TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 98/20/0279

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des D K in T, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und Partner in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Mai 1998, Zl. St 33/98, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 1994, bestätigt mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Mai 1994, war über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden, weil er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Oktober 1993 für schuldig erkannt worden war, in der Zeit von Ende 1991 bis zum 9. April 1992 in Traun,

a) 21 Stück Faustfeuerwaffen insoweit unbefugt besessen zu haben, als er durch die Waffenbesitzkarte nur zum Besitz von zwei Faustfeuerwaffen berechtigt gewesen wäre,

b) verbotene Waffen, nämlich eine Kleinkaliber-Pistole, Kaliber 22, Eigenbau, mit Schalldämpfer, sowie einen Schießstock, Kaliber 22, Eigenbau, unbefugt besessen zu haben, und

c) Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen zu haben, nämlich eine von einer Dekorationswaffe zu einer feuerbereiten Waffe selbst umgebaute Walther Maschinenpistole, Kaliber 9 mm Parabellum, sowie drei halbautomatische Gewehre, je einen Verschluss für das MG 43 und MG 42 sowie panzerbrechende Patronen und Leuchtspurpatronen, insbesondere eine Metallkiste mit insgesamt 250 Patronen, Kaliber 7,62 x 63, panzerbrechend. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a S 300,-- verurteilt, wobei die Vollziehung der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die das Waffenverbot erlassende Behörde ging damals sachverhaltsmäßig davon aus, der Beschwerdeführer habe sich, was das Ansammeln von Faustfeuerwaffen über die erlaubte Anzahl hinaus betreffe, durch die Selbstherstellung von verbotenen Waffen und durch den Umbau einer ursprünglichen Dekorationswaffe zu einer funktionsfähigen Maschinenpistole bewusst über waffenrechtliche Verbote hinweggesetzt. Dies allein lasse bereits (Anm.: in Anwendung der Rechtslage nach dem damals geltenden Waffengesetz 1986) befürchten, der Beschwerdeführer könnte durch ähnliches Sich-Hinwegsetzen über waffenrechtliche Bestimmungen durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Dass es zur Erfüllung des Tatbestandes auch eines Hinweises auf Aggressivität oder Neigung zur Gewaltanwendung bedürfe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Gefährdungsprognose könne allerdings aber bereits bei Personen, die sich bewusst über waffenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und sogar über den bloß verbotenen Waffenbesitz hinaus noch funktionierende Maschinenwaffen und verbotene Waffen herstellten, bejaht werden. Mit Sammlerleidenschaft aus historischem oder technischem Interesse habe dies nichts mehr zu tun.

Mit Eingabe vom 28. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer, das über ihn verhängte Waffenverbot aufzuheben und verwies auf den zwischenzeitig erfolgten Ablauf der vom Gericht verhängten Probezeit. Über Aufforderung der Behörde erster Instanz brachte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 1. Dezember 1997 bei, aus dessen Zusammenfassung sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinn des § 8 Abs. 7 Waffengesetz "nicht in ausreichendem Maße gegeben" sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Jänner 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgelehnt. Die Behörde erster Instanz führte dazu begründend aus, die Aufhebung eines Waffenverbotes hänge nicht allein von der Tilgung von Straftaten oder dem Ablauf der Probezeit ab. Der abgelaufene Beobachtungszeitraum sei überdies noch zu kurz, um aus einem Wohlverhalten während dieser Zeit den Schluss zu ziehen, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht mehr gegeben wären. Hinzu käme, dass sich aus dem Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit eine waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 8 Abs. 7 Waffengesetz nicht in ausreichendem Maße als gegeben herausgestellt habe. Ein weiteres psychologisches Gutachten hiefür sei nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 12 Abs. 7 und 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 keine Folge und bestätigte den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer sei seinerzeit im Zusammenhang damit erlassen worden, dass seine Sammlerleidenschaft ihn Einschränkungen und Verbote, die sich aus dem Waffen- und Kriegsmaterialgesetz ergäben, habe vergessen lassen. Bereits aus der Anamnese zu dem im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Gutachten ergebe sich nach seinen eigenen Angaben, er sei praktisch "süchtig" nach dem Sammeln von Waffen, er könne "es halt nicht aushalten, wenn er ein schönes Stück sehe". Bereits im Jahre 1976 sei ihm aus demselben Grund ("weil er zu viele Waffen gehabt habe") die Waffenbesitzkarte entzogen worden. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, bei ihm hätten auch keine Hinweise für eine Einsicht in sein Fehlverhalten beobachtet werden können. Die Schuld am Entzug der Waffenbesitzkarte schreibe er der Ex-Gattin zu bzw. den Behörden und der Exekutive, die ihn "schlecht behandeln" würden, obwohl er "eigentlich nie etwas verbrochen" habe. Im weiteren werde im Gutachten zu den vom Beschwerdeführer abgelegten (psychologischen) Tests ausgeführt, dass der verlässlichkeitsbezogene Persönlichkeitstest im Sinne sozialer Erwünschtheit verfälscht worden sei. Die von bewussten Verfälschungstendenzen relativ unbeeinflussten Skalen ES (Soziale Expressivität und Selbstsicherheit) sowie SR (Fähigkeit zur Selbstreflektion) hätten einen weit außerhalb der Norm liegenden Testwert ergeben. Auf Grund dieser Testwerte sei eine verminderte Eigenständigkeit bzw. Selbstsicherheit, erhöhte Ängstlichkeit und vermehrte Beeinflussbarkeit durch die soziale Umgebung anzunehmen, sowie eine Neigung zu intuitivem, wenig überlegtem Handeln, eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit, eigenes Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen und verringerte Lernbereitschaft bzw. -fähigkeit. Ein Teil der subjektiven Definition des Selbstwertgefühles erfolge beim Beschwerdeführer über den Waffenbesitz, weshalb die belangte Behörde das Schlusskalkül aus der sachverständigen Stellungnahme im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung wiederholt, um dann fortzufahren, die teilweise Neufassung des § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 im Verhältnis zu § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986, auf den sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Waffenverbot gestützt habe, habe in Bezug auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab (gemeint: im Rahmen der Gefährdungsprognose) zu keiner Änderung geführt. Dass der unerlaubte Besitz einer größeren Anzahl von Schusswaffen ausreiche, um ein Waffenverbot zu begründen, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits des Öfteren ausgeführt. Bei einer vom Beschwerdeführer zugegebenen "Süchtigkeit" nach dem Besitz von Waffen könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er nicht doch wieder - wie schon zuvor - gesetzliche Schranken außer Acht lasse und Waffen in einem Maße ansammle, dass dies aus dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 1 Waffengesetz wiederum relevant werde, noch dazu, wo er nach dem Inhalt des eingeholten Gutachtens keinerlei Einsicht zeige. Damit erübrige sich aber auch, auf die Testergebnisse im Einzelnen einzugehen. Wenn er diese, im Gegensatz zur erkennenden Behörde, anzweifle, wäre es an ihm gelegen gewesen, ein entsprechendes "Gegengutachten" beizubringen. Die belangte Behörde sehe hierzu keinen Grund. Im Übrigen ergebe sich aus dem Umstand, dass die Probezeit hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilung abgelaufen sei, noch nicht, dass deshalb auch die gerichtliche Verurteilung selbst getilgt wäre. Insgesamt ergebe sich, dass die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Waffenverbotes geführt hätten, nicht nur nicht weggefallen seien, sondern über den bloßen Zeitablauf hinaus durch das waffenpsychologische Gutachten sogar noch eine Bestätigung erfahren hätten. Dabei gingen die öffentlichen Interessen der speziellen sozialen Integration vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26. Jänner 1998 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbotes verletzt. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen, aus welchen hervorgehe, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Sie habe sich vielmehr damit begnügt, aus dem Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zu zitieren. Sie führe die vom Beschwerdeführer angegebene "Süchtigkeit" nach dem Besitz von Waffen in Verkennung der Rechtslage dazu an, um das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot zu begründen. Im Waffengesetz 1996 finde dies aber keine Deckung, sei doch der Ausspruch bzw. die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes nicht an Hand einer "waffenrechtlichen Verlässlichkeit" zu beurteilen. Hier gehe es nicht um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Entgegen dem diesbezüglichen eindeutigen Gesetzeswortlaut habe die belangte Behörde zur Beurteilung der Aufhebung des Waffenverbotes die waffenrechtliche Verlässlichkeit geprüft, die jedoch seitens des Gesetzes nicht als Maßstab dafür vorgesehen sei, um zu beurteilen, ob nun ein Waffenverbot aufzuheben sei oder nicht. Dasselbe gelte für das Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Als Verfahrensmangel werde geltend gemacht, die belangte Behörde habe dem Antrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten eines Neurologen bzw. Psychiaters einzuholen, nicht stattgegeben, die Beibringung eines solchen vielmehr dem Beschwerdeführer überlassen, ohne jedoch diesem zumindest eine Frist einzuräumen, innerhalb welcher das beantragte Gutachten vorzulegen gewesen wäre.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996, BGBl. Nr. 12/1997, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den - in Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab unveränderten ("gefährden könnte") - Vorgängerbestimmungen des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 vor und nach der Novelle BGBl. Nr. 520/1994, bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658), der Verhütung einer missbräuchlichen (d.i. "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch" - vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, sowie vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0246, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658).

§ 12 Abs. 7 WaffG 1996 bestimmt:

"Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind."

Es war von den Verwaltungsbehörden im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer geführt hatten, weggefallen sind. Dieses war - wie schon oben dargetan - im Wesentlichen mit dem unbefugten Besitz von (auch verbotenen) Waffen in nicht unerheblichem Umfang begründet worden. Eine Aufhebung des Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte daher nur erfolgen können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass ein erneutes Ansammeln von Waffen nicht zu befürchten sei. Gerade dies ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Jahre 1976 bestraft worden war, "weil er zuviele Waffen" gehabt habe. Die Wiederholung dieser Tat in den Jahren darnach, zumindest im Zeitraum 1991 bis 9.4.1992, lässt im Zusammenhang mit dem beträchtlichen Ausmaß, in dem der Beschwerdeführer am unerlaubten Besitz von (zum Teil verbotenen) Waffen fest hielt, in Verbindung mit seiner eigenen Einschätzung im Zuge der Befragung durch den Sachverständigen, die Vermutung der belangten Behörde, er zeige keine Einsicht und seine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen lasse ihn Gesetzesverletzungen in Kauf nehmen, sodass eine Wiederholung seines Verhaltens nicht auszuschließen sei, unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt eines nachträglichen Wegfalles der Gründe für das Waffenverbot nicht als rechtswidrig erscheinen (siehe auch das einen vergleichbaren Fall behandelnde hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0745).

Dass die belangte Behörde den Inhalt des über die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers erstatteten Sachverständigengutachtens - wie dies vom Beschwerdeführer gerügt wird - in ihrem Bescheid wiedergibt, kann den Beschwerdeführer in keinen subjektiven Rechten verletzen, weil die belangte Behörde dieses Gutachten nicht zur rechtlichen Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers herangezogen hat, sondern insbesondere den Inhalt der Anamnese, also jene Angaben, die der Beschwerdeführer dem Gutachter gegenüber anlässlich der Exploration gemacht hat, zur tragenden Begründung ihrer Annahme einer negativen Verhaltensprognose erhoben hat. Dass diese Angaben richtig wiedergegeben wurden, wird in der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie deren - nach wie vor aufrechter - Wahrheitsgehalt. Bereits aus diesem Grunde war die belangte Behörde auch nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Verfahrensmangel kann in dieser Unterlassung nicht erkannt werden.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200279.X00

Im RIS seit

20.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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