TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W182 1234482-2

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W182 1234482-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, Zl. 722568109 - 170677504 BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, Zl. 722568109 - 170677504 BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bisA) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis

VII. des bekämpften Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.römisch sieben. des bekämpften Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bisrömisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis

III. des bekämpften Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste mit seinen Eltern und Geschwistern im September 2002 im Alter von 16 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein, wobei für ihn am 18.11.2002 ein Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76, gestellt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste mit seinen Eltern und Geschwistern im September 2002 im Alter von 16 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein, wobei für ihn am 18.11.2002 ein Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl römisch eins 1997/76, gestellt wurde.

Der Asylantrag seines Vaters vom 11.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.676, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation derzeit nicht zulässig sei.Der Asylantrag seines Vaters vom 11.09.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.676, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation derzeit nicht zulässig sei.

Der Asylerstreckungsantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der Asylerstreckungsantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.480/0-VII/20/03, wurde der Berufung des Vaters des BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.01.2003 stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Vater des BF aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien dort unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre und ihm in den übrigen Teilen der Russischen Föderation aus Gründen seiner ethnischen Herkunft staatlicher Schutz verweigert werde, begründet.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.480/0-VII/20/03, wurde der Berufung des Vaters des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.01.2003 stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Vater des BF aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien dort unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre und ihm in den übrigen Teilen der Russischen Föderation aus Gründen seiner ethnischen Herkunft staatlicher Schutz verweigert werde, begründet.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.482/0-VII/20/03, der Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE, stattgegeben und ihm gemäß § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.02.2004, Zl. 234.482/0-VII/20/03, der Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2003, Zl. 02 25.681-BAE, stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.

1.2. Am XXXX 2017 und XXXX 2017 ergingen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), aus denen im Wesentlichen hervorging, dass der BF nach Einschätzung des BVT Kontakte zu Personen, die radikal islamischen Kreisen zuzurechnen seien, habe, weshalb eine entsprechende vom BF ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich angenommen werden müsse. In der Mitteilung vom XXXX .2017 kam das BVT im Hinblick auf einen Antrag des BF vom 10.01.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd § 94 Abs. 1 FPG u.a. nach Ausführungen XXXX zum Ergebnis, dass zu befürchten sei, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde.1.2. Am römisch 40 2017 und römisch 40 2017 ergingen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), aus denen im Wesentlichen hervorging, dass der BF nach Einschätzung des BVT Kontakte zu Personen, die radikal islamischen Kreisen zuzurechnen seien, habe, weshalb eine entsprechende vom BF ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich angenommen werden müsse. In der Mitteilung vom römisch 40 .2017 kam das BVT im Hinblick auf einen Antrag des BF vom 10.01.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd Paragraph 94, Absatz eins, FPG u.a. nach Ausführungen römisch 40 zum Ergebnis, dass zu befürchten sei, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.06.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als Asylberechtigter eingeleitet werde, da er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.07.2017 wurde dem BF u.a. vorgehalten, dass er im Jahr XXXX worden sei, wo er XXXX gewesen wäre XXXX und er nicht nur deshalb vom BVT als latente Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich eingestuft werde. Der BF bestritt im Wesentlichen diese Einschätzung und gab an, dass dieser Mann ein Bekannter gewesen sei, den er zufällig im XXXX in einem Restaurant in Deutschland kennengelernt hätte. Dieser hätte ihn dann XXXX angerufen und gefragt, ob der BF XXXX . Sie seien dann im XXXX nach XXXX gefahren, wobei sie in weiterer Folge von der Polizei kontrolliert und einvernommen worden seien. Der BF habe nicht gewusst, dass der Mann XXXX habe. Der BF habe niemals vorgehabt, nach Syrien oder in den Irak zu gehen, um sich dort einer Kampfgruppe oder ideologischen Verbindung anzuschließen. Er habe auch keine radikalen Ideen. Er bete fünf Mal am Tag, halte den Ramadan ein und lebe seinen Glauben. Wenn er Zeit habe, gehe er zum Freitagsgebet. Plätze, die ihm bekannt seien, dass dort Extremisten verkehren, meide er. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass ihm der Asylstatus ausschließlich wegen des Familienstatus zu seinem Vater erteilt worden sei. Der BF verzichtete darauf, dazu etwas zu ergänzen oder zu berichtigen. Auf Vorhalt, dass der BF im Herkunftsland nie verfolgt worden sei und er dort wieder Aufenthalt nehmen könne, gab er an, dass sein Vater einen Grund gehabt habe, Tschetschenien zu verlassen und es für ihn nicht ungefährlich sei, obwohl sich die Situation geändert habe. Was den BF bei einer Rückkehr nach Russland passieren würde, könne er nicht sagen. Die Polizei würde ihn sicher empfangen, was weiter passiere, wisse er nicht. Der BF hab vor seiner Ausreise im Jahr 2002 drei Jahre in Tschetschenien und davor drei bis vier Jahre in XXXX gelebt. Er habe dort auch die Schule besucht. In Tschetschenien würden Geschwister seiner Eltern an verschiedenen Orten leben. Er habe telefonischen Kontakt zu Familienangehörigen in Russland. Der BF sei ledig und kinderlos. Früher sei er arbeitslos gewesen und habe von der Mindestsicherung gelebt, davor habe er aber schon mehrere Vollzeitjobs gehabt. Seit letzter Woche sei er Botenfahrer. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er nicht, er habe aber in Österreich die Matura gemacht. Er trainiere ab und zu in einem Box Club. Der BF bestätigte zudem, dass sein Vater im Asylverfahren einen falschen Familiennamen hinsichtlich seiner Identität angegeben habe, der BF - wie auch sein Vater - hätten XXXX geheißen.In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.07.2017 wurde dem BF u.a. vorgehalten, dass er im Jahr römisch 40 worden sei, wo er römisch 40 gewesen wäre römisch 40 und er nicht nur deshalb vom BVT als latente Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich eingestuft werde. Der BF bestritt im Wesentlichen diese Einschätzung und gab an, dass dieser Mann ein Bekannter gewesen sei, den er zufällig im römisch 40 in einem Restaurant in Deutschland kennengelernt hätte. Dieser hätte ihn dann römisch 40 angerufen und gefragt, ob der BF römisch 40 . Sie seien dann im römisch 40 nach römisch 40 gefahren, wobei sie in weiterer Folge von der Polizei kontrolliert und einvernommen worden seien. Der BF habe nicht gewusst, dass der Mann römisch 40 habe. Der BF habe niemals vorgehabt, nach Syrien oder in den Irak zu gehen, um sich dort einer Kampfgruppe oder ideologischen Verbindung anzuschließen. Er habe auch keine radikalen Ideen. Er bete fünf Mal am Tag, halte den Ramadan ein und lebe seinen Glauben. Wenn er Zeit habe, gehe er zum Freitagsgebet. Plätze, die ihm bekannt seien, dass dort Extremisten verkehren, meide er. Dem BF wurde zu Kenntnis gebracht, dass ihm der Asylstatus ausschließlich wegen des Familienstatus zu seinem Vater erteilt worden sei. Der BF verzichtete darauf, dazu etwas zu ergänzen oder zu berichtigen. Auf Vorhalt, dass der BF im Herkunftsland nie verfolgt worden sei und er dort wieder Aufenthalt nehmen könne, gab er an, dass sein Vater einen Grund gehabt habe, Tschetschenien zu verlassen und es für ihn nicht ungefährlich sei, obwohl sich die Situation geändert habe. Was den BF bei einer Rückkehr nach Russland passieren würde, könne er nicht sagen. Die Polizei würde ihn sicher empfangen, was weiter passiere, wisse er nicht. Der BF hab vor seiner Ausreise im Jahr 2002 drei Jahre in Tschetschenien und davor drei bis vier Jahre in römisch 40 gelebt. Er habe dort auch die Schule besucht. In Tschetschenien würden Geschwister seiner Eltern an verschiedenen Orten leben. Er habe telefonischen Kontakt zu Familienangehörigen in Russland. Der BF sei ledig und kinderlos. Früher sei er arbeitslos gewesen und habe von der Mindestsicherung gelebt, davor habe er aber schon mehrere Vollzeitjobs gehabt. Seit letzter Woche sei er Botenfahrer. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er nicht, er habe aber in Österreich die Matura gemacht. Er trainiere ab und zu in einem Box Club. Der BF bestätigte zudem, dass sein Vater im Asylverfahren einen falschen Familiennamen hinsichtlich seiner Identität angegeben habe, der BF - wie auch sein Vater - hätten römisch 40 geheißen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.02.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Darin wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter geeigneter Personaldokumente nicht feststehe und er eine falsche Identität genannt habe. Der BF sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen. Eigene glaubhafte konventionsrelevante Gründe würden nicht bestehen und hätten nie bestanden. Hinsichtlich des Vaters des BF sei ein Aberkennungsverfahren anhängig. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland bestehe für den BF auch kein reales Risiko, dort einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine Grundschulbildung sowie berufliche Erfahrungen. Im Herkunftsstaat würden soziale Kontakte sowie eine reelle Unterkunftsmöglichkeit bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gesichert. Der BF sei kinderlos, ledig und strafrechtlich unbescholten. Er habe außer seinen Eltern und Geschwistern keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, zuletzt sei er vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 unselbstständig beschäftigt gewesen. Er sei die meiste Zeit in Österreich ohne Beschäftigung gewesen. Er habe ein Gewerbe angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt. Seine Wertevorstellungen würden massiv den Grundsätzen der österreichischen Verfassung und dem europäischen Recht wie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen. Dazu wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF der mit Bescheid vom 13.02.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Darin wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter geeigneter Personaldokumente nicht feststehe und er eine falsche Identität genannt habe. Der BF sei aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen. Eigene glaubhafte konventionsrelevante Gründe würden nicht bestehen und hätten nie bestanden. Hinsichtlich des Vaters des BF sei ein Aberkennungsverfahren anhängig. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland bestehe für den BF auch kein reales Risiko, dort einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine Grundschulbildung sowie berufliche Erfahrungen. Im Herkunftsstaat würden soziale Kontakte sowie eine reelle Unterkunftsmöglichkeit bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gesichert. Der BF sei kinderlos, ledig und strafrechtlich unbescholten. Er habe außer seinen Eltern und Geschwistern keine familiären Bindungen in Österreich. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, zuletzt sei er vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 unselbstständig beschäftigt gewesen. Er sei die meiste Zeit in Österreich ohne Beschäftigung gewesen. Er habe ein Gewerbe angemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt. Seine Wertevorstellungen würden massiv den Grundsätzen der österreichischen Verfassung und dem europäischen Recht wie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen. Dazu wurden weiters Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen.

Beweiswürdigend wurden unter anderem die folgenden Erwägungen getroffen:

Aus der "Einschätzung des BVT ergibt sich, dass Sie Kontakt zu Individuen haben, die radikal islamistischen Kreisen zuzurechnen sind und Sie zusammen XXXX wollten, dies aber XXXX verhindert werden konnte. Dieser Mitreisende war XXXX und XXXX . Vor allem aufgrund der XXXX ist offensichtlich davon auszugehen, dass auch Sie sich XXXX wollten. Auf Vorhalt des Bundesamtes gaben Sie dazu an, dass Sie auf Ersuchen XXXX wollen. Abgesehen davon, dass Sie dazu keine Beweismittel vorgelegt haben ( XXXX ) ergibt sich, dass für Sie aus den von Ihnen genannten Gründen absolut keine Motivation bestanden haben konnte, XXXX , da Ihr Bekannter jedenfalls sich nicht gescheut hat, XXXX und nicht plausibel ist, warum er dann XXXX . Dazu kommt, dass aufgrund des geschilderten Hergangs die Beziehung zu diesem Begleiter ganz andere Umstände innewohnen, als dass Sie diesen angeblich zufällig in einem Restaurant in Deutschland kennen gelernt hätten. Vor allem erklärten Sie, die Leute kritisch zu beleuchten, was mit einem solchen Verhalten, eben gleich mit diesem völlig unkritisch zumindest XXXX , wo Sie diesen bloß einmal getroffen hätten. Sie waren daher nicht imstande, der Behörde glaubhaft die Einschätzung des BVT zu entkräften, denn diese Angaben wurden seitens des BVT ernstlich angezweifelt und die "Harmlosigkeit" XXXX infrage gestellt. Dies wurde damit begründet, dass aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, dass Personen, die XXXX Zusammenfassend sei laut BVT festzustellen, dass bei Ihnen ein nicht zu ignorierendes Interesse an radikal-islamischen Ideologien bestehe, insoweit sie XXXX . Darüber hinaus kommt das BVT zum Schluss, dass jedenfalls durch Ihren Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. [...] Hier ist ausdrücklich drauf zu verweisen, dass den Schlussfolgerungen des BVT als Spezialbehörde erhöhter Beweiswert beizumessen ist."Aus der "Einschätzung des BVT ergibt sich, dass Sie Kontakt zu Individuen haben, die radikal islamistischen Kreisen zuzurechnen sind und Sie zusammen römisch 40 wollten, dies aber römisch 40 verhindert werden konnte. Dieser Mitreisende war römisch 40 und römisch 40 . Vor allem aufgrund der römisch 40 ist offensichtlich davon auszugehen, dass auch Sie sich römisch 40 wollten. Auf Vorhalt des Bundesamtes gaben Sie dazu an, dass Sie auf Ersuchen römisch 40 wollen. Abgesehen davon, dass Sie dazu keine Beweismittel vorgelegt haben ( römisch 40 ) ergibt sich, dass für Sie aus den von Ihnen genannten Gründen absolut keine Motivation bestanden haben konnte, römisch 40 , da Ihr Bekannter jedenfalls sich nicht gescheut hat, römisch 40 und nicht plausibel ist, warum er dann römisch 40 . Dazu kommt, dass aufgrund des geschilderten Hergangs die Beziehung zu diesem Begleiter ganz andere Umstände innewohnen, als dass Sie diesen angeblich zufällig in einem Restaurant in Deutschland kennen gelernt hätten. Vor allem erklärten Sie, die Leute kritisch zu beleuchten, was mit einem solchen Verhalten, eben gleich mit diesem völlig unkritisch zumindest römisch 40 , wo Sie diesen bloß einmal getroffen hätten. Sie waren daher nicht imstande, der Behörde glaubhaft die Einschätzung des BVT zu entkräften, denn diese Angaben wurden seitens des BVT ernstlich angezweifelt und die "Harmlosigkeit" römisch 40 infrage gestellt. Dies wurde damit begründet, dass aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei, dass Personen, die römisch 40 Zusammenfassend sei laut BVT festzustellen, dass bei Ihnen ein nicht zu ignorierendes Interesse an radikal-islamischen Ideologien bestehe, insoweit sie römisch 40 . Darüber hinaus kommt das BVT zum Schluss, dass jedenfalls durch Ihren Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet ist. [...] Hier ist ausdrücklich drauf zu verweisen, dass den Schlussfolgerungen des BVT als Spezialbehörde erhöhter Beweiswert beizumessen ist."

Zur Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine besonderen Bindungen in Österreich habe, die über das normale Maß der Beziehungen zu anderen Personen hinausgehen würden. Zweifelsfrei existiere eine Beziehung zwischen dem BF und seinen Eltern und Geschwistern, doch sei diese dahingehend zu relativieren, dass er volljährig sei. Auch das Vorliegen eines anderen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses habe im Verfahren nicht festgestellt werden können. Der BF sei nicht erwerbstätig und auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zuletzt habe er Anstalten gemacht, einer - mittlerweile nach knapp einem Monat wiederum beendeten - Beschäftigung nachzugehen. Die überwiegende Zeit habe er von Sozialhilfe gelebt. Weiters sei darauf zu verweisen, dass der BF nach einer erfolglosen Unternehmensgründung die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe, wie dies aus der Information des Hauptverbandes der Sozialversicherungen zu entnehmen sei. Eine aktive Teilnahme am sozialen Leben außerhalb des Boxclubs habe der BF nicht ins Treffen geführt. Auch eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose sei nicht möglich, da er derart stark in Wertvorstellungen verwurzelt sei, welche vorwiegend durch Intoleranz gegenüber anderen Lebensformen gezeichnet sei. Im Lichte dieses Umstandes sei davon auszugehen, dass diese Vorstellungen dem österreichischen Verfassungsrecht widersprechen und das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft gefährden würden. Im Fall des BF liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könne, da davon auszugehen sei, dass er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung habe und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auch zu gewärtigenden Entwicklungen in deren Umfeld extremistische und terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Dieser Umstand stelle jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 02.11.2017 wurde dem BF eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Verfahrens infolge von Verletzung von Bestimmungen des formellen als auch Bestimmungen des materiellen Rechts angefochten. So stützte das BVT seine Einschätzung hinsichtlich des BF im Wesentlichen darauf, dass bekannt geworden sei, dass der BF XXXX worden sei. Diese Information sei nachweislich falsch, da der BF in seiner Einvernahme darlegen habe können, dass er niemals XXXX sei, XXXX . Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, nochmals mit dem BVT Kontakt aufzunehmen und abzuklären, woher diese offenbar unrichtige Information stamme. Der BF werde mit nebulosen Vermutungen konfrontiert und habe keine Möglichkeit, seine Rechte effektiv zu vertreten, da das gesamte Beweismaterial nicht offengelegt werde, sodass jedenfalls keine Waffengleichheit vorliege. Der BF habe XXXX stets zugegeben und erklärt, weshalb XXXX . XXXX habe der BF nicht XXXX , sodass sich schon daraus ergebe, dass er keinesfal

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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