Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2193857-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.01.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines zugewiesenen Rechtsberaters zu seiner Identität, seiner Reiseroute und seinem Fluchtgrund befragt. Hierbei gab er an, Afghanistan als Kind mit seinen Eltern verlassen zu haben. Die Familie sei vor den Taliban nach Pakistan geflüchtet. Seit 2007 würde die Verfolgung von Hazara und Schiiten in Pakistan zunehmen, er sei aus Angst um sein Leben geflohen. In Pakistan würden noch seine Mutter und seine Geschwister leben.
3. Im Verfahren wurde sodann eine Altersfeststellung durchgeführt, nach dem erstatteten Gutachten der medizinischen Universität Wien vom 03.04.2015 ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX und nicht so wie von ihm angegeben der XXXX . Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 mitgeteilt.3. Im Verfahren wurde sodann eine Altersfeststellung durchgeführt, nach dem erstatteten Gutachten der medizinischen Universität Wien vom 03.04.2015 ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 und nicht so wie von ihm angegeben der römisch 40 . Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 mitgeteilt.
4. Am 03.01.2017 wandte sich der Beschwerdeführer an die Volksanwaltschaft wegen seiner Verfahrensdauer.
5. Am 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, Pakistan wegen der sich immer weiter steigernden Verfolgung der Volksgruppe der Hazara verlassen zu haben. In Afghanistan werde er von Kuchi-Nomaden bedroht. Die Familie stamme aus XXXX . Der Beschwerdeführer sei als Säugling XXXX ausgereist und habe seither in Pakistan gelebt. Seine Eltern hätten Afghanistan aufgrund der Bedrohung durch die Taliban verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2012 am Dengue-Fieber verstorben, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Unter einem legte der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben von ihn betreuenden Personen, Schulbesuchsbestätigungen, Fotos sowie zwei Deutschkurs-zertifikate A2 und B1 vor.5. Am 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, Pakistan wegen der sich immer weiter steigernden Verfolgung der Volksgruppe der Hazara verlassen zu haben. In Afghanistan werde er von Kuchi-Nomaden bedroht. Die Familie stamme aus römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei als Säugling römisch 40 ausgereist und habe seither in Pakistan gelebt. Seine Eltern hätten Afghanistan aufgrund der Bedrohung durch die Taliban verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2012 am Dengue-Fieber verstorben, seine Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Unter einem legte der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben von ihn betreuenden Personen, Schulbesuchsbestätigungen, Fotos sowie zwei Deutschkurs-zertifikate A2 und B1 vor.
6. In der fortgesetzten Einvernahme am 06.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe in Pakistan als Wachmann gearbeitet und dann ein Geschäft in XXXX aufgesperrt, wo er frische Säfte verkauft hätte. Nach dem Tod des Vaters hätten seine Mutter und er das Geschäft weiterbetrieben, seine Mutter habe ihm bei Bedarf im Geschäft geholfen. Der Beschwerdeführer habe das Geschäft im Februar 2014 verkauft, es sei jetzt im Besitz eines Pakistani. Seine Familie halte sich nach wie vor in Pakistan auf, er habe eine Woche zuvor mit seiner Schwester über das Internet Kontakt gehabt. Der Familie gehe es finanziell schlecht, auch habe sich die Sicherheitslage in XXXX verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2014 den Entschluss gefasst, Pakistan zu verlassen und sei im Mai oder Juni 2014 aus Pakistan ausgereist. Im Jänner 2015 sei er dann in Österreich eingereist. Auf seiner Flucht habe er vier Monate im Iran gearbeitet. Zur Kontaktaufnahme und zur Zahlung der Schlepper machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Zu seinem Schulbesuch in Pakistan gab er an, die Schule von 2004 bis 2012 besucht zu haben, Zeugnisse könne er keine vorlegen. Darüberhinaus machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Familienleben in Pakistan und zu seinem Leben in Österreich. Die Familie habe Afghanistan verlassen. Der Grund sei gewesen, dass Dörfer "von Taliban von Kuchi" angegriffen wurden. In Pakistan sei das Geschäft seines Vaters, das eine Filiale der Kette namens " XXXX " gewesen sei, ebenso wie alle anderen Filialen bedroht worden, da alle Afghanen und alle Schiiten gehört hätten. Im Jänner 2014 habe es einen Anschlag auf eine Filiale gewesen, die Familie habe daraufhin die Filiale aufgegeben, der Beschwerdeführer sei nur zu Hause gesessen. Im Mai oder April 2014 sei der Beschwerdeführer auf einer Versammlung in einer Moschee gewesen und auf dem Nachhauseweg um halb vier Uhr in der Nacht von bewaffneten Männern angegriffen worden. Im Auto seien acht Personen gesessen, alle hätten aussteigen müssen, zwei von ihnen hätten Paschtu gesprochen, weshalb man die Gruppe für Usbeken gehalten und nicht als Hazara erkannt hätte und sie laufen gelassen hätte. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gekommen und habe seiner Mutter alles erzählt, diese habe daraufhin entschieden, dass der Beschwerdeführer fliehen müsse. Er könne nicht mehr in Pakistan leben, in Afghanistan kenne er niemanden.6. In der fortgesetzten Einvernahme am 06.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe in Pakistan als Wachmann gearbeitet und dann ein Geschäft in römisch 40 aufgesperrt, wo er frische Säfte verkauft hätte. Nach dem Tod des Vaters hätten seine Mutter und er das Geschäft weiterbetrieben, seine Mutter habe ihm bei Bedarf im Geschäft geholfen. Der Beschwerdeführer habe das Geschäft im Februar 2014 verkauft, es sei jetzt im Besitz eines Pakistani. Seine Familie halte sich nach wie vor in Pakistan auf, er habe eine Woche zuvor mit seiner Schwester über das Internet Kontakt gehabt. Der Familie gehe es finanziell schlecht, auch habe sich die Sicherheitslage in römisch 40 verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2014 den Entschluss gefasst, Pakistan zu verlassen und sei im Mai oder Juni 2014 aus Pakistan ausgereist. Im Jänner 2015 sei er dann in Österreich eingereist. Auf seiner Flucht habe er vier Monate im Iran gearbeitet. Zur Kontaktaufnahme und zur Zahlung der Schlepper machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Zu seinem Schulbesuch in Pakistan gab er an, die Schule von 2004 bis 2012 besucht zu haben, Zeugnisse könne er keine vorlegen. Darüberhinaus machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Familienleben in Pakistan und zu seinem Leben in Österreich. Die Familie habe Afghanistan verlassen. Der Grund sei gewesen, dass Dörfer "von Taliban von Kuchi" angegriffen wurden. In Pakistan sei das Geschäft seines Vaters, das eine Filiale der Kette namens " römisch 40 " gewesen sei, ebenso wie alle anderen Filialen bedroht worden, da alle Afghanen und alle Schiiten gehört hätten. Im Jänner 2014 habe es einen Anschlag auf eine Filiale gewesen, die Familie habe daraufhin die Filiale aufgegeben, der Beschwerdeführer sei nur zu Hause gesessen. Im Mai oder April 2014 sei der Beschwerdeführer auf einer Versammlung in einer Moschee gewesen und auf dem Nachhauseweg um halb vier Uhr in der Nacht von bewaffneten Männern angegriffen worden. Im Auto seien acht Personen gesessen, alle hätten aussteigen müssen, zwei von ihnen hätten Paschtu gesprochen, weshalb man die Gruppe für Usbeken gehalten und nicht als Hazara erkannt hätte und sie laufen gelassen hätte. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gekommen und habe seiner Mutter alles erzählt, diese habe daraufhin entschieden, dass der Beschwerdeführer fliehen müsse. Er könne nicht mehr in Pakistan leben, in Afghanistan kenne er niemanden.
7. Mit Eingabe vom 24.05.2017 ersuchte das Arbeitsmarktservice um Bekanntgabe des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehre als Restaurantfachmann vom 01.07.2017 bis 01.10.2020 erteilt.
8. Mit Eingabe der LPD XXXX vom 25.06.2017 wurde die belangten Behörde gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG informiert, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten worden sei, vorgeworfen wurde eine versuchte Vergewaltigung. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt, der Beschluss über die Verhängung wurde der belangten Behörde übermittelt.8. Mit Eingabe der LPD römisch 40 vom 25.06.2017 wurde die belangten Behörde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG informiert, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten worden sei, vorgeworfen wurde eine versuchte Vergewaltigung. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt, der Beschluss über die Verhängung wurde der belangten Behörde übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte die StA Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen § 15 StGB, § 201 StGB und § 2029. Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte die StA Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 201, StGB und Paragraph 202
(1) StGB erhoben wurde.
10. Mit Schreiben vom 05.07.2017 wurde um Überstellung des Beschwerdeführers zur Einvernahme im Asylverfahren ersucht, die JA
XXXX teilte mit, dass der Beschwerdeführer stationär im Krankenhaus behandelt würde.römisch 40 teilte mit, dass der Beschwerdeführer stationär im Krankenhaus behandelt würde.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.
12. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, wegen eines Hungerstreiks im Krankenhaus gewesen zu sein. Er wiederholte seine Angaben aus dem bisherigen Verfahren zu seinem Leben in Pakistan, zu seiner Familie, gab jedoch an, dass die Mutter nun als Schneiderin arbeiten würde. Er habe in Österreich seit einem Jahr eine Freundin namens XXXX , sie wünsche aber nicht, dass die Bekanntschaft bekannt wird. Er sei schiitischer Moslem.12. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, wegen eines Hungerstreiks im Krankenhaus gewesen zu sein. Er wiederholte seine Angaben aus dem bisherigen Verfahren zu seinem Leben in Pakistan, zu seiner Familie, gab jedoch an, dass die Mutter nun als Schneiderin arbeiten würde. Er habe in Österreich seit einem Jahr eine Freundin namens römisch 40 , sie wünsche aber nicht, dass die Bekanntschaft bekannt wird. Er sei schiitischer Moslem.
13. Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurde ein Zeugnis über einen Pflichtschulabschluss übermittelt.
14. Am 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen.
15. Am XXXX kam es zu ersten Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien, das Urteil erwuchs nicht in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.15. Am römisch 40 kam es zu ersten Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien, das Urteil erwuchs nicht in Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
16. Auf Nachfrage teilte das Arbeitsmarktservice am 14.11.2017 mit, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Lehrstelle nicht angetreten hätte, aber seit 04.10.2017 eine andere Lehrstelle hätte.
17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 30.01.2018 aus, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan vorgebracht, das Fluchtvorbringen beziehe sich auf Pakistan. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes finden. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der angefochtene Bescheid aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, Folter, unmenschlicher Behandlungen oder Strafen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen, im Einzelfall des Beschwerdeführers auch ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege nicht vor. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe haben festgestellt werden können, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 14 Tage.In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 30.01.2018 aus, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret seine Person betreffende Verfolgungsgefährdung in Afghanistan vorgebracht, das Fluchtvorbringen beziehe sich auf Pakistan. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise für das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes finden. Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der angefochtene Bescheid aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, Folter, unmenschlicher Behandlungen oder Strafen unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnte. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich in einer sicheren Gegend wie Kabul niederzulassen, im Einzelfall des Beschwerdeführers auch ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sei nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liege nicht vor. Weiters wurde auch das Privatleben des Beschwerdeführers ermittelt. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe haben festgestellt werden können, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage.
18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberater, die gegenständliche Beschwerde. Zu seinen Fluchtgründen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass seine Eltern Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara und aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban verlassen hätten, er habe keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die Familie lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer könne nicht in die Heimatprovinz seiner Eltern zurückkehren, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar. Auch sei der Beschwerdeführer nicht streng religiös. Die Rückkehrentscheidung greife in seine Rechte nach Art. 8 EMRK ein, da der Beschwerdeführer sehr gut integriert sei.18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm amtswegig beigegebenen Rechtsberater, die gegenständliche Beschwerde. Zu seinen Fluchtgründen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass seine Eltern Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara und aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban verlassen hätten, er habe keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die Familie lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer könne nicht in die Heimatprovinz seiner Eltern zurückkehren, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar. Auch sei der Beschwerdeführer nicht streng religiös. Die Rückkehrentscheidung greife in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein, da der Beschwerdeführer sehr gut integriert sei.
19. Mit Datum vom 26.04.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
20. Mit Schreiben vom 05.07.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und legte Empfehlungsschreiben, ein Zwi