Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W254 2132904-1/17E
W254 2132901-1/11E
W254 2132902-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3) römisch 40 geboren am
XXXX , alle StA. Somalia vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und ARGE Rechtsberatung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 28.07.2016, Zl. XXXX ,römisch 40 , alle StA. Somalia vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich und ARGE Rechtsberatung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 ,
2) vom 28.07.2016, Zl. XXXX und 3) vom 28.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:2) vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 und 3) vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden von XXXX und XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Es wird festgestellt, dass XXXX und XXXX daher kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 daher kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides zu lauten hat "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung".römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides zu lauten hat "Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF) stellten im österreichischen Bundesgebiet am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 21.03.2016 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab XXXX (BF2) in der Erstbefragung an, dass ihr erster Ehemann und ihr Vater ermordet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 an, dass ihr Vater und ihr Bruder erschossen wurden, ihre Mutter psychisch krank sei und sie selbst auch Angst hatte, getötet zu werden. Eine nähere Befragung zu diesem Vorbringen erfolgte nicht. XXXX (BF1) gab in der Erstbefragung an, in Saudi-Arabien aufgewachsen zu sein und dass er aufgrund seiner Volksgruppe bedroht werde und sein Bruder und sein Onkel in Somalia getötet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 an, mit zwei Jahren nach Saudi-Arabien gegangen zu sein, mit 20 Jahren von dort nach Somalia abgeschoben worden zu sein. Nach drei Tagen Aufenthalt in Somalia wären sein Bruder und sein Onkel getötet worden. Er habe nur eine Woche in Mogadischu verbracht.Die Beschwerdeführer (BF) stellten im österreichischen Bundesgebiet am 23.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 21.03.2016 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab römisch 40 (BF2) in der Erstbefragung an, dass ihr erster Ehemann und ihr Vater ermordet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF2 an, dass ihr Vater und ihr Bruder erschossen wurden, ihre Mutter psychisch krank sei und sie selbst auch Angst hatte, getötet zu werden. Eine nähere Befragung zu diesem Vorbringen erfolgte nicht. römisch 40 (BF1) gab in der Erstbefragung an, in Saudi-Arabien aufgewachsen zu sein und dass er aufgrund seiner Volksgruppe bedroht werde und sein Bruder und sein Onkel in Somalia getötet worden wären. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF1 an, mit zwei Jahren nach Saudi-Arabien gegangen zu sein, mit 20 Jahren von dort nach Somalia abgeschoben worden zu sein. Nach drei Tagen Aufenthalt in Somalia wären sein Bruder und sein Onkel getötet worden. Er habe nur eine Woche in Mogadischu verbracht.
1.1 Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.1 Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Das BFA stütze dies vor allem darauf, dass die Aussagen in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme divergiert hätten und dass die beiden Töchter der BF2 bei der Tante in Kismayo leben könnten. Auch das Fluchtvorbringen des BF1 wurde als unglaubwürdig gewertet, da dieser den Sachverhalt vage schilderte.
Die BF erhoben gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde durch den VMÖ. Am 23.1.2018 wurde eine Beschwerdeergänzung für die BF2 und BF3 durch die Diakonie eingebracht.
Der BF1 wurde insgesamt dreimal rechtskräftig vom LG Leoben wegen § 27 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und § 28a SMG (Suchtgifthandel) verurteilt.Der BF1 wurde insgesamt dreimal rechtskräftig vom LG Leoben wegen Paragraph 27, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) verurteilt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert (Beilage I), Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 (Beilage II), der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Beilage III) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu vom 11. Mai 2018 (Beilage IV) zum Parteiengehör übermittelt.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018, zuletzt am 03.05.2018 aktualisiert (Beilage römisch eins), Focus Somalia, Clans und Minderheiten des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 31.05.2017 (Beilage römisch zwei), der Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia von August 2017 (Beilage römisch drei) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadischu vom 11. Mai 2018 (Beilage römisch vier) zum Parteiengehör übermittelt.
1.2 Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 29.11.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und im Beisein der Rechtsvertretungen der BF eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Darin wurden die BF getrennt ausführlich zu ihren Fluchtgründen, den persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und der aktuellen Situation in Österreich befragt.
Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die letzte Kurzinformation des LIB vom 17.9.2018 (Beilage V), einen Bericht über Genitalverstümmelung, Weibliche Genitalverstümmelung FGM Information für Ärzte, Ärztinnen und Hebammen, (Beilage VI) und einen Bericht des Home Office Country Information Somalia: Women fearing gender-based harm and violence (Beilage VII) ein, welche zum Akt genommen wurden. Den BF wurde eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die letzte Kurzinformation des LIB vom 17.9.2018 (Beilage römisch fünf), einen Bericht über Genitalverstümmelung, Weibliche Genitalverstümmelung FGM Information für Ärzte, Ärztinnen und Hebammen, (Beilage römisch sechs) und einen Bericht des Home Office Country Information Somalia: Women fearing gender-based harm and violence (Beilage römisch sieben) ein, welche zum Akt genommen wurden. Den BF wurde eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen eingeräumt.
Bezüglich BF2 wurde eine Bestätigung der Diakonie als Beilage A und medizinische Unterlagen betreffend Lebererkrankungen und dem Verdacht auf rezidivierende Gallenkoliken als Konvolut als Beilage B vorgelegt, die zum Akt genommen wurden.
1.3 Am 21.12.2018 langte eine Stellungnahme des BF1 zu den in der Verhandlung thematisierten Länderberichten am Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 4.1.2019 lange die Meldung über eine Anzeigenerstattung betreffend den BF1 aufgrund von § 28 SMG ein.Am 4.1.2019 lange die Meldung über eine Anzeigenerstattung betreffend den BF1 aufgrund von Paragraph 28, SMG ein.
1.4 Zu den im Zuge der Verhandlungseinladung übermittelten sowie den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten erstatteten BF2 und BF3 am 11.1.2019 eine Stellungnahme, in welcher vor allem auf die Gefahr der Al Shabaab Rekrutierung von Frauen, RückkehrerInnen und der Gefahr der (nochmaligen) Beschneidung eingegangen wurde.
1.5 Mit Verfahrensanordnung vom BFA vom 11.2.2019 wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er gemäß § 13 (2) Z 1 AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ab dem 2.6.2017 verloren hat.1.5 Mit Verfahrensanordnung vom BFA vom 11.2.2019 wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, (2) Ziffer eins, AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung ab dem 2.6.2017 verloren hat.
1.6 Am 13.2. wurden die Anhänge zur Stellungnahme des BF1 vom 21.12.2018 nachgereicht:
* Empfehlungsschreiben Mag. XXXX ,* Empfehlungsschreiben Mag. römisch 40 ,
* Bescheid vom AMS, in welchem der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit eines Hilfsarbeiters abgewiesen wurde
* Therapiebestätigung betreffend Drogensucht
* Konvolut an Arztbefunden aus den Jahren 2017 und 2018 aus denen hervorgeht, dass BF3 an Akne inversa axillär links leidet. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte vom 11.6.2018 ergibt sich, dass eine Nekrektomie und Defektdeckung mit lokalen Lappen axillär links nach Abklingen der Entzündung indiziert ist. Aus dem Befund des LKH Graz ergibt sich, dass der BF3 mehrere Fisteln (akne inversa) im Bereich der linken Achsel hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:
1.1 Zu den Beschwerdeführern und ihren Fluchtgründen:
1.1.1 Zur Person der BF2 und zu ihren Fluchtgründen:
Die BF2 ist somalische Staatsangehörige. Sie gehört dem Sheikhal Clan an, sie ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen. Sie hat zwei Töchter von ihrem ersten Mann, die zuletzt mit der Tante in Kismayo, Somalia lebten und einen Sohn, den BF3. Sie ist Analphabetin; ihre Eltern sind für ihren Lebensunterhalt in Somalia aufgekommen. BF2 hat gesundheitliche Probleme mit Verdacht auf rezidivierenden Gallenkoliken.
BF2 wurde von ihrem ersten Ehemann, der Alkoholiker war, systematisch geschlagen, weshalb sie ihn verlassen hat. Daraufhin hat ihr dieser Mann gedroht, sie zu töten, wenn sie einmal alleine ist. Ihr droht nach wie vor Gewalt durch ihren Mann bei einer Rückkehr nach Mogadischu. Ihr Vater und ihr Bruder sind verstorben. Ihre Mutter ist psychisch krank. Ihre Töchter leben bei einer Tante in Kismayo. BF2 hat derzeit keinen Kontakt zu ihren Töchtern und Tante. Ansonsten hat sie keine familiären Kontakte in Somalia. Der Vater von BF3 verbüßt derzeit seine Strafhaft. Er würde BF2 bei einer Rückkehr nach Somalia nicht begleiten. Sie hat in Somalia keinen männlichen Schutz.
Die bei der BF2 durchgeführte Genitalverstümmelung wurde für die Geburt des BF3 zum Teil wieder geöffnet. Bei der Rückkehr nach Somalia droht der BF1 keine Gefahr gegen ihren Willen reinfibuliert zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 oder ihre Familie von der Al Shabaab bedroht wurde.
Als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind besteht für sie ein hohes Risiko in ein IDP Lager zu kommen und dort Opfer (auch) geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.
1.1.2 Zu BF3:
BF3 ist somalischer Staatsangehöriger und der Sohn von BF1 und BF2. BF3 ist in Griechenland aufgrund von Komplikationen einige Zeit vor dem errechneten Geburtstermin per Kaiserschnitt geboren worden. Für ihn wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Er hatte bevor sein Vater in Haft genommen wurde ein enges Verhältnis zu BF1. BF1, BF2 und BF3 wohnten vor Antritt der Strafhaft des BF1 in einem gemeinsamen Haushalt.
1.1.3 Zur Person des BF1, zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Privatleben in Österreich:
BF1 ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Jareer Clan - eine Minderheit in Somalia - an. BF1 wurde in Mogadischu geboren, ist jedoch in Jeddah, Saudi-Arabien aufgewachsen. Er hat nur im Kleinkindalter in Somalia gelebt. BF1 hat in Mogadischu entfernte Verwandte. Der BF1 kehrte im Jahr 2005 für eine Woche nach Somalia zurück und wohnte in dieser Woche bei seinen entfernten Verwandten.
Der von ihm dargestellte Fluchtgrund konnte nicht festgestellt werden. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Somalia keine Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt durch Angehörige eines höheren Clans oder anderen Akteuren.
Der BF1 hat BF2 traditionell in Griechenland geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, BF3. Vom Tag seiner Antragstellung am 23.10.2014 bis zum 2.6.2017 hatte BF1 eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, war daher weniger als drei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig.
BF1 hat zwar keinen Deutschkurs besucht, spricht aber gut Deutsch und ist in der Lage, die in der Verhandlung gestellten Fragen zu seiner Integration, auf Deutsch zu beantworten.
Er arbeitet im Gefängnis als Tischler. Er hat gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten in Judenburg im Asylheim erbracht. Er hat vor seiner Haft Bemühungen gezeigt, eine Erwerbstätigkeit auszuführen.
BF2 und BF3 sind die familiären Anknüpfungspunkte des BF1 in Österreich. BF1 hatte bevor er seine Strafhaft antrat, ein sehr enges Verhältnis zu BF3 und war maßgeblich an seiner Erziehung beteiligt. Der Bruder von BF1 lebt in den Niederlanden.
BF1 wurde vom LG Leoben dreimal strafgerichtlich aufgrund von Suchtmitteldelikten verurteilt. Er wurde zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt und befindet sich seit dem 13.10.2017 Haft. Der Entlassungszeitpunkt ist mit dem 31.8.2020 festgesetzt (OZ 23). Er nimmt an einer einmal wöchentlich stattfindenden Gruppentherapie aufgrund seiner Marihuana Sucht teil.
1.1.3.1 Zu einer möglichen Rückkehr des BF1 in den Herkunftsstaat:
BF1 nimmt aufgrund von Hautkrankheiten (akne inversa) Medikamente und muss deshalb regelmäßig zum Arzt, um seinen Verband zu wechseln.
BF1 spricht Arabisch, Somalisch, Englisch und ein bisschen Deutsch, Griechisch und Türkisch. Er hat von seinem Vater den Tischlerberuf gelernt.
Er kann im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu auf Unterstützung durch seine entfernten Verwandten zurückgreifen und im Notfall auch mit finanzieller Unterstützung durch seinen Bruder rechnen. Der BF1 ist mit den Gegebenheiten in Mogadischu nicht vertraut.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann vorübergehend bei seinen entfernten Verwandten wohnen und von diesen - insbesondere bei der Arbeitssuche und der medizinischen Versorgung - unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.2 Zur Lage in Somalia:
1.2.1 Aus dem LIB Somalia vom 12.1.2018, mit letzter KI vom 17.9.2018:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).
Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:
(FSNAU 1.9.2018)
Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).
Quellen. [...]
KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).
Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):
(FEWS 3.2018)
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).
Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:
(FEWS 4.2018b)
Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).
Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:
(FAO 2018)
Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
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Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet di