TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2003/17/0138

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
B-VG Art18;
B-VG Art7;
ParkgebührenG Stmk §2;
ParkgebührenV Graz 1979;
ParkgebührenV Graz 1997;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwGG §65 Abs2;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
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  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
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  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 65 heute
  2. VwGG § 65 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VwGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 65 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGG § 65 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VwGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 65 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0139 2003/17/0140 2003/17/0141 2003/17/0142 2003/17/0143 2003/17/0144 2003/17/0145 2003/17/0146 2003/17/0147 2003/17/0148 2003/17/0149 2003/17/0150 2003/17/0151 2003/17/0152 2003/17/0153 2003/17/0154 2003/17/0155 2003/17/0156 2003/17/0157 2003/17/0158 2003/17/0159 2003/17/0160 2003/17/0161 2003/17/0162 2003/17/0163 2003/17/0164 2003/17/0165 2003/17/0166 2003/17/0167 2003/17/0168 2003/17/0169 2003/17/0170 2003/17/0171 2003/17/0172 2003/17/0173 2003/17/0174 2003/17/0175 2003/17/0176 2003/17/0177 2003/17/0178 2003/17/0179 2003/17/0180 2003/17/0181 2003/17/0182 2003/17/0183 2003/17/0184 2003/17/0185 2003/17/0186 2003/17/0187 2003/17/0188 2003/17/0189 2003/17/0190 2003/17/0191 2003/17/0192 2003/17/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. April 2003, Zl. 16 Cg 183/98m-57, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als die Rechtswidrigkeit der folgenden Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festgestellt wird:

A 8aP-8564/W vom 20. November 1997

A 8aP-8732W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-8746W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-8747/W vom 20. November 1997

A 8aP-8860/W vom 20. November 1997

A 8aP-8962W vom 16. Februar 1998

A 8aP-8973/W vom 20. November 1997

A 8aP-9065W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9372/W vom 21. November 1997

A 8aP-9383W vom 18. Februar 1998

A 8aP-9402W vom 18. Februar 1998

A 8aP-9547/W vom 20. November 1997

A 8aP-9578W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9579W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9580W vom 20. Februar 1998

A 8aP-9610W vom 20. Februar 1998

A 8aP-9701/W vom 24. November 1997

A 8aP-9702/W vom 24. November 1997

A 8aP-9703/W vom 24. November 1997

A 8aP-9958W vom 20. Februar 1998

A 8aP-10013W vom 22. Jänner 1998

A 8aP-10014/W vom 21. November 1997

A 8aP-10036W vom 15. Dezember 1997

A 8aP-10124W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-10125W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-10157W vom 12. März 1998

A 8aP-10170W vom 12. März 1998

A 8aP-10171W vom 12. März 1998

A 8aP-10288W vom 12. März 1998

A 8aP-10322W vom 17. März 1998

A 8aP-10744W vom 28. Oktober 1998

A 8aP-11102W vom 15. Jänner 1999

A 8aP-11117/W vom 19. Jänner 1999

A 8aP-11291W vom 29. März 1999

A 8aP-11292W vom 29. März 1999

A 8aP-11293W vom 29. März 1999

A 8aP-11319W vom 1. April 1999

A 8aP-9005K vom 28. Oktober 1996

A 8aP-10261W vom 30. März 1998

A 8aP-10443W vom 30. März 1998

A 8aP-10444W vom 30. März 1998

A 8aP-10445W vom 30. März 1998

A 8aP-10454W vom 30. März 1998

A 8aP-10465W vom 30. März 1998

A 8aP-10551W vom 13. Mai 1998

A 8aP-10552W vom 13. Mai 1998

A 8aP-10911W vom 21. September 1998

A 8aP-11226W vom 27. Jänner 1999 sowie

A 8aP-11540W vom 17. Mai 1999.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Folgende Bescheide waren nicht rechtswidrig:

A 8aP-6812W vom 18. September 1996

A 8aP-7854M vom 10. April 1996

A 8aP-8266W vom 3. Juli 1996

A 8aP-8409/W vom 20. November 1997

A 8aP-11488/W vom 26. April 1999

A 8aP-11561W vom 23. August 1999 sowie

A 8aP-11610W vom 22. März 1999.

Begründung

1.1. Mit Antrag vom 10. April 2003, Zl. 16 Cg 183/98m-57, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in der Rechtssache der klagenden Parteien

  1. 1.Ziffer eins
    RZ in L,
  2. 2.Ziffer 2
    CM in G,
  3. 3.Ziffer 3
    BA in M,
  4. 4.Ziffer 4
    US in G,
  5. 5.Ziffer 5
    WS in G,
  6. 6.Ziffer 6
    HaS in G, und
  7. 7.Ziffer 7
    HeS in G,
sämtliche vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz wegen Amtshaftungsansprüchen in der Höhe von
zu 1. EUR 14.237,73 samt Anhang,
zu 2. EUR 1.870,56 samt Anhang,
zu 3. EUR 752,36 samt Anhang,
zu 4. EUR 2.045,12 samt Anhang,
zu 5. EUR 1.248,67 samt Anhang,
zu 6. EUR 20.720,06 samt Anhang, und
zu 7. EUR 2.873,24 samt Anhang,
gemäß § 11 Abs. 1 AHG den Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der im Spruch genannten Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festzustellen. Die Bescheide sind teilweise erstinstanzliche Straferkenntnisse, teilweise handelt es sich um Strafverfügungen.gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG den Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der im Spruch genannten Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festzustellen. Die Bescheide sind teilweise erstinstanzliche Straferkenntnisse, teilweise handelt es sich um Strafverfügungen.
Eine Begründung enthält der Antrag nicht.

1.2. Aus dem vorgelegten Akt 16 Cg 183/98 ergibt sich folgender für das vorliegende Verfahren maßgeblicher Sachverhalt:

Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens der oben genannten klagenden Parteien gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz sind die Verfahrenskosten, die den klagenden Parteien durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes iVm der jeweiligen Parkgebührenverordnung und der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Verordnung über die Errichtung von Kurzparkzonen entstanden sind. Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens der oben genannten klagenden Parteien gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz sind die Verfahrenskosten, die den klagenden Parteien durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes in Verbindung mit der jeweiligen Parkgebührenverordnung und der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Verordnung über die Errichtung von Kurzparkzonen entstanden sind.

Soweit es sich bei den vorgelegten Bescheiden um Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz handelt, wurde über Berufung der klagenden Parteien vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der jeweilige Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; in einem anderen Teil der Fälle stellte bereits der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz nach Bekanntwerden von Kundmachungsmängeln der Kurzparkzonenverordnung (auf Grund von Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Dr. Z, der nicht zu den klagenden Parteien des Amtshaftungsverfahrens zählt) das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren, in dem es zur Erlassung der Strafverfügung gekommen war, die von den klagenden Parteien mit Einspruch bekämpft wurde, ein. In diesen Verfahren kam es daher nicht zur Erlassung von Straferkenntnissen erster Instanz.

Die klagenden Parteien erhoben daraufhin Klage nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Landeshauptstadt Graz auf Ersatz der durch die erstinstanzliche Strafverfolgung verursachten Verfahrenskosten.

Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. April 2000, Zl. 16 Cg 183/98-23, wurde die Klage zunächst abgewiesen.

Über Berufung der klagenden Parteien wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht Graz (im Folgenden: OLG Graz) mit Beschluss vom 31. Jänner 2001, Zl. 5 R 105/00a (16 Cg 183/98m-27), aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Begründend führte das OLG Graz insbesondere aus, den Klägern, soweit sie selbst von einer flächendeckenden Verordnung ausgingen und sich nur auf das Fehlen blauer Bodenmarkierungen beriefen, sei unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass die entfalteten Verfahrensschritte keine geeignete Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 AHG darstellten. Auf Grund der von den Klägern vertretenen Argumentation hätte keine Veranlassung bestanden, die von ihnen selbst als flächendeckend angesehene Verordnung zu überprüfen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen u.a. über allfällige Kundmachungsfehler "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht" zu treffen haben und sodann bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen haben. Hingewiesen wurde weiters auf die Verpflichtung des Gerichts zur Unterbrechung des Verfahrens und Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Dort, wo sich die Kläger (auch) auf einen schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Mangel der "flächendeckenden Verordnung", mit Erfolg berufen könnten, käme eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Organhandelns und eine Relevanz des Rettungsaufwandes und somit auch eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 11 AHG in Betracht. Über Berufung der klagenden Parteien wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht Graz (im Folgenden: OLG Graz) mit Beschluss vom 31. Jänner 2001, Zl. 5 R 105/00a (16 Cg 183/98m-27), aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Begründend führte das OLG Graz insbesondere aus, den Klägern, soweit sie selbst von einer flächendeckenden Verordnung ausgingen und sich nur auf das Fehlen blauer Bodenmarkierungen beriefen, sei unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass die entfalteten Verfahrensschritte keine geeignete Rettungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 2, AHG darstellten. Auf Grund der von den Klägern vertretenen Argumentation hätte keine Veranlassung bestanden, die von ihnen selbst als flächendeckend angesehene Verordnung zu überprüfen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen u.a. über allfällige Kundmachungsfehler "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht" zu treffen haben und sodann bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen haben. Hingewiesen wurde weiters auf die Verpflichtung des Gerichts zur Unterbrechung des Verfahrens und Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Dort, wo sich die Kläger (auch) auf einen schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Mangel der "flächendeckenden Verordnung", mit Erfolg berufen könnten, käme eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Organhandelns und eine Relevanz des Rettungsaufwandes und somit auch eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Paragraph 11, AHG in Betracht.

1.3. In der Folge unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 13. September 2001, Zl. 16 Cg 183/98m-39, gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Reihe von Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Dieser Beschluss wurde über Rekurs der klagenden Parteien mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem im angefochtenen Beschluss herangezogenen Aussetzungsgrund aufgetragen. Gegenstand eines Antrages nach § 11 Abs. 1 AHG könne nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite. Die Kläger leiteten aber ihre Ansprüche nicht aus den Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates ab. Eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof käme diesbezüglich somit nicht in Betracht. Ergänzend wurde hinzugefügt, dass mangels entsprechender Feststellungen (insbesondere über die Vorgänge in den einzelnen Behördenverfahren) nicht beurteilt werden könne, wie weit eine positive Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide des beklagten Rechtsträgers (des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz) abhänge. 1.3. In der Folge unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 13. September 2001, Zl. 16 Cg 183/98m-39, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG zur Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Reihe von Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Dieser Beschluss wurde über Rekurs der klagenden Parteien mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem im angefochtenen Beschluss herangezogenen Aussetzungsgrund aufgetragen. Gegenstand eines Antrages nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG könne nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite. Die Kläger leiteten aber ihre Ansprüche nicht aus den Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates ab. Eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof käme diesbezüglich somit nicht in Betracht. Ergänzend wurde hinzugefügt, dass mangels entsprechender Feststellungen (insbesondere über die Vorgänge in den einzelnen Behördenverfahren) nicht beurteilt werden könne, wie weit eine positive Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide des beklagten Rechtsträgers (des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz) abhänge.

Im fortgesetzten Verfahren wurden sodann die klagenden Parteien vom Erstgericht aufgefordert, jene Bescheide zu nennen, welche "zufolge behaupteter fehlerhafter flächendeckender Verordnung der Kurzparkzone" als rechtswidrig erachtet würden. Die klagenden Parteien kamen der Aufforderung mit Schriftsatz vom 15. März 2001 nach, in dem sie die Auffassung vertraten, sich in sämtlichen "von der beklagten Partei rechtswidrig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, soweit meritorisches Vorbringen erstattet wurde", auf das "Fehlen der Gebührenpflicht für den jeweils inkriminierten Tatort sowie auf Kundmachungsfehler" gestützt zu haben. Die beklagte Partei trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 2. April 2001 entgegen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass in keiner einzigen Vertretungshandlung in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Kundmachungsfehler gerügt worden seien. Die klagende Partei replizierte hierauf mit Schreiben vom 14. Mai 2001, in dem auf konkrete Formulierungen aus Schriftsätzen in den einzelnen Verfahren hingewiesen wird, aus denen sich ergeben soll, dass die Kundmachungsmängel in den Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht worden seien.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, Zl. 16 Cg 183/98m-51, unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren, um gemäß § 11 Abs. 1 AHG beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide "(vorliegendenfalls der zitierten Bescheide rücksichtlich der sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachten und ordnungsgemäß flächendeckend verordneten Kurzparkzone)" zu beantragen. Über Rekurs der klagenden Parteien änderte das OLG Graz mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, Zl. 5 R 183/02z (16 Cg 183/98m/54), den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Oktober 2002 dahingehend ab, dass er zwar betreffend die Unterbrechung gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Stellung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz hinsichtlich der im oben genannten, hier gegenständlichen Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz angeführten Bescheide bestätigt wurde, dass er jedoch hinsichtlich einer Reihe weiterer Bescheide, hinsichtlich derer das Verfahren nach dem mit Rekurs bekämpften Beschluss ebenfalls unterbrochen werden sollte und ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden sollte, ersatzlos aufgehoben wurde. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, Zl. 16 Cg 183/98m-51, unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren, um gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide "(vorliegendenfalls der zitierten Bescheide rücksichtlich der sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachten und ordnungsgemäß flächendeckend verordneten Kurzparkzone)" zu beantragen. Über Rekurs der klagenden Parteien änderte das OLG Graz mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, Zl. 5 R 183/02z (16 Cg 183/98m/54), den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Oktober 2002 dahingehend ab, dass er zwar betreffend die Unterbrechung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG zur Stellung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz hinsichtlich der im oben genannten, hier gegenständlichen Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz angeführten Bescheide bestätigt wurde, dass er jedoch hinsichtlich einer Reihe weiterer Bescheide, hinsichtlich derer das Verfahren nach dem mit Rekurs bekämpften Beschluss ebenfalls unterbrochen werden sollte und ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden sollte, ersatzlos aufgehoben wurde.

Begründend führte das OLG Graz aus, dass die beklagte Partei bestimmte Kundmachungsfehler betreffend die Verordnung über die gebührenpflichtige Kurzparkzone (durch Aufstellung von "Verkehrszeichen ... an einem falschen Ort") zugestanden habe. Nähere Feststellungen zu solchen Kundmachungsfehlern wurden nicht getroffen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark habe einzelne Straferkenntnisse auch deshalb aufgehoben, weil es überhaupt an einer entsprechenden Verordnung gefehlt habe ("Problemkreis der dynamischen Verweisung"), weil Fahrzeuge entgegen den Bestimmungen der StVO abgestellt gewesen seien, wofür keine Parkgebühr zu entrichten sei, oder weil in dem Bereich, in dem die Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, keine blauen Bodenmarkierungen auf die Gebührenpflicht hingewiesen hätten. In einigen Verfahren, in denen Fahrzeuge auf Parkplätzen ohne blaue Bodenmarkierung abgestellt worden seien, habe der Unabhängige Verwaltungssenat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung nach § 21 VStG erteilt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark habe einzelne Straferkenntnisse auch deshalb aufgehoben, weil es überhaupt an einer entsprechenden Verordnung gefehlt habe ("Problemkreis der dynamischen Verweisung"), weil Fahrzeuge entgegen den Bestimmungen der StVO abgestellt gewesen seien, wofür keine Parkgebühr zu entrichten sei, oder weil in dem Bereich, in dem die Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, keine blauen Bodenmarkierungen auf die Gebührenpflicht hingewiesen hätten. In einigen Verfahren, in denen Fahrzeuge auf Parkplätzen ohne blaue Bodenmarkierung abgestellt worden seien, habe der Unabhängige Verwaltungssenat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung nach Paragraph 21, VStG erteilt.

Mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil vom 14. April 2000 habe das Erstgericht sämtliche Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Mit Beschluss des OLG Graz vom 31. Jänner 2001 sei der von den Klägern dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben worden, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden.

Weiters führte das OLG Graz aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass ein schuldhaftes Vorgehen bei Erlassung der Bescheide dort wegen Vertretbarkeit der Rechtsansicht des beklagten Rechtsträgers zu verneinen sein werde, wo die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Strafverfügungen und Straferkenntnisse nur darin erblickt hätten, dass der beklagte Rechtsträger davon ausgegangen sei, dass innerhalb der Kurzparkzone die Gebührenpflicht auch dort bestehe, wo dies nicht durch blaue Bodenmarkierungen angezeigt werde, weil entgegen der zeitweilig vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vertretenen Auffassung nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die blauen Bodenmarkierungen nur ein zusätzlicher Hinweis auf die Gebührenpflicht seien, nicht aber ein Kundmachungserfordernis.

Überall dort, wo sich die Kläger aber auch darauf berufen hätten, dass die flächendeckende Kurzparkzone nicht durch entsprechende Verkehrszeichen an sämtlichen Einfahrtsstraßen kundgemacht worden sei, habe das Berufungsgericht auf die verpflichtende Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG verwiesen, sofern eine (positive) Entscheidung über die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge. Überall dort, wo sich die Kläger aber auch darauf berufen hätten, dass die flächendeckende Kurzparkzone nicht durch entsprechende Verkehrszeichen an sämtlichen Einfahrtsstraßen kundgemacht worden sei, habe das Berufungsgericht auf die verpflichtende Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG verwiesen, sofern eine (positive) Entscheidung über die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge.

Dem Erstgericht sei aufgetragen worden, Feststellungen über die verordnete Kurzparkzone, deren Flächendeckung und allfällige Kundmachungsfehler in örtlicher und in zeitlicher Hinsicht zu treffen und bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen.

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss habe das Erstgericht den Klägern den Auftrag erteilt, jene Bescheide aufzuschlüsseln, die auf Grund einer behaupteten fehlerhaften flächendeckenden Verordnung der Kurzparkzone als rechtswidrig erlassen erachtet würden, bzw. jene Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates anzugeben, mit denen dieser über Berufungen der Kläger entschieden habe, in denen ein solcher Mangel geltend gemacht worden sei. Die Kläger seien diesem Auftrag mit Schriftsatz vom 10. September 2001, ON 36, nachgekommen.

In der Tagsatzung vom 13. September 2001 habe das Erstgericht den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach § 11 Abs. 1 AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesem Schriftsatz aufgelisteten Aktenzeichen des Unabhängigen Verwaltungssenates verkündet und habe diesen Beschluss in ON 39 schriftlich ausgefertigt. In der Tagsatzung vom 13. September 2001 habe das Erstgericht den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesem Schriftsatz aufgelisteten Aktenzeichen des Unabhängigen Verwaltungssenates verkündet und habe diesen Beschluss in ON 39 schriftlich ausgefertigt.

Mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 sei dem von den Klägern dagegen erhobenen Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Unterbrechungsgrund aufgetragen worden. Das Rekursgericht habe die Auffassung vertreten, dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht in Frage komme, weil die Kläger ihre Ersatzansprüche nicht aus diesen Entscheidungen ableiteten. Das Amtshaftungsgericht könne die Rechtswidrigkeit der Bescheide, aus denen Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden - sofern es darauf als letzte zu prüfende Voraussetzung für die Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme - erst dann eigenständig prüfen, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung dieser Frage ablehne, allenfalls mit der Begründung, dass er selbst an einen solchen rechtskräftigen aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde gebunden sei.

In der darauffolgenden Tagsatzung vom 25. September 2002 habe das Erstgericht den in ON 51 ausgefertigten Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach § 11 Abs. 1 AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in den Aktenseiten 312 bis 315 aufgelisteten Aktenzeichen der beklagten Partei im Hinblick auf die "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachte und ordnungsgemäß flächendeckend verordnete Kurzparkzone" verkündet. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 25. September 2002 habe das Erstgericht den in ON 51 ausgefertigten Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in den Aktenseiten 312 bis 315 aufgelisteten Aktenzeichen der beklagten Partei im Hinblick auf die "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachte und ordnungsgemäß flächendeckend verordnete Kurzparkzone" verkündet.

Gegen diesen Beschluss richte sich der Rekurs mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Der Rekurs sei teilweise berechtigt.

Zunächst behandelt das OLG Graz den Einwand der Kläger, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes scheitere schon grundsätzlich wegen bindender Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Zusammengefasst kommt das OLG Graz zum Ergebnis, dass auch eine Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden, hinsichtlich derer rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheidungen vorliegen, in Betracht komme. Zunächst behandelt das OLG Graz den Einwand der Kläger, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes scheitere schon grundsätzlich wegen bindender Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Zusammengefasst kommt das OLG Graz zum Ergebnis, dass auch eine Antragstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden, hinsichtlich derer rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheidungen vorliegen, in Betracht komme.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des § 11 Abs. 1 AHG führt das OLG Graz aus, es ergäbe sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (lediglich) aus der Begründung, dass die Voraussetzungen der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG, dass das Amtshaftungsgericht selbst von einer Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide ausgehe und dass es auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit als letzte zu prüfende Voraussetzung bei der Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme, doch habe mit der nunmehrigen Entscheidung das Erstgericht diesbezüglich nur der schon im Aufhebungsbeschluss des Urteils ON 27 und im Aufhebungsbeschluss des Unterbrechungsbeschlusses ON 42 überbundenen Rechtsansicht entsprochen. Es habe daher keiner weiteren Erläuterung in Ansehung der Bedenken der Rechtswidrigkeit bedurft (auf die Frage, ob und welche Feststellungen hinsichtlich "allfällige(r) Kundmachungsfehler 'sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht'", wie das OLG Graz in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2001 formuliert hatte, getroffen wurden, und von welchen Feststellungen hinsichtlich einer Geltendmachung von solchen Kundmachungsfehlern in erster Instanz, die nach seiner Rechtsauffassung Voraussetzung dafür sind, dass die Kundmachungsfrage überhaupt im Amtshaftungsverfahren relevant ist, es selbst ausgeht, geht das OLG Graz nicht ein). Diese Bedenken seien schon durch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gerechtfertigt. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Paragraph 11, Absatz eins, AHG führt das OLG Graz aus, es ergäbe sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (lediglich) aus der Begründung, dass die Voraussetzungen der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG, dass das Amtshaftungsgericht selbst von einer Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide ausgehe und dass es auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit als letzte zu prüfende Voraussetzung bei der Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme, doch habe mit der nunmehrigen Entscheidung das Erstgericht diesbezüglich nur der schon im Aufhebungsbeschluss des Urteils ON 27 und im Aufhebungsbeschluss des Unterbrechungsbeschlusses ON 42 überbundenen Rechtsansicht entsprochen. Es habe daher keiner weiteren Erläuterung in Ansehung der Bedenken der Rechtswidrigkeit bedurft (auf die Frage, ob und welche Feststellungen hinsichtlich "allfällige(r) Kundmachungsfehler 'sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht'", wie das OLG Graz in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2001 formuliert hatte, getroffen wurden, und von welchen Feststellungen hinsichtlich einer Geltendmachung von solchen Kundmachungsfehlern in erster Instanz, die nach seiner Rechtsauffassung Voraussetzung dafür sind, dass die Kundmachungsfrage überhaupt im Amtshaftungsverfahren relevant ist, es selbst ausgeht, geht das OLG Graz nicht ein). Diese Bedenken seien schon durch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gerechtfertigt.

Eine abschließende Beurteilung der Verschuldensfrage sei erst möglich, wenn die maßgebliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung - auch zum Steiermärkischen Parkgebühr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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