TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 94/12/0305

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

L20019 Personalvertretung Wien;

Norm

GO Personalvertretung Wr 1987 §1 Abs1;
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;
LPVG Wr 1985 §31;
LPVG Wr 1985 §39 Abs5 Z3;
LPVG Wr 1985 §39 Abs8 Z1;
LPVG Wr 1985 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Novak, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. J in W, gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 3. November 1994, Zl. PK-664/90, betreffend Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I (Unterlassen der Einberufung des Hauptausschusses zur Beratung und Beschlußfassung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, allenfalls unter seiner Beiziehung, durch den entscheidungsbevollmächtigten Vorsitzenden), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit festgestellt wurde, daß die dem Hauptausschuß zurechenbare Unterlassung seines Vorsitzenden Pulling, ihn vom Antrag des Beschwerdeführers auf Einberufung einer Sitzung zur persönlichen Darstellung der Hintergründe seines Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, eine gesetzmäßige Geschäftsführung im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG darstellt, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A. Allgemeines

1. Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter (Magistratsrat i.R.) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Die letzten Jahre vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 2 lit. a der (damals geltenden) Dienstordnung 1966, die mit Wirksamkeit vom 1. August 1989 erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, 89/12/0143, mit dem seine Beschwerde gegen die von Amts wegen verfügte Ruhestandsversetzung als unbegründet abgewiesen wurde), war der Beschwerdeführer in der Magistratsabteilung (MA) X. beschäftigt, die personalvertretungsrechtlich gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zur Hauptgruppe I der Personalvertretung gehört.

2. Der vorliegende Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer nach § 24 Abs. 2 letzter Satz VwGG eingeschritten ist, betrifft sein Verhältnis zur Personalvertretung. Es bezieht sich auf das auf Grund seines Antrages vom 29. Juni 1990 ausgelöste Verfahren nach § 47 Abs. 2 W-PVG vor der gemeinderätlichen Personalkommission (abwechselnd als belangte Behörde oder GPK bezeichnet), das - soweit dies noch von Interesse ist - im Zusammenhang mit seinem im 1. Halbjahr 1989 entfalteten Bemühen um die Einschaltung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I (im folgenden HA) in sein (damals noch anhängiges) Ruhestandsversetzungsverfahren und die sich darauf beziehende Rolle des (damaligen) Vorsitzenden des HA JP steht. Der Beschwerdefall ist die Fortsetzung des nach dem hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/12/0315, im Umfang der Aufhebung wieder anhängig gewordenen Verfahrens, das mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 1994 abgeschlossen wurde (Näheres dazu unter C).

B. Verfahren nach § 47 Abs. 2 W-PVG auf Grund des Antrages vom 26. Juni 1989

1. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem hier relevanten Verfahren mit Schreiben vom 26. Juni 1989 bei der GPK ein anderes Verfahren nach § 47 Abs. 2 W-PVG ausgelöst, das sich gleichfalls auf sein (damals noch anhängiges) Ruhestandsversetzungsverfahren bezogen hatte. Da ein Zusammenhang mit dem nunmehrigen unter C. dargestellten Verfahren besteht, ist auch jenes Verfahren in die Darstellung miteinzubeziehen.

Mit diesem Antrag hatte er u.a. geltend gemacht, daß der Vorsitzende des HA JP (der auch Mitglied der GPK war) die Interessen des Beschwerdeführers nicht vertreten habe, insbesondere seiner Informationspflicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der GPK nicht entsprochen habe.

Mit Bescheid vom 21. Juli 1989 wies die GPK diesen Antrag u.a. deshalb zurück, weil er auf das Verhalten von JP als Mitglied der GPK abgestellt habe (das nicht der Kontrolle nach § 47 Abs. 2 W-PVG unterliege).

2. Darauf änderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 1989 seinen Antrag insoweit ab, als er nunmehr verlangte, die belangte Behörde möge beschließen, daß u.a. das "Organhandeln" des JP als Mitglied des HA nicht im Sinne seines Mandates erfolgt sei, weil er weder Kontakt mit den zuständigen Dienststellen des Magistrates aufgenommen habe, noch außerhalb der formellen Sitzungen der belangten Behörde die übrigen Mitglieder über seine zahlreichen Disziplinaranzeigen (Anmerkung: dieses Verhalten war ein Grund für die amtswegige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers) und insbesondere darüber, daß dem Magistratsvizedirektor keine Kompetenz zugestanden wäre, ein "rechtsgültiges positives Dienstgutachten" ins Negative abändern zu lassen, nicht informiert habe.

3. Mit Bescheid vom 26. April 1990 entschied die GPK über diesen Antrag (soweit er JP betraf) wie folgt:

"1. Soweit sich der Antrag auf das Verhalten des Herrn Vorsitzenden JP bezieht, das dem Hauptausschuß der Hauptgruppe I zuzurechnen ist, wird gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, festgestellt, daß die Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I im Zusammenhang mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand gesetzmäßig war."

Sie begründete ihre Entscheidung damit, der HA habe mit Schreiben vom 22. Jänner 1990 ein Protokoll über seine konstituierende Sitzung vorgelegt, aus dem sich ergeben habe, daß er seinen Vorsitzenden JP ermächtigt habe, die Mitwirkungsrechte des HA gemäß § 39 W-PVG wahrzunehmen. Weiters habe der HA u.a. auch eine Stellungnahme des JP vom 19. Februar 1990 übermittelt, in der mitgeteilt worden sei, daß die Personalvertretung die Interessen aller Bediensteter - auch die der vom Beschwerdeführer disziplinär angezeigten Bediensteten - zu vertreten habe, wobei auch auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen sei. JP habe weiters mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer anläßlich einer Unterredung mit ihm unter anderem erklärt habe, seine Angelegenheit unter Ausschöpfung des Rechtsweges selbst erledigen zu wollen. Ein Mandat an die Personalvertretung oder an den Vorsitzenden des HA zur Intervention sei somit nicht abzuleiten gewesen. Zu diesen Stellungnahmen habe sich der Beschwerdeführer in mehreren Schriftsätzen geäußert. Unter anderem habe er ausgeführt, daß die Unterredung mit JP von seiner Warte aus das erklärte Ziel gehabt habe, die Personalvertretung möge sich seiner Sache annehmen. Eine schriftliche Vollmachtserteilung sei somit nicht erforderlich gewesen. JP hätte doch gewußt, daß der Beschwerdeführer seiner Pensionierung mit allen ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten entgegentreten würde. Daraus abzuleiten, daß er eine Intervention der Personalvertretung abgelehnt habe, sei denkunmöglich.

Da eine Übertragung von Aufgaben nach § 31 Abs. 8 W-PVG an den Vorsitzenden des HA JP erfolgt sei, könne das Verhalten von JP dem Personalvertretungs-Organ HA zugerechnet werden, weshalb diesbezüglich eine Zuständigkeit nach § 47 Abs. 2 W-PVG gegeben sei, weil (nur) die Geschäftsführung eines Organes der Personalvertretung, nicht aber das Verhalten eines (einzelnen) Personalvertreters auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden könne.

Entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 1 W-PVG in Verbindung mit dessen § 2 sei zu schließen, daß es primär Aufgabe der einzelnen Organe der Personalvertretung sei, die Interessen der Gesamtheit der von ihnen zu vertretenden Bediensteten zu wahren und zu fördern. Es müsse daher eine Verpflichtung des Organes der Personalvertretung zum Tätigwerden im Auftrag oder im Interesse eines einzelnen Bediensteten verneint werden, wenn ein solches Tätigwerden im Gegensatz zu den Interessen der anderen Bediensteten oder eines geordneten und zweckmäßigen Dienstbetriebes stünde. Das Organ der Personalvertretung handle allerdings gesetzwidrig, wenn es sich im Falle widerstreitender Interessen von Bediensteten von unsachlicher Erwägung leiten lasse und ohne Notwendigkeit einen für einen Bediensteten nachteiligen Standpunkt vertrete, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen anderer Bediensteter zu fördern.

Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, daß er eine Vielzahl von Disziplinaranzeigen (nach seinen Angaben 47) gegen andere Bedienstete eingebracht habe und diese Anzeigen von den Disziplinarbehörden zurückgelegt bzw. eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt worden seien. Es könne keine Unsachlichkeit und damit Gesetzwidrigkeit in der Geschäftsführung des HA erblickt werden, wenn es der HA im Interesse der vom Beschwerdeführer Angezeigten und unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Dienstbetrieb unterlassen habe, im Rahmen des Pensionierungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers bei den zuständigen Dienststellen des MA oder den Mitgliedern der belangten Behörde "zu intervenieren".

Zur beantragten Feststellung betreffend die unterlassene Information der Mitglieder der belangten Behörde vertrat die GPK die Auffassung, die Organe der Personalvertretung seien nicht verpflichtet, Mitglieder der GPK gesondert über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die der belangten Behörde ohnehin vorlägen, zu informieren. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf das Verhalten des Vorsitzenden JP beziehe, das dem HA zuzurechnen sei, habe somit keine Gesetzwidrigkeit in der Geschäftsführung festgestellt werden können.

4. Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, 90/12/0165, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Er begründete dies bezüglich des Spruchpunktes 1 dieses Bescheides im wesentlichen damit, aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, in die der Beschwerdeführer am 21. März 1991 Einsicht genommen habe, ergebe sich aus dem Protokoll über die konstituierende Sitzung des HA am 2. Juni 1986, daß der Vorsitzende des HA JP und seine Stellvertreterin ermächtigt worden seien, im Sinne des § 39 W-PVG die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wahrzunehmen. In Übereinstimmung mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß diese Ermächtigung nicht nur als eine solche zu gemeinsamem Handeln der genannten Organwalter zu verstehen sei, sondern jedenfalls der Vorsitzende zur Setzung der in Frage stehenden Maßnahmen allein berechtigt gewesen sei. Das Verhalten des JP sei daher dem HA zuzurechnen.

Dem Vorwurf, die Personalvertretung habe seine Interessen im Ruhestandsversetzungsverfahren insbesondere deshalb nicht vertreten, weil sie nicht auf entsprechende Informationen bzw. Aufklärung im Zusammenhang mit dem rechtswidrig über ihn erstatteten negativen Dienstgutachten und den vom Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeigen hingewirkt habe, hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, er teile die Auffassung der belangten Behörde, daß wegen der Wahrung der Gesamtheit der Interessen der vertretenen Bediensteten und deren Förderung sowie unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Dienstbetrieb die Interessen eines einzelnen Bediensteten - sofern nicht unsachliche Erwägungen dafür maßgebend seien - zurücktreten könnten. Die Personalvertretung sei nur verpflichtet, in Erfüllung ihrer Aufgaben für die Einhaltung der zugunsten der Bediensteten geltenden Rechtsgrundlagen einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Ruhestandsversetzungsverfahren die vorherige Behandlung von - nach seinem Vorbringen - 47 Disziplinaranzeigen und die Untersuchung des angeblich rechtswidrigen Vorgehens gegen ihn in Verbindung mit einem "Dienstgutachten" verlange, so könne bei der gegebenen Sachlage nicht gesagt werden, daß die Personalvertretung, wenn sie dieses Vorbringen nicht weiter verfolgt habe, die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 W-PVG verletzt hätte. Einerseits handle es sich bei diesen vom Beschwerdeführer immer wieder aufgeworfenen Fragen nicht um die Einhaltung von zugunsten der Bediensteten geltenden Rechtsgrundlagen, andererseits seien diese Fragen überhaupt nicht Gegenstand des Ruhestandsversetzungsverfahrens gewesen (wird näher unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, 89/12/0143 ausgeführt).

Eine Verpflichtung zur "Intervention" sei dem W-PVG nicht zu entnehmen. Die Art und Weise der Vertretung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung liege im Rahmen des Gesetzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Organe der Personalvertretung. Dem einzelnen Bediensteten stehe kein Recht darauf im Sinne des § 39 Abs. 5 letzter Satz W-PVG zu, daß die Personalvertretung gegen eine beabsichtigte und mitgeteilte Ruhestandsversetzung Einspruch erhebe.

C. Verfahren nach § 47 Abs. 2 W-PVG auf Grund des Antrages vom 29. Juni 1990

1. Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde nahm seinen Ausgang von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 1990 wegen

"Dienst- und Personalvertretungssache - Mitwirkung der Personalvertretungsorgane in meiner gesamten Dienstrechtsangelegenheit von der Zeit vor der Pensionierung bis hin zu meinen Anträgen auf Reaktivierung durch Mitglieder des Personalgruppenausschusses und Hauptausschusses I - Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit eines Organhandelns durch das Personalvertretungsorgan oder einzelner Mitglieder desselben - Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Mitgliedschaft einzelner Personalvertreter in Personalvertretungsangelegenheiten".

Darin brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, der Vorsitzende des HA JP habe es unterlassen, das Schreiben der MA 2 (vom 20. März 1989), es sei beabsichtigt, den Antrag auf Pensionierung des Beschwerdeführers (bei der vorbereitenden GPK) einzubringen, der Beschlußfassung zur weiteren Veranlassung an den HA vorzulegen; JP hätte auch seinen Antrag auf Einberufung des HA zu dessen Information (Anmerkung: gemeint ist damit offenbar der unter C.3 dargestellte Antrag vom 13. März 1989) dem HA verschwiegen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu nehmen, daß sich der HA im dienstbehördlichen Verfahren für ihn einsetze. JP habe auch in der GPK tatsächlich für die Pensionierung des Beschwerdeführers gestimmt, was beweise, daß er nicht geneigt gewesen sei, den HA zu informieren und einzuschalten. Seiner Untätigkeit läge keine entsprechende Beschlußfassung des HA selbst zugrunde. Kein Protokoll des HA, der viermal jährlich Sitzungen abhalte, enthalte irgendeine Anregung von JP in seiner Angelegenheit. Der HA habe auf Grund der gesetzwidrigen Verheimlichung durch den Obmann JP nicht einmal in die Lage kommen können, irgendetwas in der Sache des Beschwerdeführers zu beschließen.

2. Der als Zeuge einvernommene Vorsitzende des HA JP gab bei seiner Einvernahme am 27. September 1990 an, das genannte Personalvertretungs-Organ habe in seiner konstituierenden Sitzung am 2. Juni 1986 Frau N und ihn mit der Geschäftsführung beauftragt, d. h. im Sinne des § 39 W-PVG (Mitwirkungsrechte der Personalvertretung) zu agieren. Die übertragene Geschäftsführung sei in der Weise erfolgt, daß die Mitwirkungsrechte jeweils im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuß bzw. Personalgruppenausschuß wahrgenommen worden seien. In den Sitzungen des HA sei darüber in der Weise berichtet worden, daß die Mitglieder auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten hingewiesen worden seien. Der HA sei einverstanden gewesen, daß nicht namentlich über alle Einzelfälle berichtet werde. Dies sei schon im Hinblick auf die große Anzahl der anfallenden Geschäftsstücke erforderlich gewesen. Die vom Magistrat im März 1989 erfolgte Mitteilung über die beabsichtigte Pensionierung des Beschwerdeführers sei im Sinne dieses "procedere" behandelt worden. Eine Diskussion dieser Angelegenheit im HA sei nicht erfolgt. Ein ausdrücklicher Antrag des Beschwerdeführers auf Einberufung des HA sei JP nicht erinnerlich.

3. In seiner in Wahrnehmung des Parteiengehörs hiezu erfolgten Stellungnahme vom 19. Oktober 1990 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines an die Hauptgruppe I zu Handen des Vorsitzenden JP gerichteten Schreibens vom 13. März 1989 vor, worin er JP erinnert (ersucht) habe, sich in seinem laufenden Pensionierungsverfahren einzuschalten und den HA einzuberufen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, diesen in "einem Konfrontalvortrag persönlich zu informieren" mit dem Zweck, eine Beschlußfassung des Kollegialorganes zu erreichen. JP hätte seinen Fall nicht als Routinefall in Eigenregie erledigen dürfen; zumindest hätte er den HA informieren müssen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf ergänzende Ermittlungen (Einvernahme von Mitgliedern des HA; Vorlage von dessen Sitzungsprotokollen). Im angeschlossenen obzitierten Schreiben vom 13. März 1989 hatte der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf hingewiesen, er habe zwei namentlich erwähnte Personalvertreter lange vor Beginn seines Verfahrens und dessen späterer Eskalation um "Intervention" der jeweils zuständigen Personalvertretungs-Organe (DA, HA) gebeten. Der Bericht von JP vom 15. Februar 1989 an die GPK lasse erkennen, daß JP diesbezüglich falsch unterrichtet worden sei (es folgen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer gegen andere Bedienstete erhobenen Disziplinaranzeigen und ein bezüglich seiner Person erstattetes - seiner Auffassung nach - "offensichtlich falsches Dienstgutachten"). Noch sei es Zeit, daß sich JP in der Sache einschalte. Sein Mandat hiezu werde dem HA hiemit erteilt. Er würde gerne seinen Fall "dem gesamten Gremium (Hauptausschuß) persönlich und mit Überzeugung vortragen". Bisher sei der HA nur von einer Seite informiert worden, die nicht des Schutzes der Personalvertretung bedürfe.

4. Mit Bescheid vom 22. November 1990 traf die belangte Behörde (im ersten Rechtsgang) folgende Entscheidung:

"1. Die gemeinderätliche Personalkommission stellt gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, fest, daß die Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I insoweit gesetzwidrig war, als der Hauptausschuß es hingenommen hat, daß ihm über die beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Antragstellers nicht berichtet wurde.

2. Soweit sich der Antrag auf das Verhalten der Mitglieder des Hauptausschusses der Hauptgruppe I, Herrn JP und Herrn OSR Dr. L bezieht, wird er gemäß § 6 AVG zurückgewiesen."

Begründend führte die GPK im wesentlichen aus, auf Grund der Zeugenaussage von JP werde es als erwiesen angenommen, daß der HA JP und N gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG mit der Wahrnehmung der dem HA zustehenden Mitwirkungsrechte gemäß § 39 W-PVG beauftragt habe. Diese beiden Mitglieder hätten dem HA in dessen Sitzungen nicht über ihre Tätigkeit im einzelnen berichtet. Vielmehr seien die Mitglieder des HA auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht hingewiesen worden. Diese Vorgangsweise sei auch im Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers eingehalten worden, sodaß dieses Verfahren im HA nicht behandelt worden sei. Da der maßgebende Sachverhalt ausreichend festgestellt worden sei, erübrige sich die Aufnahme weiterer vom Beschwerdeführer beantragter Beweise. Die Übertragung nach § 31 Abs. 8 erster Satz W-PVG habe auch die Mitwirkungsrechte bei Versetzungen in den Ruhestand (§ 39 Abs. 5 Z. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 9 Z. 2 W-PVG) erfaßt. Aus § 31 Abs. 8 zweiter Satz W-PVG (Pflicht des betrauten Mitgliedes, in jeder Sitzung des Ausschusses zu berichten) und § 5 Abs. 2 der Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-PVGO) ergebe sich, daß diesen Vorschriften durch den bloßen Hinweis auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Akten nicht Genüge getan werde. Da jedoch der HA die Überlassung des Berichtes auch in Bezug auf die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand hingenommen habe, sei die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung festzustellen gewesen (Punkt 1 dieses Bescheides).

Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf das Verhalten von Mitgliedern des HA (JP und Dr. L) beziehe, habe er sich auf das Verhalten zweier Personalvertreter (Mitglieder des HA), nicht aber auf ein Personalvertretungs-Organ erstreckt. Er sei daher wegen Unzuständigkeit der GPK zurückzuweisen gewesen, weil sie nach § 47 Abs. 2 W-PVG nur berufen sei, die Geschäftsführung eines Personalvertretungs-Organes auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen (Punkt 2 dieses Bescheides).

5. Gegen dieses Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/12/0315, hob der Verwaltungsgerichtshof den Spruchpunkt 2 dieses Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Verhaltens des JP zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 begründete der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen damit, dem Abspruch liege insgesamt nur ein vom Kollegialorgan HA selbst gesetztes (unterlassenes) Verhalten zugrunde; er enthalte aber keine Aussage darüber, ob nicht ein dem HA zuzurechnendes Verhalten (Unterlassen) eines einzelnen Mitgliedes (zB eines Mitgliedes, dem nach § 31 Abs. 8 W-PVG Aufgaben übertragen worden seien) als gesetzmäßige bzw. gesetzwidrige Geschäftsführung des HA zu bewerten sei. Dem Beschwerdeführer sei es im Verwaltungsverfahren immer um die letztgenannte Frage gegangen, habe er doch stets behauptet, das Unterlassen von bestimmten Tätigkeiten Dris. L und JP habe dazu geführt, daß der HA im Ruhestandsversetzungsverfahren keine Stellungnahme gegenüber der Dienstbehörde abgegeben habe. Dazu enthalte aber Spruchpunkt 1 dieses Bescheides weder eine positive Aussage noch schließe er eine Prüfung eines dem HA zuzurechnenden Verhaltens eines Personalvertreters auf seine Gesetzmäßigkeit aus. Bei diesem Inhalt könne daher Spruchpunkt 1 nicht in die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte (im wesentlichen Unterlassen einer Stellungnahme des HA in seinem Pensionierungsverfahren, weil er von seinem Vorsitzenden JP darüber nicht informiert bzw. zur Behandlung dieser Angelegenheit nicht einberufen worden wäre) eingreifen.

Bezüglich des Spruchpunktes 2 begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Aufhebung in bezug auf das Verhalten (Unterlassen) von JP damit, daß der HA in seiner konstituierenden Sitzung am 2. Juni 1986 den Vorsitzenden des HA JP und Frau N ermächtigt habe, im Sinne des § 39 W-PVG die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung wahrzunehmen. Daß diese Ermächtigung nicht nur als solche zu gemeinsamem Handeln der genannten Organwalter zu verstehen gewesen sei, sondern jedenfalls der Vorsitzende zur Setzung der in Frage stehenden Maßnahmen allein berechtigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, 90/12/0165 - siehe oben unter B.4). Auf dem Boden dieses von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß der Vorsitzende JP vom HA gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG umfassend mit der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben beauftragt worden sei. Da auch der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 1990, unter anderem zum Ausdruck gebracht habe, daß das Verhalten (Unterlassen) des JP dem HA zuzurechnen sei, lägen diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung vor, sodaß die belangte Behörde in diesem Umfang nicht zur Zurückweisung berechtigt gewesen sei (Anmerkung: Die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides - soweit er das Verhalten Dris. L. betraf - erfolgte deshalb, weil dessen Verhalten insbesondere wegen Fehlens einer ihm erteilten Ermächtigung nach § 31 Abs. 8 W-PVG nicht dem HA zugerechnet werden könne).

6. Im Umfang der Aufhebung des fortgesetzten Verfahrens, das mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 1994 abgeschlossen wurde, wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juni 1994 seinen Antrag auf Überprüfung der Zeugenaussage von JP. Die Erteilung einer umfassenden Ermächtigung des HA an seinen Vorsitzenden JP, die es diesem ermöglicht hätte, die beabsichtigte vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers dem HA nicht "namentlich" zu melden, sei nicht glaubhaft. Wäre der HA von JP informiert worden, hätte er erkannt, daß die (Disziplinar)Anzeigen des Beschwerdeführers keinen Pensionierungsgrund gebildet hätten, weil die angezeigten Sachverhalte der Wahrheit entsprochen hätten und in Ausübung eines Rechtes erfolgt seien, das jedermann zustehe.

In seiner Eingabe vom 16. Juni 1994 führte der Beschwerdeführer das Zutreffen seiner Einschätzung über die Reaktion des HA näher aus, wenn dieser rechtzeitig (von JP) informiert worden wäre. Spiele aber der Obmann eines Personalvertretungs-Organes - wie im Beschwerdefall - mit, indem er wichtige Sachverhaltselemente, die zu Gunsten des Beschwerdeführers gesprochen hätten, verschweige, sei er in seiner Position untragbar geworden. Er sei von der den Magistrat repräsentierenden Spitze beeinflußbar und könne die Interessen der Bediensteten nach dem W-PVG nicht mehr wahrnehmen, wie sich im Beschwerdefall gezeigt habe.

In seinem Schreiben vom 29. September 1994 stellte der Beschwerdeführer näher die rechtliche Bedeutung dar, die seiner Meinung nach dem von ihm kritisierten Verhalten von JP für den Ausgang des Ruhestandsversetzungsverfahrens bzw. sich darauf beziehender Wiederaufnahme-Verfahren zugekommen sei. JP habe in seiner Funktion als Mitglied der GPK für die Pensionierung des Beschwerdeführers gestimmt, nachdem er zuvor durch sein Verhalten den zuständigen HA ausgeschaltet habe, sodaß sich dieser nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung habe setzen können. Der Beschwerdeführer habe auf sein Recht, den HA über die wahren Hintergründe zu informieren, damit dieser Gelegenheit habe, ihn zu unterstützen, im Jahre 1989 nicht verzichtet.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1994 entschied die belangte Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers vom 29. Juni 1990, ergänzt durch seine Schriftsätze vom 19. Oktober 1990 sowie vom 9. und 16. Juni bzw. 29. September 1994 wie folgt:

"Soweit sich der Antrag auf das Verhalten des Vorsitzenden des Hauptausschusses der Hauptgruppe I, Herrn JP, bezieht (Unterlassen der Einberufung des Hauptausschusses zur Beratung und Beschlußfassung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Antragstellers, allenfalls unter Beiziehung des Antragstellers), stellt die gemeinderätliche Personalkommission gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, fest, daß die Geschäftsführung des Hauptausschusses der Hauptgruppe I gesetzmäßig war."

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (siehe C.1. - C .6.) nahm es die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage von JP (siehe C.2.) als erwiesen an, daß ihn der HA gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG umfassend mit der Wahrnehmung der dem HA gemäß § 39 leg. cit. zustehenden Mitwirkungsrechte beauftragt habe. Es bestehe kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser unter der Strafsanktion des § 289 StGB stehenden Aussage zu zweifeln. Daher sei auch die Aufnahme weiterer vom Beschwerdeführer beantragter Beweise (siehe C.3.und C.6) nicht erforderlich gewesen. Anzumerken sei, daß in dem mit Bescheid der GPK vom 26. April 1990 (siehe B.3.) abgeschlossenen Verfahren dem Beschwerdeführer der Beschluß der konstituierenden Sitzung vom 2. Juni 1986 betreffend die Ermächtigung von JP, die Mitwirkungsrechte des HA nach § 39 W-PVG wahrzunehmen, zur Kenntnis gebracht worden sei.

Wegen dieser Ermächtigung habe sich für JP keine Verpflichtung ergeben, aus Anlaß der Mitteilung des Magistrates über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers eine Sitzung des HA zur Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand einzuberufen. Ein Recht des Beschwerdeführers auf Einberufung einer Sitzung des Ausschusses durch den Vorsitzenden sei aus den Rechtsvorschriften (insbesondere § 31 W-PVG und § 1 W-PVGO) nicht ableitbar. Abgesehen von den in diesen Vorschriften geregelten Fällen liege die Einberufung der Ausschußsitzungen im Rahmen des Gesetzes im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Vorsitzenden. Ein Ermessensmißbrauch sei im Beschwerdefall nicht erkennbar. Zu berücksichtigen sei auch, daß die GPK mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. April 1990 (siehe B.3.) betreffend die Unterlassung eines Einspruches gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers festgestellt habe, daß das Verhalten von JP, das dem HA zuzurechnen sei, gesetzmäßig gewesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1992 abgewiesen worden sei (siehe B.4.).

Ein Recht des Beschwerdeführers, "seinen Fall dem gesamten Gremium (Hauptausschuß) persönlich und mit Überzeugung vorzutragen", sei aus dem W-PVG und den hiezu ergangenen Verordnungen ebenfalls nicht ableitbar. Dem stünde § 2 Abs. 4 W-PVG entgegen, nach dem in der damals geltenden Fassung der HA bloß Vertreter anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen und sachverständige Bedienstete der Gemeinde Wien beigezogen werden konnten. Unter den Begriff " sachverständige Bedienstete" seien zweifellos nicht Parteien in einem anhängigen Verwaltungsverfahren zu subsumieren.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "wegen darauf gegründeter unvollständiger Tatsachenfeststellungen" geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer hat dazu ohne Aufforderung eine Replik

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Im Beschwerdefall werden im Verfahren nach § 47 Abs. 2 W-PVG Vorgänge (Unterlassungen) gerügt, die im 1. Halbjahr 1989 (genauer: bis zur Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides) stattgefunden haben. Die belangte Behörde hatte daher bei der ihr zukommenden Kontrollbefugnis nach dem Grundsatz der zeitbezogenen Betrachtung jene Rechtslage als Maßstab anzuwenden, die im Zeitraum dieser Vorgänge gegolten hat. Dies war jeweils die Stammfassung der nachstehenden Rechtsvorschriften:

1. Wiener Personalvertretungsgesetz - W-PVG

Nach § 2 Abs. 1 W-PVG in der hier maßgebenden Stammfassung, LGBl. Nr. 49/1985, ist die Personalvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

Absatz 4 dieser Norm legt fest, daß die Organe der Personalvertretung zu ihrer Beratung Vertreter der im Abs. 3 genannten Berufsvereinigungen und sachverständige Bedienstete einladen können, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 5 ist der Hauptausschuß (HA) ein Organ der Personalvertretung.

Gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG kann der Ausschuß durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission zu erlassen (§ 31 Abs. 9 W-PVG).

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 W-PVG stehen der Personalvertretung zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Nach § 39 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan (das war im Beschwerdefall auf Grund des damals geltenden § 52 Abs. 7 der Wr DO 1966 der Stadtsenat) Versetzungen in den Ruhestand der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Erhebt die Personalvertretung innerhalb zweier Wochen gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist dieser nach dem letzten Satz dieser Bestimmung dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Nach Abs. 8 Z. 1 des § 39 W-PVG obliegt es der Personalvertretung, Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.

Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 6 obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird in den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

2. Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung - W-PVGO

Im Beschwerdefall ist die im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 3/1987, kundgemachte Stammfassung relevant.

Nach § 1 Abs. 1 W-PVGO sind die Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-, Personalgruppen-, Hauptausschüsse und Zentralausschuß) vom Vorsitzenden des Ausschusses und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 15 Abs. 7) einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Die Einberufung hat jedenfalls mindestens viermal im Jahr zu erfolgen.

§ 5 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. sieht vor, daß der Sitzungsvorsitzende (§ 4 Abs. 2) die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und der vom Ausschuß abgefertigten Schriftstücke, die ein Mitwirkungsrecht des Ausschusses betreffen, bekanntzugeben hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 W-PVGO haben die Personalvertreter Anfragen Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen der Bediensteten zu beantworten oder dem zuständigen Ausschuß weiterzugeben.

II. Beschwerdeausführungen

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, wesentlich erscheine ihm nunmehr das Eingehen der belangten Behörde auf seinen Antrag (vom März 1989) an den HA, worin er begehrt habe, daß er diesem in einem persönlichen Gespräch (oder Vortrag) die wahren Hintergründe seines Dienstrechtsfalles schildern wolle. Um dieses Recht auf unverfälschte und nicht durch den Vorsitzenden vermittelte Informationen durchsetzen zu können, habe es der Mitwirkung des Vorsitzenden JP bedurft, der den HA einzuberufen gehabt hätte, weshalb auch am 30. März 1989 mit ihm in Gegenwart eines weiteren Personalvertreters (Dr. L) ein Gespräch stattgefunden habe. Dieses Recht auf richtige Informationsvermittlung sei seiner Auffassung nach in § 39 Abs. 8 W-PVG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 W-PVG begründet. Die Vertretung des Bediensteten auf sein Verlangen in Einzelpersonalvertretungsangelegenheiten nach § 39 Abs. 8 Z. 1 W-PVG umfasse sicherlich sein Ruhestandsversetzungsverfahren. Auf Grund der Aktenlage könne - ausgehend von den Angaben des JP - angenommen werden, daß die Ermächtigung des HA nicht den Fall erfaßt habe, den HA nicht zum Zwecke seiner Information durch den Beschwerdeführer einzuberufen, falls dieser ein solches Begehren an JP als Vorsitzenden richten würde. Es sei für den Beschwerdeführer nicht in Frage gekommen, JP persönlich um Intervention zu ersuchen, da er ihm viel zu unzuverlässig erschienen sei. Deshalb habe er sein Anliegen persönlich vor dem HA vortragen wollen, um diesen unmittelbar zu informieren. Dies sei nach § 39 Abs. 8 W-PVG rechtens möglich. Das Verhalten von JP, den HA nicht zu informieren oder durch den Beschwerdeführer persönlich informieren zu lassen, stehe mit dem Gesetz nicht in Einklang. Dem Beschwerdeführer sei an der umfassenden Information des Personalvertretungs-Organes HA gelegen gewesen, damit sich dieses selbst durch rechtlich mögliche Akteneinsicht gemäß § 41 W-PVG auf Grund einer unmittelbaren unverfälschten Vorausinformation durch den Beschwerdeführer Kenntnis und Wissen über die tatsächlich wahren Hintergründe seiner Ruhestandsversetzung verschaffen könne. Offensichtlich habe JP seine Organstellung dazu ausgenützt, dafür zu sorgen, daß dem ihn ermächtigenden HA keine derartige Information zukomme. Der HA scheine weder im März 1989 bis 11. Juli 1989 (Ruheversetzungsbescheid) noch bis heute über das Informationsbegehren des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Dem Kollegialorgan HA, niemals aber ausschließlich seinem Vorsitzenden JP, wäre es zugestanden, darüber zu befinden, ob es den Beschwerdeführer anhören, für ihn einschreiten oder sich weitere Informationen beschaffen wolle.

2. Dem ist folgendes zu erwidern:

2.1.In seinem auf § 47 Abs. 2 W-PVG gestützten Antrag vom 29. Juni 1990 (siehe C.1), ergänzt durch sein Schreiben vom 19. Oktober 1990 (siehe C.3) - die weiteren Schreiben des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren (siehe C.6) enthalten ihrem Inhalt nach keine Erweiterung oder Änderung seines bisherigen Begehrens - hat der Beschwerdeführer im Ergebnis ua (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des HA begehrt, weil es der Vorsitzende des HA JP, dessen Verhalten diesem Personalvertretungs-Organ zuzurechnen sei, unterlassen habe,

a) das Schreiben des MA 2 vom März 1989 betreffend die Ankündigung, die Pensionierung des Beschwerdeführers zu beantragen, dem HA zur Beschlußfassung zur weiteren Veranlassung vorzulegen und

b) den HA von seinem Antrag (Ersuchen) - es handelt sich dabei offenkundig um sein Schreiben vom 13. März 1989 - auf Einberufung einer Sitzung, in der er persönlich seinen Fall vortragen könne, zu informieren bzw. eine derartige Sitzung einzuberufen.

In diesem Umfang war dieser Antrag Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 1994 abgeschlossenen Verfahrens.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß der mit dem hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 90/12/0315 (siehe C.5), bestätigte Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde vom 22. November 1990 (siehe C.4) diesen Antrag nicht berührte, weil er das vom Kollegialorgan selbst gesetzte (unterlassene)Verhalten betrifft.

2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. September 1990 in Verbindung mit der Ergänzung vom 19. Oktober 1990 zielt also auf die Rolle des Vorsitzenden des HA JP im Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers im Verhältnis zum HA ab.

Hingegen war der frühere Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1989 (siehe oben B.2) darauf gerichtet, die Rolle des Vorsitzenden JP, dessen Verhalten dem HA zuzurechnen war, im Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers im Verhältnis gegenüber den Dienststellen des Magistrates (also den Organen des Dienstgebers) und den übrigen Mitgliedern der GPK (mit der der Stadtsenat die Ruhestandsversetzung gemäß § 52 Abs. 7 Wr DO 1966 vorzuberaten hatte) auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen. Die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung durch dieses dem HA zuzurechnende Verhalten des JP durch den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1990 (siehe B.3) wurde letztlich durch die Abweisung der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, 90/12/0165 (siehe B.4) bestätigt. Sie betrifft aber einen anderen Verfahrensgegenstand als den hier zu behandelnden.

2.3. Was die Nichtvorlage des Schreibens des MA vom März 1989 (siehe oben 2.1. a) durch JP an den HA zur Beschlußfassung zur weiteren Veranlassung betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen konnte, daß jedenfalls JP als Vorsitzender des HA in der konstituierenden Sitzung des HA vom 2. Juni 1986 für die im Beschwerdefall maßgebende Funktionsperiode nach § 31 Abs. 8 W-PVG ermächtigt wurde, allein im Sinne des § 39 leg. cit. die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung (vgl. dazu das Vorerkenntnis vom 18. März 1994 unter C.5 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, 90/12/0165 unter B.4) wahrzunehmen. Mangels einer entsprechenden Einschränkung fiel darunter jedenfalls auch die Mitwirkungsbefugnis nach § 39 Abs. 5 Z. 3 W-PVG, die durch dieses Schreiben der MA 2 angesprochen wurde. Aus Anlaß des Einlangens dieses Schreibens der MA 2 bei ihm war JP zur Wahrung dieser Mitwirkungsbefugnis auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung berechtigt und verpflichtet. JP war in diesem Fall nur verpflichtet, gemäß § 31 Abs. 8 letzter Satz W-PVG dem HA über seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit zu berichten. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht hat der Beschwerdeführer aber nicht geltend gemacht, weil er stets von der verfehlten Auffassung ausgegangen ist (vgl. dazu seinen Antrag vom 29. Juni 1989 unter C.1), JP wäre von sich aus schon aus Anlaß der Übermittlung des Schreibens der MA 2 verpflichtet gewesen, dieses Schreiben dem HA "zur Beschlußfassung" über die weitere Vorgangsweise vorzulegen und er die Unterlassung dieses Schrittes JP vorgeworfen hat. Der Beschwerdeführer hat auch eine derartige Vorlage zur Beschlußfassung im HA nicht ausdrücklich beantragt.

In dieser Beziehung liegt daher aus diesen Gründen in der dem HA zurechenbaren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterlassung des JP keine gesetzwidrige Geschäftsführung des HA.

2.4. Anders verhält es sich zum Teil mit der bereits in seinem Antrag vom 29. Juni 1990 enthaltenen, durch das Schreiben vom 19. Oktober 1990 in Verbindung mit seinem an JP gerichteten Schreiben vom 13. März 1989 (siehe C.3) geltend gemachten Information des HA über sein Ersuchen auf Einberufung einer Sitzung, um persönlich und unmittelbar die Hintergründe seines Falles vor dem Kollegialorgan darzulegen bzw. die beantragte Einberufung einer Sitzung des HA zu diesem Zweck.

2.4.1. Was das Begehren auf Information des HA über sein Ersuchen auf Einberufung desselben betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof insoweit die Auffassung des Beschwerdeführers, daß dieser Antrag unmißverständlich auf die unmittelbare Befassung des HA selbst gerichtet war und JP in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Personalvertretungs-Organes, zu dessen Vertretung er nach außen berufen war, übermittelt wurde. Auf Grund dieses Inhaltes wäre JP in dieser Eigenschaft verpflichtet gewesen, von diesem Ersuchen den HA rechtzeitig, d.h. vor Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides durch die Dienstbehörde, in Kenntnis zu setzen, um dem Personalvertretungs-Organ solcherart die Möglichkeit einzuräumen, nach der Lage des Falles diesen Wunsch zu erfüllen oder es bei der Behandlung durch den nach § 31 Abs. 8 W-PVG ermächtigten Personalvertreter zu belassen. Die erteilte Ermächtigung nach § 31 Abs. 8 W-PVG deckt eine selbständige Entscheidung des ermächtigten Personalvertreters über einen solchen Antrag, der auf die unmittelbare Befassung des (ermächtigenden) Personalvertretungs-Organes gerichtet ist, nicht ab. Wegen seiner Befugnis zur Außenvertretung ist die Unterlassung des Vorsitzenden JP dem HA zuzurechnen. Schon deshalb hat die belangte Behörde in diesem Umfang ihren Bescheid, mit dem sie auch diese Unterlassung als gesetzmäßige Geschäftsführung bewertete, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2.4.2. Dies gilt allerdings nicht für den 2. Teil dieses Antrages des Beschwerdeführers auf Einberufung einer Sitzung des HA durch JP zum Zweck eines persönlichen Auftrittes des Beschwerdeführers vor dem HA. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 29. Juni 1990 in Verbindung mit der Ergänzung in seinem Schreiben vom 19. Oktober 1990 überhaupt seine Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit im Sinne des § 39 Abs. 8 Z. 1 W-PVG verlangt hat. Selbst wenn man dies unterstellte, läßt sich entgegen seiner Auffassung daraus kein subjektives Recht auf Einberufung des HA zum Zweck eines persönlichen Auftrittes des Beschwerdeführers zwecks Information über seinen Fall ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Auffassung der belangten Behörde, die sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf § 31 W-PVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 W-PVGO näher dargelegt hat. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in diesem Umfang die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne des § 47 Abs. 2 W-PVG bejaht hat.

3. Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid, soweit damit festgestellt wurde, daß die dem HA zurechenbare Unterlassung seines Vorsitzenden JP, ihn vom Antrag des Beschwerdeführers auf Einberufung einer Sitzung zur persönlichen Darstellung der Hintergründe seines Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, eine gesetzmäßige Geschäftsführung im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG darstellt, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1, 49 (dessen letzter Satz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und 50 VwGG.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die einfach eingebrachte Replik, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

Wien, am 24. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120305.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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