Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2208569-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 781157010 - 180819667/BMI-BFA_NOE_AST_02, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018, Zl. 781157010 - 180819667/BMI-BFA_NOE_AST_02, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid unter
Ausnahme von Spruchpunkt V. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Ausnahme von Spruchpunkt römisch fünf. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) ) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) ) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im November 2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570 - BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2010 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu spruchpunkt II. ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen sei. Der BF habe gravierende gesundheitliche Probleme, stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich und nehme Medikamente (Dauermedikation). In der Volksrepublik China sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Vor allem der lebensnotwendige Zugang zu den Medikamenten, die der BF wegen seiner Zuckererkrankung benötige, sei im Herkunftsland nicht gesichert. Zum Gesundheitszustand des BF wurden folgende Diagnosen festgestellt:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570 - BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen sei. Der BF habe gravierende gesundheitliche Probleme, stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich und nehme Medikamente (Dauermedikation). In der Volksrepublik China sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Vor allem der lebensnotwendige Zugang zu den Medikamenten, die der BF wegen seiner Zuckererkrankung benötige, sei im Herkunftsland nicht gesichert. Zum Gesundheitszustand des BF wurden folgende Diagnosen festgestellt:
XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXXrömisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
, XXXX , XXXX ., römisch 40 , römisch 40 .
Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.07.2016, Zl. 781157010 - 1069556/BMI-BFA_NOE_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.07.2018 erteilt.Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.07.2016, Zl. 781157010 - 1069556/BMI-BFA_NOE_RD, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 30.07.2018 erteilt.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Mit Schreiben vom 06.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013 gemäß §§ 127,15; 105, 15 StGB wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 08.11.2016 endgültig nachgesehen.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013 gemäß Paragraphen 127,,15; 105, 15 StGB wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls sowie der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss vom 08.11.2016 endgültig nachgesehen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der versuchten Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 erster und dritter Fall; 83 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen mehrere tätliche Angriffe des BF gegen eine Frau L zugrunde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der versuchten Körperverletzung sowie des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und dritter Fall; 83 Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen mehrere tätliche Angriffe des BF gegen eine Frau L zugrunde.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom Widerruf der mit Urteil vom Oktober 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF im Mai 2017 erneut jene Frau L vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er XXXX , XXXX , XXXX , XXXX erlitt. Weiters hat er sie zur Unterlassung der Verständigung der Sicherheitsbehörden mit Gewalt genötigt, indem er XXXX . Ein diversionelles Vorgehen kam nicht in Frage, weil der BF keinerlei Bereitschaft zeigte, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten zu übernehmen, und die Schuld insbesondere wegen seines getrübten Vorlebens, des raschen Rückfalls und der Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit als schwer zu beurteilen ist. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom Widerruf der mit Urteil vom Oktober 2016 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF im Mai 2017 erneut jene Frau L vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 erlitt. Weiters hat er sie zur Unterlassung der Verständigung der Sicherheitsbehörden mit Gewalt genötigt, indem er römisch 40 . Ein diversionelles Vorgehen kam nicht in Frage, weil der BF keinerlei Bereitschaft zeigte, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten zu übernehmen, und die Schuld insbesondere wegen seines getrübten Vorlebens, des raschen Rückfalls und der Begehung der Taten innerhalb offener Probezeit als schwer zu beurteilen ist. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Begehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss eines Oberlandesgerichtes vom März 2018 nicht Folge gegeben.
3. Der BF wurde vom Bundesamt für den 30.8.2018 zu einer Einvernahme geladen, wobei der Termin laut Aktenvermerk am selben Tag aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des BF (Unterzuckerung) abgesagt werden habe müssen.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner Verurteilungen beabsichtigt werde, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen und festzustellen, dass seine Zurückweisung Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Der BF wurde weiters aufgefordert, schriftlich zu beantworten, welche Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden, ohne dass er nochmals seine Fluchtgründe anführe, ob er Verwandte im Heimatland habe, welche Erkrankung bei ihm vorliege und welche Medikamente/ärztliche Behandlungen er derzeit bzw. zukünftig benötige und ob Bindungen zu Österreich oder ein fortgeschrittener Integrationshintergrund (Deutschkurse, Arbeitseinstellung, Vereinstätigkeiten usw.) vorliegen würden. Dem Schreiben wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China beigefügt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellungnahme zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt zu beziehen.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner Verurteilungen beabsichtigt werde, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen und festzustellen, dass seine Zurückweisung Zurückschiebungen oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Der BF wurde weiters aufgefordert, schriftlich zu beantworten, welche Gründe gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden, ohne dass er nochmals seine Fluchtgründe anführe, ob er Verwandte im Heimatland habe, welche Erkrankung bei ihm vorliege und welche Medikamente/ärztliche Behandlungen er derzeit bzw. zukünftig benötige und ob Bindungen zu Österreich oder ein fortgeschrittener Integrationshintergrund (Deutschkurse, Arbeitseinstellung, Vereinstätigkeiten usw.) vorliegen würden. Dem Schreiben wurden Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China beigefügt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellungnahme zu dem ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt zu beziehen.
In der Stellungnahme des BF vom 20.09.2018 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer langjährigen insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung und vieler weiterer Erkrankungen gesundheitlich bereits massiv eingeschränkt sei. Außerdem sei XXXX . Dies würde sich aus zahlreichen medizinischen Unterlagen ergeben und sei auch durch ein eigenes amtsärztliches Gutachten bestätigt worden, in welchen auch die Haftunfähigkeit des BF festgestellt worden sei. Der BF sei weiterhin regelmäßig wegen der Dauermedikation im Behandlung bei einem praktischen Arzt, einem Facharzt für Innere Medizin und einem Facharzt für Augenheilkunde. Er sei immer wieder stationär im Spital und habe für Jänner einen Operationstermin ( XXXX ). Schon allein die Flugreise nach China wäre für den BF mit einem hohen Risiko verbunden, diese nicht zu überleben. Er habe in China keine Verwandte mehr, zu denen noch Kontakt bestehe. In China habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich überhaupt kein Umfeld mehr, dass ihn unterstützen könnte. Im Herkunftsland sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Weiters gehe aus den übermittelten Länderinformationen hervor, dass Personen, die in China nicht gearbeitet hätten, normalerweise auch keinen Anspruch auf eine Rente oder ein anderes öffentliches Sozialsystem hätten. Da der BF schon sehr lange in Österreich lebe, sei es sehr ungewiss, ob er überhaupt jemals wieder in das Hukou-System - Wohnregistrierung eingegliedert werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm somit verwehrt. Ohne Unterstützung würde er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiters gemieden werden und qualvoll sterben, selbst wenn er die Reise überbestehen würde. In Österreich verfüge er über die entsprechende psychosoziale Betreuung, die es ihm möglich mache, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu überleben. Dem Schreiben wurden zahlreiche ärztliche Befunde und Bestätigungen, ein Beschluss eines Landesgerichtes sowie ein Behindertenausweis beigelegt. Dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.08.2018 ist zu entnehmen, dass der BF unter XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX leide, weshalb dem BF die Anreise zum Strafvollzugsort nicht zumutbar und die Eingliederung in den Strafvollzug nicht möglich sei. Der BF sei daher aus medizinischer Sicht nicht strafvollzugstauglich, wobei das Krankheitsbild chronisch fortschreitend sei, sodass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF nicht zu rechnen sei. Der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe sei daher bis zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes aufzuschieben.In der Stellungnahme des BF vom 20.09.2018 brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer langjährigen insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung und vieler weiterer Erkrankungen gesundheitlich bereits massiv eingeschränkt sei. Außerdem sei römisch 40 . Dies würde sich aus zahlreichen medizinischen Unterlagen ergeben und sei auch durch ein eigenes amtsärztliches Gutachten bestätigt worden, in welchen auch die Haftunfähigkeit des BF festgestellt worden sei. Der BF sei weiterhin regelmäßig wegen der Dauermedikation im Behandlung bei einem praktischen Arzt, einem Facharzt für Innere Medizin und einem Facharzt für Augenheilkunde. Er sei immer wieder stationär im Spital und habe für Jänner einen Operationstermin ( römisch 40 ). Schon allein die Flugreise nach China wäre für den BF mit einem hohen Risiko verbunden, diese nicht zu überleben. Er habe in China keine Verwandte mehr, zu denen noch Kontakt bestehe. In China habe er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich überhaupt kein Umfeld mehr, dass ihn unterstützen könnte. Im Herkunftsland sei eine medizinische Grundversorgung nicht gesichert. Weiters gehe aus den übermittelten Länderinformationen hervor, dass Personen, die in China nicht gearbeitet hätten, normalerweise auch keinen Anspruch auf eine Rente oder ein anderes öffentliches Sozialsystem hätten. Da der BF schon sehr lange in Österreich lebe, sei es sehr ungewiss, ob er überhaupt jemals wieder in das Hukou-System - Wohnregistrierung eingegliedert werde. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm somit verwehrt. Ohne Unterstützung würde er auch aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiters gemieden werden und qualvoll sterben, selbst wenn er die Reise überbestehen würde. In Österreich verfüge er über die entsprechende psychosoziale Betreuung, die es ihm möglich mache, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um zu überleben. Dem Schreiben wurden zahlreiche ärztliche Befunde und Bestätigungen, ein Beschluss eines Landesgerichtes sowie ein Behindertenausweis beigelegt. Dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.08.2018 ist zu entnehmen, dass der BF unter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 leide, weshalb dem BF die Anreise zum Strafvollzugsort nicht zumutbar und die Eingliederung in den Strafvollzug nicht möglich sei. Der BF sei daher aus medizinischer Sicht nicht strafvollzugstauglich, wobei das Krankheitsbild chronisch fortschreitend sei, sodass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF nicht zu rechnen sei. Der Vollzug der über den BF verhängten Freiheitsstrafe sei daher bis zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes aufzuschieben.
Dem Behindertenpass ist u.a. zu entnehmen, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei und er einer Begleitperson bedürfe.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF der mit Bescheid vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 781157010-1069556, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF der mit Bescheid vom 28.07.2009, Zl. 08 11.570-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl. 781157010-1069556, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Zur Person des BF wurde u.a. festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen Sohn in China. Er sei im November 2008 nach Österreich eingereist, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von der Sozialhilfe, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch kein Hinweis auf einen Integrationswillen festzustellen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich dokumentieren, seien nicht festzustellen gewesen. Er sei wiederholt wegen §§ 105, 127, 83 StGB aber auch mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 1. und 3. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei derzeit nicht haftfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Zeuge für ein Straf- oder Zivilverfahren wäre. Er sei im Herkunftsland keiner Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. Er habe abgesehen von seinem Sohn keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er habe aufgrund seiner Erkrankung keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er würde sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten bzw. fehlender Unterstützungsmöglichkeiten in einer persönlichen, gesundheitlichen aber auch finanziellen ausweglosen Lage befinden. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat getroffen.Zur Person des BF wurde u.a. festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger sei. Er habe einen Sohn in China. Er sei im November 2008 nach Österreich eingereist, gehe keiner geregelten Arbeit nach, lebe von der Sozialhilfe, habe keine Deutschkurse besucht und sei auch kein Hinweis auf einen Integrationswillen festzustellen gewesen. In Österreich habe er keine Verwandte. Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich dokumentieren, seien nicht festzustellen gewesen. Er sei wiederholt wegen Paragraphen 105, 127, 83, StGB aber auch mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 3. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er sei derzeit nicht haftfähig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er ein Zeuge für ein Straf- oder Zivilverfahren wäre. Er sei im Herkunftsland keiner Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. Er habe abgesehen von seinem Sohn keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er habe aufgrund seiner Erkrankung keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er würde sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten bzw. fehlender Unterstützungsmöglichkeiten in einer persönlichen, gesundheitlichen aber auch finanziellen ausweglosen Lage befinden. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen bezüglich der Person des BF ausschließlich auf seine Angaben im Asylverfahren zur Zahl 08 11.570-BAT gründen würden. Die Feststellungen bezüglich der Verurteilungen des BF würden sich aus den vorliegenden Strafregisterauszug ergeben. Die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr würden sich aus dem vorliegenden Länderinformationen sowie den Angaben des BF im Asylverfahren und aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2018 ergeben. Die Feststellungen zur Mittellosigkeit des BF würden sich auf seine Angaben im Strafverfahren bei einem Landesgericht im Jahr 2017 gründen. Aufgrund der wiederholten Verurteilungen, aber auch aufgrund des fehlenden Integrationshintergrundes seiner Person - der BF habe in der Stellungnahme keine diesbezüglichen Details ins Treffen geführt, obwohl er dazu aufgefordert worden sei - sei von keiner Verfestigung seiner Person in der österreichischen Gesellschaft auszugehen und sei ein Integrationshintergrund bzw. Integrationswille nicht festzustellen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 1. und 3. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen des §§ 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 vorliege. Welche konkrete Straftat der Verurteilung zugrunde lag wurde nicht weiter erörtert.In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2016 wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 3. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und daher die Voraussetzungen des Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliege. Welche konkrete Straftat der Verurteilung zugrunde lag wurde nicht weiter erörtert.
Mit Verfahrensordnung vom 04.10.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung vom 04.10.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG erhoben. In der Beschwerde wurde ausdrücklich erklärt, dass (nur) der Spruchpunkt V. nicht angefochten werde. Eine ausdrückliche Erwähnung von Spruchpunkt VII. enthält die Beschwerde nicht, doch steht aufgrund der Bekämpfung der Rückkehrentscheidung außer Zweifel, dass dadurch auch das Einreiseverbot mitbekämpft wurde. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 18 Asylgesetz 2005 u.a. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Dies sei nicht erfolgt und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe die Behörde die Aberkennung allein mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens begründet und dabei die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, Zl. C-369/17, zu Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU missachtet, wonach es einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegenstehe, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen sei, davon ausgegangen werde, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheide, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen sei. Die Behörde hätte demgemäß für die Beurteilung der Aberkennung die besonderen Umstände der Straftat würdigen müssen. Im gegebenen Fall sei der BF zwar wegen einer schweren Nötigung verurteilt worden, er sei jedoch lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Schon aus der Verurteilung ergebe sich, dass trotz des Strafrahmens eines Verbrechens der Unrechtsgehalt der Tat nicht so hoch gewesen sei und das Gericht bei der Strafzumessung weit unter den möglichen Strafrahmen geblieben sei. Der BF sei aufgrund einer Diabetes-Erkrankung gesundheitlich bereits sehr stark eingeschränkt und mittlerweile fast vollständig erblindet. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nur körperlich, sondern auch seelisch beeinträchtigt und suche Trost in falschen Kreisen (eine Frau aus dem Rotlichtmilieu) und sei somit in eine Konfliktsituation geschlittert, die zu strafrechtlichen Anzeigen geführt habe. Der BF sei jedoch grundsätzlich kein Verbrecher, sondern ein kranker Mann, der sich immer wieder ausnützen lassen habe und aus Kränkung und Verzweiflung falsch und leider auch strafbar gehandelt habe. Die schwere Nötigung, zu der er verurteilt worden sei, sei zwar vom Strafrahmen ein Verbrechen. Es sei aufgrund der genannten Umstände der Tat jedoch lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Abgesehen von der Verurteilung wegen des Verbrechens wären die Voraussetzungen für eine Erteilung des subsidiären Schutzes aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK weiterhin vorgelegen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Behörde in Spruchpunkt V. selbst zu jenem Ergebnis gekommen und habe festgestellt, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung gegeben sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach Paragraph 39, AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG erhoben. In der Beschwerde wurde ausdrücklich erklärt, dass (nur) der Spruchpunkt römisch fünf. nicht angefochten werde. Eine ausdrückliche Erwähnung von Spruchpunkt römisch sieben. enthält die Beschwerde nicht, doch steht aufgrund der Bekämpfung der Rückkehrentscheidung außer Zweifel, dass dadurch auch das Einreiseverbot mitbekämpft wurde. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 18, Asylgesetz 2005 u.a. in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Dies sei nicht erfolgt und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe die Behörde die Aberkennung allein mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens begründet und dabei die Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, Zl. C-369/17, zu Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU missachtet, wonach es einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegenstehe, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen sei, davon ausgegangen werde, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen habe, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei es Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheide, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen sei. Die Behörde hätte demgemäß für die Beurteilung der Aberkennung die besonderen Umstände der Straftat würdigen müssen. Im gegebenen Fall sei der BF zwar wegen einer schweren Nötigung verurteilt worden, er sei jedoch lediglich zu einer bedingten Freiheitstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Schon aus der Verurteilung ergebe sich, dass trotz des Strafrahmens eines Verbrechens der Unrechtsgehalt der Tat nicht so hoch gewesen sei und das Gericht bei der Strafzumessung weit unter den möglichen Strafrahmen geblieben sei. Der BF sei aufgrund einer Diabetes-Erkrankung gesundheitlich bereits sehr stark eingeschränkt und mittlerweile fast vollständig erblindet. Er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nur körperlich, sondern auch seelisch beeinträchtigt und suche Trost in falschen Kreisen (eine Frau aus dem Rotlichtmilieu) und sei somit in eine Konfliktsituation geschlittert, die zu strafrechtlichen Anzeigen geführt habe. Der BF sei jedoch grundsätzlich kein Verbrecher, sondern ein kranker Mann, der sich immer wieder ausnützen lassen habe und aus Kränkung und Verzweiflung falsch und leider auch strafbar gehandelt habe. Die schwere Nötigung, zu der er verurteilt worden sei, sei zwar vom Strafrahmen ein Verbrechen. Es sei aufgrund der genannten Umstände der Tat jedoch lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Abgesehen von der Verurteilung wegen des Verbrechens wären die Voraussetzungen für eine Erteilung des subsidiären Schutzes aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK weiterhin vorgelegen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Behörde in Spruchpunkt römisch fünf. selbst zu jenem Ergebnis gekommen und habe festgestellt, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung gegeben sei. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bzw. in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor.
3.1. Das Bundesamt begründete die gegenständliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich mit dem Umstand, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 rechtskräftig u.a. wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 1. und 3. Fall zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.3.1. Das Bundesamt begründete die gegenständliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich mit dem Umstand, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 rechtskräftig u.a. wegen des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 3. Fall zu einer bedingten Haftstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.
Die Entscheidung enthält weder eine Auseinandersetzung noch eine Erwähnung des konkreten Sachverhaltes, weshalb der BF in diesem Zusammenhang verurteilt worden ist. Dem Akteninhalt ist weder eine Kopie des angeführten Urteils noch ein Hinweis dafür, dass das Bundesamt überhaut auch nur in das angesprochene Urteil oder in den Strafakt in irgendeiner Form Einsicht genommen hätte, zu entnehmen. Das Bundesamt stützte sich in diesem Zusammenhang sohin offenbar ausschließlich auf den Strafregisterauszug. Die Aberkennung wurde vom Bundesamt im bekämpften Bescheid auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gestützt.Die Entscheidung enthält weder eine Auseinandersetzung noch eine Erwähnung des konkreten Sachverhaltes, weshalb der BF in diesem Zusammenhang verurteilt worden ist. Dem Akteninhalt ist weder eine Kopie des angeführten Urteils noch ein Hinweis dafür, dass das Bundesamt überhaut auch nur in das angesprochene Urteil oder in den Strafakt in irgendeiner Form Einsicht genommen hätte, zu entnehmen. Das Bundesamt stützte sich in diesem Zusammenhang sohin offenbar ausschließlich auf den Strafregisterauszug. Die Aberkennung wurde vom Bundesamt im bekämpften Bescheid auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0295, mit Verweis auf das bereits in der Beschwerde zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, klargestellt: "Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGH in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt (vgl. hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Das BVwG wird daher im fortgesetzten Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung werden auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen sein" (VwGH 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0295, Rz 25-26).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Zl. Ra 2018/18/0295, mit Verweis auf das bereits in der Beschwerde zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, klargestellt: "Vor dem Hintergrund des vorliegenden Urteils des EuGH in der Rs C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt vergleiche hierzu die oben angeführten Gesetzesmaterialien) - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darst