Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
AVG §53Spruch
W170 2208106-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Diana Anna RYSZEWSKA, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste in Bezug auf Eritrea des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.09.2018, Zl. 100 Jv 1286/18m-5b, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Diana Anna RYSZEWSKA, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste in Bezug auf Eritrea des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.09.2018, Zl. 100 Jv 1286/18m-5b, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit e, 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, 10 Absatz eins, Ziffer eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob 1. der (nicht rechtskräftige) Entzug der bis dato bestehenden Eigenschaft des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Länderkunde Afghanistan, Irak und Syrien und 2. die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Länderkunde Pakistan, Jemen, Sudan und Somalia rechtmäßig ist oder nicht.Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob 1. der (nicht rechtskräftige) Entzug der bis dato bestehenden Eigenschaft des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Länderkunde Afghanistan, Irak und Syrien und 2. die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Länderkunde Pakistan, Jemen, Sudan und Somalia rechtmäßig ist oder nicht.
Beide Entscheidungen ergingen mit im Spruch bezeichneten Bescheid, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die letzte von mehreren kommissionellen Prüfungen negativ beurteilt worden sei sowie die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auf Grund näher dargestellter Äußerungen gegenüber Medienvertretern nicht mehr gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die negativ beurteilte Prüfung willkürlich und durch befangene Organe durchgeführt worden sei und die Medienberichte von der Behörde nicht überprüft worden seien.
Die Beschwerde wurde am 22.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das am 26.03.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am XXXX .11.2017 ist folgender Artikel im Kurier erschienen:1.1. Am römisch 40 .11.2017 ist folgender Artikel im Kurier erschienen:
"Afghanistan: ‚70 Prozent sind Wirtschaftsflüchtlinge'
Erst am Dienstag gab es ein Attentat in Kabul. Gleichzeitig steigt die Zahl der Rückführungen von Asylwerbern. Zu Recht, meint der Sachverständige XXXX .Erst am Dienstag gab es ein Attentat in Kabul. Gleichzeitig steigt die Zahl der Rückführungen von Asylwerbern. Zu Recht, meint der Sachverständige römisch 40 .
XXXX hat viel gesehen. Der Steirer lebte von 2009 bis 2014 in Afghanistan, ist auch jetzt noch regelmäßig in dem Land - auch um die Angaben von Afghanen zu prüfen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben. XXXX ist gerichtlich beeideter Sachverständiger. In dieser Funktion arbeitet er auch für den Bundesverwaltungsgerichtshof.römisch 40 hat viel gesehen. Der Steirer lebte von 2009 bis 2014 in Afghanistan, ist auch jetzt noch regelmäßig in dem Land - auch um die Angaben von Afghanen zu prüfen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben. römisch 40 ist gerichtlich beeideter Sachverständiger. In dieser Funktion arbeitet er auch für den Bundesverwaltungsgerichtshof.
Der XXXX -Jährige hat viel zu tun - auch wenn die große Flüchtlingswelle längst abgeebbt ist. Bis einschließlich September stellten heuer 2953 Menschen aus Afghanistan einen Asylantrag in Österreich. Rund 43 Prozent wurden positiv bewertet. Gleichzeitig steigt die Zahl jener, die in ihre Heimat zurückkehren (müssen). 536 Afghanen betraf das in den ersten acht Monaten des Jahres. 83 wurden zwangsweise in ihre Heimat rückgeführt.Der römisch 40 -Jährige hat viel zu tun - auch wenn die große Flüchtlingswelle längst abgeebbt ist. Bis einschließlich September stellten heuer 2953 Menschen aus Afghanistan einen Asylantrag in Österreich. Rund 43 Prozent wurden positiv bewertet. Gleichzeitig steigt die Zahl jener, die in ihre Heimat zurückkehren (müssen). 536 Afghanen betraf das in den ersten acht Monaten des Jahres. 83 wurden zwangsweise in ihre Heimat rückgeführt.
XXXX hat sich für das Interview zur Verfügung gestellt, dieser hat während des Interviews die Aussage "Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge." Getroffen und wurde entsprechend zitiert.römisch 40 hat sich für das Interview zur Verfügung gestellt, dieser hat während des Interviews die Aussage "Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge." Getroffen und wurde entsprechend zitiert.
1.2. Am XXXX .08.2018 ist folgender Artikel in der Kronen Zeitung erschienen:1.2. Am römisch 40 .08.2018 ist folgender Artikel in der Kronen Zeitung erschienen:
"Umstrittene Analyse
Asyl-Gutachter: ‚NGOs wollen mich zerstören'
XXXX ist gerichtlich beeideter Sachverständiger in vielen Asylverfahren für Menschen aus Afghanistan, Syrien und den Irak. Sein erstes Gutachten wurde des Öfteren als Grundlage für Abschiebungen von Afghanen verwendet. Nun versuchen einige NGOs und Asyl-Anwälte, ihm seine Zulassung zu entziehen. ‚Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache', mutmaßt der XXXX -Jährige.römisch 40 ist gerichtlich beeideter Sachverständiger in vielen Asylverfahren für Menschen aus Afghanistan, Syrien und den Irak. Sein erstes Gutachten wurde des Öfteren als Grundlage für Abschiebungen von Afghanen verwendet. Nun versuchen einige NGOs und Asyl-Anwälte, ihm seine Zulassung zu entziehen. ‚Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache', mutmaßt der römisch 40 -Jährige.
‚Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert', stellt der langjährige Unternehmer klar. Trotzdem stellen Anwälte und NGOs sein Gutachten über Afghanistan infrage. Darin beschreibt XXXX , dass im Land sehr wohl eine funktionierende Infrastruktur vorhanden sei, und führt aus, dass nicht alle Teile Afghanistans lebensgefährlich seien. ‚Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt', stellt er fest.‚Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert', stellt der langjährige Unternehmer klar. Trotzdem stellen Anwälte und NGOs sein Gutachten über Afghanistan infrage. Darin beschreibt römisch 40 , dass im Land sehr wohl eine funktionierende Infrastruktur vorhanden sei, und führt aus, dass nicht alle Teile Afghanistans lebensgefährlich seien. ‚Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt', stellt er fest.
Doch in seinem Erstgutachten ging es nicht um Sicherheit. Er konzentrierte sich auf die Rückführung von jungen Männern über 18 Jahren, nicht um Frauen oder Mädchen oder unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Viele Asyl-Anwälte erheben mittlerweile faktisch Einspruch gegen negative Asylbescheide und begründen ihn mit XXXX ‚fehlerhaftem' Gutachten. ‚Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück', stellt XXXX klar.Doch in seinem Erstgutachten ging es nicht um Sicherheit. Er konzentrierte sich auf die Rückführung von jungen Männern über 18 Jahren, nicht um Frauen oder Mädchen oder unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Viele Asyl-Anwälte erheben mittlerweile faktisch Einspruch gegen negative Asylbescheide und begründen ihn mit römisch 40 ‚fehlerhaftem' Gutachten. ‚Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück', stellt römisch 40 klar.
XXXX reist nach wie vor nach Kabul, Herad und Masar, um selbst mit den Menschen vor Ort zu sprechen. Er erkundigt sich über die Lebens- und Gesundheitssituation. Genau das wird ihm nun vorgeworfen. Das Gutachten sei zu unwissenschaftlich (auch wegen der vielen Fotos) verfasst und stütze sich nicht auf Fakten. Im Mai hat der Asyl-Gutachter per Zufall herausgefunden, dass ihm nun seine Zulassung als Gutachter entzogen werden soll.römisch 40 reist nach wie vor nach Kabul, Herad und Masar, um selbst mit den Menschen vor Ort zu sprechen. Er erkundigt sich über die Lebens- und Gesundheitssituation. Genau das wird ihm nun vorgeworfen. Das Gutachten sei zu unwissenschaftlich (auch wegen der vielen Fotos) verfasst und stütze sich nicht auf Fakten. Im Mai hat der Asyl-Gutachter per Zufall herausgefunden, dass ihm nun seine Zulassung als Gutachter entzogen werden soll.
Für XXXX ist das eine reine Hexenjagd von NGOs, denn im Jänner hat er auch die Prüfung als Gutachter für die Länder Pakistan, Jemen und Sudan positiv abgelegt. Nun wird ihm der Bescheid seit acht Monaten aber nicht ausgehändigt, weil gegen ihn ermittelt wird. ‚Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.'Für römisch 40 ist das eine reine Hexenjagd von NGOs, denn im Jänner hat er auch die Prüfung als Gutachter für die Länder Pakistan, Jemen und Sudan positiv abgelegt. Nun wird ihm der Bescheid seit acht Monaten aber nicht ausgehändigt, weil gegen ihn ermittelt wird. ‚Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.'
Laut XXXX ist ein neutraler Gutachter, der sich vor Ort auskennt, den NGOs ein Dorn im Auge. Diese würden untereinander die Idee propagieren, dass alle bedroht seien oder es allen in den Herkunftsländern schlecht gehe.Laut römisch 40 ist ein neutraler Gutachter, der sich vor Ort auskennt, den NGOs ein Dorn im Auge. Diese würden untereinander die Idee propagieren, dass alle bedroht seien oder es allen in den Herkunftsländern schlecht gehe.
‚Dem ist aber nicht so', sagt XXXX . ‚Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören.' Die laufenden Details zu seinem Fall würden immer zuerst in die Medien und erst dann zu seinem Anwalt gelangen. ‚Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann', so XXXX . Er hofft, dass sich die zuständigen Behörden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild von seiner Person und seiner Eignung als Sachverständiger machen."‚Dem ist aber nicht so', sagt römisch 40 . ‚Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören.' Die laufenden Details zu seinem Fall würden immer zuerst in die Medien und erst dann zu seinem Anwalt gelangen. ‚Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann', so römisch 40 . Er hofft, dass sich die zuständigen Behörden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild von seiner Person und seiner Eignung als Sachverständiger machen."
Die Initiative zu diesem Interview ging von XXXX aus, der sich an den das Interview führenden Journalisten XXXX wandte.Die Initiative zu diesem Interview ging von römisch 40 aus, der sich an den das Interview führenden Journalisten römisch 40 wandte.
Im Rahmen des etwa 45-minütigen Gesprächs, das dem gegenständlichen Artikel zu Grunde liegt, hat XXXX die als Zitat im obigen Artikel gekennzeichneten Ausführungen ("Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache"; "Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert"; "Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt"; "Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück"; "Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigenIm Rahmen des etwa 45-minütigen Gesprächs, das dem gegenständlichen Artikel zu Grunde liegt, hat römisch 40 die als Zitat im obigen Artikel gekennzeichneten Ausführungen ("Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache"; "Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert"; "Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt"; "Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück"; "Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen
Argumenten vertröstet."; "Dem ist aber nicht so. ... Es gibt hier
offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." und "Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann") gegenüber dem Journalisten XXXX getätigt.offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." und "Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann") gegenüber dem Journalisten römisch 40 getätigt.
Der Artikel wurde vor Veröffentlichung einem Beauftragten des XXXX zur Verfügung gestellt.Der Artikel wurde vor Veröffentlichung einem Beauftragten des römisch 40 zur Verfügung gestellt.
Nach der Veröffentlichung des Artikels hat XXXX keine Schritte unternommen, um klarzustellen, dass die obigen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind.Nach der Veröffentlichung des Artikels hat römisch 40 keine Schritte unternommen, um klarzustellen, dass die obigen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieser habe die als von ihm stammende Wortfolge festgestellte Aussage ("Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge.") so gesagt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Wortlauts des Artikels aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel, hinsichtlich der Feststellungen, dass der Artikel vor Veröffentlichung einem Beauftragten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, aus der Aussage des Zeugen XXXX , der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung des Artikels keine Schritte unternommen hat, um klarzustellen, dass die feststellungsgegenständlichen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind, aus der Einlassung des Beschwerdeführers.2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Wortlauts des Artikels aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel, hinsichtlich der Feststellungen, dass der Artikel vor Veröffentlichung einem Beauftragten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, aus der Aussage des Zeugen römisch 40 , der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung des Artikels keine Schritte unternommen hat, um klarzustellen, dass die feststellungsgegenständlichen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind, aus der Einlassung des Beschwerdeführers.