Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwaltpartnerschaft in Leibnitz, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen Löschung von Pfandrechten (Streitwert 60.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2019, GZ 4 R 2/19z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Pfandurkunden sind nach ständiger Rechtsprechung objektiv auszulegen (RIS-Justiz RS0011353 [T1]). Die Auslegung einer Pfandurkunde ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0042776).
Im vorliegenden Fall sind die Klägerin und ihr Ehemann jeweils als Kreditnehmer und Liegenschaftseigentümer (jeweils im Singular) angeführt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit dieser Formulierung mit ausreichender Deutlichkeit auch eine Verpfändung zugunsten von nur von einem Ehegatten aufgenommenen Krediten erfolgt ist, ist nicht korrekturbedürftig.
Textnummer
E124915European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00058.19A.0425.000Im RIS seit
10.05.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019