TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/2 VGW-151/017/16952/2018

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
70/06 Schulunterricht

Norm

NAG §63 Abs1
NAG §63 Abs3
NAG-DV §8 Z7 litc
SchUG-BKV §26
SchUG-BKV §32 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 10.12.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 08.11.2018, Zl. …,

zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 22.05.2018 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein ausreichender Schulerfolg vorliege und auf die überwiegende Anzahl der unterrichteten Gegenstände habe er negative Ergebnisse. Da er einzelne Modulprüfungen nicht wiederhole, sondern aus freien Stücken das gesamte Semester wiederhole, sei offensichtlich eine hohe Anzahl an erneut abzulegenden Prüfungen geschuldet.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Bf aus, dass einige Fächer Teamarbeit voraussetzen würden. Dafür müsse er in der zweiten Klasse Teams bilden und sich bei Themen anmelden. Unglücklicherweise hätten sich die Kommilitonen, mit welchen er ein Team gegründet habe, die Schule verlassen. Das erschwere seine Situation, da er ohne Team diese Fächer nicht absolvieren könne. Dazu habe er am Anfang seiner Ausbildung Schwierigkeiten bei den Fächern Englisch einschließlich Wirtschaftssprache und Spanisch gehabt. Er habe gemerkt, dass die anderen Schüler in beiden Sprachen weit fortgeschritten seien. Dies seien alles Gründe für die Wiederholung der zweiten Klasse.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Akt wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren 1988, ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er verfügte im Zeitraum 30.05.2014 bis 30.05.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, diese wurde bis 31.05.2016 und anschließend bis 27.05.2017 verlängert. Am 26.05.2017 beantragte der Bf im Zuge eines Zweckänderungs- bzw. Verlängerungsantrages eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Er hat sich am 24.05.2017 am C. als ordentlicher Studierender angemeldet und als Semesterbeginn ist der 04.09.2017 eingetragen. Laut Lehrplan 2015 dauert dieser Lehrgang 4 Semester. Die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wurde bis 28.05.2018 erteilt. Seit 04.09.2017 ist der Bf am C. aufrecht gemeldet. Vom Bf wurde im Zuge des Antragsverfahrens ein Zeugnis für das erst Semester des Schuljahres 2017/18, ausgestellt am 02.02.2018, vorgelegt. Laut diesem Zeugnis wurde er in drei von neun Fächern negativ beurteilt und in weiteren zwei von zehn Fächern nicht beurteilt. In vier von neun Fächern liegt eine positive Beurteilung vor. Zum Ablegen eines Kolloquiums in einigen Fächern war er berechtigt. Des Weiteren wurde ein Semesterzeugnis für das 2.Semester vom 29.06.2018 vorgelegt. Der Bf wurde in drei von elf Fächern negativ beurteilt und in weiteren fünf von elf Fächern nicht beurteilt. Eine positive Beurteilung liegt in drei von elf Unterrichtsgegenständen vor. Laut aktueller Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2018 wiederholt der Bf seit Herbst 2018 das zweite Semester.

Die Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den vom Bf vorgelegten Unterlagen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 63 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder

5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder

6.Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahf das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Gemäß § 63 Abs. 3 NAG ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1 dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 63 Abs. 3 NAG für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schhüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 von der Schulbehörde um weitere 12 Monate verlängert, kann in den Fällen des abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Gemäß § 7 Abs. 1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

Gemäß § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;

b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler.

Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist gem. § 63 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Nachweises über den Schulerfolg erforderlich. Im Erkenntnis vom 29.05.2013, Zl. 2013/22/0050, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit der Frage auseinander, welches Schuljahr bei einem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich des nachzuweisenden Schulerfolges maßgeblich ist. Hierbei ging er unter Anlehnung an die im Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2009/22/0294, zu § 64 NAG ergangene Rechtsprechung davon aus, dass für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler grundsätzlich der Schulerfolg für jenes abgeschlossene Schuljahr nachzuweisen ist, das dem „Antragszeitpunkt auf Verlängerung“ vorangeht. Anders stelle sich allerdings die Sach- und Rechtslage dann dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Schuljahr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag verstrichen ist. In einem solchen Fall, dh wenn das weitere Schuljahr vollendet (abgeschlossen) ist (vgl. VwGH vom 19.04.2016, Zl. Ro 2015/22/0004), ist ausschließlich die Erbringung eines Erfolgsnachweises durch den Antragsteller bzw. die Einforderung eines solchen durch die Behörde für das zuletzt jüngst abgelaufene Studienjahr zulässig. Diese Rechtsprechung gilt für das Schuljahr sinngemäß.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt auch bei Schulen nach dem SchUG-BKV hinsichtlich der Dauer des Schuljahres auf § 2 Schulzeitgesetz 1985 ab (VwGH vom 29.05.2013, Zl. 2013/22/0050). Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Im gegenständlichen Fall verfügte der Bf zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“, der bis 28.05.2018 gültig war. Demzufolge wäre grundsätzlich das Schuljahr 2016/17 als dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels „vorangegangenes Schuljahr“ der Beurteilung des Schulerfolges zu Grunde zu legen. Da jedoch zwischenzeitig ein weiteres Schuljahr vollendet wurde, ist das jüngst abgelaufene Schuljahr maßgeblich. Das für die Beurteilung, ob der Bf den erforderlichen Schulerfolg erzielt hat, maßgebliche Schuljahr ist somit das sich über den Zeitraum 04.09.2017 bis 03.09.2018 erstreckende Schuljahr 2017/18. Im Zeugnis vom 02.02.2018 sind drei von zehn Modulen negativ und zwei Module „nicht beurteilt“. Im Zeugnis vom 29.06.2018 wurden drei Gegenstände von zehn negativ beurteilt. Fünf Gegenstände wurden nicht beurteilt.

Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ ist gem. § 63 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Nachweises über den Schulerfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 31.03.2008, Zl. 2006/21/0308, davon aus, dass unter einem "Schulerfolg" im Sinn des § 63 Abs. 3 Satz 1 NAG schon nach dem allgemeinem Sprachgebrauch und auch im Sinn der Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005) nur ein positives Jahreszeugnis einer der (im § 63 Abs. 1 Z 2 bis 5 NAG) genannten Schulen verstanden werden kann (weiters VwGH vom 31.05.2011, Zl. 2011/22/0123). In seinem Erkenntnis vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass dann wenn ein Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und er sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag, insofern ein "positives Schulzeugnis" vorliegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe keinen Schulerfolg nachgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch dann, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis - und somit einem nachgewiesenen Schulerfolg - auszugehen, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag (VwGH vom 07.12.2016, Zl. Ra 2016/22/0037).

Hierzu ist vorweg auf die Schulform „Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige“ näher einzugehen:

Für die gegenständliche Schulform gelangt das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (in der Folge: SchUG-BKV) zur Anwendung. Das Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige hat die Aufgabe, Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Der Ausbildungsgang am Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen. Die vorgesehene Ausbildungsdauer beträgt 4 Semester. Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Modul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden Moduls unter Zugrundelegung aller im betreffenden Modul erbrachten Leistungen. Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des Halbjahres eine Leistungsfeststellung anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Modul nicht zu beurteilen (§ 21 Abs. 1 und 2 SchUG-BKV). Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen (§ 23 Abs. 1 SchUG-BKV). Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden (§ 23 Abs. 7 SchUG-BKV). Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen (§ 24 Abs. 1 SchUG-BKV).

Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt (§ 26 SchUG-BKV). Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul - das ist ein lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehener Unterrichtsgegenstand (§ 4 Z 5 SchUG-BKV) - positiv beurteilt wurde (§ 27 Abs. 1 SchUG-BKV). Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Modul darf auf Antrag höchstens ein Mal in einem weiteren Halbjahr besucht werden (§ 28 Abs. 1 SchUG-BKV). Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer (§ 31 SchUG-BKV).

Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet gem. § 32 Abs. 1 SchUG-BKV:

1.   mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,

2.   mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,

3.   mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,

4.   mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist,

5.   mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,

6.   bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 45, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder

7.   mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

Zur Ablegung der Diplomprüfung sind Prüfungskandidaten berechtigt,

1.   die alle Pflichtgegenständen entsprechenden Module erfolgreich abgeschlossen haben,

2.   die an allen Verbindlichen Übungen entsprechenden Modulen teilgenommen haben und

3.   die alle im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben (§ 36 Abs. 1 iVm §§ 33 und 4 Z 3 SchUG-BKV).

Ist ein Schüler am Kolleg nicht im erforderlichen Maße anwesend oder legt er vorgesehene Prüfungen nicht ab, wird im Zeugnis das betreffende Modul „nicht beurteilt“.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass am Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige ein Schüler nicht zum Wiederholen eines Semesters gezwungen ist. Der Schüler ist gem. § 26 SchUG-BKV stets zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt, kann ein Semester jedoch freiwillig wiederholen. Dies bedeutet, dass selbst ein Schüler der in sämtlichen Modulen (= Unterrichtsgegenständen) mit „nicht genügend“ beurteilt wird oder der mangels Anwesenheit im Unterricht bzw Antritt zu Prüfungen nicht beurteilt wird, zum Aufstieg in das nächste Semester berechtigt ist. In diesem wird sodann der Lehrstoff des höheren Semesters unterrichtet. Der Schüler hat in weiterer Folge die Möglichkeit, Noten durch ein Kolloquium auszubessern. Ein Antritt zu einem Kolloquium kann, muss aber nicht erfolgen. Negative Noten bzw. nicht beurteilte Module in Pflichtgegenständen stehen jedoch dem erfolgreichen Abschluss der Schule bzw. der Ablegung der Diplomprüfung und damit dem Erreichen des Ausbildungszieles entgegen.

Im Hinblick auf die besondere Situation erwachsener Studierender bzw. im Sinne einer „erwachsenen gerechten Unterrichtsordnung“ soll der Aufstieg in das nächste Semester nicht von einer bestimmten Anzahl absolvierter Prüfungen abhängig sein. Vielmehr soll der „Studienerfolg“ in Bezug auf die „Gesamtstudiendauer“ gemessen werden. In Ermangelung eigenständiger Vorgaben im NAG 2005 ist daher davon auszugehen, dass mit der Berechtigung zum Aufstieg in das nächste Semester in der besonderen Situation erwachsener Studierender so lange die Möglichkeit einhergeht, sich ohne Verzögerung den Abschluss der Schulausbildung zu nähern, wie nach dem System des SchUG-B 1997 ein Abschluss der Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer möglich ist. Das bloße Erfordernis Module zu wiederholen, zieht nach dem System des SchUG-B 1997 – anders als das Wiederholen eines Semesters – nicht zwingend eine derartige Verzögerung nach sich (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/22/0098).

Der Bf hat sich nicht zum Wiederholen der einzelnen Module bei gleichzeitigem Aufstieg in das dritte Semester entschieden, sondern dafür, das zweite Semester zu wiederholen. Damit vermag er sich jedoch nicht ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern und war das Erfordernis des Studienerfolgs nicht gegeben.

§ 63 Abs. 3 NAG sieht weiters vor, dass bei Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen sind und die unabwendbar oder unvorhersehbar sind, trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG (gleiches gilt für § 63 Abs. 3 NAG) dann nicht die Rede sein kann, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, kann dies nicht als Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung gewertet werden (VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2009/22/0305).

Die vom Bf ins Treffen geführten Umstände, nämlich keine ausreichende Kenntnis bei den Fächern „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und Spanisch, so hat er diesen Umstand selbst zu vertreten, es wäre an ihm gelegen gewesen, diesen Rückstand - etwa durch Nachhilfestunden - aufzuholen.

Auch der Grund, dass für gewisse Gegenstände eine Teamarbeit erforderlich sei, und sein Team dann nicht zustande gekommen sei, weil die Schüler die Schule gewechselt oder verlassen hätten, ist kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Milderungsgrund im Sinne des § 63 Abs. 3 NAG, zumal er sich rechtzeitig um ein anderes Team kümmern hätte müssen.

Das Verwaltungsgericht Wien kann somit anhand des Vorbringens des Bf nicht erkennen, dass dieser im Schuljahr 2017/2018 durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 63 Abs. 3 letzter Satz NAG an der Erbringung eines entsprechenden Schulerfolgs gehindert war. Im Beschwerdefall fehlt es daher auch an dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels des Bf.

Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva).

Die belangte Behörde wies den Antrag des Bf zu Recht mangels ausreichenden Schulerfolgs ab und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines entsprechenden Antrags unterbleiben. Zudem stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig fest und ist nach der Aktenlage nicht zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Schüler; Verlängerungsantrag; Nachweis Schulerfolg; Kolleg; Hinderungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.017.16952.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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