TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W265 2140569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VOG §8

Spruch

W265 2140569-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 22.09.2016, betreffend die Einstellung und Rückforderung der Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Anspruch auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges ab Juni 2013 zu Recht besteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zeitraum von April 2013 bis Mai 2013 zu Unrecht empfangene Hilfeleistung in der Höhe von insgesamt € 379,80,- zurückzufordern ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden die belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge ab September 2012 wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in XXXX in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 wurde der bewilligte Ersatz des Verdienstentganges neu berechnet.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Klage gegen das Land Steiermark als Rechtsträger der für die Unterbringung in der Pflegefamilie zuständigen Jugendfürsorgebehörden. Am 03.03.2016 schloss sie mit dem Land Steiermark einen Vergleich über die Zahlung von € 130.000,- (zuzüglich der Prozesskosten). Gleichzeitig wurde vereinbart, dass durch diesen Vergleich sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin welcher Art auch immer aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt bereinigt und verglichen seien.

Mit E-Mail vom 21.04.2016 informierte der die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren vertretende Rechtsvertreter die belangte Behörde darüber, dass sich der Vergleichsbetrag in Höhe von € 130.000,- aus einem Betrag in Höhe von € 100.000,- an Schmerzengeld und € 30.000,-

an Verdienstentgang zusammensetze.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.09.2016 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab 01.09.2012 ein und forderte unter Spruchpunkt II. die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen in der Höhe von € 22.125,10 zurück. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark regle und dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere, sei zu entgegnen, dass nicht wesentlich sei, wem gegenüber der Verzicht ausgesprochen wurde. Ausschlaggebend sei, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vergleichs auf die Möglichkeit, ihre Ansprüche gänzlich durchzusetzen, verzichtet habe. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin laufend darauf hingewiesen worden sei, jegliche Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könnten, der belangten Behörde bekanntzugeben. Auch die teilweise Herausnahme der Leistungen der belangten Behörde aus der Klagsforderung belege, dass sich die Beschwerdeführerin des Zusammenhanges zwischen den Leistungen nach dem VOG und sonstigen Schadenersatzforderungen bewusst gewesen sein musste. Es bestünden auch sonst keine Hinweise, dass die von der belangten Behörde bisher erbrachten und etwaige in Zukunft zu erbringende Leistungen vom Verzicht nicht umfasst seien. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Land Steiermark auf Schadenersatzforderungen verzichtet habe, bestehe für die belangte Behörde keine Möglichkeit mehr, das Land gemäß § 12 VOG zur Schadloshaltung heranzuziehen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten gesetzt, das die Unterstützungsunwürdigkeit nach sich ziehe. Der Ausschlussgrund sei am 03.03.2016 gesetzt worden. Gemäß § 10 Abs. 3 VOG und § 58 HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessung- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben. Die belangte Behörde habe konkret am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis erlangt. Es seien daher die von 1. April 2013 bis April 2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.

Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch die XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch das VOG gewährleisteten Recht auf Anspruch von Leistungen nach dem VOG verletzt worden sei, wobei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie sei überdies in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der geschlossene Vergleich habe lediglich sämtliche Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark bereinigt und verglichen. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen anwesenden fachkundigen Personen mitgeteilt worden, dass dieser Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Absicht gehabt, einen Ausschlussgrund nach § 8 VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben. Bei Kenntnis der Auswirkungen des Vergleiches auf ihre Ansprüche nach dem VOG hätte sie diesem Vergleich nicht zugestimmt. Dem Land Steiermark sei es auch bekannt und erkennbar gewesen, dass die Ansprüche nach dem VOG nicht mitumfasst sein sollten. Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG wäre überdies sittenwidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Hilfeleistung ab 01.03.2016 abgewiesen werde, der Bescheid im Übrigen aber - sohin auch in Hinblick auf die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen - unverändert bleibe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch den Verzicht gegenüber dem Land Steiermark auf sämtliche Schadenersatzforderungen, somit auch in Form des Verdienstentganges, aus dem Verbrechen einen nachträglichen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG gesetzt. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht die Absicht gehabt habe, einen Ausschlussgrund zu setzen, sei dabei nicht relevant, da es sich bei dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 1. Fall VOG um die nicht der Disposition der Parteien unterliegende Rechtsfolge des Verzichts der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt gegenüber dem Land Steiermark handle. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die behauptete und nicht näher begründete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vor. Die Hilfeleistung ende gemäß § 10 Abs. 2 VOG, wenn nachträglich ein Ausschlussgrund eintrete. Der am 03.03.2016 geschlossene Vergleich stelle einen nachträglichen Ausschlussgrund dar, weshalb die Hilfeleistungen an die Beschwerdeführerin mit 01.03.2016 einzustellen seien. Für die von der belangten Behörde vorgenommene rückwirkende Einstellung bestehe hingegen keine Rechtsgrundlage. Betreffend die Rückforderung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung der Leistung ab September 2012 von der belangten Behörde mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Verzicht auf Schadenersatzforderungen den Verlust bzw. zumindest die Minderung des Anspruches nach dem VOG zur Folge haben könne. Insoweit sie sich auf einen Rechtsirrtum berufe, dass auch alle am Vergleich beteiligten rechtskundigen Personen davon ausgegangen seien, dass der Verzicht keinen Einfluss auf ihre Leistungen nach dem VOG habe, hätte sie sich bei Zweifeln über die Rechtswirkungen des Vergleichs bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Das Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung sei im Sinne des § 58 Abs. 1 letzter Satz HVG im vorliegenden Fall daher zu bejahen. Gemäß § 10 Abs. 3 VOG und § 58 HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt habe, zum Rückersatz vorzuschreiben. Da die belangte Behörde am 21.04.2016 vom Vergleichsabschluss erfahren habe, seien die im Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.

Die durch die XXXX vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 03.10.2017 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof aufgrund der Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie gemäß Art. 6 EMRK und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2018 zur Zahl E 3414/2017-14 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes auf und erkannte, dass die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das VOG auf dem Gedanken basiere, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht eingebracht werden können, durch eine (Vor-)Leistung des Bundes übernommen werden. Der Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Täter stelle einen Ausschlussgrund dar. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf (weitere) Schadenersatzleistungen des Täters aus dem Verbrechen verzichtet, welches anspruchsbegründend für die Leistungen nach dem VOG sei, sondern gegenüber dem Rechtsträger jener Behörde, der sie vorwirft, Überwachsungs- und Kontrollpflichten bei der Überwachung der Pflegeeltern der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrgenommen zu haben. Leistungen aus dem VOG seien jedoch grundsätzlich subsidiär gegenüber Schadenersatzleistungen auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen, soweit kongruente Leistungen gewährt würden. Eine dem Schmerzengeld kongruente Leistung sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des VOG nicht zugesprochen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab September 2012 einen mehrfachen Ersatz des Verdienstentganges lukriert habe und falls ja, welche Anteile des auf den Verdienstentgang entfallenden Betrages der Vergleichssumme auf kongruente Leistungen aus dem VOG anzurechnen sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierbei zu beurteilen, welcher Teil des Vergleichsbetrages für Schmerzengeld gewidmet sei und ob der auf Verdienstentganges entfallende Teil auf den vom Vertreter der Beschwerdeführerin genannten Zeitraum von März 2000 bis Mai 2013 oder - mangels Erklärung der Parteien im Rahmen des Vergleichsabschlusses - auf den gesamten Zeitraum, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, aufzuteilen bzw. anzurechnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Mit Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab September 2012 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges aufgrund ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen.

Die monatliche Leistung im Rahmen des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG betrug von September bis Dezember 2012 € 607,90,- von Jänner bis Dezember 2013 € 593,50,- von Jänner bis Dezember 2014 € 579,00,- von Jänner bis Dezember 2015 € 595,10,-

von Jänner bis April 2016 € 673,60,-.

Am 03.03.2016 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Land Steiermark als Rechtsträger der für die Unterbringung in der Pflegefamilie zuständigen Jugendfürsorgebehörden einen Vergleich über die Zahlung von € 130.000,- für den Zeitraum März 2000 bis Mai 2013, welcher sich aus einem Betrag in Höhe von € 100.000,- an Schmerzengeld und €

30.000,- an Verdienstentgang zusammensetzte.

Die belangte Behörde erlangte am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen und nachvollziehbaren Akteninhalt, vor allem aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2013, dem Bescheid vom 17.07.2015 und dem Bescheid vom 31.03.2016.

Die Feststellungen zum geschlossenen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark basieren auf dem Akt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl 23 Cg 53/14x, insbesondere der Vergleichsausfertigung vom 03.03.2016. Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Vergleichsbetrages beruhen auf dem Schreiben des Dr. Richter vom 21.04.2016.

Die Feststellungen zur Kenntniserlangung des abgeschlossenen Vergleichs durch die belangte Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Datum des Einlangens des abgeschlossenen Vergleichs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

...

Ausschlußbestimmungen

§ 8.

(1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn

1. sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

...

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10.

(1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

..."

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes lauten auszugsweise:

"...

Anzeige- und Ersatzpflicht

§ 57. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

§ 58.

(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

..."

a) zum Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG und der Einstellung der Hilfeleistung nach § 10 Abs. 2 VOG:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid handelt es sich bei dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark geschlossenen Vergleich vom 03.03.2016, in welchem der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 130.000,- für den Zeitraum von März 2000 bis Mai 2013 zugesprochen wurde und in dem die Beschwerdeführerin auf darüber hinausgehende Ansprüche gegen das Land Steiermark aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt verzichtete, um keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 8 Abs. 3 VOG.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2018 ausführt, stellt nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Täter einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG dar. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch nicht auf (weitere) Schadenersatzleistungen des Täters aus dem Verbrechen, welches anspruchsbegründend für die Leistungen nach dem VOG ist, sondern gegenüber dem Rechtsträger jener Behörde, der sie vorwirft, Überwachungs- und Kontrollpflichten bei der Überwachung ihrer Pflegeeltern nicht hinreichend wahrgenommen zu haben. Sie verzichtete somit in dem vor dem Zivilgericht geschlossenen Vergleich ausschließlich auf Ansprüche aus dem klagsrelevanten Sachverhalt (der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Behörde), nicht aber auf Schadenersatzleistungen, die unmittelbar aus einem Verbrechen im Sinne des VOG resultieren.

Der Vergleich vom 03.03.2016 stellt damit keinen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG dar, weshalb die Hilfeleistung nach dem VOG grundsätzlich weiterhin besteht.

b) Zur Rückforderung nach § 10 Abs. 3 VOG:

Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 26.06.2018 darauf hin, dass die Leistungen aus dem VOG grundsätzlich subsidiär gegenüber Schadenersatzleistungen auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen sind, soweit kongruente Leistungen gewährt werden. Die der Beschwerdeführerin in dem am 03.03.2016 geschlossenen Vergleich seitens des Land Steiermark zugesprochenen Leistungen gliedern sich in Schmerzengeld in Höhe von € 100.000,-

und Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von € 30.000,- und entfallen für den Zeitraum März 2000 bis Mai 2013.

Eine dem Schmerzengeld kongruente Leistung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des VOG nicht zugesprochen. Beim zugesprochenen Verdienstentgang besteht hingegen betreffend den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 eine kongruente Leistung in Bezug auf die Hilfeleistung nach dem VOG und ist diese daher anzurechnen.

Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin ab September 2012 Ersatz des Verdienstentganges gemäß §§ 1 und 2 Z 1 iVm § 3 VOG zugesprochen und geleistet. Von September bis Dezember 2012 betrug dieser monatlich € 607,90,-, was für das Jahr 2012 einen Betrag von € 2.431,60 ergibt. Im Jahr 2013 erhielt die Beschwerdeführerin monatlich € 593,50,-, was für die Monate Jänner bis Mai 2013 € 2.967,50,- ergibt. Damit bezog die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in welchem ihr auch die kongruente Leistung seitens des Landes Steiermark zugesprochen wurde, Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges in Höhe von insgesamt € 5.399,10,-.

Der für die 158 Monate von März 2000 bis Mai 2013 zugesprochene Ersatz des Verdienstentganges durch das Land Steiermark in Höhe von insgesamt € 30.000,- ergibt eine monatliche Entschädigung von €

189,90,-.

Gemäß § 10 Abs. 3 VOG und § 58 HVG sind zu Unrecht empfangene Rentenbezügen und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben.

§ 10 Abs. 3 VOG verweist hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht auf die §§ 57 und 58 HVG. Aus den parlamentarischen Materialien zum HVG geht hervor, dass diese dem KOVG 1957 nachgebildet sind (RV 158 BlgNR 10. GP, S 29). Somit kann diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes zu den §§ 53 und 54 KOVG zurückgegriffen werden, wonach die Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn beide im § 54 Abs. 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0151).

Den Feststellungen zufolge wurde die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren rechtsfreundlich vertreten. Da Leistungen aus dem VOG grundsätzlich subsidiär gegenüber Schadenersatzleistungen auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen sind, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Leistungen in gutem Glauben empfangen habe, daher nicht zu folgen, da dem rechtskundigen Vertreter durchaus bewusst sein musste, dass Schadenersatzforderungen den Verlust bzw. zumindest die Minderung des Anspruches nach dem VOG zur Folge haben können. Die bloße Unkenntnis der Rechtfolgen vermag das Vorbringen, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben, nicht zu entschuldigen.

Die belangte Behörde hat konkret am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis erlangt. Da Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben sind, sind daher nur die von 1. April 2013 bis Mai 2013 erbrachten Leistungen zurückzufordern.

Damit ist die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2013 bis Mai 2013 zu Unrecht empfangene Hilfeleistung in der Höhe von insgesamt € 379,80,- zurückzufordern.

Der seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Land Steiermark getätigte Verzicht auf sämtliche Ansprüche welcher Art auch immer aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt, auch für in der Zukunft eintretende, zur Zeit nicht bekannte, erkennbare oder voraussehbare Folgen, bezieht sich, wie auch der übrige Teil des Vergleiches, wie bereits ausgeführt nicht auf Schadenersatzleistungen, die unmittelbar aus dem Verbrechen im Sinne des VOG resultieren, sondern richten sich ausschließlich auf Ansprüche aus der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch das Land Steiermark. Damit besteht für die Beschwerdeführerin ab Juni 2013 weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem VOG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde und des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Rechtsanschauung des VfGH, Rückforderung,
Schadenersatz, Subsidiarität, Teilstattgebung, Verdienstentgang,
Vergleich, Verzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2140569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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