TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W168 2199885-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W168 2199885-1/5E

W168 2199994-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. (1) 1181358708-180140052/BMI-EAST_WEST. Zl. (2) 1181358610/180140065 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. (1) 1181358708-180140052/BMI-EAST_WEST. Zl. (2) 1181358610/180140065 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1.-BF) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.-BF), ins österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 09.02.2018 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer.

Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte erhoben werden, dass den BF von der libanesischen Botschaft in Beirut tschechische Visa der Kategorie C mit Gültigkeit vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017 ausgestellt wurden.

Am 09.02.2018 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Hierbei gaben die BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich würden ihre Kinder wohnen. Den Beschwerdeführern sei ein tschechisches Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017 ausgestellt worden. Sie hätten sich vom 01.02.2018 bis zum 08.02.2018 in der Türkei aufgehalten und seien über ihnen unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführer hätten in keinem Land um Asyl angesucht und würden in Österreich bei ihren Kindern bleiben wollen. Über die Länder der Durchreise könnten sie keine Angaben machen.

Am 13.02.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anschluss der Visadaten ein Aufnahmegesuch gem. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Tschechien; die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF aufzunehmen.Am 13.02.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anschluss der Visadaten ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Tschechien; die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF aufzunehmen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018 - nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - gab der 1.-BF an, bereits seit 2015 Medikamente gegen Schwindel und Bluthochdruck einzunehmen. Durch die Lage in Syrien hätten sich seine Symptome noch verstärkt. Neben seiner syrischen ID-Karte könne der Beschwerdeführer keine weiteren personenbezogenen Dokumente vorlegen. In Österreich habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Söhne, seiner Tochter und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden seit August 2017 bei ihren Kindern wohnen. Er habe noch keine Deutschkurse besucht und gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Befragt zur seitens des Bundesamtes angenommen Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Tschechiens aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Visum die einzige Möglichkeit gewesen sei, nach Österreich zu seinen Kindern zu gelangen. Er und seine Familie seien jedoch nie in Tschechien gewesen. Zudem habe er in Tschechien keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.

Die 2.BF gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag zu Protokoll, dass sie aktuell Medikamente gegen Kreuzschmerzen einnehme. Sie wohne mit ihrem mitgereisten Ehemann bei ihren beiden Söhnen. Sie hätten eine sehr enge Beziehung zu ihren Kindern und diese würden ihnen im Bedarfsfall auch finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Sie habe in Österreich weder Deutschkurse besucht noch gehe sie einer Beschäftigung nach. Sie und ihre Familie seien nie in Tschechien gewesen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Befundbericht den 1.-BF betreffend vom 18.04.2018 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz im Jahr 2018 unter rezidivierenden Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit leide, zusätzlich seien Blutdruckschwankungen zu beobachten, die unter entsprechender antihypertensiver Therapie mit Amlodipin zu behandeln seien. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit bei entsprechendem Risikoprofil.

Aus einer eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Für eine sonstige Störung bestehe derzeit kein Anhaltspunkt. Suizidalität bestehe nicht. Es wurden keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen angeraten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO Tschechien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO Tschechien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf die folgenden Länderfeststellungen zu Tschechien (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vgl. MVCR o.D.a, MVCR o.D.b für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vergleiche MVCR o.D.a, MVCR o.D.b für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

--MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 11.4.2018

--MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018

-MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018

Dublin-Rückkehrer

In der Tschechischen Republik werden Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.

* Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.

* Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht.

Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.

Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.

* Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).

* Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht.

Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von jener für andere Antragsteller (EASO 24.10.2017).

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016).

Quellen:

--EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

--MVCR - Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail

Non-Refoulement

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

--USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395772.html, Zugriff 11.4.2018

Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vgl. RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Belá pod Bezdezem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vgl. NIEM 12.2017).Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vergleiche RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Belá pod Bezdezem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vergleiche NIEM 12.2017).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den offenen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge (EMN 2014). Nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, haben Asylwerber legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis der regionalen Niederlassung des Arbeitsmarktservices der Tschechischen Republik verfügen (MVRC 7.3.2017).

Quellen:

--AA - Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 11.4.2018

--EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 11.4.2018

--MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 11.4.2018

--MVCR - Tschechisches Innenministerium (7.3.2017): Information for employers,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/information-for-employers.aspx, Zugriff 11.4.2018

--NIEM - National Integration Evaluation Mechanism (12.2017): Asylum seekers and beneficiaries of international protection in V4 countries,

https://www.clovekvtisni.cz/media/publications/876/file/v4niem-repot-cz-hu-pl-sk-complete.pdf, Zugriff 11.4.2018

--RFA - Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 11.4.2018

Medizinische Versorgung

Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

--HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 11.4.2018

--MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

--MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,

http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx,

Zugriff 11.4.2018

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente feststehe. Der in den Feststellungen angeführte psychische Zustand des 1.BF ergebe sich aufgrund der Vorlage eines Befundberichtes und aufgrund seiner Untersuchung am 04.05.2018 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken sei: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Der 1.-BF selbst habe weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfüge er über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zum psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2018 erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Einwände des 1.-BF gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sei anzuführen, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Die beiden Söhne und die Tochter der BF würden ebenfalls in Österreich wohnhaft seien und laut ZMR-Auszug würden die BF mit diesen im gemeinsamen Haushalt und würden bei Bedarf auch finanziell unterstützt werden. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hätten die BF von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie-wenn auch in eingeschränkter Form-auch von Tschechien aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar. Es sei festzustellen, dass in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente feststehe. Der in den Feststellungen angeführte psychische Zustand des 1.BF ergebe sich aufgrund der Vorlage eines Befundberichtes und aufgrund seiner Untersuchung am 04.05.2018 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken sei: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Der 1.-BF selbst habe weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfüge er über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zum psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2018 erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Einwände des 1.-BF gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sei anzuführen, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Die beiden Söhne und die Tochter der BF würden ebenfalls in Österreich wohnhaft seien und laut ZMR-Auszug würden die BF mit diesen im gemeinsamen Haushalt und würden bei Bedarf auch finanziell unterstützt werden. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hätten die BF von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie-wenn auch in eingeschränkter Form-auch von Tschechien aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar. Es sei festzustellen, dass in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO ergeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der 2.-BF vom 25.06.2018, in der ausgeführt wurde, dass die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt die 2.-BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Österreich eingereist sei, zumal der Ehegatte selbst angegeben habe, gemeinsam mit der 2.-BF im August 2017 mittels gültigen Schengenvisums nach Österreich eingereist zu sein. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme am 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal die 2.-BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen, insbesondere Arzneimittel gegen Kreuzschmerzen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der 2.-BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen. Anzumerken sei auch, dass die Außerlandesbringung nicht nur das Recht auf Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin verletze, sondern dadurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Tochter und Söhne verletzt werde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung vom 11.06.2018 angeschlossen, wonach die 2.-BF unter einem massiven Cervikalsyndrom sowie Lumboischalgie mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie arterielle Hypertonie leide.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 03.07.2018 den 1.-BF betreffend wurde ausgeführt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt der 1.-BF gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich eingereist sei. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme vom 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal der BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zwar sei der 1.-BF einer Untersuchung seitens des PSY III unterzogen worden, jedoch sei das erstellte Gutachten nicht aussagekräftig. Auch die Feststellungen zum Familienleben seien mangelhaft, zumal der 1.-BF sehr wohl über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Er lebe seit seinem Aufenthalt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin, bei den leiblichen Söhnen im gemeinsamen Haushalt, die beide den Status der Asylberechtigten innehätten und somit Begünstigte internationalen Schutzes seien. Weiters verfüge der 1.-BF über eine in Wien lebende Tochter, die zwar nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei, jedoch mit diesem in täglichen Kontakt stehe und den 1.-BF regelmäßig besuche. Der 1.-BF sei aufgrund seines Alters und seiner labilen Mobilität auf die Pflegetätigkeiten seiner in Österreich lebenden Kinder angewiesen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen, wodurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Töchter und der Söhne verletzt werde.Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 03.07.2018 den 1.-BF betreffend wurde ausgeführt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt der 1.-BF gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich eingereist sei. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme vom 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal der BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zwar sei der 1.-BF einer Untersuchung seitens des PSY römisch drei unterzogen worden, jedoch sei das erstellte Gutachten nicht aussagekräftig. Auch die Feststellungen zum Familienleben seien mangelhaft, zumal der 1.-BF sehr wohl über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge. Er lebe seit seinem Aufenthalt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin, bei den leiblichen Söhnen im gemeinsamen Haushalt, die beide den Status der Asylberechtigten innehätten und somit Begünstigte internationalen Schutzes seien. Weiters verfüge der 1.-BF über eine in Wien lebende Tochter, die zwar nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei, jedoch mit diesem in täglichen Kontakt stehe und den 1.-BF regelmäßig besuche. Der 1.-BF sei aufgrund seines Alters und seiner labilen Mobilität auf die Pflegetätigkeiten seiner in Österreich lebenden Kinder angewiesen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen, wodurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Töchter und der Söhne verletzt werde.

Laut Information der LPD NÖ wurden die BF am 26.07.2018 gemeinsam ohne besondere Vorfälle nach Tschechien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 1.-BF ist mit der 2.-BF verheiratet. Beide sind syrische Staatsangehörige und reisten unter Verwendung jeweils eines von der Vertretungsbehörde der Tschechischen Republik in Beirut/Libanon ausgestellten Schengen-Visums Typ C, gültig im Zeitraum vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten im Bundesgebiet am 09.02.2018 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zu Recht begründet auf die sich aus der VISA Datenbank die BF betreffenden Daten Aufnahmegesuche nach Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Tschechien. Die tschechischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 ausdrücklich zu, die BF auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO zu übernehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zu Recht begründet auf die sich aus der VISA Datenbank die BF betreffenden Daten Aufnahmegesuche nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Tschechien. Die tschechischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 ausdrücklich zu, die BF auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO zu übernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.

Besondere, in den Personen der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim 1.-BF wurden rezidivierende Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit sowie Blutdruckschwankungen diagnostiziert. Zudem leidet er an einer Anpassungsstörung. Eine medikamentöse Therapie wurde angeraten. Die 2.-BF leidet an Schmerzen im unteren Rücken mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie Bluthochdruck. Es erfolgte eine Therapie mittels Infusionen und Medikamenten und eine weitere orthopädische Betreuung wurde empfohlen. In Tschechien ist die Gesundheitsversorgung für Asylwerber ausreichend gewährleistet. Es sind dort sämtliche Krankheiten behandelbar und alle Medikamente erhältlich. Die Behandlungsmöglichkeiten bestehen auch in der Tschechischen Republik und es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des 1.-BF und der 2.-BF im Falle einer Überstellung nach Tschechen verschlechtert.

Im österreichischen Bundesgebiet sind zwar die erwachsene Tochter und zwei erwachsene Söhne der BF in Österreich aufhältig und leben mit ihren erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Die BF stehen jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen und haben auch in Tschechien Anspruch auf Grundversorgung.

Am 26.07.2018 wurden die BF gemeinsam nach Tschechien rücküberstellt.

2. Beweiswürdigung:

Auf Grund der vorliegenden Treffer in der VIS-Datenbank steht fest, dass die BF jeweils über Schengen-Visa der Kategorie C (Gültigkeitszeitraum: von 09.08.2017 bis 23.09.2017), ausgestellt von der tschechischen Vertretungsbehörde in Beirut/Libanon, verfügten.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens der Tschechischen Republik ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Für den konkreten Fall ist insbesondere relevant, dass den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen, und, dass das tschechische Finanzministerium die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge u.a. auch für Asylwerber bezahlt, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Medikation der BF auch in der Tschechischen Republik zugänglich ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basieren auf Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und auf den eigenen Angaben der BF.

Der Umstand der am 26.07.2018 erfolgten Überstellung der BF nach Tschechien ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion NÖ.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten