TE Bvwg Beschluss 2019/3/7 W157 2115067-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AVG §37
AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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Spruch

W157 2115067-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.10.2018, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.10.2018, römisch 40 :

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 21.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 31.08.2018 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, in welchem ihr vorgehalten wurde, ihr Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen und allfällige abzugsfähige Ausgaben nachzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte innerhalb der oa. Frist keine ergänzenden Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

5. Mit Schreiben vom 12.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und führte insbesondere aus, XXXX sei ihr Untermieter und lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsgrundlage sei daher nicht korrekt.5. Mit Schreiben vom 12.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und führte insbesondere aus, römisch 40 sei ihr Untermieter und lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsgrundlage sei daher nicht korrekt.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin bis 31.10.2018 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.08.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Im Bezug habenden Antragsformular trug die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz):" den an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten XXXX ein, fügte die Anmerkung "Untermieter" hinzu und strich in der oa. Rubrikbezeichnung das Wort "gemeinsamen" durch ("Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz):").1. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.08.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Im Bezug habenden Antragsformular trug die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz):" den an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten römisch 40 ein, fügte die Anmerkung "Untermieter" hinzu und strich in der oa. Rubrikbezeichnung das Wort "gemeinsamen" durch ("Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz):").

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    Bezugsbestätigung des AMS vom 26.06.2018;

  • -Strichaufzählung
    Meldezettel vom 20.02.1979;

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag vom 19.05.2011;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der PVA vom 29.06.2018 betreffend den Pensionsbezug von
    XXXX ;römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 19.05.2011 betreffend XXXX .Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 19.05.2011 betreffend römisch 40 .

1.2. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 31.08.2018 datiertes Schreiben ("ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME"):

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 21.08.2018 auf

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

  • -Strichaufzählung
    Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass:

  • -Strichaufzählung
    Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Einkommen von XXXX ab 09.08.2018 Herr XXXX hat keine eigene Anmeldung für Rundfunkempfangseinrichtungen Eine Vergebührung des Mietvertrags beim Finanzamt geht aus dem Mietvertrag nicht hervor.Einkommen von römisch 40 ab 09.08.2018 Herr römisch 40 hat keine eigene Anmeldung für Rundfunkempfangseinrichtungen Eine Vergebührung des Mietvertrags beim Finanzamt geht aus dem Mietvertrag nicht hervor.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

[...]

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir für die folgenden Nachweise von Ihnen:

[...]

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

[...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...]."

1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte keine weiteren Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin und der GIS Gebühren Info Service GmbH vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 RGG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, RGG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).3.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. z.B. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit vergleiche z.B. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).

Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Konkret bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

* wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

* wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

* wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht.

3.4. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:

Aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Aufstellung betreffend die Berechnungsgrundlage geht hervor, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen ist und bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens die Einkünfte von XXXX als Haushaltsmitglied der Beschwerdeführerin in Anschlag gebracht hat.Aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Aufstellung betreffend die Berechnungsgrundlage geht hervor, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen ist und bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens die Einkünfte von römisch 40 als Haushaltsmitglied der Beschwerdeführerin in Anschlag gebracht hat.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings bereits im Rahmen ihrer Antragstellung darauf hingewiesen, dass es sich bei XXXX nicht um ein Haushaltsmitglied, sondern um einen Untermieter handle, der nicht im gemeinsamen Haushalt wohne. Als Nachweis wurde dem Antrag ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX beigeschlossen.Die Beschwerdeführerin hat allerdings bereits im Rahmen ihrer Antragstellung darauf hingewiesen, dass es sich bei römisch 40 nicht um ein Haushaltsmitglied, sondern um einen Untermieter handle, der nicht im gemeinsamen Haushalt wohne. Als Nachweis wurde dem Antrag ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 beigeschlossen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits der aufgrund eines früheren Befreiungsantrages der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.09.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016, GZ W157 2115067-1/2E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wurde, da es die GIS Gebühren Info Service GmbH unterlassen hatte, auf eine Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend getrennte Haushalte einzugehen und konkret zu erheben, ob sich an der für den Antrag auf Gebührenbefreiung relevanten Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdeführerin ein oder mehrere Haushalte befinden.

Die belangte Behörde hat nach Aktenlage dennoch (neuerlich) jedwede Ermittlung unterlassen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohnung) der Beschwerdeführerin mit der an derselben Adresse gemeldeten Person besteht und lediglich im Rahmen des Schreibens vom 31.08.2018 darauf hingewiesen, dass aus dem vorgelegten Mietvertrag eine Vergebührung nicht hervorgehe und keine zweite Anmeldung für Rundfunkempfangseinrichtungen bestehe.

Da hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht in § 3 RGG an den Begriff des "Standorts" angeknüpft wird, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2012, ZI. 2009/17/0194, hinzuweisen, das betreffend die Begriffe des "Standorts" und der "Wohnung" (im Sinne des RGG) Folgendes festhält:Da hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht in Paragraph 3, RGG an den Begriff des "Standorts" angeknüpft wird, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2012, ZI. 2009/17/0194, hinzuweisen, das betreffend die Begriffe des "Standorts" und der "Wohnung" (im Sinne des RGG) Folgendes festhält:

"2.3. Ein ‚Standort' wird in § 2 Abs. 2 RGG definiert als ‚die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird'. Ein Standort ist also entweder eine ‚Wohnung' oder ‚eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck'. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 sowie Abs. 3a RGG)."2.3. Ein ‚Standort' wird in Paragraph 2, Absatz 2, RGG definiert als ‚die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird'. Ein Standort ist also entweder eine ‚Wohnung' oder ‚eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck'. Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, sowie Absatz 3 a, RGG).

Der Begriff des Standortes ist dabei jedoch offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. So ergibt sich beispielsweise aus § 3 Abs. 3 Z 5 RGG, dass das RGG bei einem Hotel von einem gemeinsamen Standort (arg: ‚am jeweiligen Standort') ausgeht, obwohl die Hotelgäste jeweils über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen. Gemeinsame Klammer über diese eigenen Bereiche ist jedoch der Hotelbetrieb, der als solcher als Standort im Sinne des RGG angesehen wird. Dieses gesetzliche Beispiel zeigt, dass Untereinheiten nach dem RGG zulässig sind und noch nicht notwendiger Weise einen eigenen Standort begründen.Der Begriff des Standortes ist dabei jedoch offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. So ergibt sich beispielsweise aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, RGG, dass das RGG bei einem Hotel von einem gemeinsamen Standort (arg: ‚am jeweiligen Standort') ausgeht, obwohl die Hotelgäste jeweils über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen. Gemeinsame Klammer über diese eigenen Bereiche ist jedoch der Hotelbetrieb, der als solcher als Standort im Sinne des RGG angesehen wird. Dieses gesetzliche Beispiel zeigt, dass Untereinheiten nach dem RGG zulässig sind und noch nicht notwendiger Weise einen eigenen Standort begründen.

2.4. Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Begriffsbestimmung von ‚Wohnung', wobei hierfür keine eigene Legaldefinition im RGG besteht. Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. schon zu § 26 BAO das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1969, Zl. 125/68 = Slg 3901). Dass eine Wohnung regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben (vgl das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0090, zu § 4 Abs. 1 GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus zwei ‚Wohnungen' beinhaltet oder als solches eine ‚Wohnung' bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.2.4. Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Begriffsbestimmung von ‚Wohnung', wobei hierfür keine eigene Legaldefinition im RGG besteht. Eine Wohnung ist dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind vergleiche schon zu Paragraph 26, BAO das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1969, Zl. 125/68 = Slg 3901). Dass eine Wohnung regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt - bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0090, zu Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus zwei ‚Wohnungen' beinhaltet oder als solches eine ‚Wohnung' bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind aber die tatsächlichen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:

Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in § 3 Abs 3a RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen).Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in Paragraph 3, Absatz 3 a, RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen).

Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches ‚Zusammenleben', das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabenstelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG.Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten. Ein räumliches ‚Zusammenleben', das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, findet hier nicht statt. Sie erscheinen damit auch nach außen beispielsweise nicht als einheitliche Abgabenstelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG.

2.5. Vor diesem Hintergrund ist die ‚Bewohnung getrennter Wohnbereiche' oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen."

Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf den vorliegenden Antrag nicht nachgekommen ist. Dem Verwaltungsakt sind insbesondere keinerlei Ermittlungen betreffend versperrbare und regelmäßig versperrte Eingangsportale, getrennte Eingangsbereiche und Postfächer oder getrennt genutzte Räumlichkeiten am antragsgegenständlichen Standort zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann daher nicht beurteilt werden, ob ein gemeinsamer Haushalt der genannten Personen besteht, wobei bei Vorliegen getrennter Haushalt eine abweichende Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin möglich erscheint. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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