frankreich habe der Beschwerdeführer keine Familie die ihn unterstützen könnte. Diese Aussagen seien vom BFA überhaupt nicht gewürdigt worden, es handle sich daher um eine mangelhafte Beweiswürdigung. Weiters gebe es in Frankreich "Volksmudschahedin", weshalb er nicht nach Frankreich möchte. Darüber hinaus gehe aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Frankreich erhebliche Probleme hätte, eine Unterkunft zu finden. Über einen nicht absehbaren Zeitraum ohne jegliche Versorgung der Obdachlosigkeit ausgeliefert, wäre der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Frankreich in seinen durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechten verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste im November 2018 in Besitz eines von 30.10.2018 bis 29.11.2018 gültigen, durch die französische Vertretungsbehörde in XXXX /Iran ausgestellten Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 04.12.2018 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer reiste im November 2018 in Besitz eines von 30.10.2018 bis 29.11.2018 gültigen, durch die französische Vertretungsbehörde in römisch 40 /Iran ausgestellten Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 04.12.2018 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt richtete am 06.12.2018 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 04.02.2019 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt richtete am 06.12.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem die französischen Behörden mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 04.02.2019 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden gesundheitliche Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Auf Grund des Treffers in der VIS-Datenbank und der schriftlichen Erklärung Frankreichs, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO aufzunehmen, steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein Visum, ausgestellt durch die französische Vertretungsbehörde in XXXX /Iran, verfügt.Auf Grund des Treffers in der VIS-Datenbank und der schriftlichen Erklärung Frankreichs, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 12 Absatz 4, Dublin III-VO aufzunehmen, steht fest, dass der Beschwerdeführer über ein Visum, ausgestellt durch die französische Vertretungsbehörde in römisch 40 /Iran, verfügt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Erst in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, in Frankreich als Tourist überfallen und bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen ist neu und widerspricht dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 BFA-VG.Erst in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, in Frankreich als Tourist überfallen und bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen ist neu und widerspricht dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 20, BFA-VG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
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und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 au