Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
L510 2214390-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 FPG idgF, § 18 Abs. 3 BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 67, Absatz eins und 2, 70 Absatz 3, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), XXXX, reiste am 08.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX, wegen Verdacht des Suchtgifthandels festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), römisch 40 , reiste am 08.02.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag von Beamten des Landeskriminalamtes römisch 40 , wegen Verdacht des Suchtgifthandels festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.
Im Zuge des Parteiengehörs wurde sie am 23.02.2018 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse eingeräumt.Im Zuge des Parteiengehörs wurde sie am 23.02.2018 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse eingeräumt.
Ihre Stellungnahme vom 02.03.2018 lautet im Wesentlichen wie folgt:
. Sie werde von Dr. Bernhard Kettl vertreten.
. Sie sei zuletzt am 08.02.2018 in das Bundesgebiet eingereist, zwecks Urlaubs über das
Wochenende.
. Sie sei legal eingereist, sie würde über einen türkischen Reisepass und eine deutsche
Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
. Sie würde sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalten, Zweck wäre 2 Tage Urlaub
gewesen.
. Sie sei gesund.
. Sie habe eine Ausbildung zum Offset-Drucker in Deutschland gemacht.
. Sie habe keine Angehörigen im Bundesland Österreich.
. Ihre ganze Familie würde in Deutschland, Stuttgart, leben.
. Sie habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland, sie sei auch in Deutschland, XXXX,. Sie habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland, sie sei auch in Deutschland, römisch 40 ,
am XXXX geboren.am römisch 40 geboren.
. Sie habe einen Vorvertrag bei XXXX am 06.02. unterschrieben und hätte ab. Sie habe einen Vorvertrag bei römisch 40 am 06.02. unterschrieben und hätte ab
01.05.2018 anfangen sollen.
. Sie würde in Deutschland leben und habe in Österreich keinen Besitz.
. Sie habe keine weiteren Bindungen zu Österreich.
. Sie würde sehr gut Deutsch sprechen.
. Sie habe keine Bemühungen unternommen sich in Österreich zu integrieren, da sie in
Deutschland geboren sei und auch dort leben würde.
. Sie habe keine Bindungen zu ihrem Heimatland, da ihre ganze Familie in Deutschland lebe,
Mutter, Geschwister etc.
. Ihre Wohnanschrift sei XXXX, Deutschland.. Ihre Wohnanschrift sei römisch 40 , Deutschland.
. Ihre Mutter würde ihr derzeit Geld in die Haftanstalt überweisen.
. Sie habe in der Haft ein Ansuchen auf Arbeit gestellt, es wäre momentan in Bearbeitung.
. Ihr Heimatland sei Deutschland, sie würde zwar die türkische Staatsangehörigkeit besitzen,
aber habe sie keine Bindung zu diesem Land, daher würde sie freiwillig wieder nach
Deutschland zurückkehren, da ihre Familie in Deutschland lebe.
. Es würde keine Strafausschließungs- und Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten geben, da
sie unschuldig in Haft sei, sie habe lediglich eine Tasche getragen und habe nicht gewusst
was sich in dieser Tasche befinden würde. Sie sei gebeten worden diese Tasche aus dem
Auto zu holen, was sie auch getan habe und sei sie dabei von der Polizei fotografiert
worden. In dieser Tasche habe sich leider Suchtgiftmittel in nicht geringer Menge befunden,
was sie aus den Akten herauslesen habe können, da sie überhaupt keine Verbindung zu
diesen Menschen hier hätte.
2. Die bP wurde vom Landesgericht XXXX am 18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: XXXX, wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall u Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche sie derzeit in der Justizanstalt2. Die bP wurde vom Landesgericht römisch 40 am 18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: römisch 40 , wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall u Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche sie derzeit in der Justizanstalt
XXXX verbüßt.römisch 40 verbüßt.
3. Am 11.12.2018 wurde seitens des BFA ein Ersuchen um Übermittlung der aufliegenden Vollmacht an RA Dr. Kettl übermittelt. Eine Urgenz des Ersuchens wurde am 02.01.2019 übermittelt. Da keine Antwort einlangte, ging das BFA von einem Vertretungsverhältnis, wie in der Stellungnahme angegeben, aus.
4. Nach einer Anfrage wurde am 20.12.2018 via Polizeikooperationszentrum XXXX bekanntgegeben, dass die bP im Besitz der Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80 sei. Zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland müsse sie ein Visum zur Wiedereinreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.4. Nach einer Anfrage wurde am 20.12.2018 via Polizeikooperationszentrum römisch 40 bekanntgegeben, dass die bP im Besitz der Rechtsstellung des Artikel 7, ARB 1/80 sei. Zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland müsse sie ein Visum zur Wiedereinreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA - VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 wurde der bP ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA - VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde der bP kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde der bP kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 wurde durch die Vertretung der bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
8. Am 12.02.2019 langte die Rechtssache bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP feststeht.
Es handelt sich bei ihr um den türkischen Staatsbürger namens XXXX, geboren am XXXX.Es handelt sich bei ihr um den türkischen Staatsbürger namens römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Sie ist wohnhaft in Deutschland. Sie weist dort polizeiliche Eintragungen wegen Verstöße gegen das BTMG (Betäubungsmittelgesetz), AntiDopG (Anti-Doping-Gesetz) und Erpressung auf. Sie befand sich von 12.11.2015 bis 03.08.2016 in einer Justizvollzugsanstalt aufgrund Missachtung des BTMGs.
Sie genießt in Deutschland die Rechtsstellung des Art. 7 ARB 1/80.Sie genießt in Deutschland die Rechtsstellung des Artikel 7, ARB 1/80.
Sie ist in Österreich in keiner Weise integriert. Sie hat keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich.
Sie ist gesund.
Sie wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX am 18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: XXXX, wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall u Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche sie derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.Sie wurde mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 am 18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: römisch 40 , wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall u Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, welche sie derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt.
In Österreich war sie zuvor unbescholten.
Sie ist ledig. Ihr Lebensmittelpunkt sowie ihre Familie befinden sich in Deutschland.
Sie wohnt an der Adresse, XXXX, Deutschland.Sie wohnt an der Adresse, römisch 40 , Deutschland.
Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Die o. a. Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Insbesondere wurden berücksichtig:
XXXXrömisch 40
18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: XXXX18.10.2018 (RK 07.11.2018), GZ: römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. (Aufenthaltsverbot)Zu Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltsverbot)
1. Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebi