TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W186 2216423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2216423-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl: 275968904-190025307 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl: 275968904-190025307 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist das erste Mal im Februar 2003 illegal in Österreich eingereist. Er stellte am 03.02.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid vom 30.01.2004 wurde der Antrag abgewiesen. Am 17.02.2005 wurde diese Entscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigt. Der BF verließ daraufhin das Bundesgebiet und reiste nach Ungarn, um dort einen Asylantrag zu stellen. Ein ED-Treffer ergab, dass der BF erstmals am 28.03.2006 in Ungarn einen Asylantrag stellte.

1.2. Im Jahr 2015 reiste der BF neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2018 erwuchs die diesen Antrag abweisende Entscheidung in Rechtskraft.

Der BF wurde mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 061 Hv 23/2015w, rechtskräftig mit 12.03.2015, gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 061 Hv 23/2015w, rechtskräftig mit 12.03.2015, gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde erneut mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 082 Hv 55/2016g, rechtskräftig mit 30.05.2016, gem. § 27Der BF wurde erneut mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 082 Hv 55/2016g, rechtskräftig mit 30.05.2016, gem. Paragraph 27

(1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.(1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 (GZ:I408 1247043-3/7Z) wurde die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Damit erwuchs die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 (GZ:I408 1247043-3/7Z) wurde die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Damit erwuchs die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot in Rechtskraft.

Eine nachweisliche Ausreise aus dem Bundesgebiet ist nicht erfolgt.

1.3. Am 01.11.2018 wurden der BF in Wien 21, XXXX angetroffen, wo er angeblich zu Besuch war. Im Zuge der Klärung der Identität wies sich der BF sich mit einer "weißen Asylkarte" aus. Er konnte den Beamten gegenüber keine Angaben über seinen tatsächlichen Wohnsitz machen. Der BF wurde daher festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.1.3. Am 01.11.2018 wurden der BF in Wien 21, römisch 40 angetroffen, wo er angeblich zu Besuch war. Im Zuge der Klärung der Identität wies sich der BF sich mit einer "weißen Asylkarte" aus. Er konnte den Beamten gegenüber keine Angaben über seinen tatsächlichen Wohnsitz machen. Der BF wurde daher festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

1.4. Am 02.11.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" ....

F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger.A: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger.

F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis?

A: Nein.

F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht?F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht?

A: Ja, ich bin mir dessen bewusst.

F: Warum sind Sie nicht ausgereist?

A: Ich wollte noch das Gerichtsverfahren abwarten.

F: Die Entscheidung des BFA ist am 24.09.2018 in Rechtskraft erwachsen.

A: Ja, aber ich habe nichts bekommen.

F: Wo schlafen Sie?

A: XXXX im 10 Bezirk.A: römisch 40 im 10 Bezirk.

Vorhalt: Die XXXX befindet sich im 14 Bezirk und nicht im 10?Vorhalt: Die römisch 40 befindet sich im 14 Bezirk und nicht im 10?

A: Ich meinte XXXX .A: Ich meinte römisch 40 .

F: Warum sind Sie nicht gemeldet?

A: Ich bin gemeldet.

F: In der XXXX waren Sie nur einen Tag gemeldet. Von 18.06.2018 bis 18.06.2018.F: In der römisch 40 waren Sie nur einen Tag gemeldet. Von 18.06.2018 bis 18.06.2018.

Was sagen Sie dazu?

Anmerkung: Person schweigt.

F: Und was haben Sie in der XXXX gemacht?F: Und was haben Sie in der römisch 40 gemacht?

A: Der Eigentümer war verreist und er hat mich gebeten, nach der Post zu schauen.

F: Sie müssen nicht in der Wohnung aufhältig sein, um nach der Post zu sehen?

A: Ich war nur kurz dort.

F: Sie sind seit 18.06.2018 nicht mehr gemeldet im Bundesgebiet.

Anm: Person schweigt.Anmerkung, Person schweigt.

F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt?

A: Die Caritas gibt mir Geld.

F: Wie viel Barmittel haben Sie im Moment?

A: Ungefähr 250 €

F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?

A: Ich bin homosexuell und habe keine Kinder.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Familie in Nigeria?

A: Meine Familie (Mutter, Brüder, Schwestern)

Entscheidung

Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vor wobei einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde.Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor wobei einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde.

Obwohl eine Ausreiseaufforderung bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet, organisierten kein Reisedokument und kamen auch Ihrer Meldeverpflichtung nicht nach.

Sie befinden sich illegal in Österreich wurden straffällig und haben keinen Wohnsitz. Ihr Aufenthalt stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es ist daher zur Sicherung Ihrer Abschiebung nach Nigeria beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft und ein Aufenthaltsverbot zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als rechtmäßig anzusehen, auf Grund Ihrer Straffälligkeit sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens. Ihre Abschiebung wird zum nächsten Termin durchgeführt werden, weshalb die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig ist.

F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung nehmen?

A: Ich möchte nicht nach Nigeria.

F: Haben Sie persönliche Gegenstände - Effekten - einzuholen?

A: Ja.

F: Welche Gegenstände und wo befinden sich diese?

A: Meine Sachen sind bei einem Freund.

F: Wie heißt dieser Freund und wo wohnt er?

A: Ich kenne seinen Familiennamen nicht und er heißt XXXX .A: Ich kenne seinen Familiennamen nicht und er heißt römisch 40 .

F: Wie lautet seine Telefonnummer?

A: Ich weiß nicht."

1.5. Am 02.11.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 16.11.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege. Gem. § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 wurde dem BF zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege. Gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 wurde dem BF zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 23.11.2018 wurde der BF der nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt und seine Identität wurde bestätigt. Aufgrund des offenen Verfahrens auf internationalen Schutz wurde dem BF vorerst kein HRZ ausgestellt.

Am 29.11.2018 legte die nunmehrige rechtliche Vertretung eine Vollmacht, eine Zusage für eine Unterkunft in Wien 11, XXXX (Unterkunftgeber XXXX ) sowie ein ausgefülltes Meldezettelformular vor.Am 29.11.2018 legte die nunmehrige rechtliche Vertretung eine Vollmacht, eine Zusage für eine Unterkunft in Wien 11, römisch 40 (Unterkunftgeber römisch 40 ) sowie ein ausgefülltes Meldezettelformular vor.

Am 30.11.2018 wurde über den BF gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.Am 30.11.2018 wurde über den BF gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.

1.6. Der BF wurde am 30.11.2018 aus der Schubhaft entlassen.

Mit Beschluss des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

Der BF entzog sich am 14.12.2018 aus dem gelinderen Mittel entzogen und war unsteten Aufenthaltes.

Am 31.01.2019 wurde der BF im "Dublin-In-Verfahren" von Frankreich nach Österreich überstellt. Er wurde festgenommen und neuerlich in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

1.7. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 .

Sie sind nigerianischer Staatsbürger.

Sie wurden am XXXX geboren.Sie wurden am römisch 40 geboren.

Die Daten wurden von der nigerianischen Delegation bestätigt.

Sie sprechen die englische Sprache.

Es ist festzuhalten, dass Sie lt. den Behörden in Ungarn bei der dortigen Antragstellung den Namen XXXX anführten. Die Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX mehrmals bis zum 08.07.2014 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig und festgenommen worden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.Es ist festzuhalten, dass Sie lt. den Behörden in Ungarn bei der dortigen Antragstellung den Namen römisch 40 anführten. Die Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 mehrmals bis zum 08.07.2014 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig und festgenommen worden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.

Laut Ihren Angaben leiden Sie an Asthma.

Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr Asylverfahren in Österreich wurde vollinhaltlich abgewiesen, Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie wurden bereits zwei Mal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Möglichkeit in Österreich einer legalen Arbeit nachzugehen.

Sie sind in Österreich in keinster Weise sozial oder wirtschaftlich verankert.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.2003. Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in II. Instanz inhaltlich negativ gem. §§ 8 u. 7 AsylG 1997 beschieden.Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.2003. Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in römisch zwei. Instanz inhaltlich negativ gem. Paragraphen 8, u. 7 AsylG 1997 beschieden.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als XXXX , geb. XXXX behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden.Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als römisch 40 , geb. römisch 40 behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden.

  • -Strichaufzählung
    Laut den Aussagen in Ihrer Erstbefragung am 09.01.2015 zur neuerlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet Österreich mit 07.01.2015 wären Sie von 2006 bis zum 06.01.2015 in Padua, Italien aufhältig gewesen.

  • -Strichaufzählung
    Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Außerlandesbringung sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes auf jeden Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen. Durch die von Ihnen verübten Vergehen haben Sie Ihre besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft im Rahmen der Volksgesundheit deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies berührt zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie bewiesen eine belegbare Unbelehrbarkeit über die österreichische Rechtsordnung mit Ihrem wiederholten Fehlverhalten.

  • -Strichaufzählung
    Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung Ihrer Identität oder Nationalität mitzuwirken.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie verfügen über keine Meldeadresse.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen.

  • -Strichaufzählung
    Laut Ihren Angaben würden Sie über keine heimatlichen Identitätsdokumente verfügen.

  • -Strichaufzählung
    Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in besonderer Weise integriert wären.

  • -Strichaufzählung
    Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und Ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Sie kamen der gesetzlich geregelten Meldepflicht und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

In Österreich haben Sie kein Familienleben.

Sie gaben an homosexuell zu sein und keine Kinder zu haben. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht berechtigt. Trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot haben Sie Österreich nicht verlassen.Sie gaben an homosexuell zu sein und keine Kinder zu haben. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht berechtigt. Trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot haben Sie Österreich nicht verlassen.

Sie sind in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"...

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Punkte 1, 3, 4, 8 und 9 treffen bei Ihnen zu.

Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen indem Sie untergetaucht sind, keine behördliche Wohnsitzmeldung abgaben, und für die Behörde nicht greifbar waren.

Erhöhter Sicherungsbedarf ergibt sich auch dadurch, dass Sie nicht nach Nigeria zurück möchten und auch anscheinend kein Interesse hatten, den Ausgang Ihres Asylverfahrens abzuwarten und sich deshalb dem Verfahren entzogen haben.

Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreisverbot vor.Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreisverbot vor.

Obwohl eine Ausreiseaufforderung bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet und organisierten kein Reisedokument.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich über weite Strecken hinweg ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.

Sie wurden in einer fremden Wohnung angetroffen und gaben in der Einvernahme vom 02.11.2018 zunächst an, in der XXXX im 10. Bezirk zu wohnen. Nach dem Vorhalt, dass es keine XXXX im 10. Bezirk gibt und diese sich im 14. Bezirk befindet, korrigierten Sie Ihre Aussage und gaben an, in der XXXX zu wohnen. In der XXXX wurden Sie jedoch am 18.06.2018 abgemeldet.Sie wurden in einer fremden Wohnung angetroffen und gaben in der Einvernahme vom 02.11.2018 zunächst an, in der römisch 40 im 10. Bezirk zu wohnen. Nach dem Vorhalt, dass es keine römisch 40 im 10. Bezirk gibt und diese sich im 14. Bezirk befindet, korrigierten Sie Ihre Aussage und gaben an, in der römisch 40 zu wohnen. In der römisch 40 wurden Sie jedoch am 18.06.2018 abgemeldet.

Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten.

Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Familiäre oder enge soziale Bindungen in Österreich sind nicht feststellbar. Es bestehen auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sind sie als mittellos anzusehen.

Sie verfügen über keinen der Behörde bekannten Wohnsitz. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich unangemeldet Unterkunft genommen haben.

Nun, da über das Asylverfahren negativ entschieden wurde ist verstärkt zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuße belassen für das weitere Verfahren nicht greifbar sind, sondern vielmehr im Bundesgebiet neuerlich untertauchen und danach trachten, Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.

Die Schubhaft wird zur Sicherung Ihrer Verfahren und Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits einmal aus dem gelinderen Mittel entzogen und tauchten unter.

Sie sind nicht im Besitz ausreichender legal erwirtschafteter Barmittel, welche für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen können.

Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen und auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens und ihrer Aussage bei der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen. Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht nicht und können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie unangemeldet Unterkunft genommen haben. Jetzt kann noch weniger davon ausgegangen werden, dass sie sich auf freiem Fuß belassen dem Verfahren stellen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie leiden laut Ihren eigenen Angaben an Asthma. Ihre Haftfähigkeit wird von einem Amtsarzt im Polizeianhaltezentrum geprüft. Sollten sich Umstände ergeben, dass Sie nicht haftfähig sind, so werden Sie erneut von einem Amtsarzt untersucht und aus der Haft entlassen. Es konnten keine Umstände festgestellt die eine Haftfähigkeit in Frage s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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