Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W254 2132904-1/17E
W254 2132901-1/11E
W254 2132902-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3) römisch 40 geboren am
XXXX , alle StA. Somalia vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und ARGE Rechtsberatung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 28.07.2016, Zl. XXXX ,römisch 40 , alle StA. Somalia vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und ARGE Rechtsberatung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 ,
2) vom 28.07.2016, Zl. XXXX und 3) vom 28.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2) vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 und 3) vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden von XXXX und XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass XXXX und XXXX daher kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 daher kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides zu lauten hat "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung".römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides zu lauten hat "Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF) stellten im österreichischen Bundesgebiet am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 21.03.2016 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab XXXX (BF2) in der Erstbefragung an, dass ihr erster Ehemann und ihr Vater ermordet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 an, dass ihr Vater und ihr Bruder erschossen wurden, ihre Mutter psychisch krank sei und sie selbst auch Angst hatte, getötet zu werden. Eine nähere Befragung zu diesem Vorbringen erfolgte nicht. XXXX (BF1) gab in der Erstbefragung an, in Saudi-Arabien aufgewachsen zu sein und dass er aufgrund seiner Volksgruppe bedroht werde und sein Bruder und sein Onkel in Somalia getötet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 an, mit zwei Jahren nach Saudi-Arabien gegangen zu sein, mit 20 Jahren von dort nach Somalia abgeschoben worden zu sein. Nach drei Tagen Aufenthalt in Somalia wären sein Bruder und sein Onkel getötet worden. Er habe nur eine Woche in Mogadischu verbracht.Die Beschwerdeführer (BF) stellten im österreichischen Bundesgebiet am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 21.03.2016 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab römisch 40 (BF2) in der Erstbefragung an, dass ihr erster Ehemann und ihr Vater ermordet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 an, dass ihr Vater und ihr Bruder erschossen wurden, ihre Mutter psychisch krank sei und sie selbst auch Angst hatte, getötet zu werden. Eine nähere Befragung zu diesem Vorbringen erfolgte nicht. römisch 40 (BF1) gab in der Erstbefragung an, in Saudi-Arabien aufgewachsen zu sein und dass er aufgrund seiner Volksgruppe bedroht werde und sein Bruder und sein Onkel in Somalia getötet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 an, mit zwei Jahren nach Saudi-Arabien gegangen zu sein, mit 20 Jahren von dort nach Somalia abgeschoben worden zu sein. Nach drei Tagen Aufenthalt in Somalia wären sein Bruder und sein Onkel getötet worden. Er habe nur eine Woche in Mogadischu verbracht.
1.1 Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.1 Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Das BFA stütze dies vor allem darauf, dass die Aussagen in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme divergiert hätten und dass die beiden Töchter der BF2 bei der Tante in Kismayo leben könnten. Auch das Fluchtvorbringen des BF1 wurde als unglaubwürdig gewertet, da dieser den Sachverhalt vage schilderte.
Die BF erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde durch den VMÖ. Am 23.1.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung für die BF2 und BF3 durch die Diakonie eingebracht.
Der BF1 wurde insgesamt dreimal rechtskräftig vom LG Leoben wegen § 27 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und § 28a SMG (Suchtgifthandel) verurteilt.Der BF1 wurde insgesamt dreimal rechtskräftig vom LG Leoben wegen Paragraph 27, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) verurteilt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert (Beilage I), Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 (Beilage II), der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Beilage III) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu vom 11. Mai 2018 (Beilage IV) zum Parteiengehör übermittelt.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert (Beilage römisch eins), Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 (Beilage römisch zwei), der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Beilage römisch drei) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu vom 11. Mai 2018 (Beilage römisch vier) zum Parteiengehör übermittelt.
1.2 Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 29.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertretungen der BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Darin wurden die BF getrennt ausführlich zu ihren Fluchtgründen, den persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und der aktuellen Situation in Österreich befragt.
Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die letzte Kurzinformation des LIB vom 17.9.2018 (Beilage V), einen Bericht über Genitalverstümmelung, Weibliche Genitalverstümmelung FGM Information für Ärzte, Ärztinnen und Hebammen, (Beilage VI) und einen Bericht des Home Office Country Information Somalia: Women fearing gender-based harm and violence (Beilage VII) ein, welche zum Akt genommen wurden. Den BF wurde eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die letzte Kurzinformation des LIB vom 17.9.2018 (Beilage römisch fünf), einen Bericht über Genitalverstümmelung, Weibliche Genitalverstümmelung FGM Information für Ärzte, Ärztinnen und Hebammen, (Beilage römisch sechs) und einen Bericht des Home Office Country Information Somalia: Women fearing gender-based harm and violence (Beilage römisch sieben) ein, welche zum Akt genommen wurden. Den BF wurde eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.
Bezüglich BF2 wurde eine Bestätigung der Diakonie als Beilage A und medizinische Unterlagen betreffend Lebererkrankungen und dem Verdacht auf rezidivierende Gallenkoliken als Konvolut als Beilage B vorgelegt, die zum Akt genommen wurden.
1.3 Am 21.12.2018 langte eine Stellungnahme des BF1 zu den in der Verhandlung thematisierten Länderberichten am Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 4.1.2019 lange die Meldung über eine Anzeigenerstattung betreffend den BF1 aufgrund von § 28 SMG ein.Am 4.1.2019 lange die Meldung über eine Anzeigenerstattung betreffend den BF1 aufgrund von Paragraph 28, SMG ein.
1.4 Zu den im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelten sowie den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten erstatteten BF2 und BF3 am 11.1.2019 eine Stellungnahme, in welcher vor allem auf die Gefahr der Al Shabaab Rekrutierung von Frauen, RückkehrerInnen und der Gefahr der (nochmaligen) Beschneidung eingegangen wurde.
1.5 Mit Verfahrensanordnung vom BFA vom 11.2.2019 wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er gemäß § 13 (2) Z 1 AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ab dem 2.6.2017 verloren hat.1.5 Mit Verfahrensanordnung vom BFA vom 11.2.2019 wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, (2) Ziffer eins, AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ab dem 2.6.2017 verloren hat.
1.6 Am 13.2. wurden die Anhänge zur Stellungnahme des BF1 vom 21.12.2018 nachgereicht:
* Empfehlungsschreiben Mag. XXXX ,* Empfehlungsschreiben Mag. römisch 40 ,
* Bescheid vom AMS, in welchem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit eines Hilfsarbeiters abgewiesen wurde
* Therapiebestätigung betreffend Drogensucht
* Konvolut an Arztbefunden aus den Jahren 2017 und 2018 aus denen hervorgeht, dass BF3 an Akne inversa axillär links leidet. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte vom 11.6.2018 ergibt sich, dass eine Nekrektomie und Defektdeckung mit lokalen Lappen axillär links nach Abklingen der Entzündung indiziert ist. Aus dem Befund des LKH Graz ergibt sich, dass der BF3 mehrere Fisteln (akne inversa) im Bereich der linken Achsel hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
1.1 Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen:
1.1.1 Zur Person der BF2 und zu ihren Fluchtgründen:
Die BF2 ist somalische Staatsangehörige. Sie gehört dem Sheikhal Clan an, sie ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen. Sie hat zwei Töchter von ihrem ersten Mann, die zuletzt mit der Tante in Kismayo, Somalia lebten und einen Sohn, den BF3. Sie ist Analphabetin; ihre Eltern sind für ihren Lebensunterhalt in Somalia aufgekommen. BF2 hat gesundheitliche Probleme mit Verdacht auf rezidivierenden Gallenkoliken.
BF2 wurde von ihrem ersten Ehemann, der Alkoholiker war, systematisch geschlagen, weshalb sie ihn verlassen hat. Daraufhin hat ihr dieser Mann gedroht, sie zu töten, wenn sie einmal alleine ist. Ihr droht nach wie vor Gewalt durch ihren Mann bei einer Rückkehr nach Mogadischu. Ihr Vater und ihr Bruder sind verstorben. Ihre Mutter ist psychisch krank. Ihre Töchter leben bei einer Tante in Kismayo. BF2 hat derzeit keinen Kontakt zu ihren Töchtern und Tante. Ansonsten hat sie keine familiären Kontakte in Somalia. Der Vater von BF3 verbüßt derzeit seine Strafhaft. Er würde BF2 bei einer Rückkehr nach Somalia nicht begleiten. Sie hat in Somalia keinen männlichen Schutz.
Die bei der BF2 durchgeführte Genitalverstümmelung wurde für die Geburt des BF3 zum Teil wieder geöffnet. Bei der Rückkehr nach Somalia droht der BF1 keine Gefahr gegen ihren Willen reinfibuliert zu we