TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W214 2163916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
StPO §48 Abs1 Z5
StPO §516 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 516 heute
  2. StPO § 516 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. StPO § 516 gültig von 28.12.2024 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  4. StPO § 516 gültig von 19.07.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  5. StPO § 516 gültig von 31.12.2022 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  6. StPO § 516 gültig von 12.08.2014 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  7. StPO § 516 gültig von 01.09.2011 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  8. StPO § 516 gültig von 01.09.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  9. StPO § 516 gültig von 30.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  10. StPO § 516 gültig von 24.12.2010 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  11. StPO § 516 gültig von 01.06.2009 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  12. StPO § 516 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  13. StPO § 516 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  14. StPO § 516 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Spruch

W214 2163916-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.06.2017, Zl. XXXX, betreffend Streichung aus der Verteidigerliste zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Streichung aus der Verteidigerliste zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Der Antrag des XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, vom 09.03.2017, bescheidmäßig festzustellen, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu, "dass das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen (gemeint: "auf Eintragung") in die Verteidigerliste" bestehe, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Der Antrag des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, vom 09.03.2017, bescheidmäßig festzustellen, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu, "dass das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen (gemeint: "auf Eintragung") in die Verteidigerliste" bestehe, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit XXXX in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und übte die Rechtsanwaltschaft auch tatsächlich aus. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltskammer XXXX mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sehe, die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen derzeit unabsehbaren Zeitraum mit sofortiger Wirkung beginnend ab diesem Tag ruhend zu stellen. Seine Eintragung in die Liste der Strafverteidiger solle jedoch davon unberührt bleiben.1. Der Beschwerdeführer war seit römisch 40 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen und übte die Rechtsanwaltschaft auch tatsächlich aus. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltskammer römisch 40 mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sehe, die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen derzeit unabsehbaren Zeitraum mit sofortiger Wirkung beginnend ab diesem Tag ruhend zu stellen. Seine Eintragung in die Liste der Strafverteidiger solle jedoch davon unberührt bleiben.

2. Am XXXX gab die Rechtsanwaltskammer XXXX dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bekannt, dass der Beschwerdeführer mit2. Am römisch 40 gab die Rechtsanwaltskammer römisch 40 dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bekannt, dass der Beschwerdeführer mit

XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe.römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe.

3. Nach Anlegung eines Aktes (XXXX) wurde die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" der belangten Behörde mit Ausstellung einer Legitimation am XXXX bestätigt.3. Nach Anlegung eines Aktes (römisch 40 ) wurde die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" der belangten Behörde mit Ausstellung einer Legitimation am römisch 40 bestätigt.

4. Nach Durchführung zweier Ermittlungsverfahren am 25.05 2012 und 20.10.2014 wurde jeweils von der Streichung des Beschwerdeführers abgesehen und jeweils durch Bescheid festgestellt, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger der belangten Behörde aufrecht bleibe.

5. Am 26.04.2013 wurde an Beschwerdeführer infolge Verlustmeldung eine neue Legitimation übermittelt.

6. Auf Basis einer geänderten Rechtsansicht der belangten Behörde (aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Justiz) erging am 27.02.2017 eine Verständigung des Beschwerdeführers, in der ihm mitgeteilt wurde, dass seine aufrechterhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei und er daher mit sofortiger Wirkung gelöscht werde.

7. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig festzustellen, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu bestehe "das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen in die Verteidigerliste".

Dazu vertrat der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt, das Vorbringen im Schreiben vom 27.02.2017 sei rechtswidrig, zumal die Aussage, mit sofortiger Wirkung von der Liste gelöscht zu werden, schon deshalb unrichtig sei, weil eine sofortige Löschung und Erlassung eines Bescheides nicht diese Wirkung zufolge habe; eine Löschung sei erst nach Rechtskraft eines darüber absprechen Bescheids möglich. Im Übrigen sei er im - sich aus dem Schreiben der belangten Behörde ergebenden - relevanten Zeitraum zwar nicht Rechtsanwalt, jedoch als Verteidiger zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt. Die Definition des § 48 StPO verlange für einen Verteidiger nicht die faktische Ausführung der Rechtsanwaltschaft, sondern nur die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Damit sei die Behauptung, die Eintragung in die Verteidigerliste sei irrtümlich erfolgt, unrichtig. Unabhängig davon könne sich die belangte Behörde nicht auf Irrtum stützen, wenn schon in der Verhandlungsschrift vom 25.02.2012 seine Eintragung in die Liste der Verteidiger bescheidmäßig aufrechterhalten worden sei. Welche Materialien hinsichtlich der Aufrechterhaltung bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste herangezogen worden seien, sei dem Schreiben von 27.02.2017 nicht zu entnehmen und es sei bislang auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt worden.Dazu vertrat der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt, das Vorbringen im Schreiben vom 27.02.2017 sei rechtswidrig, zumal die Aussage, mit sofortiger Wirkung von der Liste gelöscht zu werden, schon deshalb unrichtig sei, weil eine sofortige Löschung und Erlassung eines Bescheides nicht diese Wirkung zufolge habe; eine Löschung sei erst nach Rechtskraft eines darüber absprechen Bescheids möglich. Im Übrigen sei er im - sich aus dem Schreiben der belangten Behörde ergebenden - relevanten Zeitraum zwar nicht Rechtsanwalt, jedoch als Verteidiger zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt. Die Definition des Paragraph 48, StPO verlange für einen Verteidiger nicht die faktische Ausführung der Rechtsanwaltschaft, sondern nur die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Damit sei die Behauptung, die Eintragung in die Verteidigerliste sei irrtümlich erfolgt, unrichtig. Unabhängig davon könne sich die belangte Behörde nicht auf Irrtum stützen, wenn schon in der Verhandlungsschrift vom 25.02.2012 seine Eintragung in die Liste der Verteidiger bescheidmäßig aufrechterhalten worden sei. Welche Materialien hinsichtlich der Aufrechterhaltung bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste herangezogen worden seien, sei dem Schreiben von 27.02.2017 nicht zu entnehmen und es sei bislang auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt worden.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidiger der belangten Behörde gestrichen.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

Gemäß § 31 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen gehabt, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten gewesen sei (§ 39 Abs. 3 1.erster Satz StPO aF).Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, StPO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen gehabt, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten gewesen sei (Paragraph 39, Absatz 3, 1.erster Satz StPO aF).

Nach § 39 Abs. 3 StPO aF zweiter Satz seien in diese Liste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofs zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen gewesen.Nach Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF zweiter Satz seien in diese Liste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofs zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen gewesen.

§ 31 Abs. 3 StPO aF dritter Satz bestimme, dass auf Ersuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen gewesen seien, sofern nicht Umstände vorgelegen seien, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zufolge gehabt hätten.Paragraph 31, Absatz 3, StPO aF dritter Satz bestimme, dass auf Ersuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen gewesen seien, sofern nicht Umstände vorgelegen seien, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zufolge gehabt hätten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, sei die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen (aktuell § 48 Abs. 1 Z 5 StPO). Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, sei die Bestimmung des Paragraph 39, StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen (aktuell Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

Unter Hinweis auf § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 67/2011 wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs. 3, dritter Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafprozessreformgesetz (231 der Beilagen XXIII. GP) werde die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste Eingetragene umfasse, nicht mehr aufrechterhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 StPO - anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte - bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs. 3, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben.Unter Hinweis auf Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011, wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3,, dritter Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafprozessreformgesetz (231 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode werde die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des Paragraph 516, Absatz 4, StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste Eingetragene umfasse, nicht mehr aufrechterhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des Paragraph 516, Absatz 4, StPO - anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte - bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3,, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben.

Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die - aus welchen Gründen immer - nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit gemäß § 39 Abs. 3, zweiter Satz StPO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei.Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die - aus welchen Gründen immer - nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, zweiter Satz StPO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei.

Ergänzend wurde festgehalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei, sondern deren Aufrechterhaltung.

9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.06.017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2017, eingebracht per Fax und eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a) gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 2a) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.06.017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2017, eingebracht per Fax und eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, 1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a) gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 2a) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Die belangte Behörde sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" und somit sämtliche in der Verteidigerliste Eingetragene umfasse. Diese Rechtsauffassung halte die belangte Behörde nicht mehr aufrecht. Diese Ansicht widerspreche dem Gesetz, weil sich der zweite Satz des § 39 Abs. 3 StPO aF nur auf die (die) Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte beziehe. Im anzuwendenden dritten Satz des § 31 Abs. 3 StPO seien in die Verteidigerliste die auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen aufzunehmen, daher sei dem Gesetz entsprechend auch "die Anwendung des Beschwerdeführers" in die Verteidigerliste aufgenommen worden. Die Ausführungen in der zitierten Regierungsvorlage stünden jedenfalls im Widerspruch zur Gesetzeslage, wenn dort ausgeführt werde, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz zur Folge hätten, dass die Anwendung des § 31 Abs. 3 StPO dritter Satz nicht für "Nur-Verteidiger" gelte.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Die belangte Behörde sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Wortfolge des Paragraph 516, Absatz 4, StPO "die dort eingetragenen Personen" und somit sämtliche in der Verteidigerliste Eingetragene umfasse. Diese Rechtsauffassung halte die belangte Behörde nicht mehr aufrecht. Diese Ansicht widerspreche dem Gesetz, weil sich der zweite Satz des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF nur auf die (die) Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte beziehe. Im anzuwendenden dritten Satz des Paragraph 31, Absatz 3, StPO seien in die Verteidigerliste die auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen aufzunehmen, daher sei dem Gesetz entsprechend auch "die Anwendung des Beschwerdeführers" in die Verteidigerliste aufgenommen worden. Die Ausführungen in der zitierten Regierungsvorlage stünden jedenfalls im Widerspruch zur Gesetzeslage, wenn dort ausgeführt werde, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO dritter Satz zur Folge hätten, dass die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, StPO dritter Satz nicht für "Nur-Verteidiger" gelte.

Der Beschwerdeführer zitierte weiters eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz, die einer Oberstaatsanwaltschaft am 29.10.2008 erteilt worden sei, wonach gemäß § 516 Abs. 4 erster Teilsatz StPO sämtliche am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste (...) auch nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes grundsätzlich aufrecht blieben. Die belangte Behörde habe daher jahrelang die rechtlich richtige Meinung vertreten. Erst im angefochtenen Bescheid habe sie ihre rechtliche Meinung geändert.Der Beschwerdeführer zitierte weiters eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz, die einer Oberstaatsanwaltschaft am 29.10.2008 erteilt worden sei, wonach gemäß Paragraph 516, Absatz 4, erster Teilsatz StPO sämtliche am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste (...) auch nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes grundsätzlich aufrecht blieben. Die belangte Behörde habe daher jahrelang die rechtlich richtige Meinung vertreten. Erst im angefochtenen Bescheid habe sie ihre rechtliche Meinung geändert.

Weiters werde der Bescheid wegen entschiedener Sache (res iudicata) bekämpft, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2012 die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger bescheidmäßig aufrecht geblieben sei. Nach Erlassung dieses Bescheides, der rechtskräftig sei, sei keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten.

Schließlich wurde eine Verletzung eines Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich an den Antrag gebunden sei und von diesem nicht abweichen dürfe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde dem begehrten Feststellungsbescheid nicht Folge gegeben, aber auch keine Abweisung vorgenommen.

Weiters wurde die Verletzung der Gleichheit (Vertrauensschutz) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 als "Nur-Verteidiger" tätig. Damit sei "der Beschwerdeführer nicht auf das Vertrauen in rechtlichen Regulierungen bzw. den Auslegungen von solchen rechtlichen Regelungen Schutz gewährt" worden. Der "Gleichungsgrundsatz" (gemeint wohl: Gleichheitsgrundsatz) sei daher verletzt worden. Die vorliegende Regelung würde, wenn die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffe, den Beschwerdeführer unsachlich benachteiligen. Die belangte Behörde unterstelle dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.

10. Mit Note vom 10.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2017 eingelangt, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer war seit XXXX in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und übte die Rechtsanwaltschaft tatsächlich aus.1. Der Beschwerdeführer war seit römisch 40 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer römisch 40 eingetragen und übte die Rechtsanwaltschaft tatsächlich aus.

2. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltschaft XXXX mit, dass er mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichte. Seine Eintragung in die Liste der Strafverteidiger solle jedoch davon unberührt bleiben.2. Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltschaft römisch 40 mit, dass er mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichte. Seine Eintragung in die Liste der Strafverteidiger solle jedoch davon unberührt bleiben.

3. Am XXXX gab die Rechtsanwaltskammer XXXX der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.3. Am römisch 40 gab die Rechtsanwaltskammer römisch 40 der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.

4. Die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der Verteidiger der belangten Behörde wurde von dieser mit Ausstellung einer Legitimation am XXXX bestätigt.4. Die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der Verteidiger der belangten Behörde wurde von dieser mit Ausstellung einer Legitimation am römisch 40 bestätigt.

5. Nach Durchführung zweier Ermittlungsverfahren am 25.05.2012 und 20.10.2014 wurde jeweils von der Streichung des Beschwerdeführers abgesehen und durch Bescheid festgestellt, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger der belangten Behörde aufrecht bleibe.

6. Am 26.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer infolge Verlustmeldung eine neue Legitimation übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 27.02.2017 richtete die belangte Behörde ein Schreiben folgenden Inhalts an den Beschwerdeführer:

"Sehr geehrter Herr XXXX!

Sie werden darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl I Nr. 67/2011 (welche laut Materialien die Aufrechterhaltung bestehender Eintragungen in die Verteidigerliste nur für Personen iSd § 31 Abs. 3, 3. Satz StPO aF vorsieht) ihre aufrechterhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt ist und Sie daher mit sofortiger Wirkung aus dieser gelöscht werden."Sie werden darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011, (welche laut Materialien die Aufrechterhaltung bestehender Eintragungen in die Verteidigerliste nur für Personen iSd Paragraph 31, Absatz 3, 3, Satz StPO aF vorsieht) ihre aufrechterhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt ist und Sie daher mit sofortiger Wirkung aus dieser gelöscht werden."

8. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung des Inhalts, dass festgestellt werde, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu bestehe "das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen in die Verteidigerliste".

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidiger der belangten Behörde gestrichen.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde und sind unstrittig. Strittig ist daher lediglich die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs.3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte

(Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).(Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gesetzeslage:

3.2.2.1. § 68 AVG lautet:3.2.2.1. Paragraph 68, AVG lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden."

3.2.2.2. Mit 01.01.2008 trat das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, in Kraft, mit dem unter anderem die Befugnis zur Strafverteidigung neu geregelt wurde.3.2.2.2. Mit 01.01.2008 trat das Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, in Kraft, mit dem unter anderem die Befugnis zur Strafverteidigung neu geregelt wurde.

Die bis dahin maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:Die bis dahin maßgebliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993, (im Folgenden: StPO aF), lautete:

"(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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