TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W275 2128763-2

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W275 2128763-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1063884101-190064779, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.01.2019 bis 26.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zl. 1063884101-190064779, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.01.2019 bis 26.01.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er bereits am 27.12.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1063884101-150386173, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er bereits am 27.12.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1063884101-150386173, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 30.10.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl 1063884101-151831183, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016, Zahl 1063884101-151831183, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 21.12.2017, W235 2134309-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer wiederholt im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, in Schubhaft genommen bzw. aus dieser unter Anwendung des gelinderen Mittels entlassen und am 22.02.2017, am 26.06.2017, am 10.10.2017 sowie am 30.04.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine österreichische Staatsangehörige.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine österreichische Staatsangehörige.

Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften im österreichischen Bundesgebiet festgenommen; in der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 83 Abs. 2 und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz 2 und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1063884101-180945069, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am XXXX zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zahl 1063884101-180945069, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am römisch 40 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 19.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und festgenommen.

Am 20.01.2019 und am 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei bei bester Gesundheit und drei Tage vor seiner Verhaftung in das österreichische Bundesgebiet gereist, um seiner Ehefrau Kleidung zu bringen. Auf Vorhalt, dass sich seine Ehefrau in Strafhaft befinde, führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau werde das Gefängnis vermutlich Anfang Februar verlassen können; er habe sie besuchen wollen. Der gemeinsame Sohn lebe bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer habe bei einem Freund Unterkunft genommen und bei seiner Einreise über EUR 500,-- verfügt, von welchen er nunmehr noch etwa EUR 90,-- habe. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und gab an, in Italien als Maler zu arbeiten. Im Zuge der Einvernahme am 22.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer überdies mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Italien am 26.01.2019 geplant sei und er zur Sicherung dieser Abschiebung in Schubhaft angehalten werde.

Mit Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er bereits zahlreiche Male nach Italien abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, sodass davon auszugehen sei, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen wolle. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich in seinen Verfahren unkooperativ verhalten und die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Zudem verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Auch bestünden keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen in Österreich, da sich seine Ehefrau in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befinde und der gemeinsame Sohn bei einer Pflegefamilie lebe.Mit Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er bereits zahlreiche Male nach Italien abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist, sodass davon auszugehen sei, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen wolle. Er sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sich in seinen Verfahren unkooperativ verhalten und die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Zudem verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Auch bestünden keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen in Österreich, da sich seine Ehefrau in einer österreichischen Justizanstalt in Strafhaft befinde und der gemeinsame Sohn bei einer Pflegefamilie lebe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 22.01.2019 zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 27.02.2019 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2019, Zahl 1063884101-190064779, sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte insbesondere vor, die wiederholten Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien, welche auf die erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung gestützt worden seien, seien rechtswidrig, da eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht erlassen werden könne. Auch die Tatsache, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei nicht ausschlaggebend, da sich das Recht des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Österreich direkt aus dem Unionsrecht ergebe und diesem ein Anwendungsvorrang zukomme. Der Beschwerdeführer sei der Ehemann einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. Nachdem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers - nach längerem Aufenthalt in Italien, während dessen auch die Eheschließung erfolgt sei - mit dem gemeinsamen Sohn nunmehr wieder in Österreich aufhalte, wolle ihr der Beschwerdeführer nachziehen bzw. habe er dies mehrfach versucht, sei jedoch von den österreichischen Behörden wiederholt nach Italien abgeschoben worden. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt. Unter Hinweis auf das Interesse des Beschwerdeführers, in Zukunft sein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger in Österreich auszuleben und im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen wieder nach Österreich einzureisen, wurde die Feststellung des rechtskonformen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beantragt. Abschließend wurde Kostenersatz sowie der Ersatz von Kommissionsgebüren und Barauslagen beantragt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 28.02.2019 den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde vor und gab eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

In weiterer Folge langten die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Postwege beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Für den Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien am XXXX bis zum XXXX subsidiärer Schutz zuerkannt.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Für den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien am römisch 40 bis zum römisch 40 subsidiärer Schutz zuerkannt.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs. 2 und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wobei der Beamte den Handgelenkshebel aufrechterhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Körperverletzung an dem Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgabe durch die soeben genannte Handlung begangen, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz 2 und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen näher genannten Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versucht, indem er diesem in den rechten Daumen biss, wobei der Beamte den Handgelenkshebel aufrechterhalten konnte. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Körperverletzung an dem Polizeibeamten während der Vollziehung seiner Aufgabe durch die soeben genannte Handlung begangen, wodurch der Beamte eine blutende, offene Bisswunde am rechten Daumen erlitt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, für mehr als zehn Personen wahrnehmbar, vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, und zwar indem er einem unbekannten Abnehmer zumindest eine Kugel Kokain zu einem nicht mehr feststellbaren Preis zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift (12 Kugeln Kokain zu insgesamt 4,1 Gramm) in seinem Mund an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hat.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, für mehr als zehn Personen wahrnehmbar, vorschriftswidrig Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, und zwar indem er einem unbekannten Abnehmer zumindest eine Kugel Kokain zu einem nicht mehr feststellbaren Preis zu überlassen versucht hat, indem er das Suchtgift (12 Kugeln Kokain zu insgesamt 4,1 Gramm) in seinem Mund an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten hat.

3. Der Beschwerdeführer ist gesund und war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

4. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt vom 22.01.2019 bis zum 26.01.2019 in Schubhaft angehalten.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am XXXX zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft durch persönliche Übernahme am römisch 40 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2018 nach Italien abgeschoben. Er reiste in der Folge während der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung in das Bundesgebiet ein, wo er am 19.01.2019 aufgegriffen und festgenommen wurde. Am 26.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum nach Italien abgeschoben.

3. Seit dem Jahr 2015 war der Beschwerdeführer wiederholte Male von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist und wurde jeweils im Anschluss wiederum nach Italien abgeschoben.

4. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2019 tauchte der Beschwerdeführer unter. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nach.

5. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

Familiäre und soziale Komponente:

1. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in Italien die österreichische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , welche sich nach vorangegangener Untersuchungshaft vom XXXX bis zum XXXX in Österreich in Strafhaft befand. Eine aufrechte Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich besteht seit der Entlassung aus der Strafhaft nicht. Der gemeinsame Sohn XXXX , geboren am XXXX , lebt bei einer Pflegefamilie in Österreich.1. Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in Italien die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche sich nach vorangegangener Untersuchungshaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Österreich in Strafhaft befand. Eine aufrechte Meldeadresse der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich besteht seit der Entlassung aus der Strafhaft nicht. Der gemeinsame Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , lebt bei einer Pflegefamilie in Österreich.

Weder zu dem minderjährigen Sohn noch zu der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht ein aufrechtes, gefestigtes Familienleben in Österreich.

In Österreich leben keine weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers.

2. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

3. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2134309-1, 2128763-1 und 2128763-2, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen und unstrittigen Inhalten der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht insofern fest, als für ihn entsprechend der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie am XXXX ein bis XXXX gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten ebenso wenig wie dafür, dass er in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien am XXXX bis zum XXXX subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk auf der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie der Karte "Permesso di Soggiorno" (Aufenthaltserlaubnis).2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht insofern fest, als für ihn entsprechend der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger nigerianischer Reisepass ausgestellt wurde. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten ebenso wenig wie dafür, dass er in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien am römisch 40 bis zum römisch 40 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk auf der im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie der Karte "Permesso di Soggiorno" (Aufenthaltserlaubnis).

2.2. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2019 und 22.01.2019.

2.4. Dass der Beschwerdeführer vom 22.01.2019 bis zum 26.01.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.5. Die am 26.01.2019 auf dem Luftweg nach Italien erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

3.1. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 30.11.2018, dem im Akt einliegenden Zustellschein, wonach dieser Bescheid dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft am XXXX persönlich ausgefolgt wurde und dem Umstand, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde (was im Übrigen auch in der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Schubhaftbescheid vom 22.01.2019 bestätigt wird; siehe Seite 2 der Beschwerde vom 27.02.2019), ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (siehe dazu auch noch unten).3.1. Aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Bescheid vom 30.11.2018, dem im Akt einliegenden Zustellschein, wonach dieser Bescheid dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft am römisch 40 persönlich ausgefolgt wurde und dem Umstand, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde (was im Übrigen auch in der Beschwerde gegen den hier angefochtenen Schubhaftbescheid vom 22.01.2019 bestätigt wird; siehe Seite 2 der Beschwerde vom 27.02.2019), ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt (siehe dazu auch noch unten).

3.2. Die Abschiebungen des Beschwerdeführers nach Italien am 14.12.2018 sowie am 26.01.2019 ergeben sich - ebenso wie die neuerliche Einreise des Beschwerdeführers sowie der Aufgriff und die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.01.2019 - aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer nach seiner am 14.12.2018 erfolgten Abschiebung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich zudem aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2019 (Seite 5 der Niederschrift).

3.3. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 wiederholte Male von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist ist und jeweils im Anschluss wiederum nach Italien abgeschoben wurde, ergibt sich ebenso aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere den in diesen einliegenden Abschiebeberichten), aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2019 untertauchte und seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Demnach war der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX an einem Nebenwohnsitz in Wien sowie vom XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jänner 2019 lag - abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum - keine aufrechte Meldung mehr vor.3.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2019 untertauchte und seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachkam, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Demnach war der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 an einem Nebenwohnsitz in Wien sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jänner 2019 lag - abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum - keine aufrechte Meldung mehr vor.

3.5. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, ergibt sich aus den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen, aus der Verletzung der Meldevorschriften sowie aus den wiederholten illegalen Einreisen in das österreichische Bundesgebiet.

4. Zur familiären und sozialen Komponente:

4.1. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers in Italien sowie der Vaterschaft des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und stimmen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überein. Dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei einer Pflegefamilie lebt, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben (zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2019 [Seite 4 der Niederschrift]; vgl. aber etwa auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 27.11.2017 [Seite 3 der Niederschrift] sowie am 29.03.2018 [Seite 3 der Niederschrift]). Dies stimmt auch mit einem den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister überein. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach vorangegangener Untersuchungshaft in Strafhaft befand und nach der Entlassung aus der Strafhaft über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seiner Ehefrau noch mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt; ein gemeinsamer Haushalt bestand auch vor seiner Abschiebung nach Italien nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während des vergangenen Jahres durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, der minderjährige Sohn hält sich bei einer Pflegefamilie auf. In einer Gesamtschau kann daher nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Dass weitere Angehörige des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, hat dieser nicht vorgebracht; auch das Verfahren hat sonst keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige enge soziale Nahebeziehungen in Österreich ergeben.4.1. Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers in Italien sowie der Vaterschaft des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und stimmen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überein. Dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei einer Pflegefamilie lebt, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben (zuletzt in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2019 [Seite 4 der Niederschrift]; vergleiche aber etwa auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 27.11.2017 [Seite 3 der Niederschrift] sowie am 29.03.2018 [Seite 3 der Niederschrift]). Dies stimmt auch mit einem den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister überein. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach vorangegangener Untersuchungshaft in Strafhaft befand und nach der Entlassung aus der Strafhaft über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus einem die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer lebt weder mit seiner Ehefrau noch mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt; ein gemeinsamer Haushalt bestand auch vor seiner Abschiebung nach Italien nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich während des vergangenen Jahres durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, der minderjährige Sohn hält sich bei einer Pflegefamilie auf. In einer Gesamtschau kann daher nicht von einem aufrechten, gefestigten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden. Dass weitere Angehörige des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, hat dieser nicht vorgebracht; auch das Verfahren hat sonst keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige enge soziale Nahebeziehungen in Österreich ergeben.

4.2. Dass der Beschwerdeführer über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Zentralen Melderegister. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bei einem Freund Unterkunft genommen (Seite 5 der Niederschrift). Auf den Vorhalt in der Einvernahme am 22.01.2019, wonach er meldegesetzlich verpflichtet sei, sich behördlich zu melden, entgegnete der Beschwerdeführer, er "habe einen Meldezettel gemacht" (Seite 4 der Niederschrift). Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit dem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnte das Bestehen eines gefestigten und gesicherten Wohnsitzes somit nicht abgeleitet werden.

4.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht, in Österreich nicht über ein Einkommen verfügt und kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2019 (Seiten 4 und 5 der Niederschrift).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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