TE Vfgh Erkenntnis 2019/2/25 V24/2018 (V24/2018-9)

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art 139 Abs3
KurzparkzonenV des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 22.03.2011
StVO 1960 §25, §44
Oö Parkgebührengesetz §6
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Leitsatz

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung der Aufstellungsorte der Verkehrszeichen mit den in der Verordnung festgelegten Grenzen

Spruch

I.römisch eins. §1 Abs1 lita der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, war bis zum 14. Oktober 2014 gesetzwidrig.

II.römisch zwei. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III.römisch drei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,

"der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die am 21. April 2011 erfolgte Kundmachung der Verordnung bzw die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, gesetzwidrig war."

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, lautet:

"Gemäß §1 Abs1, §3 Abs1 und §4 Abs1 Oö. Parkgebührengesetz LGBl Nr 28/1988, idF LGBl Nr 84/2009, wird verordnet: "Gemäß §1 Abs1, §3 Abs1 und §4 Abs1 Oö. Parkgebührengesetz Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2009,, wird verordnet:

§1

Gebührenpflicht

1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§25 der StVO 1960, BGBl Nr 159, i.d.g.F.) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb nachangeführter Straßen und Plätze (incl. Angaben von KG, Parzellen- und EZ-Nummern), welche auch im beigeschlossenen Lageplan ersichtlich sind (Anlage A): 1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§25 der StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159, i.d.g.F.) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb nachangeführter Straßen und Plätze (incl. Angaben von KG, Parzellen- und EZ-Nummern), welche auch im beigeschlossenen Lageplan ersichtlich sind (Anlage A):

a) Oberer Stadtplatz und Unterer Stadtplatz (incl. ehem. Kindergarten-Vorplatz)

Parzelle

KG

EZ

88/1

Schärding-Stadt

276

88/13

Schärding-Stadt

276

88/14

Schärdinq-Stadt

276

88/21

Schärding-Stadt

276

88/7

Schärdinq-Stadt

277

88/25

Schärding-Stadt

276


b) Ludwig-Pfliegl-Gasse
, b) Ludwig-Pfliegl-Gasse

Parzelle

KG

EZ

88/8

Schärding-Stadt

276

88/9

Schärding-Stadt

277


c) Denisgasse
, c) Denisgasse

Parzelle

KG

EZ

88/8

Schärding-Stadt

276


d) Schloßgasse
, d) Schloßgasse

Parzelle

KG

EZ

88/12

Schärding-Stadt

277

88/3

Schärding-Stadt

277


e) Stögergaßl inkl. Schlosshof
, e) Stögergaßl inkl. Schlosshof

Parzelle

KG

EZ

88/12

Schärding-Stadt

277

81/3

Schärding-Stadt

71


f) Ebenhechtgasse
, f) Ebenhechtgasse

Parzelle

KG

EZ

88/12

Schärding-Stadt

277


g) Innbruckstraße
, g) Innbruckstraße

Parzelle

KG

EZ

88/24

Schärding-Stadt

276

88/10

Schärding-Stadt

277


h) Lamprechtstraße
, h) Lamprechtstraße

Parzelle

KG

EZ

88/9

Schärding-Stadt

277


i) Sebastian-Kneipp-Gasse, Steingaßl, Färbergaßl
, i) Sebastian-Kneipp-Gasse, Steingaßl, Färbergaßl

Parzelle

KG

EZ

88/9

Schärding-Stadt

277


j) Kurhausstraße, Im Eichbüchl
, j) Kurhausstraße, Im Eichbüchl

Parzelle

KG

EZ

88/10

Schärding-Stadt

277


k) Burggraben incl. Hessen-Rainer-Platz
, k) Burggraben incl. Hessen-Rainer-Platz

Parzelle

KG

EZ

88/4

Schärding-Stadt

276

84/5

Schärding-Stadt

277


l) Wieningerstraße
, l) Wieningerstraße

Parzelle

KG

EZ

88/20

Schärding-Stadt

276


m) Kirchengasse und Brunngasse
, m) Kirchengasse und Brunngasse

Parzelle

KG

EZ

88/6

Schärding-Vorstadt

277


n) Seilergraben
, n) Seilergraben

Parzelle

KG

EZ

118/1

Schärding-Vorstadt

822


o) Tummelplatzstraße, entlang der linken Fahrbahnseite der Einbahnführung
, o) Tummelplatzstraße, entlang der linken Fahrbahnseite der Einbahnführung

Parzelle

KG

EZ

497

Schärding-Vorstadt

1004


p) Linzer Tor, vor Geschäft Heindl
, p) Linzer Tor, vor Geschäft Heindl

Parzelle

KG

EZ

120/2

Schärding-Vorstadt

822


q) Knörleinweg
, q) Knörleinweg

Parzelle

KG

EZ

477/1

Schärding-Vorstadt

1495

471/2

Schärding-Vorstadt

2

471/5

Schärding-Vorstadt

133


r) Auf der Ponyweide
, r) Auf der Ponyweide

Parzelle

KG

EZ

184/6

Schärding-Vorstadt

1004

[…]"

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, (im Folgenden: OÖ Parkgebührengesetz) LGBl 28/1988 idF LGBl 90/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, (im Folgenden: OÖ Parkgebührengesetz) Landesgesetzblatt 28 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2013,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (2)[…](1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (2)[…]

(3) Die nach Abs1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

[…]"

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt 159, , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs1 sind durch die Zeichen nach §52 Z13d und 13e kundzumachen; §44 Abs1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach §43 Abs2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

[…]

§44. Kundmachung der Verordnungen

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

[…]"

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. April 2014 anhängig, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des §6 Abs1 lita Oö ParkgebührenG iVm der KurzparkzonenV 2011 der Stadt Schärding bestraft worden ist. Sie habe ihr Fahrzeug am Oberen Stadtplatz in der Kurzparkzone abgestellt, ohne es mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, und habe sohin die Parkgebühr hinterzogen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 36,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.1. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. April 2014 anhängig, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des §6 Abs1 lita Oö ParkgebührenG in Verbindung mit der KurzparkzonenV 2011 der Stadt Schärding bestraft worden ist. Sie habe ihr Fahrzeug am Oberen Stadtplatz in der Kurzparkzone abgestellt, ohne es mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, und habe sohin die Parkgebühr hinterzogen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 36,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2.       Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die am 21. April 2011 erfolgte Kundmachung der Verordnung bzw die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, gesetzwidrig war".

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt zur Präjudizialität aus, dass in dem diesem Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren auf Grund der Tatzeit die Verordnung des Gemeinderates Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, kundgemacht am 21. April 2011, zur Anwendung gelange. Der Strafausspruch im Sinne des §6 Abs1 lita Oö Parkgebührengesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding finde sich darauf gestützt. Auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei die bekämpfte Verordnung für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin heranzuziehen, sie sei daher in der oben genannten Fassung in diesem Verfahren präjudiziell.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt zur Präjudizialität aus, dass in dem diesem Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren auf Grund der Tatzeit die Verordnung des Gemeinderates Schärding vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, kundgemacht am 21. April 2011, zur Anwendung gelange. Der Strafausspruch im Sinne des §6 Abs1 lita Oö Parkgebührengesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding finde sich darauf gestützt. Auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei die bekämpfte Verordnung für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin heranzuziehen, sie sei daher in der oben genannten Fassung in diesem Verfahren präjudiziell.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung auszugsweise wie folgt dar:

"Nach §25 iVm §44 Abs1 StVO sind Kurzparkzonen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen, die optisch §52 Z13d und 13e StVO zu entsprechen haben und mit dem Zusatz 'gebührenpflichtig' versehen sein müssen. "Nach §25 in Verbindung mit §44 Abs1 StVO sind Kurzparkzonen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen, die optisch §52 Z13d und 13e StVO zu entsprechen haben und mit dem Zusatz 'gebührenpflichtig' versehen sein müssen.

Gemäß §44 Abs1 StVO sind die in §43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht. Als Bodenmarkierung zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrüberfahrtmarkierungen in Betracht.

§48 StVO regelt die Anbringung von Verkehrszeichen. Gemäß Abs1 sind die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

[…]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach §52 Z13 d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Verkehrszeichen umgrenzten Gebiet erfasst (VwGH 30.6.2006, 2006/17/0022).

Straßenverkehrszeichen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein. (vgl VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095). Straßenverkehrszeichen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein. vergleiche VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).

In seiner Entscheidung vom 24. November 2006, 2006/02/0232, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidungen 2003/17/0138 bis 0193 vom 22.2.2006 festgehalten, dass eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung führt.

Die Verkehrszeichen am Passauer Tor und am Linzer Tor waren zum im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunk einerseits auf Parzellen angebracht, die nicht in der Verordnung über die Parkgebühren im Innenstadtbereich von Schärding enthalten und somit nicht als gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet sind, andererseits befinden sich diese Verkehrszeichen nicht einmal an der Grenze zu den von der Verordnung erfassten Parzellen.

Im Fall des Linzer Tores war das Verkehrszeichen im Zwischenraum des Tores auf der Parzelle Nr 88/18 situiert. Diese Parzelle ist von der ersten - von der Kurzparkzone erfassten -Parzelle mit der Nummer 88/21 durch die Parzelle Nummer .84 getrennt. Das Verkehrszeichen im Linzer Tor ist rund 15 Meter von der Grenze der Parzellen .84 und 88/21 entfernt. Somit bestehen Bedenken an der rechtmäßigen Kundmachung der Verordnung über die Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding zum Zeitpunkt 30. April 2014.

Das Verkehrszeichen war an der Gebäudemauer bei der Toreinfahrt zum Passauer Tor auf der Parzelle Nr .3/2 angebracht. Diese Parzelle ist jedoch nicht von der Verordnung über die Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding erfasst. Ferner ist das Verkehrszeichen an jener Mauer des Passauer Tors angebracht, die von der ersten von der Kurzparkzone erfassten Parzelle Nr 88/20 am weitesten entfernt ist. Zwischen der Grenze der Parzellen Nr 88720 [gemeint wohl 88/20] und Nr .3/2 und dem Verkehrszeichen liegt ein Abstand von etwa 7 Metern. Somit bestehen Bedenken an der rechtmäßigen Kundmachung der Verordnung über die Kurzparkzone im Innenstadtbereich von Schärding zum Zeitpunkt 30. April 2014."

3.       Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung aber Abstand genommen. Auch die Oberösterreichische Landesregierung und die am Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin des beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahrens haben von der Erstattung einer Äußerung abgesehen.

IV.      Erwägungen römisch vier. Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.     Der Verfassungsgerichtshof vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art89 Abs1 B-VG seit VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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