TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W240 2204175-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W240 2204175-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. 1190161107-190043470, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. 1190161107-190043470, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 14.01.2019 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer war zuvor bereits im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte schließlich am 07.05.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bestellt.

Eine Eurodac-Abfrage ergibt neben der erfolgten Asylantragstellung in Österreich einen Asylantragstellung am 20.09.2018 in Italien.

Dem Bericht zur VIS-Abfrage ist zu entnehmen, dass der beschwerdeführenden Partei von der Vertretungsbehörde Italiens in Moskau ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig von 04.11.2017 bis 18.12.2017, ausgestellt wurde.

Am 07.05.2018 wurde die beschwerdeführende Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab dabei an, dass er im österreichischen Bundesgebiet eine Ehefrau habe, mit der er nach muslimischem Glauben verheiratet sei. Bezüglich der Reiseroute brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er am 06.11.2017 auf dem Luftweg nach Serbien ausgereist sei und sich anschließend über Bosnien und Ungarn nach Österreich begeben habe. Sein italienisches Touristenvisum sei ihm in Moskau von der italienischen Botschaft ausgestellt worden und bis Dezember 2017 gültig gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und könne über die Länder der Durchreise keine Angaben machen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2018 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 10.07.2018 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.05.2018 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 10.07.2018 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Am 26.07.2018 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide und keine Medikamente benötige. Er habe ein italienisches Schengenvisum erhalten. In Österreich bekomme er Unterstützung von seiner berufstätigen Lebensgefährtin und deshalb beziehe er keine Grundversorgung. Seine Lebensgefährtin habe er bereits im Jahr 2003 kennengelernt, sie sei jedoch 2006 zwangsverheiratet worden und deshalb habe er sie erst 2017 wieder getroffen. In weiterer Folge habe die beschwerdeführende Partei ein Schengenvisum beantragt und seine Bekannte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2017 "traditionell" geheiratet. Vor seiner Einreise habe mit seiner Lebensgefährtin kein gemeinsamer Haushalt bestanden und sie habe ihm lediglich Geld für das Flugticket überwiesen. Die beschwerdeführende Partei sei nie in Italien aufhältig gewesen und wolle nicht nach Italien überstellt werden.

2. Mit dem Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde I. der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.2. Mit dem Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde römisch eins. der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die italienische Behörde jedenfalls über den Aufenthalt der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in Österreich hätte informiert werden müssen. Es sei zwar richtig, dass die beschwerdeführende Partei nach österreichischem Recht nicht mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet sei, jedoch scheitere dies an Formalitäten. Die Behörde verweigere die Aushändigung der Originalgeburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei, weshalb eine Ehe nach österreichischem Recht nicht möglich sei. Die beschwerdeführende Partei und seine Partnerin hätten sich bereits 2003 kennengelernt. Da jedoch die Lebensgefährtin zwangsverheiratet worden sei, habe nie eine Beziehung entstehen können. Am 07.11.2017 sei die beschwerdeführende Partei in Österreich eingereist und habe seine Lebensgefährtin nach muslimischem Recht in einer Moschee geheiratet. Das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich bestehe tatsächlich und sei auch hinreichend intensiv, weil die beschwerdeführende Partei seit seiner Ankunft in Österreich bei seiner Frau und seinen zwei Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Wäre die Behörde ordnungsgemäß vorgegangen, indem sie die Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau und eine Nahebeziehung zu seiner restlichen in Österreich lebenden Familie zugrunde gelegt hätte, dann hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und seiner Familie ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege.Gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die italienische Behörde jedenfalls über den Aufenthalt der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in Österreich hätte informiert werden müssen. Es sei zwar richtig, dass die beschwerdeführende Partei nach österreichischem Recht nicht mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau verheiratet sei, jedoch scheitere dies an Formalitäten. Die Behörde verweigere die Aushändigung der Originalgeburtsurkunde der beschwerdeführenden Partei, weshalb eine Ehe nach österreichischem Recht nicht möglich sei. Die beschwerdeführende Partei und seine Partnerin hätten sich bereits 2003 kennengelernt. Da jedoch die Lebensgefährtin zwangsverheiratet worden sei, habe nie eine Beziehung entstehen können. Am 07.11.2017 sei die beschwerdeführende Partei in Österreich eingereist und habe seine Lebensgefährtin nach muslimischem Recht in einer Moschee geheiratet. Das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich bestehe tatsächlich und sei auch hinreichend intensiv, weil die beschwerdeführende Partei seit seiner Ankunft in Österreich bei seiner Frau und seinen zwei Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Wäre die Behörde ordnungsgemäß vorgegangen, indem sie die Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau und eine Nahebeziehung zu seiner restlichen in Österreich lebenden Familie zugrunde gelegt hätte, dann hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und seiner Familie ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliege.

3. Am 19.09.2018 wurde die beschwerdeführende Partei nach Italien überstellt.

4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2018 zu W184 2204175-1/4E, gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde weiters festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2018 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2018 zu W184 2204175-1/4E, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wurde weiters festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war.

Am 14.01.2019 wurde die beschwerdeführende Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass im gegenständlichen Verfahren aufbauend auf die bereits rechtskräftig festgestellte Unzuständigkeit Österreichs, ausschließlich die Frage geprüft werde, ob seit der Rechtskraft der Vorentscheidung neue Tatsachen entstanden seien, wonach nunmehr Österreich für das Verfahren zuständig wäre.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung am 14.01.2019 an, er sei nach Italien abgeschoben worden und ab September 2018 bis November 2018 in Italien gewesen, bevor er wieder nach Österreich gelangt sei, sei er nur in Italien gewesen. Er sei am 28.11.2018 mit dem Zug selbständig von Italien nach Österreich gereist, in Österreich lebe seine Ehefrau.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2019 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung an Italien, in dem auch die Information enthalten war, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich befindet, dieses Wiederaufnahmegesuch blieb unbeantwortet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2019 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung an Italien, in dem auch die Information enthalten war, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich befindet, dieses Wiederaufnahmegesuch blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 04.02.2019 teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Am 18.02.2019 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab im Wesentlichen folgende Angaben:

"(...)

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein.

LA: Waren Sie seit Ihrer Antragstellung in Österreich in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

(...)

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 14.01.2019 durch die XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 14.01.2019 durch die römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Ja, die Angaben stimmen.

LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ja. Meine Ehefrau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sonst keine nahen Angehörigen in Österreich habe. In der EU habe ich auch keine nahen Angehörigen.

XXXX IFA Zl. 439488507 - 3153944, zwei Kinder IFA Zahlen 771216810 und 454534908 - Antragsteller ist nicht der Vater;römisch 40 IFA Zl. 439488507 - 3153944, zwei Kinder IFA Zahlen 771216810 und 454534908 - Antragsteller ist nicht der Vater;

LA: Halten Sie die Angaben bezüglich Ihrer Eheschließung (nach muslimischen Brauch im November 2017 Wien) im Zuge der ersten Asylantragstellung in Österreich aufrecht bzw. möchten Sie dazu Ergänzungen vornehmen? Können Sie sich an Ihre Angaben vom 26.07.2018 erinnern?

VP: Ja. Gleichzeitig lege ich eine Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX vor.VP: Ja. Gleichzeitig lege ich eine Heiratsurkunde vom Standesamt römisch 40 vor.

LA: Hatten Sie regelmäßig von Italien aus Kontakt zu Ihrer Ehegattin in Österreich?

VP: Ja, jeden Tag haben wir telefoniert.

LA: Wurden Sie während Ihres Aufenthalts in Italien von Ihrer Ehefrau finanziell oder materiell unterstützt?

VP: Ja. Ich erhielt regelmäßig finanzielle Unterstützung, weil ich in Italien aus dem Lager entlassen wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das zweite Mal nur für 2 oder 3 Tage in Italien war. Das war in XXXX .VP: Ja. Ich erhielt regelmäßig finanzielle Unterstützung, weil ich in Italien aus dem Lager entlassen wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das zweite Mal nur für 2 oder 3 Tage in Italien war. Das war in römisch 40 .

LA: Wovon bestreitet Ihre Ehefrau ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Sie ist berufstätig und hat in Österreich eine Arbeitsstelle.

LA: Leidet Ihre Ehefrau an irgendwelchen Krankheiten bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen?

VP: Sie ist gesund.

LA: Leben Sie seit Ihrer Wiedereinreise in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Ehefrau?

VP: Ja, in XXXX .VP: Ja, in römisch 40 .

LA: Haben Sie seit Ihrem nunmehrigen zweiten Aufenthalt in Österreich (Antragstellung am 14.01.2019) Schritte unternommen, um eine offizielle Ehe vor einem österreichischen Standesamt einzugehen?

VP: Jas, wir haben am XXXX offiziell vor einem Standesbeamten in XXXX geheiratet.VP: Jas, wir haben am römisch 40 offiziell vor einem Standesbeamten in römisch 40 geheiratet.

(Heiratsurkunde in Kopie im Akt).

LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Ich habe kein offizielles Dokument wie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Dokumente in Italien gelassen habe, als ich dort verprügelt worden bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, warum ich verprügelt worden bin. Als ich draußen war wurde ich von Schwarzen geschlagen, ich weiß nicht warum. Das war in XXXX .VP: Ich habe kein offizielles Dokument wie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Dokumente in Italien gelassen habe, als ich dort verprügelt worden bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, warum ich verprügelt worden bin. Als ich draußen war wurde ich von Schwarzen geschlagen, ich weiß nicht warum. Das war in römisch 40 .

LA: Haben Sie eine Anzeige gemacht?

VP: Nein, da (in Italien) reagiert die Polizei nicht auf alles. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dabei auch verletzt wurde. Ich habe aber keinen Arzt aufgesucht, ich bin am selben Tag nach Österreich gereist.

LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht?

VP: Ja, Italien. Sonst habe ich kein Visum beantragt.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

VP: Ja, ich bin von Italien aus mit dem Zug direkt nach Österreich gefahren.

V: Der Staat ITALIEN stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 04.02.2019 (Verfristung in Ermangelung eines Antwortschreibens = Zustimmung) der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ITALIEN auszuweisen.V: Der Staat ITALIEN stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 04.02.2019 (Verfristung in Ermangelung eines Antwortschreibens = Zustimmung) der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ITALIEN auszuweisen.

LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern?

VP: Ja.

LA: Gab es seit Ihrer Rücküberstellung aus Österreich nach Italien-Flughafen XXXX am 09.01.2019 - irgendwelche Vorfälle gegen Ihre Person?LA: Gab es seit Ihrer Rücküberstellung aus Österreich nach Italien-Flughafen römisch 40 am 09.01.2019 - irgendwelche Vorfälle gegen Ihre Person?

VP: Die bereits erwähnte Misshandlung durch die schwarzen Personen. Die Probleme waren dahingehend, dass ich in Italien keine Unterkunft und Versorgung erhalten habe. Ich wurde angehalten, dahin zu gehen, wo ich will. Außer diesen Problemen mit den schwarzen Personen gab es keine besonderen Vorfälle, das sind eigen Clans, damit sie ihre Drogen verkaufen können.

LA: Ihnen wurden bereits am 12.02.2019 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in ITALIEN ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Ich habe das bekommen, ich möchte nicht zurück nach Italien, ich würde gerne hierbleiben, Deutsch lernen und eine Arbeit aufnehmen.

Der Rechtsberater hat keine Fragen.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

VP: Wie gesagt, ich möchte in Österreich bleiben bei meiner Ehefrau. Ich liebe meine Ehefrau und möchte deshalb hierbleiben, im Frühling fangen neue Deutschkurse an, diese möchte ich in Anspruch nehmen. Es gibt hier Rechte und Gesetze und ich habe mich immer daran gehalten.

(...)"

Der Beschwerdeführer legte eine Urkunde über die am XXXX erfolgte standesamtliche Heirat in Österreich samt Auszug aus dem Heiratseintrag vor.Der Beschwerdeführer legte eine Urkunde über die am römisch 40 erfolgte standesamtliche Heirat in Österreich samt Auszug aus dem Heiratseintrag vor.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2019 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2019 wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das BVwG):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis zum 21. September 42.613 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren 2018 38.512 Anträge negativ erledigt (inkl. unzulässige),

4.756 erhielten Flüchtlingsstatus, 2.838 erhielten subsidiären Schutz, 17.728 erhielten humanitären Schutz. 5.433 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 21.9.2018).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018).

Am 24.9.2018 hat Italiens Regierung ein Dekret verabschiedet, das Verschärfungen im Asylrecht vorsieht. Der Schutz aus humanitären Gründen würde weitgehend abgeschafft werden, besetzte Häuser sollen geräumt werden und deren Bewohnern drohen Haftstrafen. Auch die Regelungen für den Verlust des Schutzanspruchs würden verschärft werden. Das vom Kabinett einstimmig verabschiedete Dekret bleibt unter Juristen jedoch umstritten. Es muss nun vom Präsidenten unterzeichnet und dann innerhalb von 60 Tagen auch noch vom Parlament verabschiedet werden, bevor es in Kraft treten kann. In Anbetracht der umstrittenen Materie, kann es also noch zu einer Abschwächung des Dekrets kommen (NZZ 25.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (21.9.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.9.2018): Italien verschärft sein Asylrecht: Der Schutz aus humanitären Gründen wird abgeschafft, https://www.nzz.ch/international/italien-verschaerft-sein-asylrecht-ld.1422862, Zugriff 25.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Dublin-Rückkehrer

Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann(AIDA 21.3.2018).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018).

3. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018).

4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).5. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 21.3.2018).

6. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).

7. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3. Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

Non-Refoulement

Das italienische Innenministerium hat explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden und keine Ausweisungen zu erhalten, ohne zuvor korrekt darüber informiert worden zu sein. Die italienische Kooperation mit Libyen im Kampf gegen die Migration über das Mittelmeer ist Gegenstand starker Kritik durch Menschenrechtsorganisationen. Es gibt Berichte über sogenannte Push-backs an der österreichischen Grenze (AIDA 21.3.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

Versorgung

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Im SPRAR gibt es die Möglichkeit an Jobtrainigsprogrammen teilzunehmen und es werden auch standardisierte Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte angeboten. Dazu gehören auch Ausbildungen und Praktika. Diese Art von Integrationsmaßnahmen wird nur im SPRAR angeboten, allerdings auch hier mit regionalen Unterschieden. Berufliche Schulungen oder andere Integrationsprogramme können auch mit nationalen Mitteln (8xmille) oder mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) über das Innenministerium und NGOs bereitgestellt werden. Die im Rahmen von AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Dauer der Aktivität und die Anzahl der Projekte sehr begrenzt. Kommunen können auch Berufsausbildungen, Praktika und spezielle Beschäftigungsstipendien finanzieren (borse lavoro), die sowohl Italienern als auch Ausländern offenstehen, einschließlich Asylsuchenden. Die Möglichkeit, an Berufsausbildungen oder Praktika teilzunehmen, ist im Falle von Asylsuchenden, die in Regierungszentren untergebracht sind, erheblich begrenzt. In der Praxis haben Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 21.3.2018).

Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Asylwerber können überall in Italien untergebracht werden, je nach Verfügbarkeit von Plätzen und ohne Einspruchsmöglichkeit. Gemäß der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018).

Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018).

Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in alten Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018).

Das italienische Unterbringungssystem ist in drei Phasen eingeteilt:

die Phase der unmittelbaren Notversorgung in sogenannten CPSA/Hotspots in den Hauptankunftsorten von Bootsflüchtlingen; die Erstaufnahmephase in großen Zentren (CARA bzw. CDA) bzw. in temporären Strukturen (CAS), wenn keine Plätze verfügbar sind; und schließlich die Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften. Gemäß Gesetz muss die Unterbringung in der Erstaufnahme lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR die individuelle Integration im Fokus haben soll:

(AIDA 21.3.2018)

Grundsätzlich sollten Antragsteller dieses System "so schnell als möglich" durchlaufen und in SPRAR-Strukturen untergebracht werden. Platzmangel hat aber dazu geführt, dass dies nicht immer eingehalten wird (AIDA 21.3.2018).

Mit Stand 31.8.2018 waren 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 24.9.2018).

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission im Mai 2015 zur besseren Steuerung der Migration den sogenannten "Hotspot approach" eingeführt, um in den Hauptankunftsstaaten für Migranten (Griechenland und Italien) eine rasche Identifizierung und Registrierung der ankommenden Migranten zu gewährleisten und die Effektivität der EU-Relocationprogramme zu erhöhen (GDP 18.1.2018).

Personen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien gelangen, kommen zunächst in die großen Zentren (CPSA, derzeit formell als Hotspots operativ) in Pozzallo, Trapani und Messina (Lampedusa und Taranto wurden im März 2018 vorläufig geschlossen) und werden dort formell erkennungsdienstlich behandelt und in Asylwerber und Migranten getrennt und entsprechend weiter behandelt - also wenn möglich außer Landes gebracht (eventuell verbunden mit Schubhaft in einem CPR) bzw. in Asylwerberunterkünfte verlegt. Kritiker bezeichnen die Art und Weise wie diese Gruppen identifiziert werden, als oberflächlich (AIDA 21.3.2018).

Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vgl. GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vergleiche GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).

Die Gesamtkapazität der Hotspot-Zentren lag im Juli 2017 bei ca.

1.600 Plätzen (GDP 18.1.2018).

CDA (Centri di accoglienza) / CARA (Centri d'accoglienza richiedenti asilo) / CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Zum Unterschied von der Phase der ersten Hilfe und Unterstützung an den Hauptanlandungspunkten von Migration über das Mittelmeer (siehe oben) findet die klassische Erstaufnahme in kollektiven Zentren und - wenn nötig - in temporären Strukturen statt. CDA und CARA sind kollektive Erstaufnahmezentren (AIDA 21.3.2018).

Wenn in anderen Unterbringungsstrukturen temporäre Engpässe herrschen, können CAS als Notunterkünfte, solange als unbedingt notwendig, von den Präfekturen zur Verfügung gestellt werden. Von den CAS sollen die Unterzubringenden im Idealfall dann in SPRAR weitervermittelt werden. Ende August 2017 gab es 9.150 CAS in Italien, 77 davon reserviert für unbegleitete Minderjährige. Anfang Dezember 2017 lebten 151.239 Personen in CAS, das waren 81% des gesamten italienischen Aufnahmesystems (AIDA 21.3.2018).

Erstaufnahmestrukturen sind große Zentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um. Die Qualität der Leistungen, insbesondere bei juristischer und psycho-sozialer Unterstützung, ist jedoch regional unterschiedlich. Die Identifizierung und Betreuung von Vulnerablen lassen oft zu wünschen übrig. In diesen Strukturen ist auf die persönlichen Bedürfnisse der Antragsteller (Alter, Geschlecht, Familienverhältnisse, Vulnerabilität) Rücksicht zu nehmen. In CDA, CARA und CAS gibt es in der Regel ein Taschengeld. Ende November 2017 gab es 15 Erstaufnahmezentren in sieben Regionen Italiens, mit damals 10.738 Untergebrachten (AIDA 21.3.2018).

SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR bietet Unterbringung, Unterstützung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte. Finanziert wird dieses System durch das italienische Innenministerium und die Gemeinden. In der Praxis deckt das SPRAR aber nur rund 20% des Unterbringungsbedarfs in Italien ab. Die SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, Sprachtraining, Einschulung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Jobtrainings, Integrationsberatung sowie kulturelle und Freizeitaktivitäten und ein Taschengeld. Auch im SPRAR kann die Qualität der gebotenen Leistungen regional unterschiedlich sein. Das SPRAR besteht (Stand Feber 2018) aus 876 kleineren dezentralisierten, öffentlich finanzierten Aufnahmeprojekten lokaler Gemeinden und NGOs mit gesamt 35.869 Plätzen. Davon waren 3.488 Plätze in 143 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 734 Plätze in 52 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen reserviert. Meist handelt es sich bei den Unterbringungen um Wohnungen (AIDA 21.3.2018).

NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 21.3.2018).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Personen, die sich illegal im Land aufhalten und keinen internationalen Schutz beantragen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem Schubhaftzentrum (CPR) infrage. Gleiches gilt für Personen die eine Ausweisung erhalten haben. Italien verfügt über fünf CPR mit zusammen 610 Plätzen; vier weitere CPR sind derzeit inaktiv. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable können nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht (AIDA 21.3.2018). Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie für max. 90 Tage (30 Tage mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit) in CPR inhaftiert werden (CoE-CPT 10.4.2018).

Diese Zentren waren vormals unter der Bezeichnung Centri di identificazione ed espulsione (CIE) bekannt (GDP 18.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.4.2018): Report to the Italian Government on the visit to Italy carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 7 to 13 June 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428908/1226_1523350206_2018-13-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 21.9.2018

  • -Strichaufzählung
    GDP - Global Detention Project (18.1.2018): Immigration Detention in Italy,
https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2017/11/GDP-Immigration-Detention-Report-2018.pdf, Zugriff 21.9.2018

  • -Strichaufzählung
    MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (24.9.2018): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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