Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2148131-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
732234004-180884060, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, in Schubhaft zu Recht erkannt:732234004-180884060, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 25.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 wurde ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 25.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 wurde ihm gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 130 letzter Fall Strafgesetzbuch - StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 130 letzter Fall Strafgesetzbuch - StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten.
3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB und 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, dritter Fall StGB und 28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat der BF von Anfang 2012 bis Anfang April 2013 begangen.
Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 06.06.2014 in Strafhaft angehalten.
4. Am 19.08.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2015 abgewiesen wurde. Eine Zustellung dieses Bescheides an den BF war nicht möglich, da sein Aufenthaltsort weder bekannt noch feststellbar war. Auf Betreiben des Bundesamtes wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.04.2015 ein Abwesenheitskurator für den BF bestellt.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
6. Am 20.11.2016 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht war.6. Am 20.11.2016 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht war.
7. Mit Schreiben vom 06.02.2017 teilte das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation dem Bundesamt mit, dass der BF als Staatsangehöriger der Russischen Föderation identifiziert worden sei und seiner Rückübernahme zugestimmt werde.
8. Der BF wurde am 09.02.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Österreich nicht verlassen habe, da er nicht nach Russland zurückkehren wolle. Er wohne seit fünf Monaten in einer von ihm gemieteten Wohnung, habe sich dort jedoch nicht angemeldet. Er besitze derzeit kein Geld und finanziere seinen Lebensunterhalt kurzfristig durch eine Beschäftigung, die er jedoch wegen seines abgelaufenen Passes verloren habe. Derzeit beziehe er Sozialhilfe. Er sei geschieden und für zwei Töchter sorgepflichtig. Wo seine Töchter wohnen könne er nicht angeben, da ihm die Adresse von seiner Ex-Gattin nicht bekannt gegeben werde. Er zahle für die Kinder keine Alimente und habe sie vor ca. zwei Monaten das letzte Mal gesehen. Er treffe seine Töchter ca. alle zwei Monate an öffentlichen Orten oder in der Wohnung einer Freundin seiner Ex-Gattin. Abgesehen von seinen Kindern habe er keine Angehörigen in Österreich. Eine Schwester und zwei Brüder befänden sich in Russland.
Die Unterschrift wurde vom BF verweigert.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018 abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
10. Am 21.02.2017 stellte der BF einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG, der mit Bescheid des Bundesamts vom 04.03.2017 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 abgewiesen.10. Am 21.02.2017 stellte der BF einen Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, der mit Bescheid des Bundesamts vom 04.03.2017 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 abgewiesen.
11. Der BF wurde am 02.03.2017 begleitet auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben.
12. Am 19.08.2017 wies sich der BF in Ungarn im Zuge eines Grenzübertrittes mit einem von 29.07.2017 bis 29.07.2022 gültigen russischen Reisepass sowie einer Österreichischen Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.
13. Am 18.09.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.13. Am 18.09.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen, gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
14. Der BF wurde am 18.09.2018 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien wie ein Obdachloser gelebt habe und nicht nach Russland zurückkehren wolle. Er wisse, dass gegen ihn ein Einreiseverbot vorliege, er verfüge über keine Dokumente, da er seinen Reisepass nach Hause geschickt habe. Er sei ca. vor einem Jahr alleine illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe bei verschiedenen Leuten Unterkunft genommen, wobei er sich an die Adressen nicht erinnere und die Namen der Personen nicht bekannt geben wolle. Behördlich habe er sich nicht gemeldet, da er illegal in Österreich sei. Er besitze kein Geld und arbeite bei einer bosnischen Firma für Fenster- und Türmontage. Er sei geschieden und habe zwei Töchter, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe, da das seine Ex-Frau nicht zulasse. Im Bundesgebiet befänden sich zwei Cousinen, seinen Geschwister leben in Tschetschenien. Effekten habe er nicht einzuholen.
Die Unterfertigung der Niederschrift wurde vom BF verweigert.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde vom BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2018 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
16. Seit 03.12.2018 liegt eine Zustimmung der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vor, die entsprechenden Verbalnoten wurden jedoch noch nicht übermittelt.
17. Das Bundesamt führte am 16.10.2018, 13.11.2018, 11.12.2018, 07.01.2018 und 04.02.2019 Schubhaftprüfungen durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
18. Am 29.01.2019 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
19. Das Bundesamt legte am 07.02.2019 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur neuerlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor.19. Das Bundesamt legte am 07.02.2019 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur neuerlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor.
20. Das Bundesamt teilte am 14.02.2019 mit, dass die Zustimmung der Botschaft der Russischen Föderation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr vorliege und die Abschiebung des BF organisiert werden könne.
21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
22. Am 07.03.2019 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG betreffend den im Spruch bezeichneten BF.22. Am 07.03.2019 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG betreffend den im Spruch bezeichneten BF.
Anlässlich der Aktenvorlage teilte das Bundesamt mit, dass die Abschiebung des BF nunmehr für den 23.03.2019 organisiert worden sei und die Abschiebung des BF somit durchgeführt werden könne. Das Bundesamt führte des Weiteren aus, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF sei einem Einreiseverbot zuwiderhandelnd illegal nach Österreich zurückgekehrt und habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es sei damit zu rechnen, dass der BF jede Möglichkeit nützen würde, um unterzutauchen, um sich der drohenden Abschiebung in die Russische Föderation zu entziehen. Der Sicherungsbedarf sei somit noch immer gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.22.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.22.)
Der unter Punkt I.1. bis I.22. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.22. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 18.09.2018 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF ist im September 2017 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 erlassenen und auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.
3.2. Nach seiner illegalen Einreise ist der BF untergetaucht und hat seinen russischen Reisepass, der von 29.07.2017 bis 29.07.2022 gültig ist, in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt. Dadurch hat der BF seine Abschiebung zumindest erschwert.
3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Dem diesbezüglichen Verfahren hat sich der BF durch Untertauchen entzogen.
3.4. Der BF ist nicht bereit, mit den Österreichischen Behörden zu kooperieren. Er verweigerte die Unterschrift sowohl bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt am 09.02.2017 und am 18.09.2018 als auch bei der Bestätigung der Übernahme der Schubhaftbescheide vom 09.02.2018 und vom 18.09.2018. Die Adressen seines Aufenthaltes seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich gab der BF ebensowenig bekannt wie die Namen jener Personen, bei denen er Unterkunft genommen hat.
3.5. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.
3.6. In Österreich leben die Töchter des BF, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Von der Mutter seiner Töchter ist der BF geschieden, die Obsorge über die Kinder kommt ihm nicht zu, Alimente für die Kinder leistet er nicht. Über weitere enge Familienangehörige in Österreich verfügt der BF nicht, seine Geschwister leben in der russischen Föderation.
3.7. Vor seinem Aufgriff am 18.09.2018 verfügte der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er war nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht gemeldet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
3.8. Die sozialen Kontakte des BF ermöglichten es ihm, sich ca. ein Jahr lang unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:
4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 130 letzter Fall Strafgesetzbuch - StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten.4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 15, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 130 letzter Fall Strafgesetzbuch - StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten.
4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB und 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 12, dritter Fall StGB und 28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat der BF von Anfang 2012 bis Anfang April 2013 begangen.
Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 06.06.2014 in Strafhaft angehalten.
4.2. Der BF war im Besitz eines von 29.07.2017 bis 29.07.2022 gültigen Reisepasses der Russischen Föderation. Für den BF wurde von der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation am 01.03.2017 ein von 02.03.2017 bis 16.03.2017 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt, am 02.03.2017 wurde er auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Die Botschaft der Russischen Föderation hat am 14.02.2019 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt, die Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung des BF liegen vor.
4.3. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen, da bereits am 19.09.2018 das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet wurde und dessen Ausstellung bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation - zuletzt am 29.01.2019 - urgiert wurde. Nach Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der Botschaft der Russischen Föderation hat das Bundesamt umgehend die Flugbuchung für den BF vorgenommen.
4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 18.09.2018 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2019, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Akt des Asylgerichtshofes das Asylverfahren des BF betreffend, sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.02.2017 betreffend, den Antrag des BF auf Duldung betreffend sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.09.2018 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akt des Asylgerichtshofes das Asylverfahren des BF betreffend, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.02.2017 betreffend, den Antrag des BF auf Duldung betreffend sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.09.2018 betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem eine Kopie des russischen Reisepasses des BF enthalten ist, den dieser im Zuge einer Grenzkontrolle in Ungarn am 19.08.2017 vorgewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Status des Asylberechtigten wurde dem BF rechtskräftig aberkannt und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm ebenfalls rechtskräftig nicht zuerkannt, weshalb der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
1.3. Dass der BF seit 18.09.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit ausschließende Erkrankung wurden vom BF nicht behauptet.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Im Verwaltungsakt liegt eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.11.2015 ein, mit welchem gegen den BF ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass ein den BF betreffendes Einreiseverbot erlassen wurde. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 02.03.2017 ergibt sich, dass der BF am 02.03.2017 in die Russische Föderation abgeschoben worden ist. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 18.09.2018 gab der BF an, dass er vor etwa einem Jahr nach Österreich eingereist sei. Da der BF entsprechend einer Anfrage Ungarns vom 26.08.2017 am 19.08.2017 von der Ukraine nach Ungarn eingereist ist, konnte in Übereinstimmung mit der Aussage des BF in der Einvernahme vom 18.09.2018 festgestellt werden, dass er im September 2017 entgegen dem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.
2.2. Dass der BF nach seiner illegalen Einreise untergetaucht ist, ergibt sich zum einen aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.09.2018, wonach er sich nicht behördlich gemeldet habe, da er illegal aufhältig gewesen sei und zum anderen aus dem Zentralen Melderegister, in welchem der BF zuletzt am 17.10.2016 über einen Wohnsitz außerhalb eines Polizeianhaltezentrums verfügte. Dass er seinen gültigen russischen Reisepass in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt hat, räumte der BF selbst in seiner Einvernahme vom 18.09.2018 ein. Seine Abschiebung hat der BF durch sein Untertauchen einerseits und durch die Nichtvorlage seines gültigen Reisedokumentes andererseits erschwert.
2.3. Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung. Dass er sich dem Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, steht insofern fest, als zur Durchführung dieses Verfahrens auf Anregung des Bundesamtes mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.04.2015 ein Abwesenheitskurator für den BF bestellt wurde.
2.4. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörden beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften bzw. Zustellnachweisen, in denen jeweils vermerkt wurde, dass der BF die Unterschrift verweigert hat. Aus der Niederschrift vom 18.09.2018 ergibt sich, dass der BF weder die Adressen seiner Aufenthaltsorte noch die Namen jener Personen, bei denen er Unterkunft genommen hat, nannte.
2.5. Die Feststellung zur mangelnden Ausreisebereitschaft des BF beruht auf seinen Angaben in der Niederschrift vom 18.09.2018, wonach er nicht nach Russland zurückkehren wolle.
2.6. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Töchtern des BF beruhen auf seinen Angaben in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 09.02.2017 und 18.09.2018. Darin gab er an, dass die Obsorge über seine Kinder seiner Ex-Gattin zukomme und er keine Alimente bezahle. Während er am 09.02.2017 noch angab, seine Kinder alle zwei Monate zu sehen, sagte er am 18.09.2018 aus, keinen Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Weitere enge in Österreich aufhältige Familienangehörige nannte der BF nicht. Dass seine Geschwister in seinem Herkunftsstaat leben, gab der BF in beiden genannten Einvernahme an.
2.7. Die Feststellung, wonach der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, beruhen auf seinen Angaben vom 18.09.2018, wonach er bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen habe. Die Feststellung zu den Meldedaten des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Am 18.09.2018 gab der BF zwar an, seit drei Wochen bei einem Unternehmen für Fenster- und Türmontage zu arbeiten, mangels legalem Aufenthalt handelt es sich dabei jedoch um keine legale Erwerbstätigkeit. Dass er über kein Geld verfügt, räumte der BF schließlich selbst bei seiner Einvernahme am 18.09.2018 ein.
2.8. Auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme vom 18.09.2018 steht zwar fest, dass der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, doch hat er diese Kontakte vor allem dazu genutzt, um sich illegal in Österreich aufzuhalten.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen diesbezüglichen Anhaltungen in Strafhaft gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.
3.2. Die Feststellung zum gültigen Reisepass beruhen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie dieses Dokumentes und den Angaben des BF vom 18.09.2018, dass er den Reisepass in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt hat. Dass für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass seit 14.02.2019 eine Zustimmung der russischen Behörden für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 14.02.2019 sowie der diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Fremdenregister. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung des BF vorliegen.
3.3. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass das Bundesamt bereits am 19.09.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet hat. Aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen Schriftverkehr des Bundesamtes ergibt sich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt am 29.01.2019 urgiert worden ist. Dass für den BF nach Einlangen der Zustimmung der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates umgehend am 15.02.2019 der Abschiebeflug für den 23.03.2019 gebucht worden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes anlässlich der Aktenvorlage am 07.03.2019. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass das Bundesamt auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinwirkt.
3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 18.09.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bunde