Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2189928-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1141482902-171238304, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1141482902-171238304, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 02.11.2017.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
In der Erstbefragung vom 03.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Er habe seine Heimat vor ca. zwei Wochen verlassen und sei über Italien nach Österreich gelangt. Den Vorhalt, dass er am 27.01.2014 in Österreich aufgegriffen worden und am 02.02.2017 nach Spanien ausgereist sei, verneinte der BF. Ihm sei ein spanisches Identitätsdokument ausgestellt worden. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten.
Am 07.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Anschluss der bis 31.03.2020 gültigen spanischen Identitätskarte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 14.11.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zu.Am 07.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Anschluss der bis 31.03.2020 gültigen spanischen Identitätskarte ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 14.11.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zu.
Im Akt liegen folgende, den BF betreffende Dokumente auf:
Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2017 nach einer durchgeführten Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei gab er an, dass er im Bereich der EU keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe. Er lebe alleine im Lager und habe bereits in Deutschland und in Österreich um Asyl angesucht. Befragt, wie lange er sich in Spanien aufgehalten habe, erwiderte der BF, dass er dort nie gewesen sei. Entgegen dem Vorhalt habe er Österreich 2017 auch nicht verlassen, da er nunmehr zum ersten Mal in Österreich sei. Zur Frage, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung oder Therapie sei, erwiderte der BF, dass er in Deutschland bereits einen Schlaganfall gehabt habe und nunmehr rechtsseitige Lähmungserscheinungen habe. Im Jahr 2000 sei er bereits am Bauch operiert worden. Der BF habe bereits einen Arzt im Lager aufgesucht und eine Überweisung zum Neurologen erhalten, ein konkreter Termin sei jedoch noch nicht vereinbart worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Spanien aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III Verordnung, erklärte der BF, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da er Spanien nicht kenne.Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2017 nach einer durchgeführten Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters einer Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei gab er an, dass er im Bereich der EU keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe. Er lebe alleine im Lager und habe bereits in Deutschland und in Österreich um Asyl angesucht. Befragt, wie lange er sich in Spanien aufgehalten habe, erwiderte der BF, dass er dort nie gewesen sei. Entgegen dem Vorhalt habe er Österreich 2017 auch nicht verlassen, da er nunmehr zum ersten Mal in Österreich sei. Zur Frage, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung oder Therapie sei, erwiderte der BF, dass er in Deutschland bereits einen Schlaganfall gehabt habe und nunmehr rechtsseitige Lähmungserscheinungen habe. Im Jahr 2000 sei er bereits am Bauch operiert worden. Der BF habe bereits einen Arzt im Lager aufgesucht und eine Überweisung zum Neurologen erhalten, ein konkreter Termin sei jedoch noch nicht vereinbart worden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Spanien aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung, erklärte der BF, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da er Spanien nicht kenne.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie einer Überweisung an einen Facharzt für Neurologie, sowie ein Blutdruckpass zur Vorlage gebracht.
Mit Bescheid vom 16.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 16.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12 Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Spanien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
...
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
...(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vergleiche ECRE 3.4.2015).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016). Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016). Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016). UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016). Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).
Quellen:
Medizinische Versorgung
AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e). Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e). Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).
Quellen:
Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des BF aufgrund einer spanischen ID-Karte und aufgrund seines Reisepasses feststehe. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen, da er 2000 am Bauch operiert worden sei und 2004 einen Schlaganfall erlitten habe, könne jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen. Der BF sei wegen Lähmungserscheinungen in Behandlung und habe eine Überweisung zum Neurologen erhalten, jedoch sei noch kein konkreter Termin vereinbart worden. Ein Blutdruckpass und eine Überweisung seien bereits vorgelegt und die notwendigen Medikamente verschrieben worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden bzw. hätten sich keine diesbezüglich relevanten Anzeichen oder Beweise dafür ergeben, die eine Überstellung des BF nach Spanien unmöglich machen würden. Es habe sich ergeben, dass er im Besitz einer spanischen ID-Card und eines spanischen Reisepasses sei. Spanien habe mit Schreiben vom 14.11.2017 einer Übernahme der Person des BF gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III Verordnung zugestimmt. Eine Schutzverweigerung in Spanien könne daher auch nicht erwartet werden. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Spanien sei in keinster Weise davon auszugehen, dass ihm in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwerfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des BF aufgrund einer spanischen ID-Karte und aufgrund seines Reisepasses feststehe. Er sei in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen, da er 2000 am Bauch operiert worden sei und 2004 einen Schlaganfall erlitten habe, könne jedoch keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen. Der BF sei wegen Lähmungserscheinungen in Behandlung und habe eine Überweisung zum Neurologen erhalten, jedoch sei noch kein konkreter Termin vereinbart worden. Ein Blutdruckpass und eine Überweisung seien bereits vorgelegt und die notwendigen Medikamente verschrieben worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden bzw. hätten sich keine diesbezüglich relevanten Anzeichen oder Beweise dafür ergeben, die eine Überstellung des BF nach Spanien unmöglich machen würden. Es habe sich ergeben, dass er im Besitz einer spanischen ID-Card und eines spanischen Reisepasses sei. Spanien habe mit Schreiben vom 14.11.2017 einer Übernahme der Person des BF gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung zugestimmt. Eine Schutzverweigerung in Spanien könne daher auch nicht erwartet werden. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Spanien sei in keinster Weise davon auszugehen, dass ihm in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwerfen werden könnte oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Am 16.03.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der belangten Behörde im konkreten Fall die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen sei. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF durch die Abschiebung nach Spanien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde aber im gegenständlichen Fall gerade nicht durchgeführt worden. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund eines Schlaganfalles medizinische Behandlung sowie Medikamente benötige. Er habe zudem vorgebracht, dass er nie in Spanien gewesen sei und deshalb auch nicht wisse, ob er dort über Unterbringung und Versorgung verfügen würde. Die belangte Behörde wäre aufgrund der Rechtsprechung des EGMR und BVwG dazu verpflichtet gewesen, eine entsprechende Einzelfallzusicherung in Spanien einzuholen, aufgrund der Unterlassung habe sie das gegenständliche Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid stütze sich auf ein insgesamt mangelhaftes Ermittlungsverfahren und sei diese somit auch mit Mängeln belastet.Am 16.03.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der belangten Behörde im konkreten Fall die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen sei. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF durch die Abschiebung nach Spanien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde aber im gegenständlichen Fall gerade nicht durchgeführt worden. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund eines Schlaganfalles medizinische Behandlung sowie Medikamente benötige. Er habe zudem vorgebracht, dass er nie in Spanien gewesen sei und deshalb auch nicht wisse, ob er dort über Unterbringung und Versorgung verfügen würde. Die belangte Behörde wäre aufgrund der Rechtsprechung des EGMR und BVwG dazu verpflichtet gewesen, eine entsprechende Einzelfallzusicherung in Spanien einzuholen, aufgrund der Unterlassung habe sie das gegenständliche Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid stütze sich auf ein insgesamt mangelhaftes Ermittlungsverfahren und sei diese somit auch mit Mängeln belastet.
Mit Information vom 27.08.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass das Verfahren am 03.04.2018 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF ausgesetzt wurde und die Überstellungsfrist entsprechend verlängert worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste mit einer bis zum 31.03.2020 gültigen spanischen Identitätskarte in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und begab sich in weiterer Folge ins österreichische Bundesgebiet. Am 02.02.2017 kehrte der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Am 02.11.2017 brachte der Beschwerdeführer nach erneuter Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten schließlich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Das BFA stellte am 07.11.2017 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Dublin III-VO an Spanien. Mit Schreiben vom 14.11.2017 stimmte Spanien ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO zu übernehmen.Das BFA stellte am 07.11.2017 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz eins, oder 3 der Dublin III-VO an Spanien. Mit Schreiben vom 14.11.2017 stimmte Spanien ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 12, Absatz eins, der Dublin III-VO zu übernehmen.
Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur unbedenklichen Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet nach einem Schlaganfall 2004 an Lähmungserscheinungen, er nimmt Medikamente ein und wurde an einen Neurologen überwiesen. Im Jahr 2000 wurde er am Bauch operiert. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten, bzw. brachte gesondert keine Befunde in Vorlage die einen unmittelbar nur in Österreich zugänglichen medizinischen Betreuungsbedarf dokumentieren würden, bzw. eine gegenwärtig vorliegende Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. In Spanien sind alle vorgebrachten Erkrankungen, bzw. Krankheiten behandelbar. Es sind alle gängigen Medikamente erhältlich. Dem BF steht in Spanien der Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung offen und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber ist in Spanien ausreichend gewährleistet. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
Nach Information des BFA ist der Aufenthaltsort des BF unbekannt und die Überstellungsfrist wurde seitens der Behörde zu Recht auf 18 Monate verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, sowie dessen erstmalige Asylantragstellung in Spanien ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen, sowie aus der sichergestellten spanischen ID - Karte.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme des BF seitens Spaniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den spanischen Dublin-Behörden ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Spanien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben und der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellung zum Entziehen des Beschwerdeführers aus dem Verfahren und der in Folge rechtskonform veranlassten Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 14.05.2019 ergibt sich aufgrund der Information des BFA vom 27.08.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieb