TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/30 2006/17/0022

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §53 Abs1 Z1a;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 53 heute
  2. StVO 1960 § 53 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 53 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 53 gültig von 13.07.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  5. StVO 1960 § 53 gültig von 31.03.2013 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 53 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 53 gültig von 09.05.2006 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006
  8. StVO 1960 § 53 gültig von 01.07.2005 bis 08.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 53 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003
  10. StVO 1960 § 53 gültig von 01.04.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  11. StVO 1960 § 53 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  12. StVO 1960 § 53 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  13. StVO 1960 § 53 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 53 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 55 heute
  2. StVO 1960 § 55 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 55 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1989
  6. StVO 1960 § 55 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 55 heute
  2. StVO 1960 § 55 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 55 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 55 gültig von 01.10.1990 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1989
  6. StVO 1960 § 55 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der K N in A, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Dezember 2005, Zl. uvs-2005/25/3237-2, betreffend Übertretung des Tiroler Parkabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 14. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 15. April 2005 in der Zeit von 09.54 Uhr bis 10.37 Uhr, in Innsbruck, A-Straße gegenüber einem namentlich genannten Bekleidungsgeschäft, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt und somit die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs. 1 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis vom 14. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 15. April 2005 in der Zeit von 09.54 Uhr bis 10.37 Uhr, in Innsbruck, A-Straße gegenüber einem namentlich genannten Bekleidungsgeschäft, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt und somit die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zum Tatzeitpunkt seien die "vorbestehenden" Verkehrsschilder in der A-Straße wegen umfangreicher Bauarbeiten kreuzweise überklebt gewesen. Es sei aber das Verkehrszeichen "Parken" mit dem Zusatz "in Schrägparkordnung" aufgestellt gewesen. Dadurch sei die Kurzparkzone jedenfalls in diesem Bereich aufgehoben (Grundsatz der Spezialität) und ein Parken in Schrägparkordnung verordnet worden. Es sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dass sich ein abgestelltes Fahrzeug gleichzeitig in einer Kurzparkzone und auf einer Parkfläche gemäß § 53 Abs. 1 lit. 1a StVO befinden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zum Tatzeitpunkt seien die "vorbestehenden" Verkehrsschilder in der A-Straße wegen umfangreicher Bauarbeiten kreuzweise überklebt gewesen. Es sei aber das Verkehrszeichen "Parken" mit dem Zusatz "in Schrägparkordnung" aufgestellt gewesen. Dadurch sei die Kurzparkzone jedenfalls in diesem Bereich aufgehoben (Grundsatz der Spezialität) und ein Parken in Schrägparkordnung verordnet worden. Es sei mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen, dass sich ein abgestelltes Fahrzeug gleichzeitig in einer Kurzparkzone und auf einer Parkfläche gemäß Paragraph 53, Absatz eins, lit. 1a StVO befinden könne. Die Beschwerdeführerin beantragte das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, im Frühjahr 2005 seien in der A-Straße, im Bereich zwischen B-Straße und F-Straße, Bauarbeiten durchgeführt worden. Die dafür notwendigen Verkehrsregelungen seien in der Verordnung des Bürgermeisters von Innsbruck vom 30. März 2005, Zl. II-SV- 226/2005, festgelegt und die Verkehrszeichen dementsprechend aufgestellt worden. Diese Verordnung habe keine Aufhebung der Kurzparkzonenregelung enthalten. Das vor dem Haus A-Straße Nr. 3 aufgestellte mobile Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 lit. 1a StVO ("Parken" mit dem im unteren Teil des Zeichens angebrachten Zusatz "in Schrägparkordnung") sei nicht verordnet gewesen. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden, weil gemäß § 44 Abs. 1 vierter Satz StVO nur Vorschriftszeichen sowie bestimmte Hinweiszeichen einer Verordnung bedürfen würden. Das Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 lit. 1a StVO sei in der dortigen Aufzählung nicht angeführt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, im Frühjahr 2005 seien in der A-Straße, im Bereich zwischen B-Straße und F-Straße, Bauarbeiten durchgeführt worden. Die dafür notwendigen Verkehrsregelungen seien in der Verordnung des Bürgermeisters von Innsbruck vom 30. März 2005, Zl. II-SV- 226/2005, festgelegt und die Verkehrszeichen dementsprechend aufgestellt worden. Diese Verordnung habe keine Aufhebung der Kurzparkzonenregelung enthalten. Das vor dem Haus A-Straße Nr. 3 aufgestellte mobile Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, lit. 1a StVO ("Parken" mit dem im unteren Teil des Zeichens angebrachten Zusatz "in Schrägparkordnung") sei nicht verordnet gewesen. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden, weil gemäß Paragraph 44, Absatz eins, vierter Satz StVO nur Vorschriftszeichen sowie bestimmte Hinweiszeichen einer Verordnung bedürfen würden. Das Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, lit. 1a StVO sei in der dortigen Aufzählung nicht angeführt.

In dem zwischen F-Straße und M-Straße gelegenen Straßenabschnitt der A-Straße hätten sich keinerlei Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z 13d oder Z 13e StVO befunden. Werde in der Berufung ausgeführt, dass in diesem Bereich nicht näher genannte Verkehrszeichen durch Überkleben außer Kraft gesetzt worden seien, so könne dies jedenfalls nicht die Gültigkeit der Kurzparkzone berührt haben, weil in diesem Bereich kein derartiges Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei, welches hätte überklebt werden können. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen seien nämlich bei den Einfahrten in den gebührenpflichtigen Stadtbereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht; eine nochmalige Anbringung innerhalb dieses Bereiches sei nicht erfolgt. Durch das Überkleben von Verkehrszeichen sei jedenfalls die Kurzparkzone im Baustellenbereich nicht außer Kraft gesetzt worden. Die Aufstellung des Hinweiszeichens "Parken" beruhe nicht auf einer Verordnung und könne deshalb im Hinblick auf die Kurzparkzonenverordnung auch keine deregulierende Wirkung entfalten. Das gegenständliche Verkehrszeichen "Parken" habe somit nicht die Kurzparkzonenpflicht aufgehoben, sondern nur die Stellordnung angegeben. Durch das Nichtanbringen eines Parkscheines habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Die Beschwerdeführerin habe als Inhaberin der erforderlichen Lenkerberechtigung wissen müssen, dass eine Kurzparkzone nur durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO aufgehoben bzw. deren Ende angezeigt werde. Somit sei ihr Fahrlässigkeit zur Last zu legen.In dem zwischen F-Straße und M-Straße gelegenen Straßenabschnitt der A-Straße hätten sich keinerlei Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, oder Ziffer 13 e, StVO befunden. Werde in der Berufung ausgeführt, dass in diesem Bereich nicht näher genannte Verkehrszeichen durch Überkleben außer Kraft gesetzt worden seien, so könne dies jedenfalls nicht die Gültigkeit der Kurzparkzone berührt haben, weil in diesem Bereich kein derartiges Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sei, welches hätte überklebt werden können. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen seien nämlich bei den Einfahrten in den gebührenpflichtigen Stadtbereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht; eine nochmalige Anbringung innerhalb dieses Bereiches sei nicht erfolgt. Durch das Überkleben von Verkehrszeichen sei jedenfalls die Kurzparkzone im Baustellenbereich nicht außer Kraft gesetzt worden. Die Aufstellung des Hinweiszeichens "Parken" beruhe nicht auf einer Verordnung und könne deshalb im Hinblick auf die Kurzparkzonenverordnung auch keine deregulierende Wirkung entfalten. Das gegenständliche Verkehrszeichen "Parken" habe somit nicht die Kurzparkzonenpflicht aufgehoben, sondern nur die Stellordnung angegeben. Durch das Nichtanbringen eines Parkscheines habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Die Beschwerdeführerin habe als Inhaberin der erforderlichen Lenkerberechtigung wissen müssen, dass eine Kurzparkzone nur durch ein Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 e, StVO aufgehoben bzw. deren Ende angezeigt werde. Somit sei ihr Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2005, Zl. 2005/17/0172).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß Paragraph 52, Ziffer 13 e, StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. November 2005, Zl. 2005/17/0172).

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort ‚gebührenpflichtig', das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen".Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im Paragraph 52, Ziffer 13 d, StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort ‚gebührenpflichtig', das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen".

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde die Kurzparkzone, in der die Beschwerdeführerin das mehrspurige Kraftfahrzeug geparkt hatte, gesetzmäßig kundgemacht.

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der von ihr gewählte Abstellort innerhalb der durch Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26. Juni 1997, Zl. I-74/1997, bestimmten flächendeckenden, gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO handelt es sich bei dem Verkehrszeichen "Parken" um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden. Dieses Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1a StVO "Parken" bringt kein Gebot oder Verbot zum Ausdruck, sondern weist auf verkehrswichtige Umstände hin. Es trifft keine Aussage über die zulässige Parkdauer. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass und gegebenenfalls wie an der durch ein solches Verkehrszeichen gekennzeichneten Stelle ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Aufschluss darüber, ob der Parkplatz bzw. Parkstreifen innerhalb oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, geben ausschließlich die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO, nicht jedoch Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 1a StVO.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO handelt es sich bei dem Verkehrszeichen "Parken" um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden. Dieses Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO "Parken" bringt kein Gebot oder Verbot zum Ausdruck, sondern weist auf verkehrswichtige Umstände hin. Es trifft keine Aussage über die zulässige Parkdauer. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass und gegebenenfalls wie an der durch ein solches Verkehrszeichen gekennzeichneten Stelle ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Aufschluss darüber, ob der Parkplatz bzw. Parkstreifen innerhalb oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, geben ausschließlich die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO, nicht jedoch Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, das Hinweiszeichen "Parken" sei ohne entsprechende Verordnung aufgestellt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch dieses Hinweiszeichen keine Verordnung kundgemacht wird (vgl. Pürstl/Somereder, Straßenverkehrsordnung11, 728, und Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Teil I, Rz 6 zu § 53, mwN).Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, das Hinweiszeichen "Parken" sei ohne entsprechende Verordnung aufgestellt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass durch dieses Hinweiszeichen keine Verordnung kundgemacht wird vergleiche , Pürstl/Somereder, Straßenverkehrsordnung11, 728, und Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, Teil römisch eins, Rz 6 zu Paragraph 53,, mwN).

Die Beschwerde zeigte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zeigte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 30. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170022.X00

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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