TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W231 2135445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2135445-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: "BF") stellte nach seiner Einreise in Österreich am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: "BF") stellte nach seiner Einreise in Österreich am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2015 gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Geboren sei er in der Provinz Logar, habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Polizist tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Polizist gewesen sei und für die Regierung gearbeitet habe, weswegen er von den Taliban bedroht worden sei.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2015 gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Geboren sei er in der Provinz Logar, habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Polizist tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Polizist gewesen sei und für die Regierung gearbeitet habe, weswegen er von den Taliban bedroht worden sei.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 25.08.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) an, dass er in der Provinz Logar zwölf Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er nach Kabul gezogen sei, wo er als eine Art Schreibkraft bei einer Polizeistation gearbeitet habe und abends zur Schule gegangen sei. Seine Mutter sei verstorben, seine übrigen Angehörigen wohnten in seinem Heimatdorf und es ginge ihnen gut. Der BF sei ca. im Jahr 2012 aus Afghanistan ausgereist und habe zehn bis elf Monate in der Türkei in einer Kunststofffirma gearbeitet.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 25.08.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) an, dass er in der Provinz Logar zwölf Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er nach Kabul gezogen sei, wo er als eine Art Schreibkraft bei einer Polizeistation gearbeitet habe und abends zur Schule gegangen sei. Seine Mutter sei verstorben, seine übrigen Angehörigen wohnten in seinem Heimatdorf und es ginge ihnen gut. Der BF sei ca. im Jahr 2012 aus Afghanistan ausgereist und habe zehn bis elf Monate in der Türkei in einer Kunststofffirma gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit von den Taliban als Spion bezeichnet worden sei, von ihnen angerufen und bedroht worden sei, ebenso seine Familie, sein Bruder sei zusammengeschlagen woden. Seiner Familie sei seitdem nichts mehr passiert, weil die Taliban herausgefunden hätten, dass der BF aus Afghanistan ausgereist sei und sie nur ihn gewollt hätten. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb sei er geflüchtet.

I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.5. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.5. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des BF im Herkunftsstaat wurde auf die Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien verwiesen, und Länderberichte zur Sicherheitslage zitiert. Der BF fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen einer ihm von den Taliban unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden. Außerdem bestehe für ihn aufgrund der präkeren Sicherheitslage in Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung seienr gem. Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Überdies sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF in Österreich unverhältnismäßig.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des BF im Herkunftsstaat wurde auf die Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien verwiesen, und Länderberichte zur Sicherheitslage zitiert. Der BF fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen einer ihm von den Taliban unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden. Außerdem bestehe für ihn aufgrund der präkeren Sicherheitslage in Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung seienr gem. Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Überdies sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF in Österreich unverhältnismäßig.

1.7. Am 26.01.2017, 01.09.2017 und 16.10.2017 langten Integrationsunterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.8. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 23.10.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.8. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 23.10.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

I.9. Am 11.12.2107 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines damaligen Rechtsvertreters statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte die Kopie eines Talibandrohbriefes und Integrationsunterlagen vor. Durch die erkennende Richterin wurde ein Länderbericht zum Nachrichtendienst der Taliban und eine gutachterliche Stellungnahme in das Verfahren eingebracht.römisch eins.9. Am 11.12.2107 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines damaligen Rechtsvertreters statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte die Kopie eines Talibandrohbriefes und Integrationsunterlagen vor. Durch die erkennende Richterin wurde ein Länderbericht zum Nachrichtendienst der Taliban und eine gutachterliche Stellungnahme in das Verfahren eingebracht.

I.10. Am 02.02.2018 langten weitere Integrationsunterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.10. Am 02.02.2018 langten weitere Integrationsunterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.11. Für den Fall des BF holte die erkennende Richterin eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Dienstausweisen der afghanischen Polizei ein, die am 11.01.2018 einlangte. Am 19.02.2018 wurde der BF von dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.römisch eins.11. Für den Fall des BF holte die erkennende Richterin eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Dienstausweisen der afghanischen Polizei ein, die am 11.01.2018 einlangte. Am 19.02.2018 wurde der BF von dem Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

I.12. Am 08.03.2018 langte eine Stellungnahme des BF zur Anfragebeantwortung vom 11.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.12. Am 08.03.2018 langte eine Stellungnahme des BF zur Anfragebeantwortung vom 11.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.13. Am 20.07.2018 wurden Unterlagen zur Verlobten des BF an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.römisch eins.13. Am 20.07.2018 wurden Unterlagen zur Verlobten des BF an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

I.14. Am 03.08.2018 und am 24.08.2018 brachte der BF weitere Integrationsunterlagen in Vorlage.römisch eins.14. Am 03.08.2018 und am 24.08.2018 brachte der BF weitere Integrationsunterlagen in Vorlage.

I.15. Am 12.10.2018 langte die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Urkundenfälschung ein. Der BF stand in Verdacht, einen gefälschten afghanischen Führerschein bei einer BH zur Umschreibung vorgelegt zu haben.römisch eins.15. Am 12.10.2018 langte die Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Urkundenfälschung ein. Der BF stand in Verdacht, einen gefälschten afghanischen Führerschein bei einer BH zur Umschreibung vorgelegt zu haben.

I.16. Am 31.10.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit dem Stand 19.10.2018 und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.3018 mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.römisch eins.16. Am 31.10.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit dem Stand 19.10.2018 und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.3018 mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.

I.17. Am 07.11.2018 wurde der gegen den BF ergangene Bescheid des BFA, mit dem er gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.10.2018 verloren habe, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt; dieses Verfahren ist zu Zl. W231 2135445-1 anhängig.römisch eins.17. Am 07.11.2018 wurde der gegen den BF ergangene Bescheid des BFA, mit dem er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.10.2018 verloren habe, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt; dieses Verfahren ist zu Zl. W231 2135445-1 anhängig.

I.18. Am 20.11.2018 langte die Stellungnahme des BF zu den übermittelten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters gab der BF die Erteilung der Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung bekannt.römisch eins.18. Am 20.11.2018 langte die Stellungnahme des BF zu den übermittelten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters gab der BF die Erteilung der Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung bekannt.

I.19. Am 10.12.2018 langten weitere Integrationsunterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.19. Am 10.12.2018 langten weitere Integrationsunterlagen des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des BF vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt Charkh, Provinz Logar geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf und zog nach dem Abschluss nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte und einige EDV-Kenntnisse erwarb. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hielt sich der BF zehn Monate in der Türkei auf, wo er bei einer Kunststofffirma in der Wiederverwertung tätig war.römisch zwei.1.2. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt Charkh, Provinz Logar geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule in seinem Heimatdorf und zog nach dem Abschluss nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte und einige EDV-Kenntnisse erwarb. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hielt sich der BF zehn Monate in der Türkei auf, wo er bei einer Kunststofffirma in der Wiederverwertung tätig war.

II.1.3. Sein Vater, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in seinem Heimatdorf. Seine Mutter wurde bei einer Explosion auf dem Weg nach Kabul getötet, wobei diese Explosion nicht gezielt gegen die Mutter des BF gerichtet war. Sein Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel und drei Tanten mütterlicherseits leben alle im Distrikt Charkh in verschiedenen Dörfern. Zu seiner Familie hat der BF regelmäßigen telefonischen Kontakt. Seine Familie besitzt ein Haus und eine mittelgroße Landwirtschaft im Heimatdorf des BF. Das Grundstück ist 10.000 m² groß und es werden hauptsächlich Tomaten, manchmal auch Kartoffeln, angebaut, die meistens vor Ort verkauft werden. Die Familie des BF finanziert ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen aus der Landwirtschaft.römisch zwei.1.3. Sein Vater, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in seinem Heimatdorf. Seine Mutter wurde bei einer Explosion auf dem Weg nach Kabul getötet, wobei diese Explosion nicht gezielt gegen die Mutter des BF gerichtet war. Sein Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie ein Onkel und drei Tanten mütterlicherseits leben alle im Distrikt Charkh in verschiedenen Dörfern. Zu seiner Familie hat der BF regelmäßigen telefonischen Kontakt. Seine Familie besitzt ein Haus und eine mittelgroße Landwirtschaft im Heimatdorf des BF. Das Grundstück ist 10.000 m² groß und es werden hauptsächlich Tomaten, manchmal auch Kartoffeln, angebaut, die meistens vor Ort verkauft werden. Die Familie des BF finanziert ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen aus der Landwirtschaft.

II.1.4. Gegen den BF wurde in Österreich Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung (Urkundenfälschung) erhoben. Die Strafsache wegen § 223 Abs. 2 StGB wurde am 22.02.2019 diversionell erledigt.römisch zwei.1.4. Gegen den BF wurde in Österreich Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung (Urkundenfälschung) erhoben. Die Strafsache wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB wurde am 22.02.2019 diversionell erledigt.

II.1.5. Der BF ist gesund.römisch zwei.1.5. Der BF ist gesund.

II.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.7. Der BF hat sich in Afghanistan nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.7. Der BF hat sich in Afghanistan nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

II.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban wegen einer Tätigkeit bei der Polizei zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.römisch zwei.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban wegen einer Tätigkeit bei der Polizei zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.

Der BF konnte im Verfahren insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

II.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung.

Bei einer Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt: Er war in der Türkei bei einer Kunststofffirma in der Wiederverwertung tätig, und hat in Österreich als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter gearbeitet. Er könnte wieder an diese früheren Tätigkeiten anknüpfen. Er spricht beide Landessprachen des Herkunftsstaates, Paschtu kann er auch lesen und schreiben. Er hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt - unmittelbar davor in Kabul - und ist somit mit den örtlichen und den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Außerdem sind verschiedenen Organistationen in Afghanistan für Rückkehrer unterstützend tätig.

II.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Er hält sich seit seiner Einreise im März 2015 seit fast vier Jahren im Bundesgebiet auf, konnte aber spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 01.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.römisch zwei.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Er hält sich seit seiner Einreise im März 2015 seit fast vier Jahren im Bundesgebiet auf, konnte aber spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 01.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er hat eine Verlobte, eine afghanische Asylwerberin, der der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden.

Der BF hat im Jahr 2016, 2017 und 2018 je sechs Monate als saisonale landwirtschaftliche Hilfskraft gearbeitet. Es liegt eine Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter für eine Ganztagsbeschäftigung bis August 2019 vor. Der BF bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF hat das Deutschzertifikat für das Sprachniveau A1 und A2 absolviert. Er engagiert sich ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe des Österreichischen Roten Kreuzes und bei einem karitativ geführten Bekleidungsladen. Er unterstützt auch andere Asylwerber als ehrenamtlicher Dolmetscher. Der BF hat über seine saisonale Arbeitstätigkeit und sein ehrenamtliches Engagement soziale Kontakte zu Österreichern geknüpft. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. In seiner Freizeit spielt er Fußball mit österreichischen und afghanischen Freunden.

II.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018; Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Dienstausweise der afghanischen Polizei" vom 11.01.2018; Auszug aus einer im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verfahren W 107 2160690-1 erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly; Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat sowie Mazar-e Sharif, zu "Landflucht"-Bewegungen und zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan):römisch zwei.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018; Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Dienstausweise der afghanischen Polizei" vom 11.01.2018; Auszug aus einer im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verfahren W 107 2160690-1 erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen Dr. Rasuly; Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat sowie Mazar-e Sharif, zu "Landflucht"-Bewegungen und zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan):

II.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 19.10.2018):römisch zwei.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 19.10.2018):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, wa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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