TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/28 91/09/0151

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

ABGB §326;
AVG §69 Abs1 lita;
KOVG 1957 §53;
KOVG 1957 §54 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des M in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 4. Juli 1991, Zl. 710-029139-009, betreffend Rückersatz nach § 54 Abs. 1 KOVG 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Rente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und eine Blindenzulage in der Höhe der Stufe II der Pflegezulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957).

Auf Grund seiner Verehelichung wurde ihm mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten (in der Folge LIA) vom 4. Oktober 1979 mit Wirkung ab 1. August 1979 für seine Ehegattin Jutta eine Familienzulage nach § 16 KOVG 1957 zuerkannt. Der Bescheid enthält einen Hinweis, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 53 KOVG 1957 unter anderem verpflichtet ist, dem LIA binnen zwei Wochen die Auflösung der Ehe (Scheidung, Nichtigkeitserklärung, Tod der Gattin) anzuzeigen.

Mit Schreiben vom 1. August 1990 (beim LIA laut Eingangsstempel am 7. August 1990 eingelangt) teilte der Beschwerdeführer dem LIA mit, daß er am 30. Juli 1990 geschieden worden sei. Unterhaltsansprüche seien nicht festgelegt worden.

Hierauf stellte das LIA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 1. Oktober 1979 die dem Beschwerdeführer für seine Ehegattin gewährte Familienzulage mit Wirkung ab 1. August 1990 wegen Wegfalles der Voraussetzungen für deren weitere Leistung ein.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 verpflichtete das LIA den Beschwerdeführer nach § 54 KOVG 1957 zum Rückersatz der (aus dem Titel der Familienzulage im Monat August 1990) ungebührlich bezogenen Mehrzahlung in der Höhe von S 704,-- an den Bund. Begründend führte die Versorgungsbehörde erster Instanz im wesentlichen aus, es müsse für den Beschwerdeführer auf Grund der im Zuerkennungsbescheid (aus 1979) enthaltenen Informationen zu erkennen gewesen sein, daß seine mit Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 30. Juli 1990 ausgesprochene Scheidung Auswirkungen auf die Gebührlichkeit der Versorgungsleistung haben würden. Es hätte dem Beschwerdeführer daher nach Meldung der maßgeblichen Änderung an der weiteren Gebührlichkeit der Leistung in ungekürzter Höhe zumindestens Zweifel kommen müssen. Dessenungeachtet habe er im August 1990 die Rente in unverändeter Höhe angenommen. Die Mehrzahlung von S 704,-- sei somit nicht gutgläubig empfangen worden. Es sei daher die Verpflichtung zum Ersatz auszusprechen gewesen. Die Behörde begründete ferner näher, weshalb dem Beschwerdeführer der Ersatz billigerweise zuzumuten sei.

In seiner dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei seiner ihm im Bescheid vom 4. Oktober 1979 auferlegten Anzeigeverpflichtung korrekt nachgekommen. Er bestreite auch nicht, Kenntnis darüber zu besitzen, daß eine Scheidung Auswirkungen auf die Leistung einer Familienzulage, die für die Ehefrau zuerkannt worden sei, nach sich ziehe. Er wisse jedoch nicht, mit welchem Zeitpunkt die Auswirkung für die Rentenbemessung eintrete; darüber sei er von der Behörde auch niemals aufgeklärt worden. Deshalb könne ihm der gutgläubige Empfang der Augustrente 1990 (in der vollen Höhe) nicht abgesprochen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1991 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 86 KOVG 1957 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Sie begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, trotz Einlangens der Meldung der Scheidung durch den Beschwerdeführer beim LIA am 7. August 1990 bleibe unbestritten, daß der Beschwerdeführer der ihn nach § 53 KOVG 1957 treffenden Meldeverpflichtung rechtzeitig nachgekommen und ihm demnach ein diesbezügliches Verschulden nicht anzulasten sei. Die belangte Behörde teile aber die Auffassung der Behörde erster Instanz, der Beschwerdeführer habe die Familienzulage für August 1990 nicht gutgläubig empfangen, zumal es den logischen Denkgesetzen entspreche, daß eine zweck- bzw. personenbezogene Leistung, wie sie die Familienzulage darstelle, nach Beendigung der Ehe nicht mehr gebühren könne. Der Beschwerdeführer habe selbst in seiner Berufung ausgeführt, daß er sich über eine Auswirkung der Ehescheidung auf die Versorgungsleistung nach dem KOVG 1957 im Klaren gewesen sei, jedoch keine Kenntnis vom Zeitpunkt der Einstellung der Familienzulage gehabt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht detailliert über den Einstellungszeitpunkt dieser Leistung informiert worden sei, hätte ihm auf Grund des Vorgesagten und des Umstandes, daß anläßlich der Zuerkennung der Familienzulage mit Bescheid vom 4. Oktober 1979 ebenfalls auf die Notwendigkeit der Änderungsanzeige hingewiesen worden sei, aber jedenfalls Zweifel an der Gebührlichkeit dieser Leistung kommen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schlössen aber solche Zweifel das Bestehen des guten Glaubens aus; das Verhalten der Behörde sei dabei außer Betracht zu lassen. Nach § 54 KOVG 1957 müßten beide Voraussetzungen (kein Verschulden und guter Glaube) vorliegen, um dem Berufungsbegehren entsprechen zu können. Dies sei aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall, zumal die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sei, daß Gutgläubigkeit beim Empfang der im August 1990 noch bezogenen Familienzulage nicht bestanden habe. In der Folge begründet auch die belangte Behörde näher, warum im Beschwerdefall eine besondere Härte bei Hereinbringung des Übergenusses nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem ersten und zweiten Satz des § 53 KOVG 1957 sind die Versorgungsberechtigten verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.

Gemäß § 54 Abs. 1 KOVG 1957 sind zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 78) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen zunächst vor, § 53 zweiter Satz KOVG 1957 lasse unmißverständlich den rechtlichen Schluß zu, daß der Versorgungsberechtigte (sein gesetzlicher Vertreter) lediglich für den aus der Unterlassung der Anzeige dem Bund erwachsenden Schaden ersatzpflichtig sei. Seiner Meldeverpflichtung sei der Beschwerdeführer jedoch im Sinne des § 53 KOVG 1957 ordnungsgemäß (und rechtzeiig) nachgekommen, weshalb er für die im August 1990 erfolgte Mehrleistung der "Frauenzulage" auch nicht gemäß § 53 zweiter Satz KOVG 1957 ersatzpflichtig gemacht werden könne. § 53 zweiter Satz KOVG 1957 werde auch nicht durch § 54 Abs. 1 letzter Satz KOVG 1957 eingeschränkt. Seiner Auffassung nach erfasse die letztzitierte Bestimmung den Fall, daß trotz rechtzeitig erfolgter Anzeige des Versorgungsberechtigten die Verwaltungsbehörde (aus welchen Gründen auch immer) die sich daraus ergebende Rentenminderung nicht zeitgerecht vornehme und es dadurch zu mehrmonatigen ungebührlichen Rentenbezügen komme. In diesem Fall sei der sich aus der rechtzeitig erfolgten Anzeige für den Folgemonat noch ergebende Mehrbezug nach § 53 zweiter Satz KOVG 1957 nicht rückforderbar, während für die weiteren Monate für die Rückersatzpflicht § 54 Abs. 1 letzter Satz KOVG 1957 maßgebend sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1950, Slg. Nr. 1510/A, ausgesprochen, die Vorschreibung eines Rückersatzes entspreche nur insoweit dem Gesetz, als er sich auf einen Zeitraum beziehe, währenddessen die Partei rechtswidrig ihrer Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Hingegen sei die Rückforderung für jene Zeit rechtswidrig, in der der unveränderte Fortbestand des Rentenbescheides nicht mehr seinen Grund in einem rechtswidrigen Verhalten der Partei habe. Im Beschwerdefall sei daher § 54 Abs. 1 letzter Satz KOVG 1957 nicht anzuwenden.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die vom Beschwerdeführer im Monat August 1990 empfangene Familienzulage für seine Ehegattin im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des LIA vom 1. August 1990 zu Unrecht empfangen war. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet, weil er die Leistung nicht in gutem Glauben empfangen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ergibt sich aus § 54 Abs. 1 KOVG 1957 unmißverständlich, daß eine Befreiung von der Rückersatzpflicht ungebührlich empfangener Leistungen nur dann eintritt, wenn die beiden in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen

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kein Verschulden UND guter Glaube - zutreffen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0004; vom 1. September 1988, Zl. 87/09/0310; vom 9. April 1986, Zl. 84/09/0059; vom 25. April 1984, Zl. 83/09/0100; vom 19. Mai 1982, Zlen. 82/09/0034, 0035 u. v.a.). Die Behörde ist also berechtigt, die Verpflichtung zum Rückersatz auszusprechen, wenn auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1958, Zl. 2335/57 u.v.a.). Der Frage der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 53 KOVG 1957 ist naturgemäß bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 54 Abs. 1 KOVG 1957 von Bedeutung, wenngleich dieses Tatbestandselement auch durch anderes Verhalten erfüllt werden kann (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 6. Februar 1959, Zl. 1872/55). Jedenfalls ist aber, wenn der Leistungsempfänger der Anzeigepflicht nachgekommen ist, neben dem Ausschluß des Verschuldens nicht unbedingt auch gleichzeitig der gute Glauben als gegeben anzunehmen. Vielmehr ist in einem solchen Fall

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unabhängig vom Verschulden - noch gesondert zu prüfen, ob die Leistung auch im guten Glauben empfangen wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1965, Zl. 1523/64 sowie vom 5. Februar 1984, Zl. 82/09/0129). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht der Schluß gezogen werden, § 54 Abs. 1 letzter Satz KOVG 1957, der von der belangten Behörde im Beschwerdefall auch als gesetzliche Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen wurde, finde im Fall der rechtzeitigen Anzeige keine oder nur eine eingeschränkte Anwendung.

Der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1950, Slg. Nr. 1510/A geht schon deshalb ins Leere, weil es zu § 4 des Gesetzes, StGBl. Nr. 36/1945 (danach waren Abschlagszahlungen, von denen nachträglich festgestellt wird, daß sie zu Unrecht geleistet wurden, von den Empfängern zu erstatten) auf dem Boden einer mit dem im Beschwerdefall angewendeten § 54 Abs. 1 KOVG 1957 nicht vergleichbaren Rechtslage ergangen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die Auffassung der belangten Behörde, ein gutgläubiger Empfang (im Sinn des § 54 Abs. 1 KOVG 1957) liege im Beschwerdefall nicht vor. Die belangte Behörde sei der Begründung der Behörde erster Instanz beigetreten und habe diese noch ergänzt. Die erstinstanzliche Begründung (Zweifelsituation auf Grund der Informationen im Zuerkennungsbescheid aus 1979) sei sachlich und rechtlich verfehlt: Dem Beschwerdeführer sei im zitierten Bescheid lediglich eine bestimmte Anzeigeverpflichtung im Sinne des § 53 KOVG 1957 auferlegt worden, jedoch keine Information über die Auswirkungen der Auflösung der Ehe auf die Rentenleistung und vor allem über den Zeitpunkt allfälliger versorgungsrechtlicher Konsequenzen erteilt worden. Er sei seiner Anzeigeverpflichtung nach § 53 KOVG 1957 entsprechend nachgekommen, sodaß die Annahme mangelnder Gutgläubigkeit im eklatanten Widerspruch zu § 53 KOVG stünde. Wenn ihm die Behörde (wie im Gesetz vorgesehen) eine zweiwöchige Frist zur Erstattung der Veränderungsanzeige eingeräumt habe, hätte er mit Fug und Recht annehmen dürfen, daß er solange rechtmäßiger Bezieher der zuerkannten Versorgungsleistung sei, wie diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Es entspreche daher entgegen der Aufassung der belangten Behörde nicht den Regeln der Logik, daß eine zweck- bzw. personenbezogene Leistung, wie sie die Familienzulage darstelle, nach Beendigung der Ehe nicht mehr gebühren könne. Zu einer solchen Annahme habe für die belangte Behörde in Berücksichtigung des vorher Gesagten und insbesondere bei Fehlen der Aufklärung des Versorgungsberechtigten durch die Behörde nicht der geringste Anlaß bestanden.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff des guten Glaubens gemäß § 54 Abs. 1 KOVG 1957 dem Begriff der "Redlichkeit" im § 326 ABGB gleichzuhalten (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1974, Zl. 47/73 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger einer Leistung diese in gutem Glauben angenommen hat, hängt davon ab, ob er bei objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes damit rechnen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht mehr gebührt; anders gewendet:

Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistungen ist dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0047 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, es habe eine Zweifelsituation bezüglich der Gebührlichkeit der im August 1990 empfangenen Familienzulage bestanden, weil im Zuerkennungsbescheid aus 1979 auf die Notwendigkeit der Mitteilungspflicht (bei Auflösung der Ehe) hingewiesen worden sei, es den logischen Denkgesetzen entspreche, daß eine zweck- bzw. personenbezogene Leistung, wie sie die Familienzulage darstelle, nach Beendigung der Ehe nicht mehr gebühren könne und der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung ausgeführt habe, er sei sich über die versorgungsrechtliche Auswirkung der Ehescheidung im Klaren gewesen. Die mangelnde Kenntnis über den Zeitpunkt der Einstellung der Familienzulage spiele hiebei keine Rolle.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes trifft diese Auffassung im Beschwerdefall zu. War sich nämlich der Beschwerdeführer über das "Ob" der Auswirkung seiner Scheidung auf den Anspruch auf die ihm zuerkannte Familienzulage im Klaren, dann konnte der Umstand, daß im Zeitpunkt des Empfanges dieser Leistung im August 1990 die Frist zur Meldung der anspruchsvernichtenden Tatsache der Ehescheidung noch nicht abgelaufen war, nur eine Zweifelsituation begründen, der der Beschwerdeführer durch allfällige Einholung einer Information bei der zuständigen Behörde hätte begegnen müssen. Wegen der zeitlichen Lagerung (Datierung des Schreibens vom 1. August und Einlangen desselben erst am 7. August beim LIA) konnte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmungen über die Fälligkeit und Auszahlung nach § 66 KOVG 1957 auch nicht davon ausgehen, daß seine Meldung bei Auszahlung der Leistung für den August 1990 bereits berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch weder vorgebracht, daß die Auszahlung im August 1990 zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei noch daß er erst im August 1990 vom Scheidungsurteil Kenntnis erlangt habe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in dieser Entscheidung in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Erkenntnisse zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 guten Glaubens Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verschulden und guter Glaube

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090151.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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