TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W186 2124407-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §7 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2124407-1/19E

I. Schriftliche Ausfertigung des am 15.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins. Schriftliche Ausfertigung des am 15.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt:

A.)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 03.07.2015, 15.0 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung seit 03.07.2015, 15.0 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch Timotheus Ausserhuber, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1022698610-160115975, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.A) Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Bundesgebiet erstmals am 26.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 20.02.2014 in SPANIEN erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden nach der Dublin III-VO eingeleitet. SPANIEN wurde mit Schreiben vom 05.08.2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass es aufgrund von Verfristung zur Übernahme des BF verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte SPANIEN verspätet seine Zustimmung zur Übernahme des BF mit.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 5 Absatz 1 AsylG 2005 iVm § 61 Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.11.2014, Zahl 1022698610/14744786 BFA-EAST-Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 1 FPG zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Spanien zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.11.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab.

Der BF wurde am 20.01.2015 nach SPANIEN überstellt.

Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2016 seinen zweiten Asylantrag.

Eine EURODAC Anfrage ergab, dass der BF am 29.01.2015 in SPANIEN einen Asylantrag gestellt hatte, woraufhin das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit den spanischen Behörden einleitete. SPANIEN stimmte der Übernahme des BF mit Schreiben vom 16.02.2016 zu.

Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 03.03.2016 fest, dass dem BF aufgrund der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung und der Wiedereinreise innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für den Entfall des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen.

2. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte.2. Der BF vereitelte die für den 06.04.2016 geplante Abschiebung durch die Setzung von passivem Widerstand. Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo das Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 06.04.2016, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 06.04.2016 um 15:20 Uhr, über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängte.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:

"zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. - zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihre Asylverfahren wurden rechtskräftig am 21.01.2015 zurückgewiesen, da Spanien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Unter einem wurde eine ebenso rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, wobei die Bestimmungen der Dublin III-VO nunmehr rechtsrelevant sind.

Am 20.01.2015 wurden Sie nach Spanien überstellt und haben sich vom 20.01.2015 bis Ende Oktober 2015 in Spanien und von Ende Oktober 2015 bis 22.01.2016 in Frankreich aufgehalten und sind anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter neuerlicher Asylantragsstellung vom 23.01.2016 liegt gem. § 12 a 1 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor.Am 20.01.2015 wurden Sie nach Spanien überstellt und haben sich vom 20.01.2015 bis Ende Oktober 2015 in Spanien und von Ende Oktober 2015 bis 22.01.2016 in Frankreich aufgehalten und sind anschließend wieder illegal nach Österreich eingereist. Nach erfolgter neuerlicher Asylantragsstellung vom 23.01.2016 liegt gem. Paragraph 12, a 1 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor.

Sie sind in keinster Weise integriert und verfügen über keinerlei maßgebliche familiäre, oder soziale Bindungen im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind am 23.01.2016 erneut illegal nach Österreich eingereist und haben am 23.01.2016 einen Folgeantrag gestellt. Gleichzeitig scheinen Sie an einem Verbleib in Österreich mit allen Mitteln festhalten zu wollen. Es liegt seit 23.01.2016 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vor.

Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig und völlig mittellos.

Sie sind Mehrfachantragssteller und haben am 06.04.2016 Ihre gebotene Überstellung nach Spanien grundlos vereitelt.

Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass Sie sich einer gebotenen Abschiebung durch trickreiches Verhalten erneut zu entziehen versuchen.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehen auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden."

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA 1022698610.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person: Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Daten ergeben sich aufgrund der Zustimmungserklärung Spaniens sowie Ihren Angaben in den zwei eingebrachten österreichischen Asylverfahren.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Sie sind offenbar ein notorischer Grenzverletzer, zumal Sie in der Erstbefragung am 24.01.2016 angegeben haben, dass Sie nach Ihrem Aufenthalt in Spanien von Ende Oktober 2015 bis zum 22.01.2016, offensichtlich illegal nach Frankreich gereist sind und sich dort aufgehalten haben. Es hat Sie in Folge auch nicht gehindert die Grenze zur Republik Österreich durch Überquerung weiterer illegaler Grenzübertritte, unrechtmäßig zu überschreiten.

In Anbetracht Ihrer mehrfachen Asylantragsstellungen in Österreich sowie Ihren unter Verletzung mehrfacher illegaler Einreise- und Aufenthaltsverletzungen in Europa kann nicht erkannt werden, dass Sie gewillt sind Anordnungen der Behörde nachzukommen. Vielmehr hat sich auch gezeigt, dass nicht zuletzt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, zumal sie illegal ins Bundesgebiet eingereist sind und auf freiwilliger Basis nicht bereit sind Anordnungen der Behörde zu befolgen. Weiters haben Sie eine unbegleitete Abschiebung nach Spanien am 06.04.3016 durch setzen von passivem Widerstand, wie lautstarkes Schreien, Weigerung in den Warteraum zu gehen, letztendlich verhindert. Sie stellen offenbar nur deswegen Asylanträge um Ihren Aufenthalt im Schengenraum zu sichern.

Vielmehr hat sich auch gezeigt, dass Ihnen nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten nationalen Asylrechtsganges trotz Auferlegung im Bescheid des Bundesamtes, bereits bewusst gewesen sein musste, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist, zumal sie bereits in verschiedenen Ländern offenbar langjährige Fremdenrechtserfahrung besitzen. Sohin müsste Ihnen klar gewesen sein, dass ein dauerhafter Verbleib im Bundesgebiet legal nicht zu erreichen ist.

Es wird angemerkt, dass bereits durch mehrfache Asylantragsstellungen (zweimalige Antragsstellung in Österreich) ein erheblicher Missbrauch indiziert ist.

Aufgrund der grundlosen Verweigerung Ihrer Überstellung am 06.04.2016 versuchten Sie durch trickreiches Verhalten (passiver Wiederstand, lautstarkes schreien, Weigerung sich in den Warteraum zu begeben) einer neuerlichen Abschiebung nach Spanien zu entgehen. Dies ist Ihnen aufgrund Ihres Verhaltens auch geglückt und musste die Abschiebung durch die Polizei abgebrochen werden. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass Sie gewillt sind zurück nach Spanien zurückzukehren und sich gegebenenfalls einem Asylverfahren zu unterziehen. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ergibt sich somit unzweifelhaft, dass Sie wiederum durch trickreiches Verfahrensverhalten eine Abschiebung nach Spanien vereiteln würden. Der nächste Überstellungstermin mit Escort wurde bereits für den 03.05.2016 festgesetzt. Dem Bundesamt bleibt aus den o.a. Gründen kein Raum für eine andere Bewertung.

In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens, zumal sie bereits mehrfach um Asyl angesucht haben und am 06.04.2016 die Abschiebung grundlos vereitelt haben besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO."In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens, zumal sie bereits mehrfach um Asyl angesucht haben und am 06.04.2016 die Abschiebung grundlos vereitelt haben besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei VO."

Rechtlich führte die belangte Behörde aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr:

Aufgrund der grundlosen Verweigerung Ihrer Überstellung am 06.04.2016 versuchten Sie durch trickreiches Verhalten (passiver Wiederstand, schreien, Weigerung sich in den Warteraum zu begeben) einer neuerlichen Abschiebung nach Spanien zu entgehen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass Sie gewillt sind zurück nach Spanien zurückzukehren und sich gegebenenfalls einem Asylverfahren zu unterziehen. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ergibt sich somit unzweifelhaft, dass Sie wiederum durch trickreiches Verfahrensverhalten eine Abschiebung nach Spanien vereiteln würden. Dem Bundesamt bleibt aus den o.a. Gründen kein Raum für eine andere Bewertung. In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens und den in der Beweiswürdigung erfolgten Ausführungen besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO.Aufgrund der grundlosen Verweigerung Ihrer Überstellung am 06.04.2016 versuchten Sie durch trickreiches Verhalten (passiver Wiederstand, schreien, Weigerung sich in den Warteraum zu begeben) einer neuerlichen Abschiebung nach Spanien zu entgehen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte, dass Sie gewillt sind zurück nach Spanien zurückzukehren und sich gegebenenfalls einem Asylverfahren zu unterziehen. Im Rahmen einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ergibt sich somit unzweifelhaft, dass Sie wiederum durch trickreiches Verfahrensverhalten eine Abschiebung nach Spanien vereiteln würden. Dem Bundesamt bleibt aus den o.a. Gründen kein Raum für eine andere Bewertung. In Zusammenschau des bisherigen Verhaltens und den in der Beweiswürdigung erfolgten Ausführungen besteht sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei VO.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig und zur Sicherung des Verfahrens notwendig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bzw. die Setzung von trickreichen Vereitelungsmaßnahmen vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Das Bundesamt organisierte noch am selben Tag die Überstellung des BF nach Spanien für den 03.05.2016.

4. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG.4. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.

Beantragt wurde, die Festnahme, den Versuch der Abschiebung, die Schubhaftnahme und die weiterer Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.

5. Am 08.04.2015 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

6. Am 15.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, die sich wie folgt gestaltete:

"VR: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Die Sprache Kaka.

VR: Französisch haben Sie in der Schule gelernt?

BF: Ich bin nicht sehr viel in die Schule gegangen. Ich habe die Sprache Französisch auf der Straße gelernt.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern?

BF: Nein.

VR: Wann sind Sie aus Kamerun weggegangen?

BF: Am 15.10.2012.

VR: Können Sie mir erzählen, wie es Ihnen in Spanien gegangen ist?

BF: Ich hatte ehrlich gesagt keine Probleme in Spanien. Ich bin nur hierher zurückgekommen, weil ich einer Frau nachgereist bin, einer Freundin.

VR: Wie lange waren Sie in Spanien?

BF: Ich war zweimal in Spanien. Das erste Mal nach meiner Ausreise aus Marokko war ich zunächst zwei Monate in Haft, als "Illegaler" und weitere eineinhalb Monate war ich noch dort. Beim zweiten Mal war ich insgesamt zehn Monate in Spanien. Ich wurde von Österreich nach Spanien zurückgeschickt. Dann war ich zehn Monate dort.

VR: Warum sind Sie das erste Mal von Spanien nach Österreich gekommen?

BF: Ich hatte Informationen und Dokumentationen über Österreich gesehen, im Fernsehen und im Internet und ich wollte dann nach Österreich.

VR: Können Sie sich erinnern, wann Sie das erste Mal nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich glaube das war um den 25/26 Juni 2014.

VR: Wo haben Sie dann in Österreich gelebt?

BF: Ich bin zunächst zur Polizei. Gleich nach meiner Ankunft habe ich mich an die Polizeistelle gewandt. Es war nämlich so, dass ich mit einem Bus aus Deutschland kommend nach Österreich weiterreisen wollte, es gab einen Verkehrsunfall zwischen Stuttgart und München. Ich habe davon auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, habe das in Deutschland aber nicht angegeben, weil ich ja nach Österreich wollte. Als ich dann in Österreich war, benötigte ich aber ärztliche Hilfe. Ich bin direkt in ein Krankenhaus und habe dort dann darum gebeten, dass mich die Polizei abholen möge.

VR: Dann sind Sie aus dem Krankenhaus direkt nach Traiskirchen gekommen?

BF: Nein, ich wurde zunächst in eine Polizeidienststelle gebracht und hatte dort eine Einvernahme, war dort ein bis zwei Tage und wurde dann nach Traiskirchen gebracht.

VR: Wie lange haben Sie in Traiskirchen gelebt?

BF: Ich war dann dort von Juni 2014 bis zum 18.01.2015, von wo ich um fünf Uhr in der Früh abgeholt wurde.

VR: Und Sie haben damals verstanden warum Sie abgeholt wurden?

BF: Ja.

VR: Ihnen war klar, dass Sie zurück nach Madrid, nach Spanien kommen?

BF: Ja, ich hatte ein Dublin-Verfahren. Ich war dann zwei Tage bei der Polizei und am 20.01.2015 wurde ich überstellt.

VR: Wie ist es in Madrid weitergegangen?

BF: Um 15 Uhr am 20.01.2015 bin ich in Madrid angekommen.

VR: Haben Sie Kontakt mit den Behörden aufgenommen? Hat sich jemand um Sie gekümmert?

BF: Ja, ich wurde direkt am Flughafen in Empfang genommen, nämlich vom Roten Kreuz.

VR: Wo haben Sie dann geschlafen?

BF: Ich habe in Madrid im Hotel "Welcome" geschlafen und gleich nach meiner Ankunft wurde ich krank.

VR: Wer hat das Hotel bezahlt?

BF: Die Regierung.

VR: Waren dort auch andere Flüchtlinge?

BF: Ja das waren viele, aus Frankreich, Deutschland, Belgien, die von dort dorthin gebracht worden sind.

VR: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie dann zehn Monate in Spanien verbracht haben?

BF: Ja, so zirka. Ich bin im Jänner angekommen und etwa im Oktober 2015 von dort weg.

VR: Ich habe im Akt einen spanischen Asylbescheid, der besagt dass Sie am 22.04.2015 einen negativen Bescheid vom spanischen Innenministerium erhalten haben.

BF: Nein, das war der 22. Juni. Es war nämlich so, ich hatte so eine ähnliche Karte wie die "grüne Karte" hier in Österreich und die war immer für drei Monate gültig. Man musste sie dann wieder verlängern. Als ich sie wieder verlängern lassen wollte, wurde sie eingezogen und man hat mir den Bescheid ausgefolgt. Das war im Juni.

VR: Sie wissen was in dem Bescheid steht?

BF: Nein, ich kenne den Inhalt des Bescheids nicht. Ich habe diesen nicht einmal gelesen, damals beherrschte ich die spanische Sprache nicht gut.

VR: Beherrschen Sie die spanische Sprache jetzt?

BF: Nein, ich habe viel vergessen. Ich konnte in Spanien in der Schule das Niveau 3 nicht abschließen, weil ich keinen Zugang zu den Bildungseinrichtungen hatte.

VR erklärt dem BF in Kürze den Inhalt der spanischen Entscheidung.

BF: Die haben das nicht gut geprüft. Ich hatte nur eine Einvernahme und keinen Rechtsanwalt. Ich hätte noch Details erklären sollen, aber das war mir nicht möglich.

BF erklärt, dass er versteht dass eine Aufrollung der Asylgründe in diesem Verfahren nicht möglich ist.

VR: Im Juni haben Sie den Bescheid bekommen und dann sind Sie im Oktober nach Österreich gekommen?

BF: Ja, weil dann nämlich auch die Zeit in der Unterkunft abgelaufen ist und ich nicht länger dort bleiben konnte, hatte ich die Idee diese Freundin zu kontaktieren, in der Hoffnung dass ich bei ihr in Österreich bleiben könnte. Wir haben gelegentlich Kontakt gehabt. Ich bin dann nach Madrid, um weiterreisen zu können. Die Unterkunft war in Valencia.

VR: Wer ist diese Freundin?

BF: Es war eine Ausländerin, ich glaube eine Tschechin oder Ungarin. Ich weiß es nicht genau. Ich hatte über Facebook zu ihr Kontakt. Ich habe sie kennengelernt, als ich das erste Mal hier war, am Bahnhof Meidling.

VR: Dann sind Sie mit dem bisschen Geld, das Sie verdient haben nach Österreich gereist?

BF: Ich bin mit dem Bus zunächst bis nach Paris, dann eine Woche lang in Paris geblieben, dann nach Rheims. Ich habe dort dann eine junge Frau kennengelernt und konnte drei Monate dort bleiben. Ich hatte nicht mehr genug Geld, um weiterreisen zu können. Ich musste mich erst wieder neu organisieren. Nach drei Monaten hat sie mich rausgeworfen. Sie hat mich am 18. Jänner um 10 Uhr vormittags vor die Türe gesetzt. Ich habe meine Sachen gepackt und vier Tage im Freien geschlafen. Dann wurde ich vom Roten Kreuz aufgegriffen. Ich wurde dann am selben Tag Chalon 30 km von Rheims gebracht. Ich habe dann zwei Tage in Chalon genächtigt, dann hat man mir gesagt ich könne nicht länger dort bleiben, ich sollte nach Rheims zurückkehren. Dort bekam ich dann für zwei weitere Nächte eine Unterkunft. Ich hatte zuvor einen Herrn kennengelernt, der hatte ein Geschäft, bei dem habe ich ein wenig gearbeitet und der hat mir das Geld für die Weiterreise nach Wien bezahlt. Das war am 22.01.2016. Ich kam direkt mit dem Bus, Euro Lines in Wien an.

VR: Was haben Sie gemacht als Sie aus dem Bus gestiegen sind?

BF: Ich hatte keinerlei Kontakte. Ich bin dann direkt nach Traiskirchen. Dann hat man mich hierher nach Wien zur Polizei zurückgebracht. Ich habe dann eine Nacht dort geschlafen und dann wurde ich nach Traiskirchen zurückgebracht, das war ein Sonntag.

VR: Und wie lange haben Sie in Traiskirchen gewohnt?

BF: Wenn ich mich recht erinnere, zwei Monate und zehn Tage.

VR: Ich habe aus dem Akt gesehen, dass Sie wieder einen Asylantrag in Österreich gestellt haben?

BF: Ja.

VR: Sie wissen, dass das ein Folgeantrag ist?

BF: Das wusste ich nicht.

VR: Ich erkläre Ihnen, dass bei einem Folgeantrag nur mehr jene Fakten berücksichtigt werden könne, die nach der ersten Entscheidung entstanden sind.

BF. Ja, ich verstehe.

VR: Ich würde gerne wissen, Sie haben gesagt Sie sind zwei Monate und zehn Tage in Traiskirchen gewesen. Wie sind Sie in Schubhaft gekommen?

BF: Ich bin in Traiskirchen abgeholt worden. Die Diakonie hatte mir gesagt ich solle auf eine Einvernahme warten. Die Diakonie hatte mir gesagt, ich darf das Lager 24h (rund um die Uhr) nicht verlassen, dann bin ich da geblieben. Ich war die ganze Zeit über innerhalb des Lagers. Ich habe dort auch gearbeitet und dann sind sie mich um fünf Uhr in der Früh holen gekommen.

VR: Das war am 06. April?

BF: Ich kann mich nicht mehr ans Datum erinnern, aber es war jedenfalls im April.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben in Traiskirchen gearbeitet. Was war das?

BF: Ich habe dort sieben Stunden am Tag als "Remu" gearbeitet. Ich habe zB im Büro des Chefs sauber gemacht. "Remu" bedeutet dass man rote Westen trägt.

VR: Wer war denn der Chef?

BF: Es waren Leute namens (phonetisch): XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .BF: Es waren Leute namens (phonetisch): römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Ich habe dort Toiletten und den Besprechungsraum gereinigt. Ich habe von 15:00 bis 20:00 Uhr gearbeitet, manchmal auch länger. In diesem großen Raum haben sie auch Filme gezeigt, immer um 19:00 Uhr und nach der Filmaufführung musste der Raum gereinigt werden und das habe ich gemacht.

D erklärt nach Internetrecherche dass "Remu" eine Abkürzung ist für Asylwerber, die für drei Euro pro Stunde in Traiskirchen putzen.

VR: Was war denn dann am 06. April. Wo schon ein Flugticket nach Madrid für Sie gebucht war? Es kam zu Schwierigkeiten und Sie sind nicht Madrid geflogen, warum nicht?

BF: Ich hatte Angst, ich war durcheinander, ich wusste überhaupt nicht was passieren wird. Erstens hatte ich grundsätzlich nichts dagegen, nach Spanien zu reisen. Ich hatte keine Informationen, niemand hat es mir erklärt. Ich wurde dann einfach um fünf Uhr in der Früh zur Polizeidienststelle gebracht, habe dort zwei Tage verbracht. Dann waren da auch noch meine Gepäckstücke. Ich hatte zwei Koffer, man wollte mir nicht erlauben, dass ich beide mitnehme. Das konnte ich so nicht akzeptieren, weil diese Sachen alle einen Wert haben. Man hat mir gesagt, dass max. 25 kg erlaubt sind. Mir war aber mein Geld in Traiskirchen nicht ausbezahlt worden, sonst wäre ich in der Lage gewesen für das Mehrgepäck zu bezahlen, was ich gerne getan hätte.

VR: Es ist Ihnen aber schon bewusst, dass im europäischen Asylsystem die Sache so aussieht, dass Sie wieder nach Spanien müssen.

BF: Ja das weiß ich und ich habe nichts dagegen. Das habe ich schon beim ersten Mal verstanden, als ich nach Spanien zurückgeschickt wurde, ich habe keine Probleme gemacht.

VR: Würden Sie, wenn es wieder dazukommt, in das Flugzeug steigen und fliegen?

BF: Ja, selbst wenn es heute oder Morgen ist, aber für mich ist es wichtig, dass ich mit meinen beiden Gepäckstücken reisen darf.

VR: Wo sind die beiden Koffer jetzt?

BF: Bei der Polizei, in der Schubhaft.

VR: Ist Ihnen bewusst, dass es schon einen Termin für einen Flug nach Spanien gibt?

BF: Ja, man hat mir gesagt dass ich beim nächsten Mal reisen soll, aber das Datum habe ich nicht im Kopf.

BFV weist darauf hin, dass auf Seite 6 des Mandatsbescheides der 03.05.2016 angegeben ist.

Die Verhandlung wird für 20 Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 13:00 fortgesetzt.

VR: Was spricht dagegen, dass Sie in Schubhaft bis zum Abschiebetermin bleiben?

BF: Also ich habe das so oft erlebt, habe nichts verbrochen und bin immer wieder in den verschiedensten Ländern weil ich "illegal" war, in Haft gekommen. Ich bin erschöpft von alldem. Im Innern stört es mich, dass man der Meinung ist, dass man mich einsperren muss. Ich schlafe nicht gut. Ich habe an Gewicht verloren, ich habe keinen Appetit mehr. Ich werde Sie wirklich nicht enttäuschen und ich wäre dankbar für dieses bisschen Freiheit.

VR: Wie stellen Sie sich das weitere Leben vor, wenn Sie im Mai nach Spanien zurückfliegen?

BF: Ich sehe kein großes Problem. Ich werde versuchen, weiter Spanisch zu lernen. Ich werde versuchen mich dort zu integrieren. Ich werde das machen, was man von mir verlangt. Wenn ich meinen Fuß in einen Ort setze, dann werde ich dort das Bestmögliche tun, um vorwärts zu kommen. Ich bin gekommen um in stabilen Verhältnissen in Ruhe und Frieden leben zu können und wenn Sie mir diese Möglichkeit einräumen, dann möchte ich diese ergreifen. Dann ist es egal ob es hier, oder in Spanien ist. In Spanien hat man mir die Möglichkeit gegeben Kurse zu machen. Ich kenne die Dublin-Gesetze und weiß, dass man die einhalten muss und respektiere das.

VR: Dass Sie nach Kamerun zurückgehen ist keine Option?

BF: Nein. Es gibt für mich keinen Weg zurück, ich bin seit vier Jahren von dort weg. Ich bin 30.000 km gereist und dabei nie mit dem Flugzeug unterwegs gewesen und das hat mich erschöpft. Ich möchte endlich zur Ruhe kommen. Ich möchte die Möglichkeiten, die man mir einräumt nutzen.

VR erklärt dem BF dass sein Status in Spanien rechtlich nicht gesichert ist.

BF: Das weiß ich, aber ich habe mir dort ja nichts zu Schulden kommen lassen.

VR: Sie haben in Spanien gute Erfahrungen gemacht mit dem Roten Kreuz und anderen Organisationen, die Sie unterstützt haben?

BF: Ja, ich habe dort auch Diplome bekommen, bin dort auch zur Schule gegangen. Habe alle meine Termine eingehalten. Ich bin mir ganz klar darüber, dass man die Gesetze des Landes in welchem man lebt, respektieren muss.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, abgesehen davon, dass Sie wenig essen?

BF: Abgesehen davon bin ich gesund. Wenn man Migrant ist, dann muss man auch auf seine Gesundheit achten, weil Afrika hat das im Auge, ich meine damit die Familie, die Eltern, die Angehörigen erwarten das, dass ich eben gesund bin und arbeite um weiter zu kommen. Aber es stimmt, in Haft fühle ich mich schlecht.

VR: Verstehe ich das richtig, dass Ihre Familie beschlossen hat, dass sie nach Europa gehen sollen?

BF: Nein es gibt dort Konflikte im Dorf wegen der landwirtschaftlichen Flächen. I

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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