TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 94/05/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1996
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
LStG NÖ 1979 §1 Abs2;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;
LStG NÖ 1979 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1.) Dipl.Ing. Rudolf G und 2.) der Christine G, beide in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag gemäß § 2 Abs. 2 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 42 Abs. 4 VwGG wird der Antrag der Beschwerdeführer vom 23. Februar 1993 auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 (2) NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500 des Inhalts, daß dem etwa 4 m breiten Streifen des Grundstückes Nr. 456/58, welcher unmittelbar an das Grundstück Nr. 539/1 (Kehrbach) angrenzt und vom übrigen Grundstück Nr. 456/58 durch einen Zaun getrennt ist, die Eigenschaft einer Privatstraße mit den Merkmalen der Öffentlichkeit nicht zukommt", zurückgewiesen.

Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes Nr. 456/58 Garten der Liegenschaft EZ 377 Grundbuch P. Im Süden grenzt dieses Grundstück an das Grundstück Nr. 539/1 desselben Grundbuchs. Mit dem als "Antrag gemäß § 2 (2) NÖ Landesstraßengesetz" bezeichneten Schriftsatz vom 23. Februar 1993, bei der Stadtgemeinde Neunkirchen eingelangt am 1. März 1993, stellten die Beschwerdeführer folgendes Begehren:

"Wir beantragen die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 2 (2) NÖ Landesstraßengesetz LGBl. 8500 des Inhalts, daß dem etwa 4 m breiten Streifen des Grundstückes Nr. 456/58, welcher unmittelbar an das Grundstück Nr. 539/1 angrenzt und vom übrigen Grundstück Nr. 456/58 durch einen Zaun getrennt ist, die Eigenschaft einer Privatstraße mit den Merkmalen der Öffentlichkeit nicht zukommt."

Hiezu führten die Beschwerdeführer aus, in der von der Stadtgemeinde Neunkirchen beim Bezirksgericht Neunkirchen zu GZ. 2 C 2158/92 am 2. September 1992 eingebrachten Klage werde behauptet, daß dem im Antrag bezeichneten Grundstücksstreifen des Grundstückes Nr. 456/58 die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen, und beantragt, ob der Liegenschaft EZ 377, Grundbuch P die Dienstbarkeit des Gehens, Fahrens und Schiebens von Fahrrädern und des Fahrens mit Handwagen über das Grundstück Nr. 456/58 Garten einzuverleiben. Zahlreiche Gemeindebürger benützten diesen Weg im Rahmen eines Gemeingebrauches ständig für das Gehen, Fahren mit Fahrrädern, Schieben von Fahrrädern und Fahren mit Handwagen. Der umstrittene Grundstücksstreifen sei als Privatstraße mit den Merkmalen der Öffentlichkeit anzusehen. Gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz habe die Behörde über die Frage, ob einer Privatstraße die Merkmale der Öffentlichkeit zukämen, auf Begehren eines Beteiligten auf Grund einer örtlichen Verhandlung zu entscheiden. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergebe sich die Berechtigung der Beschwerdeführer, auch eine negative Feststellung zu beantragen, daß dem Grundstreifen nicht die Eigenschaften einer mit den Merkmalen der Öffentlichkeit ausgestatteten Privatstraße zukämen. Die Merkmale der Öffentlichkeit seien für den strittigen Grundstreifen nicht gegeben, da das Erfordernis der ununterbrochenen Benützung durch mindestens 30 Jahre fehle. Die Benützung der strittigen Fläche diene auch keinem notwendigen Verkehrsbedürfnis. Der strittige "Weg" werde ausschließlich von Spaziergängern und Hunden benützt. Jedenfalls seit der Errichtung der Brücke über die Schwarza im Zuge der Errichtung der Landeshauptstraße 139 sei ein allenfalls bestandener Bedarf im Sinne des NÖ Landesstraßengesetzes weggefallen.

In dem am 10. September 1993 bei der Stadtgemeinde Neunkirchen eingelangten Devolutionsantrag stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung des obbezeichneten Antrages durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen, da ohne jegliche Begründung der Bürgermeister als zuständige Behörde seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Entscheidung gemäß § 32 Abs. 7 Z. 7 des NÖ Landesstraßengesetzes nicht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1994, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Mai 1994, erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen.

Hiezu wurde ausgeführt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen habe innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist von sechs Monaten kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Als Grundeigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes seien die Beschwerdeführer Beteiligte im Sinne des § 2 Abs. 2 des NÖ Landesstraßengesetzes und somit antragslegitimiert. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Neunkirchen wäre in erster Instanz, die belangte Behörde in zweiter Instanz gemäß § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführer vom 8. Februar 1993 bzw. über den Devolutionsantrag vom 8. September 1993 binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Beschwerdeführer beantragten, gemäß Art. 132 B-VG zu erkennen, daß die zuständige Behörde über den Antrag der Beschwerdeführer vom 8. Februar 1993 nicht fristgerecht entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, weiters begehren die Beschwerdeführer, über ihren eingangs zitierten Antrag zu erkennen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1994 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 2 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 7. Juni 1994 zugestellt.

Mit dem am 7. November 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz legte die belangte Behörde Aktenteile vor und führte aus, "daß in diesem Verfahren seitens der belangten Behörde kein Bescheid erlassen wurde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Gemäß § 27 VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid auch innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eröffneten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Der von den Beschwerdeführern eingebrachte und der vorliegenden Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Antrag wird auf § 2 Abs. 2 des NÖ Landesstraßengesetzes gestützt. Gemäß § 32 Abs. 7 leg. cit. ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, unbeschadet der darin enthaltenen Sonderregelungen,

1.

hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Straßen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter Instanz die Landesregierung;

2.

hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z. 3 genannten Straßen in erster Instanz der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat; und in zweiter Instanz der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. sind die öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes:

1.

Landeshauptstraßen,

2.

Landesstraßen,

3.

Gemeindestraßen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Anträge von Parteien im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG sind solche, die durch Bescheid zu erledigen sind. Hiebei ist es ohne Belang, ob eine - stattgebende oder ablehnende - Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A), weshalb von der Behörde auch über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem ein gesetzlich nicht vorgesehener, aber von der Partei behaupteter Anspruch geltend gemacht wird.

Der auf § 2 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz gestützte Antrag der Beschwerdeführer löste daher jedenfalls eine Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neunkirchen als gemäß § 32 Abs. 7 Z. 2 NÖ Landesstraßengesetz zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes aus. Da der Bürgermeister der Stadtgemeinde Neunkirchen innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG angeführten Sechsmonatsfrist keinen Bescheid erlassen hat, ging durch die Stellung des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Dies ist im vorliegenden Fall der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen als Berufungsbehörde (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, Seite 662 zu § 73 Abs. 2 AVG referierte hg. Judikatur).

Infolge Untätigkeit der belangten Behörde - welche zur Entscheidung im eigenen Wirkungsbereich (siehe § 34 Abs. 1 NÖ Landesstraßengesetz) berufen gewesen wäre - ist nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer vom 23. Februar 1993 gemäß § 27 VwGG berufen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landesstraßengesetzes haben folgenden Wortlaut:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen im Bundesland Niederösterreich mit Ausnahme der Bundesstraßen.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Flächen (Straßen und Wege), die dem öffentlichen Verkehr ausdrücklich gewidmet worden sind. Alle sonstigen Straßen sind Privatstraßen. Als öffentliche Straßen gelten Privatstraßen dann, wenn ihnen gemäß § 2 Abs. 2 die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen.

(3) Die Bezeichnung Straße umfaßt auch Plätze und Wege.

§ 2

Privatstraßen; Merkmale der Öffentlichkeit

(1) Eine Privatstraße gilt als öffentliche Straße, wenn sie mindestens 30 Jahre lang ununterbrochen von jedermann ohne ausdrückliche Bewilligung zur Befriedigung eines notwendigen Verkehrsbedürfnisses benützt wird.

(2) Über die Frage, ob einer Privatstraße (Brücke, Straßenbauwerk) die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen, entscheidet auf Begehren eines Beteiligten oder von Amts wegen die Behörde auf Grund einer örtlichen Verhandlung.

(3) In dem gemäß Abs. 2 zu erlassenden Bescheid ist festzustellen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahrzeug-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr) die Straße dient. Beteiligte, die privatrechtliche Einwendungen erhoben haben, sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, soferne hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt werden konnte."

Die Beschwerdeführer beantragen die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid ist ein Bescheid, der das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann ein Feststellungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von den Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststelllung vorsehen müßte. Darüberhinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über die Auslegung spruchgemäß entscheiden. Des weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann. Unzulässig ist es auch, in einem Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" oder die Geltung von Normen festzustellen.

§ 2 Abs. 3 NÖ Landesstraßengesetz sieht in einem nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle abzuführenden Verfahren die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich vor. In diesem Bescheid ist "festzustellen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahrzeug-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr) die Straße dient". Die im § 2 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz den Beteiligten eingeräumte Parteistellung erschöpft sich im Interesse an der Feststellung des Gemeingebrauches (vgl. Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, S. 202). Das in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Begehren eines Beteiligten kann somit nur darauf gerichtet sein, die Behörde möge feststellen, ob einer Privatstraße die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer vermag sich daher nicht auf § 2 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz zu stützen. Zu prüfen ist, ob der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage - im Sinne der obzitierten hg. Judikatur auf Grund eines bestehenden rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer zulässig ist.

Ein solches Interesse der Beschwerdeführer ist aus folgenden Erwägungen jedoch zu verneinen:

§ 1 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz erklärt alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Flächen (Straßen und Wege) - soferne sie keine Bundesstraßen sind - zu Privatstraßen, soferne sie nicht dem öffentlichen Verkehr ausdrücklich als öffentliche Straßen gewidmet worden sind. Privatstraßen gelten nur dann als öffentliche Straßen, wenn ihnen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die Merkmale der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz kommen einer Privatstraße aber nur dann zu, wenn dies in einem gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. erlassenen Bescheid festgestellt worden ist. Solange ein Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht erlassen worden ist, gilt eine Privatstraße nicht als öffentliche Straße.

Angewendet auf die gegenständliche Beschwerdesache bedeutet dies, daß die Beschwerdeführer als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundstückes entweder in einem von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren nach § 2 Abs. 2 NÖ Landesstraßengesetz auf Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit ihre hier maßgeblichen subjektiven Rechte geltend machen können und die Erlassung eines (negativen) Feststellungsbescheides des Inhaltes, daß dieser Fläche die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen, somit kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung ist.

Aus den dargelegten Gründen kommt daher dem Begehren der Beschwerdeführer keine Berechtigung zu.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Stempelgebührenaufwand konnte nur im Umfang von S 360.- zuerkannt werden, da die Beschwerde nur zweifach einzubringen war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050127.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten