Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I413 1421901-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem antswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward DAIGNEAULT, solicitor, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter in dem antswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Edward DAIGNEAULT, solicitor, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßigDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA.Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Nigeria am 04.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 21.09.2011 von der belangten Behörde abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 06.10.2011.
Am 10.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt- XXXX verbracht. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG, § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter der Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.Am 10.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt- römisch 40 verbracht. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter der Setzung einer Probefrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Am 11.11.2012 beschlagnahmte die Landespolizeidirektion XXXX einen auf XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, ausgestellten nigerianischen Reisepass und einen bis zum 18.01.2016 gültigen, auf XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, lautenden, spanischen Aufenthaltstitel. Hierdurch konnte die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers mit dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, festgestellt werden.Am 11.11.2012 beschlagnahmte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, ausgestellten nigerianischen Reisepass und einen bis zum 18.01.2016 gültigen, auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, lautenden, spanischen Aufenthaltstitel. Hierdurch konnte die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, festgestellt werden.
Am 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und über die beabsichtigte Fällung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer informiert. In dieser Einvernahme brachte er vor, eine Ehefrau, XXXX und ein Kind, XXXX zu haben und in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen zu haben.Am 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und über die beabsichtigte Fällung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer informiert. In dieser Einvernahme brachte er vor, eine Ehefrau, römisch 40 und ein Kind, römisch 40 zu haben und in Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen zu haben.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Mit Beschluss vom 26.05.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers das Verfahren ein. Dieses wurde aufgrund der Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse am 14.08.2014 fortgesetzt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 26.05.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers das Verfahren ein. Dieses wurde aufgrund der Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse am 14.08.2014 fortgesetzt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Am 29.07.2016 wurde das Asylverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.
Am 19.04.2017 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 15.01.2018 zur Einvernahme geladen. Diese Ladung behob der Beschwerdeführer nicht. Das in weiterer Folge eingeleitete Erhebungsersuchen ergab, dass sich der Beschwerdeführer auf Heimaturlaub in Nigeria befand.
Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 18.05.2018. Das Bundesverwaltungsgericht kannte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX, XXXX, die aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 18.05.2018. Das Bundesverwaltungsgericht kannte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich in der Justizanstalt XXXX befinde und seien Aufenthaltstitel nicht vorlegen könne.Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich in der Justizanstalt römisch 40 befinde und seien Aufenthaltstitel nicht vorlegen könne.
Am 29.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Dauer von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Dauer von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt.
Mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides lautet: "IV. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides lautet: "IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.
Am 06.02.2019 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, er habe die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Asylantrag. Außerdem sei er homosexuell. Er wisse nicht, ob dies bei seiner ersten Einvernahme aufgenommen worden sei. Homosexualität werde in Nigeria bestraft. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er die Todesstrafe oder Gefängnis.Am 06.02.2019 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er vorbrachte, er habe die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Asylantrag. Außerdem sei er homosexuell. Er wisse nicht, ob dies bei seiner ersten Einvernahme aufgenommen worden sei. Homosexualität werde in Nigeria bestraft. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er die Todesstrafe oder Gefängnis.
Mit Schreiben vom 13.02.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria und räumte ihm ein, bis 22.02.2019 hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrechterhalte und gab an, es hätten sich von diesem Punkt an sehr viele Dinge entwickelt. Er habe sich Asyl nicht gewünscht, aber es gingen manchmal im Leben Dinge schief. Er sei nicht glücklich, nun hier sitzen zu müssen, aber müsse sein Leben schützen. Der Grund, warum er um Asyl angesucht habe, sei, dass er unter großem Stress stehe und das stamme aus dem politischen Problem in seinem Land. Sein Vater sei Publizist. Durch ihn sei das Problem entstanden und betreffe die ganze Familie. Er sei jetzt neun Jahr in Österreich und nicht mit diesem Zustand glücklich, aber er müsse weitermachen. Er habe hier seine Familie uns sein Kind. Er möchte alles loslassen und neu beginnen. Irgendwann möchte er zurückkehren, aber er beobachte die politische Lage genau. Er beobachte die Lage der Kultisten dort. Es sei nicht so, dass er glücklich sei, da es nicht leicht sei, in einem anderen Land zu leben. Er wisse, dass er unter Stress stehe und wisse, wie er überleben könne. Seit neun Jahren lebe er in Österreich und habe noch nie Unterstützung von der Regierung bekommen. Er versuche ein Mann zu sein und versuche alles los zu lassen. Er habe Frau und Kind hier. Er fokussiere sich auf seine Familie. Er habe zu Haus in seinem Heimatland viele Probleme gehabt, aber wisse, dass er eines Tages zurückkehren werde. Dort sei es besser für ihn, er sei eine kreative Person. Er sei zur Schule gegangen und intelligent. Er sei Ingenieur, aber das Problem, das er habe, mache ihm große Angst, es gebe dort keinen Schutz für ihn. Er habe um Asyl angesucht, weil er keine Karte habe. Über weitere Nachfrage nach etwaigen neuen Fluchtgründen, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sein alter Grund noch immer offen sei und es auf Grund des alten Grundes viele Skandale gebe. Als er in der Schule gewesen sei, sei er in einem Kult involviert gewesen und es sei auch um Bisexualität gegangen, aber das sei in seinem Heimatland ein sehr großes Verbrechen. Er habe nicht gewusst, dass das später aufgedeckt und allgemein bekannt werden würde. Der Kult heiße Black Axe. Er habe viel Stress durch die Gegner seines Vaters gehabt und habe den Kult gebeten, ihn zu schützen. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er niemanden gehabt, der hinter ihm gestanden sei. Er habe einen Ausweg suchen müssen. Es sei die Regel im Kult, dass man kämpfe und nicht davonlaufe und in einem solchen Fall könne man nie entkommen. Wenn man aus einer reichen Familie komme und solche Probleme habe, könne man von der Familie außer Landes gebracht werden. Denn wenn man im Lande bliebe, könne man dem Kult nicht entkommen. Die könnten einen überall erwischen. Befragt über das Problem mit dem Kult teilte er mit, dass er einen Eid habe schwören müssen, der Kult sei an allen Universitäten des Landes und es gebe keine Möglichkeit, dem Kult zu entkommen. Über abermalige Frage nach dem Problem teilte er zusammengefasst mit, dass sein Vater politische Probleme gehabt habe und er Hilfe vom Kult erbeten habe. Die Oppositionspartei habe seine Familie auslöschen wollen; er habe keine andere Wahl gehabt, als sich an diesen Kult zu wenden. Über Befragung betreffend die Aussage, dass er von der Opposition des Vaters bedroht worden sei, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass man beim Kult einen Schur leisten hätte müssen, dass man von ihm nicht wegkommen könne. Der Kult verwende verschiedene Operationen und Aufgaben und wenn man vom Kult wegwolle, würde man fertiggemacht. Im Weiteren teilte er zusammengefasst mit, dass die Bisexualität in der Gruppe gemacht worden sei und dies auch online gestellt worden sei. Dies sei in Nigeria ein großes Verbrechen Er habe keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten, seit er in Österreich sei. Bisexuell sei, dass man mit Frauen und Männern schlafe, dies würde als gay bezeichnet und sei streng verboten in seinem Land. Er sei mit seinem Namen online veröffentlicht uns als schwul bezeichnet worden. Sie hätten auch Beweise dafür. Wenn er in sein Land zurückkehre und seine Eltern noch leben würden, würde er für ein paar Jahre ins Gefängnis gehen, aber dann hätten ihn seine Eltern herausholen können. In Nigeria stehe Auf Homosexualität die Todesstrafe. Wenn man Glück und Eltern mit Geld habe, könnten einen die Eltern mit Bestechung rausholen und außer Landes bringen. Seine Mutter sei 2006, sein Vater 2007 gestorben. Die Leute hätten die gesamte Familie auslöschen wollen. Über Frage, warum er erst 2009 angesichts dieser Bedrohung das Land verlassen hätte, teilte er mit, dass es seine Heimat sei und er versucht habe, dort zu überleben. Er hätte in Benin gelebt und habe sich zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters in Lagos versteckt. Er selbst habe eine Schussverletzung am Oberschenkel erlitten. Die Probleme mit dem Kult habe er im Vorverfahren nicht angeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er sei bisexuell, seit 2003, seitdem er am College gewesen sei. Er habe dies im Vorverfahren nicht vorgebracht, betrachte aber die Situation zu Hause, die aufgrund seiner Beobachtungen sogar nicht schlecht geworden und nicht schlechter seien. Er könne nicht nach etwas fragen, wonach er nicht gefragt worden sei. Er habe in Österreich am Anfang, als er gekommen sei, Beziehungen zu Männern unterhalten. Dann habe er seine Frau und das Kind gehabt. Er habe dann auch noch einen Mann gehabt, davon wisse aber seine Frau nichts. Außer an den Vornamen und die Stadt, in der dieser wohne, konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesem Mann, seiner Adresse machen. Mit seiner Frau und seinem Kind lebe er momentan nicht zusammen. Er habe zu ihnen noch Beziehungen aber nicht so stark. Die Frau heiße XXXX, sei rumänische Staatsbürgerin und lebe derzeit in Liverpool. Das Kind, XXXX, lebe seit 2017 bei der Großmutter. Er habe es zuletzt am 14.02.2019 in XXXX gesehen, als es von der Schwester seiner Frau hergebracht worden sei. Es habe Herzprobleme. Er habe das Sorgerecht für den Sohn. Seine Krankheit sei stärker geworden und er sei nicht versichert gewesen. Zudem hätten der Beschwerdeführer und seine Frau kein Geld gehabt. Seine Frau habe sich entschieden, nach Rumänien zu gehen. Sie hätten in Spanien geheiratet und seine Frau habe sich um alles gekümmert.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrechterhalte und gab an, es hätten sich von diesem Punkt an sehr viele Dinge entwickelt. Er habe sich Asyl nicht gewünscht, aber es gingen manchmal im Leben Dinge schief. Er sei nicht glücklich, nun hier sitzen zu müssen, aber müsse sein Leben schützen. Der Grund, warum er um Asyl angesucht habe, sei, dass er unter großem Stress stehe und das stamme aus dem politischen Problem in seinem Land. Sein Vater sei Publizist. Durch ihn sei das Problem entstanden und betreffe die ganze Familie. Er sei jetzt neun Jahr in Österreich und nicht mit diesem Zustand glücklich, aber er müsse weitermachen. Er habe hier seine Familie uns sein Kind. Er möchte alles loslassen und neu beginnen. Irgendwann möchte er zurückkehren, aber er beobachte die politische Lage genau. Er beobachte die Lage der Kultisten dort. Es sei nicht so, dass er glücklich sei, da es nicht leicht sei, in einem anderen Land zu leben. Er wisse, dass er unter Stress stehe und wisse, wie er überleben könne. Seit neun Jahren lebe er in Österreich und habe noch nie Unterstützung von der Regierung bekommen. Er versuche ein Mann zu sein und versuche alles los zu lassen. Er habe Frau und Kind hier. Er fokussiere sich auf seine Familie. Er habe zu Haus in seinem Heimatland viele Probleme gehabt, aber wisse, dass er eines Tages zurückkehren werde. Dort sei es besser für ihn, er sei eine kreative Person. Er sei zur Schule gegangen und intelligent. Er sei Ingenieur, aber das Problem, das er habe, mache ihm große Angst, es gebe dort keinen Schutz für ihn. Er habe um Asyl angesucht, weil er keine Karte habe. Über weitere Nachfrage nach etwaigen neuen Fluchtgründen, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sein alter Grund noch immer offen sei und es auf Grund des alten Grundes viele Skandale gebe. Als er in der Schule gewesen sei, sei er in einem Kult involviert gewesen und es sei auch um Bisexualität gegangen, aber das sei in seinem Heimatland ein sehr großes Verbrechen. Er habe nicht gewusst, dass das später aufgedeckt und allgemein bekannt werden würde. Der Kult heiße Black Axe. Er habe viel Stress durch die Gegner seines Vaters gehabt und habe den Kult gebeten, ihn zu schützen. Nachdem seine Eltern verstorben seien, habe er niemanden gehabt, der hinter ihm gestanden sei. Er habe einen Ausweg suchen müssen. Es sei die Regel im Kult, dass man kämpfe und nicht davonlaufe und in einem solchen Fall könne man nie entkommen. Wenn man aus einer reichen Familie komme und solche Probleme habe, könne man von der Familie außer Landes gebracht werden. Denn wenn man im Lande bliebe, könne man dem Kult nicht entkommen. Die könnten einen überall erwischen. Befragt über das Problem mit dem Kult teilte er mit, dass er einen Eid habe schwören müssen, der Kult sei an allen Universitäten des Landes und es gebe keine Möglichkeit, dem Kult zu entkommen. Über abermalige Frage nach dem Problem teilte er zusammengefasst mit, dass sein Vater politische Probleme gehabt habe und er Hilfe vom Kult erbeten habe. Die Oppositionspartei habe seine Familie auslöschen wollen; er habe keine andere Wahl gehabt, als sich an diesen Kult zu wenden. Über Befragung betreffend die Aussage, dass er von der Opposition des Vaters bedroht worden sei, teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass man beim Kult einen Schur leisten hätte müssen, dass man von ihm nicht wegkommen könne. Der Kult verwende verschiedene Operationen und Aufgaben und wenn man vom Kult wegwolle, würde man fertiggemacht. Im Weiteren teilte er zusammengefasst mit, dass die Bisexualität in der Gruppe gemacht worden sei und dies auch online gestellt worden sei. Dies sei in Nigeria ein großes Verbrechen Er habe keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten, seit er in Österreich sei. Bisexuell sei, dass man mit Frauen und Männern schlafe, dies würde als gay bezeichnet und sei streng verboten in seinem Land. Er sei mit seinem Namen online veröffentlicht uns als schwul bezeichnet worden. Sie hätten auch Beweise dafür. Wenn er in sein Land zurückkehre und seine Eltern noch leben würden, würde er für ein paar Jahre ins Gefängnis gehen, aber dann hätten ihn seine Eltern herausholen können. In Nigeria stehe Auf Homosexualität die Todesstrafe. Wenn man Glück und Eltern mit Geld habe, könnten einen die Eltern mit Bestechung rausholen und außer Landes bringen. Seine Mutter sei 2006, sein Vater 2007 gestorben. Die Leute hätten die gesamte Familie auslöschen wollen. Über Frage, warum er erst 2009 angesichts dieser Bedrohung das Land verlassen hätte, teilte er mit, dass es seine Heimat sei und er versucht habe, dort zu überleben. Er hätte in Benin gelebt und habe sich zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters in Lagos versteckt. Er selbst habe eine Schussverletzung am Oberschenkel erlitten. Die Probleme mit dem Kult habe er im Vorverfahren nicht angeben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er sei bisexuell, seit 2003, seitdem er am College gewesen sei. Er habe dies im Vorverfahren nicht vorgebracht, betrachte aber die Situation zu Hause, die aufgrund seiner Beobachtungen sogar nicht schlecht geworden und nicht schlechter seien. Er könne nicht nach etwas fragen, wonach er nicht gefragt worden sei. Er habe in Österreich am Anfang, als er gekommen sei, Beziehungen zu Männern unterhalten. Dann habe er seine Frau und das Kind gehabt. Er habe dann auch noch einen Mann gehabt, davon wisse aber seine Frau nichts. Außer an den Vornamen und die Stadt, in der dieser wohne, konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesem Mann, seiner Adresse machen. Mit seiner Frau und seinem Kind lebe er momentan nicht zusammen. Er habe zu ihnen noch Beziehungen aber nicht so stark. Die Frau heiße römisch 40 , sei rumänische Staatsbürgerin und lebe derzeit in Liverpool. Das Kind, römisch 40 , lebe seit 2017 bei der Großmutter. Er habe es zuletzt am 14.02.2019 in römisch 40 gesehen, als es von der Schwester seiner Frau hergebracht worden sei. Es habe Herzprobleme. Er habe das Sorgerecht für den Sohn. Seine Krankheit sei stärker geworden und er sei nicht versichert gewesen. Zudem hätten der Beschwerdeführer und seine Frau kein Geld gehabt. Seine Frau habe sich entschieden, nach Rumänien zu gehen. Sie hätten in Spanien geheiratet und seine Frau habe sich um alles gekümmert.
Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers verkündete die belangte Behörde mündlich den Bescheid: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 aufgehoben." Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der erstmalig am 04.06.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neuerliche Antrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Es sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden, das im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner persönlichen Integrität drohe. Weder die allgemeine Lage, noch die persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand sowie seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde wesentlich geändert. Eine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe nicht.Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers verkündete die belangte Behörde mündlich den Bescheid: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 aufgehoben." Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der erstmalig am 04.06.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen worden sei und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neuerliche Antrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätte und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Es sei bereits im Erstverfahren festgestellt worden, das im Falle einer Rückkehr oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung seiner persönlichen Integrität drohe. Weder die allgemeine Lage, noch die persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand sowie seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde wesentlich geändert. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe nicht.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde von Amts wegen mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am 13.03.2019, dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten und die Beschwerde vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.In weiterer Folge legte die belangte Behörde von Amts wegen mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am 13.03.2019, dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten und die Beschwerde vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1 Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. XXXX, und ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Christentum. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an.1.1 Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geb. römisch 40 , und ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Christentum. Er gehört der Volksgruppe der römisch 40 an.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn. Er lebt seit zumindest 2017 getrennt von seiner Ehefrau, die in Liverpool lebt, und seinem Kind, welches in Rumänien lebt und dort von seiner Großmutter versorgt wird. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer gibt als Name seiner Ehefrau nunmehr an, dass sie XXXX heiße, während er ihren Namen in der Verhandlung am 29.06.2018 als XXXX bezeichnete. Ebenso gibt er in diesem Verfahren den Namen des Sohnes mit XXXX, während er ihn in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 Verhandlung mit dem Namen XXXX bzw XXXX angab.Der Beschwerdeführer gibt als Name seiner Ehefrau nunmehr an, dass sie römisch 40 heiße, während er ihren Namen in der Verhandlung am 29.06.2018 als römisch 40 bezeichnete. Ebenso gibt er in diesem Verfahren den Namen des Sohnes mit römisch 40 , während er ihn in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 Verhandlung mit dem Namen römisch 40 bzw römisch 40 angab.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht keinem Beruf nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen an seinen Sohn erbringt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er ist zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet, kam aber dieser Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung.
1.2 Mit Urteil vom XXXX, XXXX, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, 15 StGB den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 10.11.2012 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, weil er 1,1 Gramm bto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 50,00 an XXXX überließ und außerdem am selben Tag und selben Ort vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen zu überlassen versucht zu haben, weil er 2,2 Gramm bto Heroin zum Verkauf an sonstige unbekannte Abnehmer bereithielt. Als strafmildernd wertete das Gericht das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wertete es keinen Umstand.1.2 Mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG, 15 StGB den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 10.11.2012 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, weil er 1,1 Gramm bto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 50,00 an römisch 40 überließ und außerdem am selben Tag und selben Ort vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen zu überlassen versucht zu haben, weil er 2,2 Gramm bto Heroin zum Verkauf an sonstige unbekannte Abnehmer bereithielt. Als strafmildernd wertete das Gericht das umfassende Geständnis und die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wertete es keinen Umstand.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens des § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt für die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin und Kokain mit dem Wirkstoff Cocain gewinnbringend verkaufte bzw zu verkaufen versuchte. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Begehens des Verbrechens des Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt für die Dauer von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er Heroin mit dem Wirkstoff Diacetylmorphin und Kokain mit dem Wirkstoff Cocain gewinnbringend verkaufte bzw zu verkaufen versuchte. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts.
1.3 Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, womit gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG einschließlich der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit XXXX rechtskräftig.1.3 Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , womit gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen worden ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG einschließlich der Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, erlassen wurde, ist seit römisch 40 rechtskräftig.
1.4 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer - wie auch im vorliegenden Verfahren - vor, er habe Angst um sein Leben. Es sei bereits zweimal auf ihn geschossen worden. Im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag hielt er die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates des Vorverfahrens aufrecht und gab zusätzlich an, er sei Mitglied in einem Kult geworden, damit dieser ihn vor Gegnern seines Vaters geschützt werde. Er gab weiters an, bisexuell zu sein und dass ihn der Kult deswegen als gay geoutet habe. Der Kult habe das veröffentlicht. Das sei in Nigeria verboten. vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es besteht kein asylrelevanter Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am XXXX neu entstanden ist.1.4 Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung. Es droht dem Beschwerdeführer keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Beschwerdeführer nicht. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Beschwerdeführer - wie auch im vorliegenden Verfahren - vor, er habe Angst um sein Leben. Es sei bereits zweimal auf ihn geschossen worden. Im zweiten (gegenständlichen) Asylantrag hielt er die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates des Vorverfahrens aufrecht und gab zusätzlich an, er sei Mitglied in einem Kult geworden, damit dieser ihn vor Gegnern seines Vaters geschützt werde. Er gab weiters an, bisexuell zu sein und dass ihn der Kult deswegen als gay geoutet habe. Der Kult habe das veröffentlicht. Das sei in Nigeria verboten. vor. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es besteht kein asylrelevanter Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am römisch 40 neu entstanden ist.
1.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.1.5 In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
1.6 Der Folgeantrag wird voraussichtlich abzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdefühers und seinen persönlichen Umständen:
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers durch Vorlage des originalen Reisepasses im Zuge seines ersten Strafverfahrens bewiesen.
Die Feststellungen zu seiner Familie basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Danach gibt er an, dass seit 2017 seine Frau in Liverpool und sein Sohn in Rumänien leben und weder die Beziehung noch ein gemeinsamer Haushalt mehr bestehen. Dass sein Kind von der Großmutter in Rumänien versorgt wird, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den divergenten Namensbezeichnungen seiner Ehefrau und seines Kindes im jetzigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018 ergeben sich durch einen Vergleich seiner Aussagen im jetzigen Verfahren (Protokoll des BFA vom XXXX) und jenem in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 (Protokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2018, S 5). Aufgrund der gänzlich widersprüchlichen Angaben zu den Namen seiner Nächsten ist auf eine gänzliche Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben zu schließen. Der Beschwerdeführer legt es offensichtlich darauf an, durch unwahre Angaben die Ermittlung der materiellen Wahrheit zu erschweren oder zu verunmöglichen, was als Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu werten ist.Die Feststellungen zu den divergenten Namensbezeichnungen seiner Ehefrau und seines Kindes im jetzigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018 ergeben sich durch einen Vergleich seiner Aussagen im jetzigen Verfahren (Protokoll des BFA vom römisch 40 ) und jenem in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 (Protokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2018, S 5). Aufgrund der gänzlich widersprüchlichen Angaben zu den Namen seiner Nächsten ist auf eine gänzliche Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben zu schließen. Der Beschwerdeführer legt es offensichtlich darauf an, durch unwahre Angaben die Ermittlung der materiellen Wahrheit zu erschweren oder zu verunmöglichen, was als Unterlassung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu werten ist.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde. Dass er nicht berufstätig ist und damit nicht selbsterhaltungsfähig, ergibt sich ebenfalls aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht. Aufgrund der mangelnden eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und auch der Aussage, dass er und seine Frau kein Geld für ihren Sohn gehabt hätten, ergibt sich die Negativfeststellung, dass Unterhaltsleistungen an den Sohn nicht festgestellt werden können.
Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Rückkehrverpflichtung nach Nigeria ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hätte der Beschwerdeführer aus Österreich ausreisen müssen, was er aber - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - nicht unternommen hat. Dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX. Er hat auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung, da der spanische Aufenthaltstitel, den der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens vorgewiesen hatte, seit 18.01.2016 abgelaufen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Aufenthaltstitels verlängert worden wäre, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hatte.Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Rückkehrverpflichtung nach Nigeria ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hätte der Beschwerdeführer aus Österreich ausreisen müssen, was er aber - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - nicht unternommen hat. Dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 . Er hat auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung, da der spanische Aufenthaltstitel, den der Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens vorgewiesen hatte, seit 18.01.2016 abgelaufen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Aufenthaltstitels verlängert worden wäre, zumal sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten hatte.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile. Dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat - Verkauf von Heroin und Kokain - überwiegend zur Finanzierung seines Lebensunterhalts beging, ergibt sich aus dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu den Fluchtgründen:
Hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe seiner Bedrohung durch einen Kult und seine Bi- bzw Homosexualität leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht n