TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/18 VGW-031/088/3058/2019

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GrünanlagenV Wr 1993 §1 Abs1 Z2
GrünanlagenV Wr 1993 §4 Abs1
GrünanlagenV Wr 1993 §12
WStV §108 Abs1
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 12.02.2019, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), ABl. für Wien Nr. 28/2008 idgF,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten unzulässig. Im Übrigen ist gegen das vorliegende Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für alle Verfahrensparteien eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.1.2018 um 9:57 Uhr auf der Grün- und Pflanzungsfläche in 1130 Wien, auf Höhe Kupelwiesergasse 7, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug der Marke C., mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, mit einem Rad abgestellt, obwohl die besagte Grünfläche gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung) weder mit Fahrzeugen befahren, noch zum Abstellen derselben benützt werden dürfte. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- (zzgl. EUR 10,-- an Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde) und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt.

2. Hiergegen richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die in Rede stehende Fläche nicht als Grün- und Pflanzungsfläche erkennbar gewesen sei, zumal sich auch aus den örtlichen Gegebenheiten keine Anzeichen hierfür ergeben hätten (zB Entfernung von vormals zur Abstandseinhaltung zu Bäumen angebrachten „Pollern“ zwecks Erweiterung der Parkflächen) und die in Rede stehende Fläche – deren Begrünung nicht erfolgt und auch in keiner Weise absehbar sei (auch weil eine Einfassung der Flächen mit Pflastersteinen bzw. Schotter eine Begrünung mitunter ausschließe) – schon bisher fast durchgehend von anderen Fahrzeugbesitzern mitbenutzt worden sei bzw. werde. Eine Anzeige sei diesbezüglich noch nie erfolgt. Das im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verhalten als solches wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor (hg. Einlangen am 27.2.2019).

II. Sachverhalt:

Der – verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene – Beschwerdeführer hat am 27.1.2018 um 9:57 Uhr seinen PKW, Marke C., mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, auf Höhe der Kupelwiesergasse 7, 1130 Wien, neben der Fahrbahn in der Form abgestellt, dass er dabei mit dem – aus Fahrersicht gesehen – rechten Vorderreifen des PKW auf einer Grün- und Pflanzungsfläche, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet, stand.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf das vorliegende Aktenmaterial sowie auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Darin wird vom Beschwerdeführer selbst zugestanden, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in der festgestellten Weise abgestellt zu haben. Bestritten wurde jedoch, dass die Tatörtlichkeit als Grünfläche im Sinne der Grünanlagenverordnung erkennbar gewesen sei.

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtslage:

a. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung), ABl. 28/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf:

1. Öffentlich zugängliche Grünanlagen,

2. Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden und

3. […]
(2) – (3) […]

§ 2. Als öffentlich zugängliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle der Allgemeinheit ständig oder nur zeitweise zugänglichen und gärtnerisch ausgestalteten Flächen, die überwiegend der Erholung dienen, inklusive der darin befindlichen Wege, Garten- und Rasenflächen, Baum-, Strauch- und Blumenpflanzungen und einschließlich der Spielplätze.

Benützung von öffentlich zugänglichen Grünanlagen

§ 3. (1) Die Benützung hat so zu erfolgen, dass andere Besucher und Besucherinnen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen (wie z.B. Tische, Bänke, Stühle), Spielgeräte und Baulichkeiten nicht beschädigt werden.
(2) Es ist verboten:

1. Einfriedungen zu beschädigen,
2. Baulichkeiten, Einrichtungen und Denkmäler zu besteigen,

3. ohne Zustimmung der Anlagenverwaltung Feuerstellen (z.B. für Grill- oder Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen, zu kampieren oder Eis zu laufen oder
4. in Wasserflächen zu baden.
(3) In öffentlich zugänglichen Grünanlagen, die nicht ständig geöffnet sind, ist der Aufenthalt nur während der Öffnungszeiten zulässig. Diese sind an den Eingängen bekannt zu machen.

Schutz der öffentlich zugänglichen Grünanlagen, Betretungs- und Fahrverbote

§ 4. (1) Grünflächen dürfen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2006) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden.
(2) – (5) […]

Benützung von Grün- und Pflanzungsflächen auf für den Verkehr gewidmeten Flächen

§ 7. Auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Flächen sind § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 12. Wer den Geboten und Verboten der §§ 3 Abs. 1, 2 und 3, 4 Abs. 1, 3 und 5, 5, 6 Abs. 1 und 4, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 10 sowie 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, der hiefür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 33/2007, vorgesehenen Strafe.
§ 13. Das Zurücklassen von Hundekot gilt als Verunreinigung gemäß § 2 Abs. 5 Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG, LGBl. für Wien Nr. 47/2007."

b. § 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. 25/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

"Ortspolizei

§ 108

(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.

(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.

(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung."

2. Erwägungen:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Grünanlagenverordnung findet diese Verordnung Anwendung auf Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Grünanlagenverordnung dürfen Grünflächen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen (wobei ex lege die – im gegenständlichen Fall erfüllte – Definition nach § 2 Abs. 1 Z 19 StVO heranzuziehen ist) oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden. Dieses Verbot nach § 4 Abs. 1 der Grünanlagenverordnung findet gemäß § 7 der Grünanlagenverordnung in gleicher Weise auch hinsichtlich Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden, Anwendung.

Nach § 12 Grünanlagenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt – vorbehaltlich hier nicht gegebener Zuständigkeit der Strafgerichte – der hierfür im § 108 Abs. 2 WStV vorgesehenen Strafdrohung, wer dem Verbot nach § 7 iVm § 4 Abs. 1 Grünanlagenverordnung zuwiderhandelt. § 108 Abs. 2 WStV sieht dabei einen Strafrahmen von bis zu EUR 700,-- vor.

2.2. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 1 der Grünanlagenverordnung erfüllt.

In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit einem Reifen seines Fahrzeuges auf dem hier in Rede stehenden Grünstreifen gestanden ist, die Fläche aber nicht als Grün- und Pflanzungsfläche zu erkennen gewesen sei.

Dazu ist auszuführen, dass die hier in Rede stehende Fläche – wie sich den im Akt einliegenden Lichtbildern entnehmen lässt – einen im Wesentlichen aus zusammengepresster Erde und einigen Grasflecken bestehenden Grünstreifen darstellt. Damit hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft erkannt, dass die von der Fahrbahn erkennbar getrennte Landfläche einen (wenngleich geringen) Bewuchs aufweist, sodass er mit der Möglichkeit, es könne sich hierbei um eine Grünfläche im Sinne der Grünanlagenordnung handeln, jedenfalls rechnen musste.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Qualifikation als Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf der für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet, der konkrete Zustand der gärtnerischen Gestaltung nicht maßgeblich ist, sondern allein die Zweckbestimmung in Verbindung mit der baulichen oder sonstigen Ausgestaltung. Eine solche Grünfläche kann sohin auch aus bloßem Erdreich (bspw. infolge jahrelangen illegalen Parkens von Fahrzeugen) bestehen. Der Zustand der Grasfläche ändert daher nichts daran, dass diese – entsprechend den Vorgaben der Grünanlagenverordnung – nicht als Abstellplatz benutzt werden durfte und auch zukünftig nicht benutzt werden darf.

Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges auch Gewissheit darüber zu verschaffen, ob dies an der Tatörtlichkeit erlaubt bzw. verboten war. Dergleichen getan zu haben, wurde nicht behauptet und geht auch sonst in keiner Weise aus dem vorliegenden Aktenmaterial hervor.

Der Umstand, dass an der Örtlichkeit bereits eine Vielzahl anderer Fahrzeuge abgestellt waren bzw. dies nach wie vor der Fall sein soll, kann nicht exkulpierend gewertet werden, da auch dies der gegenständlichen Grünfläche nicht den Charakter als Grün- und Pflanzungsfläche nimmt und den Beschwerdeführer auch nicht von seiner Sorgfaltspflicht entbindet.

Es war daher von fahrlässiger Tatbestandverwirklichung auszugehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die hier maßgebliche Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschrift handelt es sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (§ 5 Abs. 1a VStG greift im gegenständlichen Fall aufgrund des nur bis EUR 700,-- reichenden Strafrahmens nicht). Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

2.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gegenständlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es durch die Verwirklichung des Tatbestandes zu einer Beeinträchtigung – insbesondere einer Verschmutzung oder Zerstörung – der Grünfläche durch den Beschwerdeführer gekommen ist. Die Intensität der Beeinträchtigung des durch die Tat verletzten Rechtsgutes kann sohin als gering eingestuft werden. Darüber hinaus ist aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes auch das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen.

Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich des konkret verwirklichten Sachverhaltes im Kern von Anfang an geständig, bestritten wurde lediglich die Erkennbarkeit der Grünfläche als solche. Überdies ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Es konnte sohin nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorgegangen werden, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers als gering angesehen werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Im Hinblick auf die sonstigen Beschwerdeausführungen sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich beim Magistrat Wien – ungeachtet der internen Organisation in u.a. Abteilungen und Magistratische Bezirksämter – um ein einheitliches Vollzugsorgan handelt (siehe bereits VwGH 29.1.1980, 1613/78) und an sich auch eine – aus welchen Gründen auch immer erfolgte – Nichtbestrafung von durch andere Personen begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretungen nichts an der eigenen Strafbarkeit ändert.

2.5. Vor dem Hintergrund der Formulierung der Beschwerdeschrift konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.6. Für das Beschwerdeverfahren waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten aufzuerlegen.

2.7. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und die mit EUR 70,-- bemessene Geldstrafe deutlich unter EUR 400,-- lag, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig (siehe § 25a Abs. 4 VwGG). Im Übrigen ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für alle Verfahrensparteien gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Grünanlage; Grünfläche; Widmung; Schuldgehalt; Unrechtsgehalt; Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.088.3058.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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