TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W227 2195192-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UG §78
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1

Spruch

W227 2195192-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 17. Dezember 2017, Zl. B/0282/05/16-3, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

und fasst den Beschluss:

B)

Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) zugelassen und stellte am 9. Dezember 2015 einen Antrag auf Anerkennung der Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012).

2. Diesen Antrag wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien mit Bescheid vom 2. Februar 2016, Zl. B/0282/16, mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Prüfung gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) ab.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. August 2016, Zl. W224 2125620-1/5E, als unbegründet ab.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zugestellt.

4. Für eine außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welchen der Verwaltungsgerichtshof wegen Aussichtslosigkeit mit Beschluss vom 18. August 2016, Zl. Ra 2016/10/0084, abwies.

Mit Beschluss vom 10. November 2016, Zl. E 1890/2016-4, wies (auch) der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2016, Zl. W224 2125620-1/5E, wegen Aussichtslosigkeit ab.

5. Am 1. September 2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich denselben Antrag, die Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012) anzuerkennen. Begründend führte er aus, dass das dem Bescheid vom 2. Februar 2016, Zl. B/0282/16, zugrunde gelegte Gutachten mangelhaft gewesen sei.

6. Mit Bescheid vom 1. September 2016, Zl. B/0282/02/16, wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

7. Am 27. November 2017 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag, welcher wiederum darauf lautete, die Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012) anzuerkennen, wobei er wiederum ein "neues Gutachten" einforderte.

8. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien diesen Antrag (neuerlich) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der vorliegende - mittlerweile dritte - Antrag vom 27. November 2017 sei völlig ident mit dem Antrag vom 9. Dezember 2015, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Neben dem Sachverhalt sei auch die Rechtslage unverändert. Es liege daher entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Falle der "Verneinung" der Verfahrenshilfe beantragte er Kostenersatz der Beschwerdegebühr (in Höhe von EUR 30,-).

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Sein Antrag auf Anerkennung der Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei beiden Prüfungen liege eine "sinnhafte" Gleichwertigkeit vor, da nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolge, eine zumindest annähernde Übereinstimmung vorliege. Die Vizerektorin habe unzählige Prüfungen anerkannt. Auch die ÖH WU habe sich für eine Anerkennung der STEOP (Studieneingangs- und Orientierungsphase) und des CBK (Common Body of Knowledge) ausgesprochen. Die nötige Gleichwertigkeit der Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" werde "durch die Bedeutung für das Studium für den Absolventen deutlich".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen und stellte am 9. Dezember 2015 einen Antrag auf Anerkennung der Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012).

Diesen Antrag wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien mit Bescheid vom 2. Februar 2016, Zl. B/0282/16, mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Prüfung gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. August 2016, Zl. W224 2125620-1/5E, als unbegründet ab.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zugestellt.

Am 27. November 2017 stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag, die Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012) anzuerkennen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A I.)

3.1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. etwa VwGH 24.03.2014, 2013/01/0117; 02.07.2010, 2010/09/0046), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Fest steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. i.d.S. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - hier:

einer Verwaltungsbehörde - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. dazu wieder VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. nochmals VwGH 17. 02.2015, Ra 2014/09/0029).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. i.d.S. etwa VwGH 23.05.1995, 94/20/0785; vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014).

3.1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit lediglich die Frage, ob die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien den Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 zu Recht im Sinne des tragenden Verfahrensgrundsatzes, wie er sich aus § 68 Abs. 1 AVG ergibt, wegen entschiedener Sache zurückwies.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der am 9. Dezember 2015 gestellte Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit der beantragten Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), mit der anzuerkennenden Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2016, Zl. W224 2125620-1/5E, am 4. August 2016 (Zustelldatum) rechtskräftig abgewiesen.

Damit steht einer neuerlichen Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 auf Anerkennung der Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", absolviert im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2006), für die Prüfung "Angewandte Mikroökonomik" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (i.d.F. 2012) die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2016, Zl. W224 2125620-1/5E, entgegen, zumal eine Änderung der relevanten Sach- und Rechtslage seither nicht eingetreten ist.

Die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien hat folglich zu Recht den Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).

3.2. Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt A II.).

3.2.1. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein und zwar:

1. ein Gebot aufgrund Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC (Grundrechtsakzessorietät)

2. die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts (Mittellosigkeit)

3. kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.

(vgl. zum Ganzen Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 8a VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

3.2.2. Im gegenständlichen Fall erscheint die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos (siehe dazu das oben unter Punkt 3.1. Ausgeführte; vgl. auch die Abweisungen der Verfahrenshilfeanträge im ersten Rechtsgang [siehe oben Punkt I.3.]).

Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher mangels Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz (Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. In § 35 VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert (vgl. zum im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Kostenselbsttragung etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 35 VwGVG, Anm. 1 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mangels spezifischer Regelung in den anzuwenden Materiengesetzen ergibt sich ebenfalls kein Kostenersatzanspruch.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz der Beschwerdegebühr ist sohin als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu schon das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2017, Zl. W203 2146907-2/2E, zu einem ähnlichen Verfahren des Beschwerdeführers).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt C)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier entschiedene Sache vorliegt, Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen ist und der Antrag auf Kostenersatz zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen, Anerkennungsantrag, entschiedene Sache,
Kostenersatz - Antrag, ne bis in idem, Rechtskraft,
Verfahrenshilfeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2195192.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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