Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2199315-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 08.02.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und er zugleich aufgefordert, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und gesetzten Integrationsschritten binnen einer Woche ab erhalt dieses Schreibens zu tätigen.
Hiezu gab der BF keine Stellungnahme ab.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.05.2018, dem BF persönlich zugestellt am 15.05.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertretung (RV) des BF, welche am 11.06.2018 beim BFA engebracht wurde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu dessen Dauer herabzusetzen.
Das BFA legte die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG am 25.06.2018, wo diese am 27.06.2018 einlangte.
Am 18.12.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF und seine RV teilnahmen sowie dessen Mutter als Zeugin vernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, frei von Obsorgepflichten, ledig und wohnt mit seiner Mutter XXXX wie deren Lebensgefährten, XXXX im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Der BF reiste im Jahr 1992 nach Österreich. Abgesehen von einem jeweils rund einjährigen Aufenthalt an der Nordsee in den Jahren 2007 und 2013 auf 2014 hielt er sich durchgehend in Österreich auf. Zu Deutschland hat der BF keinen Bezug mehr.
1.3. Beginnend mit 01.08.2000 war der BF bis dato in 28 Arbeitsverhältnissen in Österreich beschäftigt. Darunter fiel auch eine Lehre als Koch in den Jahren 2000 bis 2003. Aktuell ist der BF seit 21.12.2018 bei XXXX in XXXX als Koch beschäftigt.
1.4. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Krankheiten. Zuletzt wurde er wegen eines Bandscheibenvorfalls am XXXX.2018 operiert und befand sich vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 im XXXX auf Rehabilitation.
1.5. Der BF verfügt zwar über ein Bankkonto, auf welchem jedoch lediglich ein Guthaben von € 100,00 verbucht ist. Insgesamt hat er Außenstände in der Höhe von insgesamt € 10.000,00 zu verbuchen, die sich auf die XXXX, die XXXX und einen Bekannten namens XXXX aufteilen. Über Vermögen verfügt der BF keines.
1.6. Die Mutter des BF leidet an Morbus Meniere sowie einer mittelgradigen rezidenten, depressiven Störung, erhält eine Invaliditäts- und Witwenpension sowie Pflegegeld. Insgesamt stehen ihr hiedurch rund € 1.000,00 monatlich zur Verfügung.
1.7. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (BG XXXX) am XXXX.2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2006 zu Zahl XXXX wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Entwendung und Begehung eines Diebstahls wie einer Sachbeschädigung im Zustand der vollen Berauschung gemäß §§ 83 Abs. 1, 125, 141, 287 (125, 127) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 1.100,00 verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (BG XXXX) wurde der BF am XXXX.2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2009 zu Zahl XXXX wegen fahrlässiger Gefährdung der körperlichen Sicherheit und fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 89, 81 Abs. 1 und 2 StGB unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu einer Geldstrafe von insgesamt €
1.500,00 verurteilt.
Schließlich wurde der BF abermals vom BG XXXX am XXXX.2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 zu Zahl XXXX wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00 und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.
Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der für schuldig befunden, er habe den Kopf seines ersten Opfers gegen die Wand und dem zweiten Oper mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei das erste Opfer eine Schädelprellung, das zweite ein Hämatom am linken Auge zur Folge gehabt hätte. Als erschwerend wurden hiebei die Verletzung von 2 Personen sowie das Vorliegen von 2 Vorstrafen, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Die Straftaten beruhten auf der Alkoholabhängigkeit des BF. Der BF hat sich dahingehend bis dato noch keiner Therapie unterzogen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX.2015 Zahl XXXX wurde dem BF dessen Lenkerberechtigung in der Dauer von 24 Monaten entzogen. Grund hiefür war, das der BF am XXXX.2015 um 02:40 Uhr ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,04 mg/l betragen habe. Diese Übertretung zog eine Geldstrafe von € 1.700,00 nach § 5 Abs. 1 StVO sowie eine gemäß § 1 Abs. 3 FSG in der Höhe von € 730,00 nach sich.
Ferner liegen dem BF in den Jahren 2011, 2012 und 2014 drei Übertretungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, eine nach dem KFG und eine nach dem PGG zur Last, welchen zufolge der BF mit Geldstrafen zwischen € 21,00 und 110,00 belangt wurde.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Bestand von Verwandten im Inland, dem gemeinsamen Wohnsitz mit der Mutter und deren LG, dem Freisein von Obsorgepflichten, dem Zeitpunkt der Einreise und den Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Ausführungen in der Stellungnahme vor dem BFA, den im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen, dem Vorbringen in der Beschwerde, dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt des auf den Namen des BF wie auf jenen der Mutter und deren LG lautenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Existenz der Schwester in Österreich hat der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan.
Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden deutschen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Vermögensverhältnisse des BF, seine Schulden sowie der aktuelle Kontostand ergeben sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wobei es der Lebenserfahrung widerspräche, dass er BF diesbezüglich nachteilige Angaben für seine Person machten sollte.
Die Durchführung der Bandscheibenoperation hat der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und deckt sich dies mit den vorgelegten Arztbriefen des Krankenhauses XXXX wie des Rehabilitationszentrums XXXX. Da der BF derzeit wieder arbeitet und selbst vermeint hat, gesundet zu sein, gibt es am Bestand von Arbeitsfähigkeit und intakten Gesundheitszustandes des BF keine Zweifel.
Die in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind dem auf den Namen des BF lautendne Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Die drei Verurteilungen des BF folgen dem Inhalt der im Akt einliegenden Urteile sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug der BH Braunau und dem Bescheid über den Entzug der LB derselben Behörde. Dass sein strafbares Verhalten überwiegend auf dem Alkoholkonsum des BF fußte und er noch keine Entzugstherapie wahrgenommen hat, hat der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung eingestanden.
Der BF hat glaubhaft dargetan, dass er - abgesehen von den berufsbedingten Saisonaufenthalten in Deutschland in den Jahren 2007 und 2013/2014 - seit 1992 durchgehend in Österreich war. Diese in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage deckt sich mit dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges, der in den Zeiten der Meldelücken (außerhalb des Aufenthaltes in Deutschland) immer wieder Beschäftigungszeiten ausweist.
Die gesundheitliche Störungen der Mutter, der Bezug von Invaliden und Witwenpension folgen den dahingehend im Akt einliegenden ärztlichen Befunden der Universitätsklinik Salzburg vom 21.03.2012 sowie deren durchgängig konsistenten Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Gemäß Art 28 Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden.
Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität kann darunter fallen (EuGH 23.11.2010, C-145/09, Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis).
3.2. Da sich der BF schon vor seiner ersten Verurteilung über zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufhielt, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (Art 28 Abs 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Aufgrund der wiederholten Delinquenz des BF stellt sein Verhalten zwar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, das aber den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") nicht erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF ausschließlich zu Geldstrafen verurteilt wurde, von denen die letzte bereits mehr als 4 Jahre zurückliegt.
3.3. Es wird nicht verkannt, dass der BF in der Vergangenheit mehrfach straffällig wurde und dieses Handeln zum Großteil von seinem massiven Alkoholkonsum herrührte. Trotzdem war - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zuwiderliefe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
EuGH, öffentliche Ordnung, strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2199315.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019