TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W170 2208106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AVG §53
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §7
B-VG Art.133 Abs4
SDG §10
SDG §10 Abs1 Z1
SDG §2 Abs2 Z1 lite
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993

Spruch

W170 2208106-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Diana Anna RYSZEWSKA, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste in Bezug auf Eritrea des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.09.2018, Zl. 100 Jv 1286/18m-5b, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Diana Anna RYSZEWSKA, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste in Bezug auf Eritrea des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.09.2018, Zl. 100 Jv 1286/18m-5b, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit e, 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, 10 Absatz eins, Ziffer eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob 1. der (nicht rechtskräftige) Entzug der bis dato bestehenden Eigenschaft des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Länderkunde Afghanistan, Irak und Syrien und 2. die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Länderkunde Pakistan, Jemen, Sudan und Somalia rechtmäßig ist oder nicht.Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob 1. der (nicht rechtskräftige) Entzug der bis dato bestehenden Eigenschaft des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Länderkunde Afghanistan, Irak und Syrien und 2. die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Länderkunde Pakistan, Jemen, Sudan und Somalia rechtmäßig ist oder nicht.

Beide Entscheidungen ergingen mit im Spruch bezeichneten Bescheid, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die letzte von mehreren kommissionellen Prüfungen negativ beurteilt worden sei sowie die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auf Grund näher dargestellter Äußerungen gegenüber Medienvertretern nicht mehr gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die negativ beurteilte Prüfung willkürlich und durch befangene Organe durchgeführt worden sei und die Medienberichte von der Behörde nicht überprüft worden seien.

Die Beschwerde wurde am 22.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das am 26.03.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX .11.2017 ist folgender Artikel im Kurier erschienen:1.1. Am römisch 40 .11.2017 ist folgender Artikel im Kurier erschienen:

"Afghanistan: ‚70 Prozent sind Wirtschaftsflüchtlinge'

Erst am Dienstag gab es ein Attentat in Kabul. Gleichzeitig steigt die Zahl der Rückführungen von Asylwerbern. Zu Recht, meint der Sachverständige XXXX .Erst am Dienstag gab es ein Attentat in Kabul. Gleichzeitig steigt die Zahl der Rückführungen von Asylwerbern. Zu Recht, meint der Sachverständige römisch 40 .

XXXX hat viel gesehen. Der Steirer lebte von 2009 bis 2014 in Afghanistan, ist auch jetzt noch regelmäßig in dem Land - auch um die Angaben von Afghanen zu prüfen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben. XXXX ist gerichtlich beeideter Sachverständiger. In dieser Funktion arbeitet er auch für den Bundesverwaltungsgerichtshof.römisch 40 hat viel gesehen. Der Steirer lebte von 2009 bis 2014 in Afghanistan, ist auch jetzt noch regelmäßig in dem Land - auch um die Angaben von Afghanen zu prüfen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben. römisch 40 ist gerichtlich beeideter Sachverständiger. In dieser Funktion arbeitet er auch für den Bundesverwaltungsgerichtshof.

Der XXXX -Jährige hat viel zu tun - auch wenn die große Flüchtlingswelle längst abgeebbt ist. Bis einschließlich September stellten heuer 2953 Menschen aus Afghanistan einen Asylantrag in Österreich. Rund 43 Prozent wurden positiv bewertet. Gleichzeitig steigt die Zahl jener, die in ihre Heimat zurückkehren (müssen). 536 Afghanen betraf das in den ersten acht Monaten des Jahres. 83 wurden zwangsweise in ihre Heimat rückgeführt.Der römisch 40 -Jährige hat viel zu tun - auch wenn die große Flüchtlingswelle längst abgeebbt ist. Bis einschließlich September stellten heuer 2953 Menschen aus Afghanistan einen Asylantrag in Österreich. Rund 43 Prozent wurden positiv bewertet. Gleichzeitig steigt die Zahl jener, die in ihre Heimat zurückkehren (müssen). 536 Afghanen betraf das in den ersten acht Monaten des Jahres. 83 wurden zwangsweise in ihre Heimat rückgeführt.

  • -Strichaufzählung
    Herr XXXX , der KURIER berichtete über den Fall eines Afghanen, der im Asylverfahren abgelehnt wurde. Seiner österreichischen Freundin richtete man aus, es sei zumutbar, dass sie mit ihm gehe. Sehen Sie das auch so?Herr römisch 40 , der KURIER berichtete über den Fall eines Afghanen, der im Asylverfahren abgelehnt wurde. Seiner österreichischen Freundin richtete man aus, es sei zumutbar, dass sie mit ihm gehe. Sehen Sie das auch so?

  • -Strichaufzählung
    XXXX : Grundsätzlich ja. Aber: Für eine moderne, europäische Frau sind die Lebensumstände eine Katastrophe. Wenn ihr Lebensgefährte aus dem Süden kommt, wo die Leute in Lehmbauten leben - dann sollte sie sich das vorher überlegen. Und sie muss in Kauf nehmen, dass man in Afghanistan als Frau keine Ansprüche hat. Wenn das aber eine meiner Töchter wäre, würde ich auf die Barrikaden steigen.römisch 40 : Grundsätzlich ja. Aber: Für eine moderne, europäische Frau sind die Lebensumstände eine Katastrophe. Wenn ihr Lebensgefährte aus dem Süden kommt, wo die Leute in Lehmbauten leben - dann sollte sie sich das vorher überlegen. Und sie muss in Kauf nehmen, dass man in Afghanistan als Frau keine Ansprüche hat. Wenn das aber eine meiner Töchter wäre, würde ich auf die Barrikaden steigen.

  • -Strichaufzählung
    Wann waren Sie zuletzt in Afghanistan?

  • -Strichaufzählung
    Vor 14 Tagen. Ich war in Kabul, in Masar-e Scharif und in Hera. Und ich kann zwischen 2009 und jetzt keinen Unterschied erkennen. Im Herbst gibt es immer die Herbstoffensive der Taliban, bei der Stützpunkte und Regierungsplätze angegriffen werden. Das wird über den Winter wieder abflauen und im Frühjahr wiederkommen. Dazu kommt der Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten, die gegenseitig Moscheen bomben, speziell zu Feiertagen.

  • -Strichaufzählung
    Und dann gibt es noch sehr viele Minderheiten in dem Land.

  • -Strichaufzählung
    Afghanistan ist das Land der Minderheiten. Es gibt Usbeken,
Tadschiken, Belutschen, Nuristani, ... Innerhalb der großen Stämme
gibt es noch Unterstämme. Es ist ein Land der vielen Strukturen. Ein Problem ist auch die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, die einfach willkürlich festgesetzt worden ist. Das Gebiet an dieser Grenze ist eine No-Go-Zone. Das ist ein Rückzugsort für alle Verrückten.

  • -Strichaufzählung
    Aber aus Ihrer Sicht ist das Land trotzdem bereisbar?

  • -Strichaufzählung
    Ja, wenn man die Sicherheitshinweise berücksichtigt. Wenn die Bewohner sagen: ,Du fährst da nicht hin, da sind momentan die Taliban oder andere Aufständische - daran hält man sich. Die Wahrscheinlichkeit, in Kabul von kriminellen Banden entführt zu werden, ist größer als von den Taliban. Man schiebt den Taliban oder auch dem IS vieles in die Schuhe, was eigentlich kriminelle Banden machen. Nicht alles ist politisch motiviert.

  • -Strichaufzählung
    Gilt das nur für Ausländer oder auch für Einheimische?

  • -Strichaufzählung
    Ausländer per se sind kein Ziel. Auch nicht Mitarbeiter von internationalen Organisationen.

  • -Strichaufzählung
    Dann gibt's ja keinen Grund, aus dem Land zu fliehen. Warum haben es dann so viele getan?

  • -Strichaufzählung
    Weil Schlepper das noch ordentlich aufgebauscht und den Menschen erzählt haben, dass sie Frau Merkel freudig erwartet und sie ein Haus und ein Auto bekommen. Da haben sich die jungen Männer ganzer Dörfer nach Europa aufgemacht, und täglich sind bis zu 60 Busse an die iranische Grenze gefahren. Für die Schlepper war es ein sehr gutes Geschäft.

  • -Strichaufzählung
    Amnesty International widerspricht Ihnen da. Es gab 2016 so viele Tote wie nie zuvor, 2017 schaut es nicht besser aus.

  • -Strichaufzählung
    Dem kann man zustimmen. Aber wo passieren die Attentate? Im Regierungsviertel in Kabul. Bei militärischen Anlagen, beim Höchstgericht. Da nimmt man eben 10 Minuten Umweg in Kauf.

  • -Strichaufzählung
    Vor allem junge Männer sind nach Europa gekommen. Mit dem Gedanken, die Familie nachzuholen?

  • -Strichaufzählung
    Nicht unbedingt. Der Mindestlohn in der Verwaltung in Afghanistan beträgt 75 Dollar im Monat. Im Privatbereich 100 Dollar. Damit kommt eine Familie in der Regel aus. Jetzt überweisen sie einfach Geld in die Heimat. Eine Wahnsinnssache. Die Familie lebt wesentlich besser. Das wäre ja an sich kein Problem, wenn die alle Arbeit hätten. Unser Problem ist, dass wir viele Leute haben, die nicht arbeiten oder arbeiten können, weil sie keine Ausbildung haben.

  • -Strichaufzählung
    Hat man die Möglichkeit, in Afghanistan überhaupt eine Schule zu besuchen?

  • -Strichaufzählung
    Ja klar. Schulen gibt's überall in Afghanistan.

  • -Strichaufzählung
    Warum gibt es dann afghanische Analphabeten?

  • -Strichaufzählung
    Die Mädchen wurden lange nicht in die Schule geschickt. Und das Bildungsniveau ist relativ gering. Es gibt auch ein Gefälle zwischen Land und Stadt.

  • -Strichaufzählung
    Wie viele Afghanen werden aus Ihrer Sicht tatsächlich verfolgt?

  • -Strichaufzählung
    Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge.

  • -Strichaufzählung
    Aber gerade hier hört man immer die Geschichten von getöteten Verwandten oder Drohungen.

  • -Strichaufzählung
    Ich habe mich einmal mit einem Taliban-Führer getroffen, der eine Person bedroht haben soll. Der hat gelacht. Er konnte den Drohbrief gar nicht schreiben, er war Analphabet. Es gibt eine Straße in Kabul, in der die Schreiber sitzen. Ich bin dorthin gefahren und habe mir das selbst angesehen. Du kannst diese Briefe um 10 bis 100 Dollar kaufen.

  • -Strichaufzählung
    Können Geflüchtete einfach zurückkehren?

  • -Strichaufzählung
    Im Grunde ist es kein Problem, aber man darf sich bei der Beurteilung der Einzelfälle nicht so viel Zeit lassen. Dauert es Jahre, dann ist der Flüchtling weder in Österreich noch in Afghanistan integriert. Ein europäisches Konzept wäre dringend notwendig. Ein Großteil der Menschen aus der Flüchtlingswelle 2014 und 2015 kam nicht nur aus Afghanistan, sondern auch aus den Flüchtlingslagern in der Türkei, im Libanon und Jordanien. Davor hatten die Geberländer die Tagesrationen für die UNHCR gekürzt, und auf einmal konnte man in den Lagern nicht mehr leben.

  • -Strichaufzählung
    Vor Kurzem war der afghanische Minister für Flüchtlingsfragen in Wien und hat appelliert, die unfreiwilligen Rückführungen zu stoppen, weil sich das Land das nicht leisten könne.

  • -Strichaufzählung
    Das ist eine politische Aussage. Ich stimme ihm zu, dass viele kommen. Aber nicht, dass wir das stoppen sollen. Man muss das Land unterstützen. Man muss die Leute betreuen, die zurückgehen. Es nützt die ganze Investition in Bildung nichts, wenn du dort keine Jobs schaffst.

  • -Strichaufzählung
    Welche Hilfe brauchen Rückkehrer?

  • -Strichaufzählung
    Wir könnten sagen: Wir unterstützen dich beim Wohnen in den ersten Monaten, sorgen dafür, dass du Essen bekommst. Bei Interesse erstellen wir einen Businessplan. Laut Schätzungen gibt es bis zu 700 NGOs in Afghanistan. Jede rennt für ein Projekt. Wenn du das konzentrierst, kannst du den Leuten wirklich helfen.

  • -Strichaufzählung
    Sie werden auch bei einzelnen Asylverfahren zurate gezogen. Wie lange brauchen Sie, um solche Asylfälle zu untersuchen? Wie einfach ist es, die Angaben von Flüchtlingen zu überprüfen?

  • -Strichaufzählung
    Meine Gutachten und Recherchen basieren mindestens auf zwei unabhängigen Quellen und schließen in der Regel auch einen Vorort-Besuch mit ein. Ich versuche solche Fälle in 14 Tagen bis längstens einem Monat zu beantworten. Aber es gibt auch Fälle, die sich nicht prüfen lassen. Zum Beispiel wenn es um die Provinz Nuristan geht. Das war und ist noch immer die Provinz aller Troublemaker, und dorthin zu fahren, ist wirklich nicht empfehlenswert."

XXXX hat sich für das Interview zur Verfügung gestellt, dieser hat während des Interviews die Aussage "Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge." Getroffen und wurde entsprechend zitiert.römisch 40 hat sich für das Interview zur Verfügung gestellt, dieser hat während des Interviews die Aussage "Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge." Getroffen und wurde entsprechend zitiert.

1.2. Am XXXX .08.2018 ist folgender Artikel in der Kronen Zeitung erschienen:1.2. Am römisch 40 .08.2018 ist folgender Artikel in der Kronen Zeitung erschienen:

"Umstrittene Analyse

Asyl-Gutachter: ‚NGOs wollen mich zerstören'

XXXX ist gerichtlich beeideter Sachverständiger in vielen Asylverfahren für Menschen aus Afghanistan, Syrien und den Irak. Sein erstes Gutachten wurde des Öfteren als Grundlage für Abschiebungen von Afghanen verwendet. Nun versuchen einige NGOs und Asyl-Anwälte, ihm seine Zulassung zu entziehen. ‚Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache', mutmaßt der XXXX -Jährige.römisch 40 ist gerichtlich beeideter Sachverständiger in vielen Asylverfahren für Menschen aus Afghanistan, Syrien und den Irak. Sein erstes Gutachten wurde des Öfteren als Grundlage für Abschiebungen von Afghanen verwendet. Nun versuchen einige NGOs und Asyl-Anwälte, ihm seine Zulassung zu entziehen. ‚Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache', mutmaßt der römisch 40 -Jährige.

‚Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert', stellt der langjährige Unternehmer klar. Trotzdem stellen Anwälte und NGOs sein Gutachten über Afghanistan infrage. Darin beschreibt XXXX , dass im Land sehr wohl eine funktionierende Infrastruktur vorhanden sei, und führt aus, dass nicht alle Teile Afghanistans lebensgefährlich seien. ‚Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt', stellt er fest.‚Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert', stellt der langjährige Unternehmer klar. Trotzdem stellen Anwälte und NGOs sein Gutachten über Afghanistan infrage. Darin beschreibt römisch 40 , dass im Land sehr wohl eine funktionierende Infrastruktur vorhanden sei, und führt aus, dass nicht alle Teile Afghanistans lebensgefährlich seien. ‚Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt', stellt er fest.

Doch in seinem Erstgutachten ging es nicht um Sicherheit. Er konzentrierte sich auf die Rückführung von jungen Männern über 18 Jahren, nicht um Frauen oder Mädchen oder unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Viele Asyl-Anwälte erheben mittlerweile faktisch Einspruch gegen negative Asylbescheide und begründen ihn mit XXXX ‚fehlerhaftem' Gutachten. ‚Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück', stellt XXXX klar.Doch in seinem Erstgutachten ging es nicht um Sicherheit. Er konzentrierte sich auf die Rückführung von jungen Männern über 18 Jahren, nicht um Frauen oder Mädchen oder unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Viele Asyl-Anwälte erheben mittlerweile faktisch Einspruch gegen negative Asylbescheide und begründen ihn mit römisch 40 ‚fehlerhaftem' Gutachten. ‚Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück', stellt römisch 40 klar.

XXXX reist nach wie vor nach Kabul, Herad und Masar, um selbst mit den Menschen vor Ort zu sprechen. Er erkundigt sich über die Lebens- und Gesundheitssituation. Genau das wird ihm nun vorgeworfen. Das Gutachten sei zu unwissenschaftlich (auch wegen der vielen Fotos) verfasst und stütze sich nicht auf Fakten. Im Mai hat der Asyl-Gutachter per Zufall herausgefunden, dass ihm nun seine Zulassung als Gutachter entzogen werden soll.römisch 40 reist nach wie vor nach Kabul, Herad und Masar, um selbst mit den Menschen vor Ort zu sprechen. Er erkundigt sich über die Lebens- und Gesundheitssituation. Genau das wird ihm nun vorgeworfen. Das Gutachten sei zu unwissenschaftlich (auch wegen der vielen Fotos) verfasst und stütze sich nicht auf Fakten. Im Mai hat der Asyl-Gutachter per Zufall herausgefunden, dass ihm nun seine Zulassung als Gutachter entzogen werden soll.

Für XXXX ist das eine reine Hexenjagd von NGOs, denn im Jänner hat er auch die Prüfung als Gutachter für die Länder Pakistan, Jemen und Sudan positiv abgelegt. Nun wird ihm der Bescheid seit acht Monaten aber nicht ausgehändigt, weil gegen ihn ermittelt wird. ‚Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.'Für römisch 40 ist das eine reine Hexenjagd von NGOs, denn im Jänner hat er auch die Prüfung als Gutachter für die Länder Pakistan, Jemen und Sudan positiv abgelegt. Nun wird ihm der Bescheid seit acht Monaten aber nicht ausgehändigt, weil gegen ihn ermittelt wird. ‚Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.'

Laut XXXX ist ein neutraler Gutachter, der sich vor Ort auskennt, den NGOs ein Dorn im Auge. Diese würden untereinander die Idee propagieren, dass alle bedroht seien oder es allen in den Herkunftsländern schlecht gehe.Laut römisch 40 ist ein neutraler Gutachter, der sich vor Ort auskennt, den NGOs ein Dorn im Auge. Diese würden untereinander die Idee propagieren, dass alle bedroht seien oder es allen in den Herkunftsländern schlecht gehe.

‚Dem ist aber nicht so', sagt XXXX . ‚Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören.' Die laufenden Details zu seinem Fall würden immer zuerst in die Medien und erst dann zu seinem Anwalt gelangen. ‚Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann', so XXXX . Er hofft, dass sich die zuständigen Behörden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild von seiner Person und seiner Eignung als Sachverständiger machen."‚Dem ist aber nicht so', sagt römisch 40 . ‚Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören.' Die laufenden Details zu seinem Fall würden immer zuerst in die Medien und erst dann zu seinem Anwalt gelangen. ‚Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann', so römisch 40 . Er hofft, dass sich die zuständigen Behörden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild von seiner Person und seiner Eignung als Sachverständiger machen."

Die Initiative zu diesem Interview ging von XXXX aus, der sich an den das Interview führenden Journalisten XXXX wandte.Die Initiative zu diesem Interview ging von römisch 40 aus, der sich an den das Interview führenden Journalisten römisch 40 wandte.

Im Rahmen des etwa 45-minütigen Gesprächs, das dem gegenständlichen Artikel zu Grunde liegt, hat XXXX die als Zitat im obigen Artikel gekennzeichneten Ausführungen ("Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache"; "Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert"; "Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt"; "Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück"; "Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigenIm Rahmen des etwa 45-minütigen Gesprächs, das dem gegenständlichen Artikel zu Grunde liegt, hat römisch 40 die als Zitat im obigen Artikel gekennzeichneten Ausführungen ("Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache"; "Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert"; "Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt"; "Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück"; "Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen

Argumenten vertröstet."; "Dem ist aber nicht so. ... Es gibt hier

offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." und "Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann") gegenüber dem Journalisten XXXX getätigt.offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." und "Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann") gegenüber dem Journalisten römisch 40 getätigt.

Der Artikel wurde vor Veröffentlichung einem Beauftragten des XXXX zur Verfügung gestellt.Der Artikel wurde vor Veröffentlichung einem Beauftragten des römisch 40 zur Verfügung gestellt.

Nach der Veröffentlichung des Artikels hat XXXX keine Schritte unternommen, um klarzustellen, dass die obigen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind.Nach der Veröffentlichung des Artikels hat römisch 40 keine Schritte unternommen, um klarzustellen, dass die obigen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieser habe die als von ihm stammende Wortfolge festgestellte Aussage ("Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge.") so gesagt.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Wortlauts des Artikels aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel, hinsichtlich der Feststellungen, dass der Artikel vor Veröffentlichung einem Beauftragten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, aus der Aussage des Zeugen XXXX , der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung des Artikels keine Schritte unternommen hat, um klarzustellen, dass die feststellungsgegenständlichen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind, aus der Einlassung des Beschwerdeführers.2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Wortlauts des Artikels aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel, hinsichtlich der Feststellungen, dass der Artikel vor Veröffentlichung einem Beauftragten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, aus der Aussage des Zeugen römisch 40 , der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung des Artikels keine Schritte unternommen hat, um klarzustellen, dass die feststellungsgegenständlichen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind, aus der Einlassung des Beschwerdeführers.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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