Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W265 2140569-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 22.09.2016, betreffend die Einstellung und Rückforderung der Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 22.09.2016, betreffend die Einstellung und Rückforderung der Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Anspruch auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges ab Juni 2013 zu Recht besteht.Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Anspruch auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges ab Juni 2013 zu Recht besteht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zeitraum von April 2013 bis Mai 2013 zu Unrecht empfangene Hilfeleistung in der Höhe von insgesamt € 379,80,- zurückzufordern ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zeitraum von April 2013 bis Mai 2013 zu Unrecht empfangene Hilfeleistung in der Höhe von insgesamt € 379,80,- zurückzufordern ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden die belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge ab September 2012 wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in XXXX in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 wurde der bewilligte Ersatz des Verdienstentganges neu berechnet.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden die belangte Behörde), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge ab September 2012 wegen ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in römisch 40 in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2015 wurde der bewilligte Ersatz des Verdienstentganges neu berechnet.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Klage gegen das Land Steiermark als Rechtsträger der für die Unterbringung in der Pflegefamilie zuständigen Jugendfürsorgebehörden. Am 03.03.2016 schloss sie mit dem Land Steiermark einen Vergleich über die Zahlung von € 130.000,- (zuzüglich der Prozesskosten). Gleichzeitig wurde vereinbart, dass durch diesen Vergleich sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin welcher Art auch immer aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt bereinigt und verglichen seien.
Mit E-Mail vom 21.04.2016 informierte der die Beschwerdeführerin im Zivilverfahren vertretende Rechtsvertreter die belangte Behörde darüber, dass sich der Vergleichsbetrag in Höhe von € 130.000,- aus einem Betrag in Höhe von € 100.000,- an Schmerzengeld und € 30.000,-
an Verdienstentgang zusammensetze.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.09.2016 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab 01.09.2012 ein und forderte unter Spruchpunkt II. die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen in der Höhe von € 22.125,10 zurück. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark regle und dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere, sei zu entgegnen, dass nicht wesentlich sei, wem gegenüber der Verzicht ausgesprochen wurde. Ausschlaggebend sei, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vergleichs auf die Möglichkeit, ihre Ansprüche gänzlich durchzusetzen, verzichtet habe. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin laufend darauf hingewiesen worden sei, jegliche Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könnten, der belangten Behörde bekanntzugeben. Auch die teilweise Herausnahme der Leistungen der belangten Behörde aus der Klagsforderung belege, dass sich die Beschwerdeführerin des Zusammenhanges zwischen den Leistungen nach dem VOG und sonstigen Schadenersatzforderungen bewusst gewesen sein musste. Es bestünden auch sonst keine Hinweise, dass die von der belangten Behörde bisher erbrachten und etwaige in Zukunft zu erbringende Leistungen vom Verzicht nicht umfasst seien. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Land Steiermark auf Schadenersatzforderungen verzichtet habe, bestehe für die belangte Behörde keine Möglichkeit mehr, das Land gemäß § 12 VOG zur Schadloshaltung heranzuziehen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten gesetzt, das die Unterstützungsunwürdigkeit nach sich ziehe. Der Ausschlussgrund sei am 03.03.2016 gesetzt worden. Gemäß § 10 Abs. 3 VOG und § 58 HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessung- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben. Die belangte Behörde habe konkret am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis erlangt. Es seien daher die von 1. April 2013 bis April 2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.09.2016 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges ab 01.09.2012 ein und forderte unter Spruchpunkt römisch zwei. die im Zeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2016 zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen in der Höhe von € 22.125,10 zurück. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der im zivilgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich lediglich die Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark regle und dies keinen Verzicht auf Leistungen nach dem VOG impliziere, sei zu entgegnen, dass nicht wesentlich sei, wem gegenüber der Verzicht ausgesprochen wurde. Ausschlaggebend sei, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vergleichs auf die Möglichkeit, ihre Ansprüche gänzlich durchzusetzen, verzichtet habe. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine Absicht bestanden habe, auf die Ansprüche nach dem VOG zu verzichten, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin laufend darauf hingewiesen worden sei, jegliche Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könnten, der belangten Behörde bekanntzugeben. Auch die teilweise Herausnahme der Leistungen der belangten Behörde aus der Klagsforderung belege, dass sich die Beschwerdeführerin des Zusammenhanges zwischen den Leistungen nach dem VOG und sonstigen Schadenersatzforderungen bewusst gewesen sein musste. Es bestünden auch sonst keine Hinweise, dass die von der belangten Behörde bisher erbrachten und etwaige in Zukunft zu erbringende Leistungen vom Verzicht nicht umfasst seien. Da die Beschwerdeführerin gegenüber dem Land Steiermark auf Schadenersatzforderungen verzichtet habe, bestehe für die belangte Behörde keine Möglichkeit mehr, das Land gemäß Paragraph 12, VOG zur Schadloshaltung heranzuziehen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin ein Fehlverhalten gesetzt, das die Unterstützungsunwürdigkeit nach sich ziehe. Der Ausschlussgrund sei am 03.03.2016 gesetzt worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG und Paragraph 58, HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessung- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorzuschreiben. Die belangte Behörde habe konkret am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis erlangt. Es seien daher die von 1. April 2013 bis April 2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch die XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch das VOG gewährleisteten Recht auf Anspruch von Leistungen nach dem VOG verletzt worden sei, wobei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie sei überdies in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der geschlossene Vergleich habe lediglich sämtliche Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark bereinigt und verglichen. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen anwesenden fachkundigen Personen mitgeteilt worden, dass dieser Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Absicht gehabt, einen Ausschlussgrund nach § 8 VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben. Bei Kenntnis der Auswirkungen des Vergleiches auf ihre Ansprüche nach dem VOG hätte sie diesem Vergleich nicht zugestimmt. Dem Land Steiermark sei es auch bekannt und erkennbar gewesen, dass die Ansprüche nach dem VOG nicht mitumfasst sein sollten. Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG wäre überdies sittenwidrig.Mit Schreiben vom 08.11.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch die römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem durch das VOG gewährleisteten Recht auf Anspruch von Leistungen nach dem VOG verletzt worden sei, wobei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie sei überdies in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Der geschlossene Vergleich habe lediglich sämtliche Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark bereinigt und verglichen. Der Beschwerdeführerin sei von sämtlichen anwesenden fachkundigen Personen mitgeteilt worden, dass dieser Vergleichsabschluss keinen Einfluss auf ihre Ansprüche nach dem VOG habe. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Absicht gehabt, einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, VOG zu setzen bzw. einen derartigen Verzicht abzugeben. Bei Kenntnis der Auswirkungen des Vergleiches auf ihre Ansprüche nach dem VOG hätte sie diesem Vergleich nicht zugestimmt. Dem Land Steiermark sei es auch bekannt und erkennbar gewesen, dass die Ansprüche nach dem VOG nicht mitumfasst sein sollten. Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche nach dem VOG wäre überdies sittenwidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Hilfeleistung ab 01.03.2016 abgewiesen werde, der Bescheid im Übrigen aber - sohin auch in Hinblick auf die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen - unverändert bleibe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch den Verzicht gegenüber dem Land Steiermark auf sämtliche Schadenersatzforderungen, somit auch in Form des Verdienstentganges, aus dem Verbrechen einen nachträglichen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG gesetzt. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht die Absicht gehabt habe, einen Ausschlussgrund zu setzen, sei dabei nicht relevant, da es sich bei dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 3 1. Fall VOG um die nicht der Disposition der Parteien unterliegende Rechtsfolge des Verzichts der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt gegenüber dem Land Steiermark handle. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die behauptete und nicht näher begründete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vor. Die Hilfeleistung ende gemäß § 10 Abs. 2 VOG, wenn nachträglich ein Ausschlussgrund eintrete. Der am 03.03.2016 geschlossene Vergleich stelle einen nachträglichen Ausschlussgrund dar, weshalb die Hilfeleistungen an die Beschwerdeführerin mit 01.03.2016 einzustellen seien. Für die von der belangten Behörde vorgenommene rückwirkende Einstellung bestehe hingegen keine Rechtsgrundlage. Betreffend die Rückforderung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung der Leistung ab September 2012 von der belangten Behörde mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Verzicht auf Schadenersatzforderungen den Verlust bzw. zumindest die Minderung des Anspruches nach dem VOG zur Folge haben könne. Insoweit sie sich auf einen Rechtsirrtum berufe, dass auch alle am Vergleich beteiligten rechtskundigen Personen davon ausgegangen seien, dass der Verzicht keinen Einfluss auf ihre Leistungen nach dem VOG habe, hätte sie sich bei Zweifeln über die Rechtswirkungen des Vergleichs bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Das Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung sei im Sinne des § 58 Abs. 1 letzter Satz HVG im vorliegenden Fall daher zu bejahen. Gemäß § 10 Abs. 3 VOG und § 58 HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt habe, zum Rückersatz vorzuschreiben. Da die belangte Behörde am 21.04.2016 vom Vergleichsabschluss erfahren habe, seien die im Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.08.2017 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Hilfeleistung ab 01.03.2016 abgewiesen werde, der Bescheid im Übrigen aber - sohin auch in Hinblick auf die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Hilfeleistungen - unverändert bleibe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch den Verzicht gegenüber dem Land Steiermark auf sämtliche Schadenersatzforderungen, somit auch in Form des Verdienstentganges, aus dem Verbrechen einen nachträglichen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG gesetzt. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht die Absicht gehabt habe, einen Ausschlussgrund zu setzen, sei dabei nicht relevant, da es sich bei dem Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz 3, 1. Fall VOG um die nicht der Disposition der Parteien unterliegende Rechtsfolge des Verzichts der Beschwerdeführerin auf sämtliche Ansprüche aus dem klagsgegenständlichen Sachverhalt gegenüber dem Land Steiermark handle. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die behauptete und nicht näher begründete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vor. Die Hilfeleistung ende gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG, wenn nachträglich ein Ausschlussgrund eintrete. Der am 03.03.2016 geschlossene Vergleich stelle einen nachträglichen Ausschlussgrund dar, weshalb die Hilfeleistungen an die Beschwerdeführerin mit 01.03.2016 einzustellen seien. Für die von der belangten Behörde vorgenommene rückwirkende Einstellung bestehe hingegen keine Rechtsgrundlage. Betreffend die Rückforderung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung der Leistung ab September 2012 von der belangten Behörde mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Verzicht auf Schadenersatzforderungen den Verlust bzw. zumindest die Minderung des Anspruches nach dem VOG zur Folge haben könne. Insoweit sie sich auf einen Rechtsirrtum berufe, dass auch alle am Vergleich beteiligten rechtskundigen Personen davon ausgegangen seien, dass der Verzicht keinen Einfluss auf ihre Leistungen nach dem VOG habe, hätte sie sich bei Zweifeln über die Rechtswirkungen des Vergleichs bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. Das Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung sei im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz HVG im vorliegenden Fall daher zu bejahen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG und Paragraph 58, HVG seien zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom ersten des Monats an, in dem die Behörde von dem Neubemessungs- und Einstellungsgrund Kenntnis erlangt habe, zum Rückersatz vorzuschreiben. Da die belangte Behörde am 21.04.2016 vom Vergleichsabschluss erfahren habe, seien die im Zeitraum von 01.04.2013 bis 30.04.2016 erbrachten Leistungen zurückzufordern.
Die durch die XXXX vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 03.10.2017 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof aufgrund der Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie gemäß Art. 6 EMRK und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Die durch die römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 03.10.2017 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof aufgrund der Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie gemäß Artikel 6, EMRK und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2018 zur Zahl E 3414/2017-14 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes auf und erkannte, dass die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das VOG auf dem Gedanken basiere, dass Schadenersatzforderungen, die vom Täter eines Verbrechens nicht eingebracht werden können, durch eine (Vor-)Leistung des Bundes übernommen werden. Der Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Täter stelle einen Ausschlussgrund dar. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht auf (weitere) Schadenersatzleistungen des Täters aus dem Verbrechen verzichtet, welches anspruchsbegründend für die Leistungen nach dem VOG sei, sondern gegenüber dem Rechtsträger jener Behörde, der sie vorwirft, Überwachsungs- und Kontrollpflichten bei der Überwachung der Pflegeeltern der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrgenommen zu haben. Leistungen aus dem VOG seien jedoch grundsätzlich subsidiär gegenüber Schadenersatzleistungen auf Grund anderer Anspruchsgrundlagen, soweit kongruente Leistungen gewährt würden. Eine dem Schmerzengeld kongruente Leistung sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des VOG nicht zugesprochen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab September 2012 einen mehrfachen Ersatz des Verdienstentganges lukriert habe und falls ja, welche Anteile des auf den Verdienstentgang entfallenden Betrages der Vergleichssumme auf kongruente Leistungen aus dem VOG anzurechnen sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierbei zu beurteilen, welcher Teil des Vergleichsbetrages für Schmerzengeld gewidmet sei und ob der auf Verdienstentganges entfallende Teil auf den vom Vertreter der Beschwerdeführerin genannten Zeitraum von März 2000 bis Mai 2013 oder - mangels Erklärung der Parteien im Rahmen des Vergleichsabschlusses - auf den gesamten Zeitraum, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, aufzuteilen bzw. anzurechnen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Mit Bescheid vom 15.04.2013 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ab September 2012 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges aufgrund ihrer im Zuge ihrer Unterbringung bei einer Pflegefamilie in der Kindheit und Jugend erlittenen Gesundheitsschädigungen.
Die monatliche Leistung im Rahmen des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG betrug von September bis Dezember 2012 € 607,90,- von Jänner bis Dezember 2013 € 593,50,- von Jänner bis Dezember 2014 € 579,00,- von Jänner bis Dezember 2015 € 595,10,-
von Jänner bis April 2016 € 673,60,-.
Am 03.03.2016 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Land Steiermark als Rechtsträger der für die Unterbringung in der Pflegefamilie zuständigen Jugendfürsorgebehörden einen Vergleich über die Zahlung von € 130.000,- für den Zeitraum März 2000 bis Mai 2013, welcher sich aus einem Betrag in Höhe von € 100.000,- an Schmerzengeld und €
30.000,- an Verdienstentgang zusammensetzte.
Die belangte Behörde erlangte am 21.04.2016 vom Vergleich Kenntnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen und nachvollziehbaren Akteninhalt, vor allem aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2013, dem Bescheid vom 17.07.2015 und dem Bescheid vom 31.03.2016.
Die Feststellungen zum geschlossenen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land Steiermark basieren auf dem Akt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Zahl 23 Cg 53/14x, insbesondere der Vergleichsausfertigung vom 03.03.2016. Die Feststellungen zur Zusammensetzung des Vergleichsbetrages beruhen auf dem Schreiben des Dr. Richter vom 21.04.2016.
Die Feststellungen zur Kenntniserlangung des abgeschlossenen Vergleichs durch die belangte Behörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Datum des Einlangens des abgeschlossenen Vergleichs.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.(4) Hatte die Handlung im Sinne des Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie(5) Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende