Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2215296-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation und gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX, dieser vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1213086509-181120696, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation und gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1213086509-181120696, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005
idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist der im Jahr XXXX im Bundesgebiet geborene Sohn des Beschwerdeführers zu Zl. W182 1439218-2 und der Beschwerdeführerin zu Zl. W182 1439219-2. Er ist, ebenso wie seine Eltern, Staatsangehöriger der Russischen Föderation inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit.Der minderjährige Beschwerdeführer ist der im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet geborene Sohn des Beschwerdeführers zu Zl. W182 1439218-2 und der Beschwerdeführerin zu Zl. W182 1439219-2. Er ist, ebenso wie seine Eltern, Staatsangehöriger der Russischen Föderation inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit.
1. Zum vorangegangenen Verfahren seiner Familienangehörigen:
1.1. In Bezug auf die Eltern und die ältere Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 10.10.2017 bzw. 11.10.2017 ausgesprochen, dass diesen der ihnen vormals mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2014 bzw. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 zuerkannte subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt I.), die ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen werde (Spruchpunkt II.), den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.1. In Bezug auf die Eltern und die ältere Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 10.10.2017 bzw. 11.10.2017 ausgesprochen, dass diesen der ihnen vormals mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2014 bzw. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2015 zuerkannte subsidiäre Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), die ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), den Genannten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
1.2. Die gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, Zln. W182 1439218-2/10E, W182 1439219-2/10E und W182 2177158-1/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 9 Abs.1 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sowie gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4, 52 Abs. 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 24 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.1.2. Die gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018, Zln. W182 1439218-2/10E, W182 1439219-2/10E und W182 2177158-1/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sowie gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 52, Absatz 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 24 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in jenen Entscheidungen von folgendem entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hätten am 03.06.2013 gemeinsam mit ihrer erstgeborenen Tochter Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welche mit Erkenntnissen des BVwG vom 01.09.2014 in Bezug auf Asyl wegen der Unglaubwürdigkeit der vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe abgewiesen worden wären und mit denen den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wegen der äußerst schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer erstgeborenen Tochter subsidiärer Schutz (im Familienverfahren) gewährt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt worden sei. Der im Bundesgebiet nachgeborenen Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers sei auf ihren Antrag vom 26.02.2015 subsidiärer Schutz im Familienverfahren gewährt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt worden. Die erstgeborene Tochter sei am XXXX verstorben.Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hätten am 03.06.2013 gemeinsam mit ihrer erstgeborenen Tochter Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welche mit Erkenntnissen des BVwG vom 01.09.2014 in Bezug auf Asyl wegen der Unglaubwürdigkeit der vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe abgewiesen worden wären und mit denen den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers wegen der äußerst schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer erstgeborenen Tochter subsidiärer Schutz (im Familienverfahren) gewährt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt worden sei. Der im Bundesgebiet nachgeborenen Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers sei auf ihren Antrag vom 26.02.2015 subsidiärer Schutz im Familienverfahren gewährt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt worden. Die erstgeborene Tochter sei am römisch 40 verstorben.
Es sei nicht glaubhaft, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung oder eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage drohe. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden. Die Eltern des Beschwerdeführers mit Schul- und Berufsausbildung (Tierarzt, Schneiderin) bzw. -erfahrung (Berufssoldat, Wachdienst) in der Russischen Föderation seien in einem erwerbsfähigen Alter und verfügen über familiäre (Eltern, Geschwister) sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) im Herkunftsstaat, auch außerhalb Inguschetiens.Es sei nicht glaubhaft, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung oder eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage drohe. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden. Die Eltern des Beschwerdeführers mit Schul- und Berufsausbildung (Tierarzt, Schneiderin) bzw. -erfahrung (Berufssoldat, Wachdienst) in der Russischen Föderation seien in einem erwerbsfähigen Alter und verfügen über familiäre (Eltern, Geschwister) sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) im Herkunftsstaat, auch außerhalb Inguschetiens.
Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien seit etwa 5 Jahren in Österreich aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen können und habe Kenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, die Mutter des Beschwerdeführers habe erst kürzlich mit einem Deutschkurs begonnen. Sie würden die staatliche Grundversorgung beziehen und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Der Vater des Beschwerdeführers habe bisher mit Unterbrechungen in Summe knapp 5 bis 6 Monate im Bundesgebiet gearbeitet, und ginge offenbar seit 02.07. einer Halbtagsbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) nach. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bisher noch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Die Schwester des Beschwerdeführers besuche den Kindergarten. Die Genannten seien strafrechtlich unbescholten.
Die Mutter des Beschwerdeführers sei schwanger, wobei ein errechneter Geburtstermin laut Mutter Kind Pass mit 19.10.2018 datiert wurde.
Beweiswürdigend wurde aufgrund näherer Erwägungen von einer Unglaubwürdigkeit der vom Vater des minderjährigen Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungsgründe ausgegangen.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass nach dem Ableben der erstgeborenen Tochter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz an ihre Familienangehörigen gemäß § 34 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005).In rechtlicher Hinsicht erwog das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass nach dem Ableben der erstgeborenen Tochter der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz an ihre Familienangehörigen gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht mehr vorliegen würden (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005).
Dass die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, hätten diese nicht glaubwürdig dartun bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Eltern und die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, hätten diese nicht glaubwürdig dartun bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Eltern und die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation und in Inguschetien sei nicht dergestalt, dass praktisch jeder, der dorthin zurückkehre einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sei.Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation und in Inguschetien sei nicht dergestalt, dass praktisch jeder, der dorthin zurückkehre einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt sei.
Es könne auch nicht erkannt werden, dass den Familienmitgliedern des minderjährigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hätten doch die im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügenden Eltern des Beschwerdeführers selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.Es könne auch nicht erkannt werden, dass den Familienmitgliedern des minderjährigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hätten doch die im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügenden Eltern des Beschwerdeführers selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien - abgesehen von einem Ischiasleiden des Vaters und einem Schilddrüsenleiden der Mutter, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich hierbei im Hinblick auf Art. 3 EMRK um besonders außergewöhnliche oder schwerwiegende, lebensbedrohliche Krankheiten handeln würde - weitgehend gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.Die Eltern des Beschwerdeführers seien - abgesehen von einem Ischiasleiden des Vaters und einem Schilddrüsenleiden der Mutter, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich hierbei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK um besonders außergewöhnliche oder schwerwiegende, lebensbedrohliche Krankheiten handeln würde - weitgehend gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers würden über hinreichende Schul- und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung verfügen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben könne - unter Rücksichtnahme auf die Schwangerschaft der Mutter - zumindest beim Vater des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden. Unabhängig davon sei aber davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers bei einer Notlage neben staatlicher Unterstützung jedenfalls auf entsprechende Hilfeleistungen (Unterkunft, Verpflegung, sonstige materielle Leistungen) durch ihre im Herkunftsland aufhältigen Familienangehörigen zurückgreifen könnten. Die Familie des minderjährigen Beschwerdeführers verfüge über zahlreiche Verwandte, sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden könne.
In Bezug auf die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Zeitspanne, während der sich die Eltern und die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aufgehalten hätten, selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden könne. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation könnten nicht erkannt werden. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass dem subjektiven Interesse der Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukomme.In Bezug auf die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die Zeitspanne, während der sich die Eltern und die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aufgehalten hätten, selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden könne. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation könnten nicht erkannt werden. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass dem subjektiven Interesse der Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukomme.
Die Frist für die freiwillige Ausreise sei der damaligen fortgeschrittenen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung tragend spruchgemäß bis zu dem im Mutter-Kind Pass berechneten Geburtstermin zuzüglich einer nachfolgenden Schutzfrist (inklusive Zeitpuffer) zu verlängern gewesen.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde infolge Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen Vater gemäß § 17a AsylG 2005 ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet, in dessen Rahmen der Vater des Beschwerdeführers als sein gesetzlicher Vertreter am 10.01.2019 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Dabei gab der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sein im Bundesgebiet geborener Sohn leide gegenwärtig an einer Erkältung, sei jedoch ansonsten gesund; dieser habe keine eigenen Fluchtgründe, da er in Österreich geboren sei. Der Antrag seines Sohnes werde im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt.2.1. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde infolge Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch seinen Vater gemäß Paragraph 17 a, AsylG 2005 ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet, in dessen Rahmen der Vater des Beschwerdeführers als sein gesetzlicher Vertreter am 10.01.2019 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Dabei gab der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sein im Bundesgebiet geborener Sohn leide gegenwärtig an einer Erkältung, sei jedoch ansonsten gesund; dieser habe keine eigenen Fluchtgründe, da er in Österreich geboren sei. Der Antrag seines Sohnes werde im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt.
2.2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 25.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde über diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 25.01.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde über diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer sei ein minderjähriges Kind, welches sich in Obhut seiner Eltern befände, welche weiterhin für ihn sorgen würden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und weise keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen auf. Eine aktuelle oder individuelle drohende Verfolgung im Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Den Eltern sowie seiner Schwester sei aufgrund des Krankheitsbildes einer zwischenzeitlich verstorbenen weiteren Schwester der Status von subsidiär Schutzberechtigten zugekommen, welcher nach dem Tod der Minderjährigen aberkannt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen ausgesetzt seien, ebensowenig hätten stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Zuerkennung eines Status im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG komme nicht in Betracht, zumal keinem anderen Mitglied seiner Familie der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Seine Eltern und seine ebenfalls minderjährige Schwester seien gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Weitere, einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende, familiäre oder private Anknüpfungspunkte habe die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Aspekte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, für die Behörde feststünde, dass für den Genannten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine, sei der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, daran anknüpfend sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszusprechen gewesen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer sei ein minderjähriges Kind, welches sich in Obhut seiner Eltern befände, welche weiterhin für ihn sorgen würden. Der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund, befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und weise keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen auf. Eine aktuelle oder individuelle drohende Verfolgung im Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können. Den Eltern sowie seiner Schwester sei aufgrund des Krankheitsbildes einer zwischenzeitlich verstorbenen weiteren Schwester der Status von subsidiär Schutzberechtigten zugekommen, welcher nach dem Tod der Minderjährigen aberkannt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen ausgesetzt seien, ebensowenig hätten stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der minderjährige Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Zuerkennung eines Status im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG komme nicht in Betracht, zumal keinem anderen Mitglied seiner Familie der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zukomme. Seine Eltern und seine ebenfalls minderjährige Schwester seien gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen. Weitere, einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende, familiäre oder private Anknüpfungspunkte habe die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Aspekte, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Da für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, für die Behörde feststünde, dass für den Genannten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinne eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine, sei der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, daran anknüpfend sei gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG auszusprechen gewesen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
2.3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 22.02.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan, zumal die von der belangten Behörde zitierten Länderberichte ein unvollständiges und teils nicht hinreichend aktuelles Bild der Situation in der Heimatregion des minderjährigen Beschwerdeführers liefern würden. Aus aktuellen Medienberichten