Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W117 2201855-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1127733404-180411781/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 1127733404-180411781/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, § 55 Abs. 1a FPG idgF, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18/1/b der Verordnung (EU) Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen durch seinen Vertreter erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, GZ. W243 2142073-1/6E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.11.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 /, eins /, b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2103 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen durch seinen Vertreter erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017, GZ. W243 2142073-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2016 wegen §§ 127, 130 (1) 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2016 wegen Paragraphen 127, 130, (1) 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Seine Überstellung nach Deutschland fand nicht statt, da der Beschwerdeführer den Transfer verweigerte.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (1) 1.Fall StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt sowie die Probezeit zum Urteil vom 11.10.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 30.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, (1) 1.Fall StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt sowie die Probezeit zum Urteil vom 11.10.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Im Zuge der Erstbefragung am 01.05.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX in Georgien zu stammen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und ein Bruder mit unbekanntem Aufenthalt befänden sich noch in Georgien. Der Aufenthalt seiner namentlich genannten Lebensgefährtin und der ca. 6-jährigen Tochter sei ihm mangels Kontakt ebenfalls nicht bekannt. Er gab an, Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. In Deutschland habe er wegen seiner Leiden (Epilepsie, Hepatitis C und Diabetes) keine Medikamente erhalten, weshalb er nicht dorthin wolle. Er nehme aktuell 90 mg Methadon, 600 mg Pregabalin und 800 mg Sirokvin.Im Zuge der Erstbefragung am 01.05.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 in Georgien zu stammen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und ein Bruder mit unbekanntem Aufenthalt befänden sich noch in Georgien. Der Aufenthalt seiner namentlich genannten Lebensgefährtin und der ca. 6-jährigen Tochter sei ihm mangels Kontakt ebenfalls nicht bekannt. Er gab an, Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. In Deutschland habe er wegen seiner Leiden (Epilepsie, Hepatitis C und Diabetes) keine Medikamente erhalten, weshalb er nicht dorthin wolle. Er nehme aktuell 90 mg Methadon, 600 mg Pregabalin und 800 mg Sirokvin.
Nach der Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 15.06.2018 an, dass er im Bundesgebiet obdachlos gemeldet sei, jedoch tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin und deren Tochter lebe. Sein georgischer Personalausweis, ausgestellt am 11.04.2012, wurde sichergestellt. Ferner gab er zusammengefasst an, sowohl in Georgien als auch in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Seine Lebensgefährtin und ihre Tochter hätten in Österreich ebenfalls Asyl beantragt. Seine Mutter lebe in XXXX und beziehe eine Pension, sein Bruder lebe in XXXX und arbeite in einem Gasunternehmen, Kontakt bestehe derzeit zu beiden nicht. Er selbst habe mit seinen Eltern in XXXX gelebt, bis 2008 das Haus abgebrannt sei. Danach habe er bei einem Freund in XXXX gewohnt. Er sei von Freunden unterstützt worden und sei bisher noch keiner Arbeit nachgegangen. Er habe wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Georgien gehabt, er besitze dort nichts. Er würde gerne eine Ausbildung als Handwerker machen und dann arbeiten. Georgien habe er Ende 2015 verlassen. Er habe auch noch eine Tante in Georgien, welche ihm bisher aber nicht geholfen habe. Er habe von 1997 bis 2009 in Georgien die Schule besucht und von 2009 bis 2011 ein medizinisches College, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Haus seiner Familie 2008 während des Krieges abgebrannt sei und der dann bei einem Freund gelebt habe. Weil er dort nicht auf Dauer hätte bleiben können und auch unter Angst und Paranoia gelitten habe sowie seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht nicht habe finanzieren können, habe er Psychopharmaka eingenommen. Einzig in Österreich hätte man sich um ihn gekümmert. Er sei im Alter von 14 Jahren von Osseten entführt worden. Er sei in einem Keller angekettet worden. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und auch gedroht, ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich gewehrt habe. Er sei für ein Lösegeld von 1.000.- US-Dollar freigelassen worden und sei dann zu Fuß nach Hause gegangen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, wonach in Georgien ausreichende medizinische Einrichtungen und Behandlungen vorhanden seien, gab er keine Stellungnahme ab. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG mitgeteilt, dass er infolge seiner Straffälligkeit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.Nach der Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 15.06.2018 an, dass er im Bundesgebiet obdachlos gemeldet sei, jedoch tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin und deren Tochter lebe. Sein georgischer Personalausweis, ausgestellt am 11.04.2012, wurde sichergestellt. Ferner gab er zusammengefasst an, sowohl in Georgien als auch in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Seine Lebensgefährtin und ihre Tochter hätten in Österreich ebenfalls Asyl beantragt. Seine Mutter lebe in römisch 40 und beziehe eine Pension, sein Bruder lebe in römisch 40 und arbeite in einem Gasunternehmen, Kontakt bestehe derzeit zu beiden nicht. Er selbst habe mit seinen Eltern in römisch 40 gelebt, bis 2008 das Haus abgebrannt sei. Danach habe er bei einem Freund in römisch 40 gewohnt. Er sei von Freunden unterstützt worden und sei bisher noch keiner Arbeit nachgegangen. Er habe wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Georgien gehabt, er besitze dort nichts. Er würde gerne eine Ausbildung als Handwerker machen und dann arbeiten. Georgien habe er Ende 2015 verlassen. Er habe auch noch eine Tante in Georgien, welche ihm bisher aber nicht geholfen habe. Er habe von 1997 bis 2009 in Georgien die Schule besucht und von 2009 bis 2011 ein medizinisches College, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Haus seiner Familie 2008 während des Krieges abgebrannt sei und der dann bei einem Freund gelebt habe. Weil er dort nicht auf Dauer hätte bleiben können und auch unter Angst und Paranoia gelitten habe sowie seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht nicht habe finanzieren können, habe er Psychopharmaka eingenommen. Einzig in Österreich hätte man sich um ihn gekümmert. Er sei im Alter von 14 Jahren von Osseten entführt worden. Er sei in einem Keller angekettet worden. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und auch gedroht, ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich gewehrt habe. Er sei für ein Lösegeld von 1.000.- US-Dollar freigelassen worden und sei dann zu Fuß nach Hause gegangen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, wonach in Georgien ausreichende medizinische Einrichtungen und Behandlungen vorhanden seien, gab er keine Stellungnahme ab. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG mitgeteilt, dass er infolge seiner Straffälligkeit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.05.2018 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen konventionsrelevanten Sachverhalt weder geltend noch glaubhaft gemacht habe. Er sei auch als Person nicht glaubwürdig. Ferner sei nicht wahrscheinlich, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einem innerstaatlichen Konflikt bedroht werde oder ein nach Art. 2 oder 3 EMRK relevanter Sachverhalt vorliege. Dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, sei angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner familiären und privaten Kontakte im Herkunftsland nicht zu erwarten. Er leide nicht an einer ernsten Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. Seine Rückkehr stelle keine Verlet