TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/23 98/05/0204

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L85003 Straßen Niederösterreich;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z5;
BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §1 Abs2;
LStG NÖ 1979 §2 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Bundes (Verwaltung des öffentlichen Wassergutes), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Februar 1998, Zl. IBÜ/8-97, betreffend Instandsetzungsauftrag gemäß § 33 NÖ Bauordnung 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bund (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Wasserbau) ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 7821 der KG Wiener Neustadt, bestehend aus dem Grundstück Nr. 5222/15 Gewässer (Bach),welches Öffentliches Wassergut darstellt. Auf diesem Grundstück ist eine Brücke im Ausmaß von 8 m x 4 m, bestehend aus vier ca. 30 cm hohen I-Profilen im Abstand von ca. 1 m und dazwischen mit einem scheitelrechten Bogen mit Mauerwerk, errichtet. Über den I-Profilen befindet sich die Brückendecke, bestehend aus einem ca. 30 cm hohen Mauerwerk und daran anschließendem Erdmaterial in einer Höhe von ca. 60 cm. Die ca. 8 m langen I-Träger lagern an den Endpunkten auf einem Fundament. Dazwischen dient ein Holzgerüst als Unterstützung.

Auf Grund einer im Juni 1997 anberaumten und am 1. Juli 1997 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung an Ort und Stelle in Anwesenheit des Vertreters des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 15. Juli 1997 "gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung, BGBl. 8200 in der geltenden Fassung, nachstehender baupolizeilicher Auftrag erteilt:

1) Die schadhafte Brücke ist zu sperren bzw. derart abzusichern, sodass eine Benützung durch Unbefugte nicht erfolgen kann.

2) Die schadhafte Brücke ist bis spätestens 1.1.1998 in Stand zu setzen und hiefür um Baubewilligung anzusuchen. Über mögliche Einbauten in der Brücke ist das Einvernehmen mit den Wasserwerken der Stadt Wiener Neustadt, EVN sowie der Post herzustellen."

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, das zweite vorgesehene Holzgerüst an der Brücke sei umgefallen und weise einen desolaten Zustand auf. Die Absicherung durch Geländer an beiden Seiten der Brücke sei nicht vorhanden. Der Allgemeinzustand der Brücke sei durch das Fehlen einer Holzstütze sowie durch den morschen Zustand der tragenden Holzstütze, durch das Fehlen des seitlichen Brückengeländers sowie einiger fehlender Abmauerungen in einem derart desolaten Zustand, sodass bei deren Benützung eine Gefährdung für Personen und Sachen nicht ausgeschlossen werden könne. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht treffe jeden Eigentümer des Bauwerkes gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ Bauordnung. Die gesetzte Frist erscheine im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen als angemessen.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, Eigentümerin der gegenständlichen Brücke zu sein. Für die beschwerdeführende Partei habe zu keiner Zeit eine Veranlassung bestanden, ein solches Objekt herzustellen oder zu nutzen. Brücken würden im Allgemeinen zur Übersetzung von Wasserläufen im Zuge von Wegverbindungen errichtet, wobei naturgemäß diese im Wesentlichen auf den Gewässerparzellen hergestellt werden müssten. Verantwortlich für den Weg einschließlich der im Wegverlauf errichteten Brücken und Stege sei der Wegeerhalter bzw. -eigentümer. Laut dem vorliegenden Katasterplan stelle die verfahrensgegenständliche Brücke eine Verbindung zwischen den Grundstücken Nr. 4867/1 (öffentliches Gut der Stadt Wiener Neustadt - Straße) und Nr. 294/1, beide KG Wiener Neustadt, dar. Das letztgenannte Grundstück stehe im Eigentum des E.Z., wobei die Brücke die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu dieser Liegenschaft darstelle. E.Z. sei als Eigentümer des Grundstückes Nr. 294/1, KG Wiener Neustadt, Halter des Zufahrtsweges und somit der Brücke. Dieser wäre daher zu verpflichten gewesen, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und der Bescheid erster Instanz im Punkt 2. des Spruches dahin abgeändert, dass die Instandsetzung der schadhaften Brücke bis spätestens 2. Juni 1998 zu erfolgen hat. Die belangte Behörde führte in der Begründung hiezu aus, dass das Vorliegen eines Baugebrechens grundsätzlich einen baubehördlich bewilligten Bestand voraussetze. Auf Grund des Alters des beschwerdegegenständlichen Bauwerkes bestehe die Vermutung, dass eine baubehördliche Bewilligung für die Brücke erteilt worden sei (und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor dem Jahre 1938) und der Bezug habende Akt im Laufe der Kriegs- und Nachkriegswirren in Verstoß geraten sei. Diese Vermutung erhärte sich umso mehr, als eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Bauakten aus der Zeit vor 1938 vorhanden sei und sohin vom Bestehen einer ordnungsgemäß und lückenlos funktionierenden Verwaltung des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt in dieser Zeit auszugehen sei. Durch die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz festgestellten Mängel an der Brücke seien öffentliche Interessen berührt bzw. beeinträchtigt, da die Baugebrechen als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit anzusehen seien. Es sei im gegebenen Sachzusammenhang von einem vermutlich baubehördlich bewilligten Bestand auszugehen. Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage sei der Eigentümer des Objektes zur Beseitigung der Baugebrechen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob das Baugebrechen zu einer Zeit entstanden sei, als er schon Eigentümer gewesen sei und das Gebäude oder Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet worden sei. Die Frage des Eigentums an der Brücke stelle eine zivilrechtliche Vorfrage dar, welche von der Baubehörde nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu lösen sei. Gemäß § 297 ABGB würden in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft. Entsprechend dem Grundsatz "superficies solo cedit" folge das Eigentumsrecht an Gebäuden, Bauwerken, baulichen Anlagen u.a. grundsätzlich dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft (ausgenommen Superädifikate). Die beschwerdeführende Partei habe weder im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt, dass sich die Fundamente der gegenständlichen Brücke auf ihrem Grundstück befänden. Das Eigentum der beschwerdeführenden Partei auch an der gegenständlichen Brücke stehe damit fest. Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Regelung des § 1319a ABGB könne nicht gefolgt werden. Diese Gesetzesstelle sei eine Deliktsnorm, die einen der wichtigsten Fälle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beträfe und somit eine Legaldefinition im Rahmen zivilrechtlicher Schadenersatzregelungen darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. September 1998, B 556/98-7, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Nichtinstandsetzung der Brücke verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 der am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung 1996 (BO) hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, der Brandschutz, die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden, oder zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können, zu beheben.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, sofern der Eigentümer eines Bauwerks einer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die beschwerdeführende Partei bezweifelt nicht die Annahme der belangten Behörde, dass die von der Baubehörde erster Instanz festgestellten Mängel der beschwerdegegenständlichen Brücke vorliegen, und sie bekämpft auch nicht die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sie Eigentümerin dieser Brücke gemäß § 297 ABGB ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, Zl. 92/07/0081, und vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0125).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass dem NÖ Landesgesetzgeber die Kompetenz zur Normierung einer baubehördlichen Bewilligungspflicht für die Errichtung einer Brücke der hier zu beurteilenden Art über ein öffentliches Gewässer zukommt.

Gemäß § 1 Abs. 1 BO regelt dieses Gesetz das Bauwesen im Land

Niederösterreich.

Gemäß Abs. 2 dieses Gesetzes werden

1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie

2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht),

nicht berührt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind weiters folgende Bauwerke vom

Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:

...

3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;

...

5. Straßenbauwerke (§ 6 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl. 8500);

...

Gemäß § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Brücken wird schon dadurch ausgelöst, dass es sich um solche "an Ufern" handelt, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0052).

Auf Grund dieser Rechtslage besteht für die beschwerdegegenständliche Brücke neben einer allenfalls notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 auch die baubehördliche Bewilligungspflicht nach der NÖ Bauordnung 1996. Der Landesgesetzgeber ist zwar nicht befugt, die Errichtung von Wasserbauten im engeren Sinn, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach der Bauordnung zu unterwerfen, seine Zuständigkeit kommt aber dort und insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1992, B 942/91, Slg. Nr. 13.234, und vom 1. Dezember 1992, B 1057/91). Von dieser Möglichkeit geht offensichtlich der Wasserrechtsgesetzgeber selbst aus, der eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung vorsieht (vgl. hiezu auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 4 zu § 38 WRG 1959, S. 225).

Der beschwerdeführenden Partei ist daher zuzustimmen, dass es sich bei einer nach § 38 WRG 1959 bewilligten Herstellung um eine Wasseranlage handelt, woraus auch eine Instandhaltungspflicht gemäß § 50 Abs. 6 WRG 1959 folgt (vgl. hiezu Raschauer, a.a.O., RZ 5 zu § 38 WRG 1959, S. 225, und RZ 6 zu § 50 WRG 1959, S. 250). Dies schließt aber einen Instandsetzungsauftrag nach § 33 Abs. 2 BO nicht aus.

In beiden Fällen ist Verpflichteter der Eigentümer des Bauwerks bzw. der Anlage (zum weiten Begriff der Anlage vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 95/07/0159).

Das Vorbringen in der Beschwerde, die Brücke sei Teil einer offensichtlich schon länger als 30 Jahre existierenden Anbindung an ein öffentliches Weggrundstück und müsse daher schon auf Grund des Alters und der Weganbindung - selbst wenn sie im Privateigentum stünde - als öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 und 2 NÖ Landesstraßengesetz angesehen werden, welches gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 BO vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei, wird erstmals in der Beschwerde vorgetragen. Diesem Vorbringen stehen die Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei entgegen, aus welchen sich zweifelsohne ergibt, dass die Wegverbindung, deren Teil die beschwerdegegenständliche Brücke ist, zum Grundstück E.Z. die einzige Zufahrtsmöglichkeit darstellt und demnach offenkundig nicht von jedermann im Sinne des § 2 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes benutzt wird. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Privatstraße, solange ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 3 des NÖ Landesstraßengesetzes nicht erlassen worden ist, auch nicht als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetztes gilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0127).

Zum Beschwerdevorbringen, Straßenbauwerke seien gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 BO vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen, ist auszuführen, dass sich diese Gesetzesstelle ausdrücklich auf Straßenbauwerke im Sinne des § 6 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl. 8500, bezieht. Nur eine Baubewilligung nach § 6 NÖ Landesstraßengesetz gilt auch für die Errichtung allfälliger Brücken und sonstiger Straßenbauwerke nach den Bestimmungen der BO (§ 6 Abs. 5 NÖ Landesstraßengesetz). Das NÖ Landesstraßengesetz gilt aber nur für öffentliche Straßen im Bundesland Niederösterreich mit Ausnahme der Bundesstraßen (§ 1 Abs. 1); solche Straßen sind entweder Landeshaupt-, Landes- oder Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1). Der über die gegenständliche Brücke führende Weg ist keine öffentliche Straße i.S. des NÖ Landesstraßengesetzes. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 5 der NÖ Bauordnung 1996 ist daher im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Daraus folgt, dass die Bestimmungen der BO im Beschwerdefall maßgeblich sind.

Die von der belangten Behörde gemäß § 59 AVG festgesetzte Frist zur aufgetragenen Instandsetzung der schadhaften Brücke bis spätestens 2. Juni 1998 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 26. Mai 1998 zuletzt - wie beantragt - bis zum 30. August 1999 verlängert. Mit ihrem Antrag hat die beschwerdeführende Partei selbst zu erkennen gegeben, dass eine Frist bis zum 30. August 1999 angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG ist. Sie kann daher in der Festsetzung der Leistungsfrist durch die Baubehörde erster Instanz mit Bescheiden vom 26. Mai 1998 und vom 20. Oktober 1998 nicht beschwert sein. Zur Überprüfung dieser Leistungsfrist ist aber der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht berufen, weil sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Februar 1998 richtet und der darin festgesetzten Leistungsfrist schon durch den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 26. Mai 1998 derogiert wurde.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050204.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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