TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W240 2216919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W240 2216920-1/2E

W240 2216919-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.03.2019, Zl. 1218339802-190096140 (ad 1.), und Zl. 11219770406-190153585 (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.03.2019, Zl. 1218339802-190096140 (ad 1.), und Zl. 11219770406-190153585 (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der am XXXX .2019 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, der am römisch 40 .2019 im Bundesgebiet geboren wurde. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Besitz eines slowenischen Visums, gültig ab 07.12.2018 bis 09.01.2019, war.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.01.2019 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ledig, ihr Sohn aus erster Ehe, ihre Eltern sowie drei Schwestern seien in der Russischen Föderation wohnhaft. In Österreich lebe eine volljährige Schwester von ihr. Sie habe das slowenische Visum erhalten und sei aus Russland ausgereist. Sie habe zu ihrer Schwester in Österreich gelangen wollen. Sie sei legal mit ihrem russischen Reisepass und dem gültigen slowenischen Visum aus Russland ausgereist und sei über Litauen, Deutschland bis nach Frankreich gereist. Von Frankreich sei sie nach Österreich gefahren, wo sie am 28.01.2019 angekommen sei. Sie wolle in Österreich bleiben weil ihre Schwester hier sei und sie ihr Kind in Österreich bei der Schwester zur Welt bringen wolle. In Russland lebe ihr älterer Sohn, dessen Vater sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie sei nunmehr von einem anderen Mann schwanger, dieser sei jedoch verheiratet und verlange, dass die Erstbeschwerdefüherin das Kind abtreibe. Sie fürchte, dass ihr das Kind im Herkunftsstaat vom Vater weggenommen werde.

Am 31.01.2019 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit Slowenien eingeleitet. Slowenien wurde darin auch darüber informiert, dass die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe.

Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Slowenien stimmte am 26.02.2019 ausdrücklich der Übernahme der Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.Am 27.02.2019 wurden die slowenischen Behörden gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO über die Geburt des in Österreich geborenen Sohnes (den Zweitbeschwerdeführer) informiert und über die Zuständigkeit Sloweniens für dessen Antrag auf internationalen Schutz in Kenntnis gesetzt.

Am 05.03.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen wie folgt aus:

"(...)

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Jetzt nicht, ich bin vor kurzem operiert worden.

LA: Weswegen wurden Sie operiert?

VP: Zysten bei der Gebärmutter.

LA: Hat Ihr Kind gesundheitliche Probleme?

VP: Grippe, Angina...

(...)

LA: Weder Sie noch Ihr Kind haben jetzt ernste Krankheiten, sehe ich das richtig?

VP: Ja, haben wir nicht.

LA. Haben Sie hier in Österreich familiäre oder besondere, private Bindungen?

VP: Meine Schwester XXXX und mein Onkel XXXX . Sie leben in XXXX .VP: Meine Schwester römisch 40 und mein Onkel römisch 40 . Sie leben in römisch 40 .

LA: Nennen Sie die Namen all Ihrer Kinder und deren Väter.

VP: XXXX . Der Vater von ihm heißt XXXX . Ich hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe, doch das eine ist bei einem Autounfall gestorben.VP: römisch 40 . Der Vater von ihm heißt römisch 40 . Ich hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe, doch das eine ist bei einem Autounfall gestorben.

Aus meiner zweiten Ehe habe ich meinen Sohn XXXX . Ich bin mit dem Vater nur traditionell verheiratet, deshalb führt das Kind nur meinen Namen. Der Vater heißt XXXX .Aus meiner zweiten Ehe habe ich meinen Sohn römisch 40 . Ich bin mit dem Vater nur traditionell verheiratet, deshalb führt das Kind nur meinen Namen. Der Vater heißt römisch 40 .

LA: Wo befindet sich Hr. XXXX ?LA: Wo befindet sich Hr. römisch 40 ?

VP: Er befindet sich in Tschetschenien.

LA: Haben Sie sich von ihm getrennt?

VP: Ich bin geflüchtet, damit er mir das Kind nicht wegnimmt.

LA: Die Ermittlungen haben ergeben, dass Sie mit einem Schengen-Visum ausgestellt von den slowenischen Behörden nach Europa eingereist sind, ist das korrekt?

VP: Ja.

LA: Was war Ihr eigentliches Reiseziel in Europa und warum?

VP: Österreich, weil im Vorfeld ich mit meiner Schwester geredet habe. Sie hat mir Hilfe angeboten, deswegen war Österreich mein Reiseziel und der Fahrer des Kleinbusses hat mich direkt zu meiner Schwester gebracht.

LA: In welchen europäischen Ländern sind Sie in chronologischer Reihenfolge bisher gewesen?

VP: Ich war nur einmal in Europa, vor ca. 8 Jahren war ich bei meiner Schwester.

LA: Wie war Ihre aktuelle Reiseroute?

VP: Also, ein Mann aus meinem Dorf, der schon lange in Frankreich lebt, hat mir gesagt, dass er mich mitnehmen und zu meiner Schwester bringen kann. Unterwegs nach Österreich ging es mir schlecht, ich habe mich unwohl gefühlt und weil ich hochschwanger war, habe ich mich in Deutschland an einen Arzt gewandt. Dort wurde mir gesagt, dass keine Entbindung bevorsteht, sondern dass es sich um Nierenprobleme handelt. Wir haben gebeten mir Schmerzmittel zu geben, damit ich die Reise bis Frankreich schaffe, wo dieser Busfahrer sich auch sprachlich ausgekannt hat und dann sind wir nach Frankreich gekommen. Er hat mich zu einer Bekannten von ihm gebracht und dort habe ich ein zweites Mal so einen Anfall bekommen und dann wurde ich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Die Frau (Bekannte) hat mich begleitet. Es ging mir schlecht, ich bin auch ohnmächtig geworden. Ich wurde dort stationär behandelt und habe Infusionen bekommen. Die Diagnose der deutschen Ärzte wurde auch in Frankreich bestätigt. Unterwegs habe ich meine Handtasche verloren, samt Unterlagen. Bis heute versucht der Busfahrer diese zu finden. Er hat auch die anderen Fahrgäste gefragt, ob jemand meine Tasche gesehen hat, aber bislang hatte er keinen Erfolg. Meine Schwester hat mich in Frankreich besucht, hat aber Angst gehabt mich illegal nach Österreich zu bringen, weil ich keine Dokumente mehr hatte. Sie hat der Frau, wo ich untergebracht war, auch Geld für die Unterbringung von mir gegeben. Aber weil die Entbindungszeit schon nahe war, wollte ich nach Österreich kommen und hier mein Kind bekommen. Der gleiche Mann hat mich dann in der Nacht illegal über die Grenze zu meiner Schwester gebracht.

LA: Wie sind Sie zu dem Visum gekommen?

VP: In XXXX in Südossetien gibt es ein Visa-Zentrum, wo man ein Visum beantragen kann.VP: In römisch 40 in Südossetien gibt es ein Visa-Zentrum, wo man ein Visum beantragen kann.

LA: Haben Sie in einem anderen Land als Österreich schon zuvor einen Asylantrag gestellt?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Ihre Fingerkuppen manipuliert um nicht erkennungsdienstlich behandelt werden zu können?

VP: Nein, ich wurde nur mit irgendwelchem Gel eingeschmiert, bevor sie mir die Fingerabdrücke abgenommen wurden.

LA: Das Gel war von der Polizei - es hat aber trotzdem nicht funktioniert, ist das so richtig?

VP: Ja, das war in XXXX . In XXXX sind mir auch die Fingerabdrücke abgenommen worden.VP: Ja, das war in römisch 40 . In römisch 40 sind mir auch die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Feststellung: Der Staat Slowenien ist gem. 12 (4) der Dublin-Verordnung für Ihren Antrag auf internationalen Schutz seit 26.02.2018 zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG auszusprechen.Feststellung: Der Staat Slowenien ist gem. 12 (4) der Dublin-Verordnung für Ihren Antrag auf internationalen Schutz seit 26.02.2018 zuständig. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und gegen Sie die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszusprechen.

LA: Gibt es konkrete Gründe, die einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden?

VP: Ich möchte natürlich nicht nach Slowenien, ich habe nie vorgehabt in Slowenien einen Asylantrag zu stellen - ich war noch nie in diesem Land. Ich wollte, wie gesagt, zu meiner Schwester, damit ich auch Unterstützung von ihr bei der Erziehung meines Kindes bekommen. Also Slowenien ist für mich ausgeschlossen.

LA: Ihnen wurden mit der Ladung zu dem heutigen Parteiengehör auch die aktuellen Länderinformationen zur Lage in Slowenien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme dazu abgeben?

VP: Nein, ich möchte nicht nach Slowenien, ich möchte in XXXX bei meiner Schwester leben.VP: Nein, ich möchte nicht nach Slowenien, ich möchte in römisch 40 bei meiner Schwester leben.

LA: Sie waren nach eigenen Angaben noch nie in Slowenien - wissen Sie etwas über das Land und die Lage dort?

VP: Ich habe das gelesen, was Slowenien betrifft, aber ich möchte nicht nach Slowenien. Ich kann dort nicht alleine mein Kind großziehen, ich brauche die Hilfe und Unterstützung meiner Schwester dabei.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Ich möchte gerne über meine Fluchtgründe sprechen.

Anmerkung: Der VP wird erklärt, dass sie sich im Zulassungsverfahren befindet und der Staat Österreich nicht für eine inhaltliche Prüfung zuständig ist.

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

RB: Keine Fragen mehr.

VP: Darf ich morgen zu meiner Schwester fahren und kann ich dann auch mit meinem Kind zu einem Doktor gehen?

LA: Ja, es ist schon alles von der Kollegin Fr. XXXX vorbereitet.LA: Ja, es ist schon alles von der Kollegin Fr. römisch 40 vorbereitet.

Die bisherige Niederschrift wird nun rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Wenn Ihnen nun nach der Rückübersetzung Fehler bei der Protokollierung aufgefallen sind, die Sie geändert haben möchten, dann geben Sie diese bitte jetzt an.

Korrekturen:

  • -Strichaufzählung
    Seite 4: DM: Ich habe das falsch gesagt, es ist in Nord- und nicht Südossetien.

  • -Strichaufzählung
    Seite 4: Zuständigkeit Sloweniens ist seit 26.02.2019 und nicht seit 26.02.2018 gegeben.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?

VP: Nein.

(...)"

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und Va MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), (dazu Anmerkung BVwG:Kurzarztbrief einer Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 22.02.2019 mit der Diagnose bei Entlassung "Vulvaabszess li. Und römisch fünf a MRSA-Infektion (Kind pos. getestet), (dazu Anmerkung BVwG:
    MRSA-Infektion ist eine Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterin sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen)"

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurden vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Kurzarztbrief einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 19.02.2019 mit der Diagnose "Va Begleitexanthem bei viralem Infekt" mit der empfohlenen Mediaktion Oleovit D3 bishzum ersten Geburtstag sowie ausreichend Flüssigkeitszufuhr,

  • -Strichaufzählung
    Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 21.02.2019 mit der Diagnose "ARSA-Besiedelung, Aphthe, Mundsoor",

  • -Strichaufzählung
    Kurzarztbrief betreffend den Zweitbeschwerdeführer einer Abteilung für Kinder- und Jugenheilkunde vom 04.03.2019 mit den Diagnosen "MRSA-Besiedelung, Aphthe am harten Gaumen, Zn Mundsoor - aktuell kein Soor, leichte Bronchitis", als Therapie wurden neben bereits beendeten Vorschlägen vorgeschlagen Ben-u-ron Saft noch weitere drei Tage, Oberkörperhochlagerung, Aufhängen von feuchten Tüchern im Schlafzimmer.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vergleiche EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).

Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes:

* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.

* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".

* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.

* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.

* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.

* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.

* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.

§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:

* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.

* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).

(VB 27.1.2017)

Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).

Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 5.1.2018

  • -Strichaufzählung
    MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 5.1.2018

  • -Strichaufzählung
    CoE - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 5.1.2018

  • -Strichaufzählung
    ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 5.1.2018

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:

* Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden.

* Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt.

* Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun.

Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017

4. Versorgung

Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b).

Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vergleiche CoE 11.7.2017b).

Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a).

Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017).

Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vergleiche CoE 11.7.2017b).

In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).

Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe (11.7.2017b): Comments of the Republic of Slovenia on the Report by Nils Muižnieks, the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847840_commdh-govrep-2017-12-reply-of-the-slovenian-authorities-en-pdf.pdf, Zugriff 5.1.2018

  • -Strichaufzählung
    MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung in Slowenien ersichtlich.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung in Slowenien ersichtlich.

Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus der VIS-Datenbank die Identität und Staatsangehörigkeit feststehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie vor kurzem operiert worden sei aufgrund von Zysten an der Gebärmutter. Der Zweitbeschwerdeführer leide an Grippe und Angina. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass weder sie noch ihr Kind an ersthaften Krankheiten leiden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe einen Kurzarztbrief vom 22.02.2019 vorgelegt. Demnach sei bei der Erstbeschwerdeführerin ein Abszess behandelt worden. Als weitere Maßnahmen sei empfohlen worden, die Wunde sauber und trocken zu halten und bei Bedarf Schmerzmittel zu nehmen. Ein Kontrolltermin sei für sechs Wochen nach der Behandlung angedacht. Sowohl aus den medizinischen Dokumenten, als auch aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe eindeutig festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen oder Verletzungen leiden würden, die lebensbedrohenden Charakter hätten und einer Überstellung nach Slowenien entgegenstehen würden. Sie Erstbeschwerdeführerin habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte haben. Ein besonders außergewöhnlich enges oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis habe die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht nachweisen können. Ihre Schwester lebe bereits seit Anfang 2007, also mittlerweile 12 Jahre hier in Österreich. Somit habe die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester seit mindestens 12 Jahren getrennt gelebt und die Schwestern hätten höchstens fernmündlich bzw. über soziale Medien Kontakt haben können. Zum Onkel habe die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht, demnach sei anzunehmen, dass auch zu diesem keine besondere Bindung bestehe.

Dass das erste Kind sowie ein Großteil der Familie der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat leben, sei glaubhaft dargelegt worden, da kein Grund bestehe die diesbezüglichen Angaben anzuzweifeln.

Die Feststellung zur Zuständigkeit Sloweniens im Falle des Zweitbeschwerdeführers ergebe sich aus dessen Verfahren. Besondere integrative Bemühungen oder private Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden.

Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit Sloweniens gemäß Artikel 12 Absatz 4, Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.

3. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich der Fingerabdrücke der Erstbeschwerdeführerin über die Visa-Datenbank habe ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Visum von Slowenien für den Zeitraum 07.12.2018 bis 09.01.2019 erhalten habe. Am 31.01.2019 hätten die österreichischen Behörden ein Aufnahmeersuchen an die slowenischen Behörden gestellt. Mittels Antwortschreiben vom 26.02.2019 habe Slowenien dem Ersuchen zugestimmt. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie hier in Österreich und sei eine wichtige Unterstützung für die Erstbeschwerdeführerin. Sie unterstütze sie finanziell und auch im Alltag helfe sie der Erstbeschwerdeführerin sehr. Die Erstbeschwerdeführerin sei abhängig von ihrer Schwester, da sie ohne ihre Schwester völlig auf sich selber gestellt wäre und die Erstbeschwerdeführerin auch finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester erhalte. Darüber hinaus würden beide Beschwerdeführer bei der Schwester der Erstbeschwerdeführerin wohnen. Die beiden Beschwerdeführer seien bisher nie in Slowenien gewesen, weshalb dies ein fremdes Land für sie sei. Im Zuge der Einvernahme habe die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre Schwester und ihr Onkel in Österreich leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch zu diesen Personen nicht näher befragt worden. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da die Schwester der Erstbeschwerdeführerin den beiden eine wichtige Hilfe im Alltag sei. Zudem würden die beiden Beschwerdeführer der Schwester der Erstbeschwerdeführerin finanziell unterstützt werden. Als alleinstehende Mutter mit einem neugeborenen Baby sei die Erstbeschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen. Aufgrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin hätte die Behörde weitere Fragen stellen müssen, zumal bereits Hinweise auf ein Familienleben vorgebracht worden seien. Zudem seien die Ermittlungen zur Lage der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem Säugling in Slowenien viel zu wenig umfangreich. Aus diesen Gründen habe das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehler belastet. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Slowenien seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Feststellungen im vorliegenden Bescheid seien teilweise mangelhaft. Nicht korrekt sei die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch von ihrer Schwester abhängig, weshalb diese Feststellung falsch sei. Zudem habe das BFA die Familienbeziehung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester nicht richtig gewürdigt. Die Erstbeschwerdeführerin wohne bei ihrer Schwester. Zudem werde die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Schwester nicht nur emotional, sondern auch finanziell unterstützt. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin ihre Schwester mehrere Jahre nicht gesehen habe, so liege das lediglich daran, dass ihre Schwester flüchten hätte müssen. Das ändere jedoch nichts an der weiterhin bestehenden engen und schützenswerten Beziehung.

4. Am 01.04.2019 wurde vom BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt werde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, wäre Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig und daher wäre die Entscheidung des BFA nach § 5 AsylG rechtlich falsch. Dem sei seitens des BFA entgegengehalten worden, die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei (Aufenthalt vom 14.12.2018 bis 27.01.2019). Somit habe sie das slowenische Visum zur Einreise in den Schengenraum verwendet und in weiterer Folge zur Asylantragstellung in Österreich missbraucht. Daher gehe diese Argumentation ins Leere. Zu dem Vorwurf, die familiären Verhältnisse nicht ausreichend ermittelt zu haben, ist anzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren Verwandten, egal ob diese in Österreich oder in einem anderen Land aufhältig seien, mittels Geldtransfer auch problemlos in Slowenien finanziell unterstützt werden könne. Alleine die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Verfahrensablaufs hier in Österreich zu den Verwandten privat verzogen sei, stelle noch keine Beweise für ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis dar. Wie im Bescheid schon angeführt habe sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre in Österreich wohnhafte Schwester seit etwa zwölf Jahren nicht mehr gesehen, was viel eher gegen ein besonderes Verhältnis spreche. Auch sei der Vorwurf der Vertretung gegen das Ermittlungsverfahren des BFA und insbesondere auf die Befragung im Parteiengehör nicht nachvollziehbar. Die Rechtsberatung sei explizit gefragt worden, ob noch irgendwelche Fragen offen seien, woraufhin die Rechtsberatung angab, keine Fragen mehr zu haben. Der Rechtsberatung sei die Möglichkeit gegeben worden, das BFA auf noch unklare Sachverhalte hinzuweisen. Diese Möglichkeit habe die Rechtsberatung jedoch ungenutzt verstreichen lassen und erhebe nun dennoch vielfältige Vorwürfe in der Beschwerde, welche sie im Rahmen des Parteiengehörs ausführlich darbringen hätte können. Auch würden üblicherweise an dieser Stelle im Parteiengehör von der Rechtsberatung Anträge wie etwa eine Einzelfallprüfung gestellt, auch diese Möglichkeit ließ die Rechtsberatung zu diesem Zeitpunkt ungenützt. Zu dem behaupteten besonderen Abhängigkeitsverhältnis sei noch anzuführen, dass stellvertretend für die Erstbeschwerdeführerin eine Angehörige am 21.03.2019 (etwa zwei Wochen nach dem Verzug zu der Schwester) beim BFA angefragt habe, ob die Erstbeschwerdeführerin doch wieder zurück zur Betreuungsstelle West kommen könne und hier während des weiteren Aufenthalts in Österreich untergebracht werden könne. Dies spreche eindeutig dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin kein weiteres Interesse und vor allem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Verwandten habe. Bei der geplanten behördlichen, vorangekündigten und bestätigten Überstellung nach Slowenien handle es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als bei einem illegalen Grenzübertritt auf slowenisches Staatsgebiet. Daher könne dies nicht als Beurteilung für die voraussichtliche Behandlung der Beschwerdeführer in Slowenien von den dortigen Behörden als Vergleich verwendet und beanstandet werden.4. Am 01.04.2019 wurde vom BFA eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in der Beschwerde ein rein hypothetischer Sachverhalt angeführt werde, nämlich, dass falls die Erstbeschwerdeführerin das slowenische Schengenvisum (gültig bis 09.01.2019) vor der Einreise in den Schengenraum ungenützt ablaufen hätte lassen und erst nach Ablauf des Visums aus einem Drittstaat nach Österreich gelangt wäre, wäre Österreich inhaltlich für das Verfahren zuständig und daher wäre die Entscheidung des BFA nach Paragraph 5, AsylG rechtlich falsch. Dem sei seitens des BFA entgegengehalten worden, die Erstbeschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass sie mit dem gültigen Visum über Litauen nach Deutschland und in weiterer Folge nach Frankreich gereist sei (Aufenthalt vom 14.12.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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