Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132515Im RIS seit
29.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026