Entscheidungsdatum
16.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2014229-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017,
Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .römisch eins. Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.08.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA, RD Vbg.) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsschritten innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Hiezu erstattete der BF keine Antwort.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.10.2017, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) gemäß § 55 Abs. 4 FPG ein Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 05.10.2017, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ein Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Mit Schreiben vom 31.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: BF) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" ersatzlos zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG (gemeint wohl aus Gründen des Art 8 EMRK) zu erteilen, jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser betreffend die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, jedenfalls die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, jedenfalls den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt III. betreffend des gegen den BF ausgesprochenen Einreiseverbotes von 6 Jahren aufzuheben, in eventu die Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" ersatzlos zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG (gemeint wohl aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu erteilen, jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser betreffend die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, jedenfalls die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, jedenfalls den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt römisch drei. betreffend des gegen den BF ausgesprochenen Einreiseverbotes von 6 Jahren aufzuheben, in eventu die Dauer des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 31.10.2017 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.11.2017 ein.
5. Mit Schreiben vom 20.12.2017 verständigte das BFA das BVwG von dem seitens der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 05.12.2017 gestellten Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
6. Am 30.01.2018 setzte das BFA das erkennende Gericht über die am 29.01.2018 erfolgte Abschiebung des BF in seine Heimat in Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist in XXXX geboren, bosnischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ging in Österreich bis dato vom 24.02.2016 bis 26.02.2016 einer Beschäftigung nach, bezog zuletzt €1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist in römisch 40 geboren, bosnischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ging in Österreich bis dato vom 24.02.2016 bis 26.02.2016 einer Beschäftigung nach, bezog zuletzt €
240,00 von der XXXX, ist ledig, hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und mit 02.05.2017 Außenstände in der Höhe von € 700,00.240,00 von der römisch 40 , ist ledig, hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und mit 02.05.2017 Außenstände in der Höhe von € 700,00.
Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule, ging in Bosnien-Herzegowina keinem Beruf nach, war vom 10.10.2013 bis 29.01.2018 in Österreich aufhältig und stellte am Tag seiner Einreise Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher - nach Erhebung einer Beschwerde - mit Erkenntnis des BVwG am 13.11.2015 rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Am 10.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.03.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde und die zu Grunde liegende Entscheidung - nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beim BVwG - am 20.10.2016 in Rechtskraft erwuchs.Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule, ging in Bosnien-Herzegowina keinem Beruf nach, war vom 10.10.2013 bis 29.01.2018 in Österreich aufhältig und stellte am Tag seiner Einreise Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher - nach Erhebung einer Beschwerde - mit Erkenntnis des BVwG am 13.11.2015 rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Am 10.12.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.03.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde und die zu Grunde liegende Entscheidung - nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beim BVwG - am 20.10.2016 in Rechtskraft erwuchs.
1.2. Der BF verfügt über keine engen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Es lebt zwar der Bruder des BF, XXXX, geb. am XXXX im Bundesgebiet, mit diesem bestand jedoch bis dato kein gemeinsamer Haushalt und war dieser zuletzt arbeitslos. (Weitere) soziale Kontakte innerhalb Österreichs konnten nicht festgestellt werden. Die Kernfamilie des BF wurde am XXXX.2017 in deren Herkunftsstaat abgeschoben. Auch sonst konnten keine kulturellen, sprachlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet ausgemacht werden.1.2. Der BF verfügt über keine engen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Es lebt zwar der Bruder des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 im Bundesgebiet, mit diesem bestand jedoch bis dato kein gemeinsamer Haushalt und war dieser zuletzt arbeitslos. (Weitere) soziale Kontakte innerhalb Österreichs konnten nicht festgestellt werden. Die Kernfamilie des BF wurde am römisch 40 .2017 in deren Herkunftsstaat abgeschoben. Auch sonst konnten keine kulturellen, sprachlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet ausgemacht werden.
1.3. Es konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.
1.4. Der BF weist im Strafregister der Republik Österreich folgende Verurteilungen auf:
1. Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX), XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, dauernde Sachentziehung sowie unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ 241e Abs. 3; 127, 130 Abs. 1; 229 Abs. 1; 135 Abs. 1 und 136 Abs. 1 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von insgesamt € 800,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.1. Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ), römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016 wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, dauernde Sachentziehung sowie unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den Paragraphen 241 e, Absatz 3,; 127, 130 Absatz eins,; 229 Absatz eins,; 135 Absatz eins und 136 Absatz eins, StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von insgesamt € 800,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
2. Bezirksgericht XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen Diebstahls und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 127, 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen sowie2. Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016 wegen Diebstahls und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 127, 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen sowie
3. LG XXXX, XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, versuchten Raubes, Diebstahls, Betruges, versuchten Einbruchsdiebstahls, Unterschlagung und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.3. LG römisch 40 , römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, versuchten Raubes, Diebstahls, Betruges, versuchten Einbruchsdiebstahls, Unterschlagung und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden,
* er habe am XXXX.2016 in XXXX dem Opfer eine Goldkette im Wert von etwa € 500,00, welche dieses am Hals getragen habe, mit beiden Händen erfasst, daran gezogen, als dieses seine Goldkette festgehalten habe, ihm drei bis vier Faustschläge ins Gesicht versetzt, um ihm die Kette wegzunehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, ferner* er habe am römisch 40 .2016 in römisch 40 dem Opfer eine Goldkette im Wert von etwa € 500,00, welche dieses am Hals getragen habe, mit beiden Händen erfasst, daran gezogen, als dieses seine Goldkette festgehalten habe, ihm drei bis vier Faustschläge ins Gesicht versetzt, um ihm die Kette wegzunehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, ferner
* sich von demselben Opfer das diesem gehörende Mobiltelefon in unbekanntem Wort zugeeignet zu haben, um dadurch sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Außerdem wurde dem BF darin angelastet, am XXXX.2016 in XXXX einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dessen Anorak erfasst, es zu Boden gerissen und in weiterer Folge mit seinen Beinen den Hals des Organs umklammert zu haben, dasselbe Organ dadurch während und in Vollziehung seiner Aufgaben wie Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat blutige Abschürfungen am Knie des Beamten zur Folge gehabt habe.Außerdem wurde dem BF darin angelastet, am römisch 40 .2016 in römisch 40 einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dessen Anorak erfasst, es zu Boden gerissen und in weiterer Folge mit seinen Beinen den Hals des Organs umklammert zu haben, dasselbe Organ dadurch während und in Vollziehung seiner Aufgaben wie Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat blutige Abschürfungen am Knie des Beamten zur Folge gehabt habe.
Abgesehen davon wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2016 in Feldkirch Verfügungsberechtigten des Drogeriemarktes drei Parfumflaschen der Marke Versace im Wert von € 179,70 weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Abgesehen davon wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 .2016 in Feldkirch Verfügungsberechtigten des Drogeriemarktes drei Parfumflaschen der Marke Versace im Wert von € 179,70 weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereicher