TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 L515 2180396-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2180396-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.08.2017, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.08.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist seit 10.12.2015 im Besitz eines bis 30.11.2017 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 70 % und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin".römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist seit 10.12.2015 im Besitz eines bis 30.11.2017 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 70 % und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin".

I.2. Mit am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die bP beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") die Verlängerung ihres bis 30.11.2017 befristeten Behindertenpasses.römisch eins.2. Mit am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die bP beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") die Verlängerung ihres bis 30.11.2017 befristeten Behindertenpasses.

I.3. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 10.07.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH.römisch eins.3. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 10.07.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH.

Der bP wurde daher mit 08.08.2017 ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt.

I.4. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 12.09.2017 erhob die bP unter Beifügung einer ärztlichen Bestätigung Beschwerde gegen den im Behindertenpass vom 08.08.2017 eingetragenen GdB.römisch eins.4. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 12.09.2017 erhob die bP unter Beifügung einer ärztlichen Bestätigung Beschwerde gegen den im Behindertenpass vom 08.08.2017 eingetragenen GdB.

I.4.1. Am 30.10.2017 übermittelte die bP eine "Nervenärztliche Behandlungsbestätigung" vom 03.10.2017.römisch eins.4.1. Am 30.10.2017 übermittelte die bP eine "Nervenärztliche Behandlungsbestätigung" vom 03.10.2017.

I.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Dieses Gutachten vom 11.12.2017 (Begutachtung am 06.12.2017) kam abermals zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.römisch eins.5. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Dieses Gutachten vom 11.12.2017 (Begutachtung am 06.12.2017) kam abermals zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

I.6. Mit Schreiben vom 21.12.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 21.12.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.7. Mit Schreiben vom 25.01.2018 informierte das BVwG die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie binnen zwei Wochen zur Stellungnahme auf. Der mittels Telefonat vom 02.02.2018 beantragten Fristverlängerung von 6 Wochen wurde stattgegeben.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 25.01.2018 informierte das BVwG die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie binnen zwei Wochen zur Stellungnahme auf. Der mittels Telefonat vom 02.02.2018 beantragten Fristverlängerung von 6 Wochen wurde stattgegeben.

I.8. Mit Schreiben vom 31.10.2018 (gemeint wohl: 31.01.2018) übermittelte die bP unter Beifügung eines Ambulanzblattes und eines Entlassungsbericht des [...] Universitätsklinikums vom 16.01.2018 eine Stellungnahmerömisch eins.8. Mit Schreiben vom 31.10.2018 (gemeint wohl: 31.01.2018) übermittelte die bP unter Beifügung eines Ambulanzblattes und eines Entlassungsbericht des [...] Universitätsklinikums vom 16.01.2018 eine Stellungnahme

I.9. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.8..2018.römisch eins.9. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.8..2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft.

1.2. Das am 19.11.2015 von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizin) erstellte ärztliche Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

"....

1) Epilepsie

Begründung: lt Befunde [...] Krankenhaus handelt es sich um eine multifokale Epilepsie unklarer Genese; trotz mehrmaliger Therapieumstellung treten mehrmals wöchentlich komplex fokale Anfälle auf; inwieweit auch generalisierte große Anfälle auftreten, geht aus den vorliegenden Befunden nicht hervor; die Klientin reagiert auf die Anfälle mit Panikattacken und Depression;

Pos. Nr. 04.10.02, GdB 60 %

2) Arterielle Hypertonie

Begründung: Einstellung erfolgt mit einem Kombinationspräparat;

Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 %

3) Beschwerden Bewegungsapparat

Begründung: zusammengefasst unter diesem Punkt wurden die Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der rechten Schulter und beider Kniegelenke bei vorliegenden radiologischen Veränderungen;

Pos. Nr. 02.02.02, GdB 30 %

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden unter Punkt 1.

Die Leiden unter Punkt 2 und 3 erhöhen insgesamt um eine Stufe wegen wesentlicher zusätzlicher Beeinträchtigung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Adipositas

Hypercholesterinämie, Vitamin D Defizit, Leberhämangiome

Sehstörung: Beurteilung durch Facharzt für Augenheilkunde erforderlich

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Erstbegutachtung

Nachuntersuchung in 2 Jahren, Begründung: Besserung (Punkt 1) durch Therapieoptimierung möglich.

..."

1.3. Am 10.07.2017 wurde durch einen ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizin) ein Sachverständigengutachten basierend auf einer klinischen Begutachtung am 10.07.2017 erstellt, welchen nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"....

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Epilepsie mit gehäuften Anfällen

wie im Vorgutachten, gehäufte Anfälle, mehrmals pro Woche Art Absence, ohne Krämpfe

Pos. Nr. 04.10.02, GdB 60 %

2) Hypertonie

wie im Vorgutachten, öfter erhöhte Werte, Adipositas

Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 %

3) Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades

bei Discopathien der Lendenwirbelsäule v.a. Rotationseinschränkung, keine neurologischen Ausfälle

Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %

4) Parkinsonsyndrom

Diagnose 2016, mit Medikamenten nur geringer Handtremor

Pos. Nr. 04.09.01, GdB 20 %

5) Einschränkung Kniegelenke, Z.n. Schulterverletzung

rechte Schulter wieder gut beweglich, geringe Knieeinschränkung bds.

Pos. Nr. 02.02.01, GdB 10 %

6) depressive Störung

geringgradig, v.a. reaktiv auf andere Krankheiten

Pos. Nr. 03.06.01, GdB 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB ergibt sich aus dem führenden Epilepsieleiden, bei geringem Krankheitswert, fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Fettleber, V.a. HämangiomeFettleber, römisch fünf.a. Hämangiome

Z.n. grauer Star Operation bds. - ausreichendes Sehvermögen mit Brille

Cholesterinerhöhung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

deutliche Besserung Schulterleiden, nur geringe Einschränkung Wirbelsäule

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

etwas geringerer GdB durch Besserung Schulterleiden

[...]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? bei geringer Einschränkung Kniegelenke und Wirbelsäule freier Gang ohne Hilfsmittel, keine Gleichgewichtsstörung, fallweise etwas Schwäche linker Oberschenkel, keine Beinlähmungen feststellbar - eine Gehstrecke von 300-400m ist möglich, auch ein- und aussteigen über Stufen, anhalten an Haltegriffen, in der Regel der sichere Stand und Transport - sie hat keinen Führerschein, fährt laut eigener Aussage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Bus, Straßenbahn, ohne Begleitperson, da sich die kurzen Anfälle ankündigen, sie es im Griff hat, dauern oft nur ein paar Sekunden, ohne Krämpfe, eine Art schwarz werden vor den Augen, fallweise sei sie aber schon gestürzt - daher wegen unberechenbarer Sturzgefahr ÖVM weiter nicht möglich - keine NU, da eher keine Besserung zu erwarten ist

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

[...]"

1.4. Im Rahmen der Beschwerde monierte die bP unter Verweis auf ihr Krankheitsbild die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Zur Bewahrung der Mobilität sei unbedingt eine Begleitperson notwendig. Die bP sei seit ihrem Schlaganfall zunehmend dement und könne ihre Aufgaben nur mit Hilfe erledigen, weshalb ihre eigenen Angaben zur ihrer Befindlichkeit nicht aussagekräftig seien. Ein neurologischer Kontrolltermin sei bereits terminiert und werde nachgereicht. Beantragt wird die Revidierung der Neueinstufung von 60 %.

1.5. Das am 11.12.2017 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung- von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Epilepsie mit gehäuften Anfällen- mehrmalige Anfälle pro Woche im Sinne von Absencen ohne Kämpfe.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 60 %- mehrmalige Anfälle pro Woche- Absencen.

Pos. Nr. 04.10.02, GdB 60 %

2) Arterielle Hypertonie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- Mehrfachtherapie zur Erzielung einer Normotonie ist notwendig.

Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 %

3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Diskopathien im Bereich der LWS mit geringgradiger Funktionseinschränkung- Einstufung mit 20 %.

Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %

4) Morbus Parkinson- Tremor beschränkt auf die linke Hand.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- geringgradige Ausprägung der Parkinson- Erkrankung.

Pos. Nr. 04.09.01, GdB 20 %

5) Depression.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- Mitte derzeit verabreichen Medikation ist die Patientin stabil und verneint auch an Depression zu leiden.

Pos. Nr. 03.06.01, GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Position 1 ist wie im Vorgutachten die Hauptdiagnose- Einstufung mit 60 %- die Positionen 2- 5 haben keinen funktionellen Einfluss auf Position 1 und steigern daher den GdB nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor bzw. keine ausreichenden Befunde vorliegend.

1.) Fettleber.

2.) V.a. Hämangiome.2.) römisch fünf.a. Hämangiome.

3.) Z.n. Katarakt- Operation bds.- ausreichendes Sehvermögen mit Brille.

4.) Cholesterinerhöhung.

Die Erkrankungen angeführt unter 1-4, haben derzeit keine Einstufungsrelevanz.

Auch Position 5 aus dem Vorgutachten (Kniegelenke, Rechte Schulter) werden nicht mehr bewertet, da keine klinische Einschränkung vorliegt. Die in der Beschwerde angeführte Demenz, kann klinisch nicht nachvollzogen werden- fachärztliche Unterlagen sind nicht vorhanden- Patientin ist voll orientiert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es haben sich keine gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ergeben- Position 5 aus dem Vorgutachten- Einschränkung der Kniegelenke, Zust.n. Schulterverletzung rechte Schulter- ist ausgeheilt und wird in der Bewertung nicht mehr berücksichtigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Unveränderte Einstufung des GdB mit 60 % im Vergleich zum Vorgutachten- bei der Hauptdiagnose "Epilepsie" ist keine Besserung eingetreten.

Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehenden Erkrankungen schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Stellungnahme: Bei der vorliegenden Epilepsie kommt es wöchentlich zu mehrmaligen Anfällen- Absencen mit schwarz werden vor den Augen- mit Sturzgefahr (Mehrmalige Stürze werden angegeben). Aus diesem Grund ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der vorliegenden Sturzgefahr mit Verletzungsfolgen weiterhin nicht möglich. Bzgl. der Begleitperson kann keine Indikation zur Eintragung abgeleitet werden- die Patientin bewegt sich auch im öffentlichen Raum (Einkaufen, Spazierengehen) alleine und ist dadurch keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Die im Beschwerdeschreiben angegebene Demenz kann klinisch nicht nachvollzogen werden, derzeit findet sie sich im öffentlichen Raum alleine zurecht. Eine Mobilitätseinschränkung im weiteren Sinne besteht nicht.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.

Begründung:

Zusatzeintragung: Epileptikerin, 60%.

Derzeit bestehen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in den sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sowie dem Parteienvorbringen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, zeigt das seitens der belangten Behörde im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinen Medizin den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 06.12.2017 unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet.

Soweit das Gutachten vom 10.07.2017 (GdB 60 %) vom Vorgutachten vom 19.11.2015 (GdB 70 %) abweicht, ist diese Abweichung ausreichend begründet. Das Hauptleiden wurde wie im Vorgutachten mit 60 % eingeschätzt (je LfNr. 1). Während im Vorgutachten vom 19.11.2015 unter der lfd. Nr. 3 die Beschwerden der Wirbelsäule, der rechten Schulter und beider Kniegelenke unter der Pos. Nr. 02.02.02 mit einem GdB von 30 % zusammengefasst wurden und wegen wesentlicher zusätzlicher Beeinträchtigung um eine Stufe steigernd (von 60 auf 70 %) wirkten, wurde die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Gutachten vom 18.07.2017 unter die Pos. Nr. 02.01.01 mit einem GdB von 20 % und die Einschränkung der Kniegelenke und der Zustand nach Schulterverletzung unter die Pos. Nr. 02.02.01 mit einem GdB von 10 % eingeordnet. Wegen geringem Krankheitswert und fehlendem Zusammenhang wurde eine Steigerung der übrigen Leiden (Lfd. Nr. 2 - 6) verneint. Im gegenständlichen Gutachten wurden die Kniegelenke und die rechte Schulter nicht mehr bewertet, da keine klinische Einschränkung vorliegt. Das nunmehrige Gutachten ist auch noch (geringfügig) aktueller.

Hinsichtlich der Begleitperson konnte seitens des Gutachters keine Indikation zur Eintragung abgeleitet werden. Die bP bewegt sich auch im öffentlichen Raum (Einkaufen, Spazierengehen) alleine und ist dadurch keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Eine Mobilitätseinschränkung im weiteren Sinne besteht nicht.

Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunden. So wurde sowohl der Befund der Hausärztin vom 08.09.2017 als auch die "Nervenärztliche Behandlungsbestätigung" vom 03.10.2017 berücksichtigt und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 und 3 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde. Dass diese Befunde im Gutachten unberücksichtigt geblieben wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen (vgl. Seite 2, 3 und 5 des Gutachtens).Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunden. So wurde sowohl der Befund der Hausärztin vom 08.09.2017 als auch die "Nervenärztliche Behandlungsbestätigung" vom 03.10.2017 berücksichtigt und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 und 3 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde. Dass diese Befunde im Gutachten unberücksichtigt geblieben wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen vergleiche Seite 2, 3 und 5 des Gutachtens).

Sofern in der Beschwerde auf den Schlaganfall der bP hingewiesen wird, wonach diese seither zunehmend dement sei, weshalb ihre eigenen Angaben zu ihrer Befindlichkeit nicht aussagekräftig seien, konnte dies vom Sachverständigen klinisch nicht nachvollzogen werden, zumal sich die bP im öffentlichen Raum alleine zurecht finde.

Die vorgelegten Beweismittel stehen auch nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurden die beschriebenen Funktionseinschränkungen keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP sohin weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die vorgelegten Beweismittel stehen auch nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurden die beschriebenen Funktionseinschränkungen keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet bzw. eine Gesamteinschätzung vorgenommen. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP sohin weder Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens auf, sie legt nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dar vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).

Auf die in der Beschwerde dargelegten Funktionsbeeinträchtigungen wurde im Gutachten ebenso eingegangen wie auf die Frage ihrer Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung bzw. deren Wirkung auf das führende Leiden.

Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.

Mit den Ausführungen der bP in der Beschwerde trat die bP dem medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Diese Ausführungen waren daher nicht geeignet, die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten vom 11.12.2017 und die Ausführungen der bP in der Beschwerde und im Verfahren sowie die dort zitierten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem angeführten Gutachten liegt bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbei
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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