Entscheidungsdatum
02.01.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L502 2210003-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Alfred POFERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet am 09.10.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011 wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 11.05.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF antragsgemäß einen bis 11.05.2017 gültigen Konventionsreisepass aus.
3. Am 11.05.2017 beantragte der BF beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd § 94 Abs. 1 FPG.3. Am 11.05.2017 beantragte der BF beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
Dem Antrag beigelegt wurden Kopien des Bescheides vom 11.04.2011, die Kopie der ersten Seite des im Jahr 2015 ausgestellten Konventionsreisepasses, zwei Passbilder, sowie eine Kopie von der Eintragung des BF im standesamtlichen Geburtenbuch.
4. Mit og. Bescheid des BFA vom 11.10.2018 wurde der Antrag des BF vom 11.05.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abgewiesen.4. Mit og. Bescheid des BFA vom 11.10.2018 wurde der Antrag des BF vom 11.05.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen.
5. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen dieser durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter am 05.11.2018 fristgerecht Beschwerde erhob.
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte mit 23.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011 in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Er ist seit Oktober 2003 bis dato in Österreich aufrecht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Dem BF wurde am 12.05.2012 ein Konventionsreisepass, gültig bis zum 11.05.2017, ausgestellt. Am 11.05.2017 beantragte er die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses.
Im österreichischen Strafregister scheint keine Eintragung des BF auf. In Deutschland wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 26.02.2016, rechtskräftig seit 05.03.2016, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, sowie mit Urteil des Amtsgerichtes Nürnburg vom 13.04.2006 wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung, in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung und unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass, und mit Urteil vom Amtsgericht Rosenheim vom 13.11.2012 wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung, in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung, verurteilt.
Mit Bescheid des Landratsamtes Hof vom 26.09.2016 wurde der BF aus dem Geltungsbereich des deutschen Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen und ihm gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das deutsche Bundesgebiet für die Dauer von drei Jahren verhängt.
2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 94 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten der § 88 Abs. 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten der Paragraph 88, Absatz 4, sowie die Paragraphen 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Gemäß § 92 Abs. 1 a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, a FPG gelten die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
§ 14 PassG lautet auszugsweise:Paragraph 14, PassG lautet auszugsweise:
"Passversagung:
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will um,
c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
2. Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen XXV.2. Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, ErläutRV 582 der Beilagen römisch 25 .
GP (BGBl I 2015/70) zu § 92 Abs. 1a und 3 FPG:Gesetzgebungsperiode (BGBl römisch eins 2015/70) zu Paragraph 92, Absatz eins a und 3 FPG:
"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl I 1992/839, maßgeblich sind (§ 88 Abs 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:"Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des Paragraph 94, Absatz 5, auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl römisch eins 1992/839, maßgeblich sind (Paragraph 88, Absatz 4,), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:
Die bisherigen zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.Die bisherigen zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Absatz eins, unverändert. Mit Absatz eins a, werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Absatz eins, nicht bereits eine lex specialis besteht.
Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten."
3. Die belangte Behörde gelangte im bekämpften Bescheid zur Feststellung, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF das Dokument benützen will um Schlepperei zu begehen. Da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionspasses die Möglichkeit zu reisen einräumt, übernehme es damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern und erfordere die Ausstellung daher einen restriktiven Maßstab.
Sie legte ihrer Entscheidung insbesondere den Bescheid des Landratsamtes Hof vom 26.09.2016 sowie die darin angestellten Ausführungen des Urteils des Amtsgerichtes Hof vom 26.02.2016 zu Grunde, wonach der BF drei syrische Staatsangehörige unerlaubt und ohne erforderliche Reisedokumente in seinem Pkw von Österreich kommend in das deutsche Bundesgebiet verbrachte und damit das Vergehen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern begangen hat, weshalb er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde.
Aus dem Bescheid des Landratsamtes Hof vom 26.09.2016 gehe überdies hervor, dass dem Urteil des Amtsgerichtes Hof zu entnehmen sei, der BF habe in der Absicht gehandelt "sich durch wiederholte Begehung von Schleusungstaten e