TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W102 2161856-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W102 2161856-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) geb. am. XXXX (alias am XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) geb. am. römisch 40 (alias am römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 03.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG, Paragraph 10

Abs. Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Abs. Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 03.08.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 03.08.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 04.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam, im Jahr XXXX in Ghazni geboren, Analphabet und habe zuletzt als Hilfsarbeiter im Iran gelebt. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe sein Land wegen dem Krieg und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Im Rahmen der Erstbefragung am 04.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam, im Jahr römisch 40 in Ghazni geboren, Analphabet und habe zuletzt als Hilfsarbeiter im Iran gelebt. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er habe sein Land wegen dem Krieg und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er im Herkunftsstaat nicht länger als drei Jahre in die Schule habe gehen können, weil die Taliban die Schule verbrannt hätten. Sie würden Jugendliche zwingen, am Krieg gegen die Ausländer teilzunehmen. Den Beschwerdeführer hätten sie zuhause aufgesucht und aufgefordert, am Krieg teilzunehmen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Außerdem habe er religiöse Probleme gehabt, weil er Schiit sei und Angst vor den Taliban habe. Aus dem Iran sei er wegen der Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan ausgereist.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er im Herkunftsstaat nicht länger als drei Jahre in die Schule habe gehen können, weil die Taliban die Schule verbrannt hätten. Sie würden Jugendliche zwingen, am Krieg gegen die Ausländer teilzunehmen. Den Beschwerdeführer hätten sie zuhause aufgesucht und aufgefordert, am Krieg teilzunehmen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Außerdem habe er religiöse Probleme gehabt, weil er Schiit sei und Angst vor den Taliban habe. Aus dem Iran sei er wegen der Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan ausgereist.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er könne sich im Herkunftsstaat niederlassen und eine Existenzgrundlage aufbauen.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er könne sich im Herkunftsstaat niederlassen und eine Existenzgrundlage aufbauen.

I.4. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2017 richtet sich die am 15.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, er sei von Zwangsrekrutierung betroffen und ihm drohe politische Verfolgung durch die Taliban. Staatlicher Schutz bestehe nicht. Die Sicherheitslage sei schlecht und der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine Lebensgrundlage mehr.römisch eins.4. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2017 richtet sich die am 15.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, er sei von Zwangsrekrutierung betroffen und ihm drohe politische Verfolgung durch die Taliban. Staatlicher Schutz bestehe nicht. Die Sicherheitslage sei schlecht und der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine Lebensgrundlage mehr.

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 12.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 12.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Wesentlichen aufrecht.

I.6. Am 24.08.2018 langte eine Beschwerdenachreichung der belangten Behörde am Bundesverwaltungsgericht ein, in der durch das AMS zur Kenntnis gebracht wird, dass für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde.römisch eins.6. Am 24.08.2018 langte eine Beschwerdenachreichung der belangten Behörde am Bundesverwaltungsgericht ein, in der durch das AMS zur Kenntnis gebracht wird, dass für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde.

Am 22.03.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der er Länderberichte in das Verfahren einbringt und ausführt, er sei von Zwangsrekrutierung bedroht, ihm drohe als Hazara und Schiit Verfolgung. Auch für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bestehe ein Verfolgungsrisiko. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Die Sicherheitslage sei schlecht.

I.7. Mit Schreiben vom 14.01.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 23.01.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 14.01.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 23.01.2019 am Bundesverwaltungsgericht ein.

I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Diverse Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs

* Diverse Empfehlungsschreiben

* Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit

* Bestätigung über ein Dienstverhältnis mit der Gemeinde XXXX im Juni 2017* Bestätigung über ein Dienstverhältnis mit der Gemeinde römisch 40 im Juni 2017

* Lehrvertragsanmeldung der Firma XXXX* Lehrvertragsanmeldung der Firma römisch 40

* Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem einer Krankenkasse über die Anmeldung des Beschwerdeführers als Lehrling

* Lehrvertrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2018

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX im Distrikt Malestan, Provinz Ghazni und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 im Distrikt Malestan, Provinz Ghazni und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer lebte zunächst im Herkunftsdistrikt, wo er drei Jahre die Schule besuchte und vier Jahre als Motorradmechaniker arbeitete. Er reiste im Alter von etwa 16 Jahren in den Iran aus und arbeitete dort auf Baustellen. Seither ist er in den Herkunftsstaat nicht mehr zurückgekehrt.

Im Heimatdorf leben noch die Eltern des Beschwerdeführers im Haus der Familie und arbeiten in der eigenen Landwirtschaft. Zu ihnen besteht Kontakt.

Außerdem sind ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits im Herkunftsdorf aufhältig. Auch sie leben in ihren eigenen Häusern und von der Landwirtschaft.

Bruder und Schwester des Beschwerdeführers leben im Iran.

Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 03.08.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen. Seit 04.09.2018 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines Lehrvertrages (Platten- und Fliesenverleger) unselbstständig erwerbstätig und verfügt daraus über ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 567,71. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat einige Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht und wiederholt gemeinnützige Arbeit in seiner Wohnsitzgemeinde geleistet. So hat er für die Wohnsitzgemeinde Tätigkeiten verrichtet, bei Veranstaltungen der Kirche und am örtlichen Fußballplatz mitgeholfen. Der Beschwerdeführer ist ernsthaft um seine Integration bemüht.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keinem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt und ist auch für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsdistrikt nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert würde.

Dem Beschwerdeführer drohen im Fall einer Rückkehr keine Übergriffe wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ebenso drohen dem Beschwerdeführer keine Übergriffe, weil er als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bzw. dem Iran als verwestlicht wahrgenommen wird.

II.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Die Provinz Ghazni zählt zu den volatile, stark vom Konflikt betroffenen Provinzen. Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Es werden Luftangriffe durchgeführt. Die Taliban konnten seit 2001 an Einfluss gewinnen.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen, die allerdings abgelegene Distrikte betreffen. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und steht wie auch Mazar-e Sharif in Balkh unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sich sicher erreicht werden können.

Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ist gewährleistet.

Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.

Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Name, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Sprachkenntnissen sowie Schulbesuch und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben, an denen zu zweifeln sich im Lauf des Verfahrens keine Gründe ergeben haben.

Zum festgestellten Geburtsdatum ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung angegeben hat, im Jahr XXXX geboren zu sein, allerdings in der Folge im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten sein Geburtsdatum auf das festgestellte Datum richtigstellte. Nachdem für den Beschwerdeführer aus dieser Änderung nichts gewonnen wäre und folglich kein Grund für eine falsche Angabe ersichtlich ist, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers.Zum festgestellten Geburtsdatum ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung angegeben hat, im Jahr römisch 40 geboren zu sein, allerdings in der Folge im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten sein Geburtsdatum auf das festgestellte Datum richtigstellte. Nachdem für den Beschwerdeführer aus dieser Änderung nichts gewonnen wäre und folglich kein Grund für eine falsche Angabe ersichtlich ist, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und im Iran ergibt sich aus dessen gleichbleibenden und plausiblen Angaben.

Die Feststellungen zu den im Herkunftsdorf aufhältigen Angehörigen und ihren Lebensverhältnissen ergibt sich aus den detaillierten diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2017 (Einvernahmeprotokoll S. 5-7), die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 im Wesentlichen bestätigte (Verhandlungsprotokoll S. 3). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, dass der Kontakt zu seinen Eltern aufrecht ist (Verhandlungsprotokoll S. 6).Die Feststellungen zu den im Herkunftsdorf aufhältigen Angehörigen und ihren Lebensverhältnissen ergibt sich aus den detaillierten diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2017 (Einvernahmeprotokoll Sitzung 5-7), die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 im Wesentlichen bestätigte (Verhandlungsprotokoll Sitzung 3). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, dass der Kontakt zu seinen Eltern aufrecht ist (Verhandlungsprotokoll Sitzung 6).

Die Feststellung zum Aufenthalt der Geschwister des Beschwerdeführers im Iran ergibt sich aus dessen gleichbleibenden, plausiblen Angaben.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Feststellung zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen. Das Datum der Antragstellung ist aktenkundig und sind im Lauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Dies Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen (Lehrvertrag, Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem einer Krankenkasse über die Anmeldung des Beschwerdeführers als Lehrling). Die Feststellung über den Besuch von Deutschkursen und einem Werte- und Orientierungskurs, sowie die vom Beschwerdeführer geleistete gemeinnützige Arbeit ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Sein ernsthaftes Bemühen um Integration hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund seines bisherigen Lebenswandels in Österreich glaubwürdig vermitteln können.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

II.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unmittelbar vor seiner Ausreise als Minderjähriger (etwa im Jahr 2010) einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt gewesen, ist zunächst auszuführen, dass dieses Bedrohungsszenario in der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2015 keine Erwähnung findet. Hier führt der Beschwerdeführer nur aus, er sei aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des Krieges ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die spätere Angabe des Beschwerdeführers, er sei einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt gewesen, auch als Konkretisierung der ersten Angabe, der Beschwerdeführer sei vor dem Krieg geflüchtet, verstanden werden könnte.Am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unmittelbar vor seiner Ausreise als Minderjähriger (etwa im Jahr 2010) einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt gewesen, ist zunächst auszuführen, dass dieses Bedrohungsszenario in der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2015 keine Erwähnung findet. Hier führt der Beschwerdeführer nur aus, er sei aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des Krieges ausgereist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und dass die spätere Angabe des Beschwerdeführers, er sei einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban ausgesetzt gewesen, auch als Konkretisierung der ersten Angabe, der Beschwerdeführer sei vor dem Krieg geflüchtet, verstanden werden könnte.

Allerdings sind die späteren Angaben des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Zwangsrekrutierungsversuch höchst vage und detailarm, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Befragung zu konkreten Vorfällen lediglich auf Allgemeinplätze zurückzieht und keine zusammenhängende Fluchterzählung zu schildern vermag. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 21.03.2017 gibt der Beschwerdeführer lediglich an, eine Gruppe von Taliban sei mit einem Toyota Fahrzeug bei ihm Zuhause aufgetaucht und so etwas passiere mit jedem. Erst auf zahlreiche Nachfragen konkretisiert der Beschwerdeführer, es seien acht Personen gewesen, die ihn zur Teilnahme am heiligen Krieg aufgefordert hätten und seine Eltern hätten Bedenkzeit für ihn ausbedungen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2018 gibt der Beschwerdeführer sodann an, er sei zwei Mal persönlich aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Sie seien einmal in seine Werkstatt gekommen und ein zweites Mal zu ihm nachhause.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2018 gibt der Beschwerdeführer sodann an, er sei zwei Mal persönlich aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4). Sie seien einmal in seine Werkstatt gekommen und ein zweites Mal zu ihm nachhause.

Der Vorfall in der Werkstatt blieb allerdings in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde unerwähnt. Hier gibt der Beschwerdeführer zwar auc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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