TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/13 2009/22/0305

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §64 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. September 2009, Zl. 154.142/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" gemäß § 19 Abs. 3, § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bis 4. Mai 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierender. Er habe nunmehr die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung beantragt. Aus einem von ihm vorgelegten Erfolgsnachweis der Universität X (richtig: Wirtschaftsuniversität X) vom 5. Mai 2009 sei ersichtlich, dass er in der Zeit von 7. Mai 2007 bis 30. April 2009 insgesamt zu zehn Prüfungen angetreten sei. Davon habe er sechs Prüfungen nicht bestanden. Insgesamt habe er bisher 15 ECTS-Punkte erworben. Hinsichtlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei allerdings der Studienerfolg des vorangegangenen Jahres als maßgeblich zu betrachten. Insoweit könne dem Beschwerdeführer nur ein Erfolg im Ausmaß von 7 ECTS-Punkten zugestanden werden. Der erforderliche Studienerfolg von mindestens 16 ECTS-Punkten (8 Semesterstunden) liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe ein medizinisches Attest eines in Istanbul ansässigen Facharztes für Psychiatrie vorgelegt. Darin werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Studium in Wien seit zwei Jahren unter einer Angststörung leide. Als Therapie werde ein Medikament empfohlen. Dass die Krankheit das Studium konkret beeinträchtige, sei jedoch in diesem Attest nicht bestätigt worden. Somit könne diese nicht zur Erklärung des fehlenden Studienerfolges herangezogen werden. Darüber hinaus könne aber im Hinblick darauf, dass die Krankheit bereits seit zwei Jahren andauern solle, nicht davon gesprochen werden, die das Studium betreffende psychische Leistungsangst wäre im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG unvorhersehbar. Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrmals trotz Fehlens eines Studienerfolges ein Aufenthaltstitel erteilt worden. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer bereits anlässlich früherer Erteilungen von Aufenthaltstiteln in Kenntnis gesetzt worden, dass bei Fehlen ausreichenden Studienerfolgs eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erfolgen könne. Zu den damaligen Zeitpunkten habe er aber nie behauptet, an einer das Studium behindernden Krankheit zu leiden, obwohl nach dem nunmehrigen Vorbringen die Angstzustände bereits seit dem Jahr 2007 bestünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den nach dem Gesetz für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geforderten Studienerfolg nicht erbringen konnte. Er macht allerdings geltend, in seinem Fall habe § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) Anwendung zu finden, wonach trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

In diesem Zusammenhang verweist er, so wie bereits im Verwaltungsverfahren, auf seine psychische Erkrankung. Aus dem vorgelegten Attest ergebe sich, dass seine Angststörung im Zusammenhang mit dem Studium stehe und etwa bei Prüfungen auftrete.

Zu solchen Konstellationen hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits mehrfach festgehalten (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, 2010/22/0036, mwN), dass von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG dann nicht die Rede sein kann, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist. Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium erfolgreich zu betreiben, kann dies nicht als Hinderungsgrund im Sinn der genannten Bestimmung gewertet werden. Eine solche Konstellation liegt hier aber vor. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Angstzustände, die durch das Betreiben des Studiums hervorgerufen werden. Seinem eigenen Vorbringen zufolge haben diese Angstzustände mit Aufnahme des Studiums begonnen und dauern während des Studiums fort.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage kann somit nicht davon ausgegangen werden, in der Krankheit des Beschwerdeführers sei ein Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG gegeben, der die Verlängerung der begehrten Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt hätte.

Somit gehen aber auch die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel von vornherein ins Leere.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009220305.X00

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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