RS Lvwg 2019/4/23 LVwG-2019/22/0732-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolO Tir 1998 §19
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Hausverwalters vertritt die WEG – wie in der Beschwerde richtig vorgebracht – allein bei der Verwaltung der Liegenschaft (§ 20 WEG 2002) und nicht auch in jenen Angelegenheiten, die im ausschließlichen Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers gelegen sind. Aus diesen Überlegungen heraus resultiert nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch eine grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Hausverwalters, die keiner eigenen gesetzlichen Verankerung in der T-FPO bedarf, spricht doch § 35 Abs 1 lit b T-FPO ganz allgemein davon, dass derjenige zu bestrafen ist, der einem Auftrag nach § 19 T-FPO nicht nachkommt (arg. „wer …. nicht nachkommt“).

Für die Beachtung feuerpolizeilicher Aufträge, die die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft betreffen, ist der Hausverwalter verantwortlich und daher folgerichtig bei Nichteinhaltung strafbar.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrechtliche Verwantortung; Hausverwalter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.0732.1

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten