TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W209 2100516-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z2
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W209 2100516-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 12.12.2014 betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GSVG, Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage und Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 12.12.2014 betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GSVG, Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage und Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 02.06.2014 ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) um Berichtigung der Sozialversicherungsbeiträge für 2012. Begründend gab sie an, dass der Beschwerdeführer als atypischer stiller Gesellschafter der XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden: M GmbH) beteiligt gewesen sei. Die Beteiligung sei 2012 abgeschichtet worden, sodass in der Steuererklärung ein Veräußerungsgewinn (Abschichtungsgewinn) in Höhe von € 500.000 berücksichtigt worden sei. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages sei der Beschwerdeführer als atypischer stiller Gesellschafter nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt und habe weder eine Nachschusspflicht noch eine Beteiligung an der Geschäftsführung, sodass keine Sozialversicherungspflicht bestehe. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2012 sei auch ein Verlust aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der XXXX GmbH & Co KG, FN XXXX , (im Folgenden:1. Mit Schreiben vom 02.06.2014 ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) um Berichtigung der Sozialversicherungsbeiträge für 2012. Begründend gab sie an, dass der Beschwerdeführer als atypischer stiller Gesellschafter der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden: M GmbH) beteiligt gewesen sei. Die Beteiligung sei 2012 abgeschichtet worden, sodass in der Steuererklärung ein Veräußerungsgewinn (Abschichtungsgewinn) in Höhe von € 500.000 berücksichtigt worden sei. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages sei der Beschwerdeführer als atypischer stiller Gesellschafter nur am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt und habe weder eine Nachschusspflicht noch eine Beteiligung an der Geschäftsführung, sodass keine Sozialversicherungspflicht bestehe. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2012 sei auch ein Verlust aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der römisch 40 GmbH & Co KG, FN römisch 40 , (im Folgenden:

H GmbH & Co KG) in Höhe von € 52.388,33 enthalten. Dementsprechend würden sich im Jahr 2012 (nicht beitragspflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 447.611,67 (€ 500 000 - € 52.388,33) ergeben.

2. Nach vorangegangenem Parteiengehör, in welchem dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht der SVA zur Kenntnis gebracht wurde, wonach die o.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Beitragspflicht unterlägen und darüber hinaus auch eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG bestehe, weil der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX KG, FN XXXX , (im Folgenden P KG) gewesen sei, und dazu ergangener Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers sprach die SVA mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.12.2012 aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GSVG unterliege, die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2012 € 3.768,33 betrage und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Jahr 2012 in der Pensionsversicherung einen monatlichen Beitrag in Höhe von €2. Nach vorangegangenem Parteiengehör, in welchem dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht der SVA zur Kenntnis gebracht wurde, wonach die o.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Beitragspflicht unterlägen und darüber hinaus auch eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG bestehe, weil der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 KG, FN römisch 40 , (im Folgenden P KG) gewesen sei, und dazu ergangener Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers sprach die SVA mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.12.2012 aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GSVG unterliege, die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2012 € 3.768,33 betrage und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Jahr 2012 in der Pensionsversicherung einen monatlichen Beitrag in Höhe von €

659,46 und in der Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 288,28 zu bezahlen.

Begründend stellte die SVA nach Darlegung des Verfahrensganges zunächst fest, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 des Beschwerdeführers Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

447.611,67 ausweise. Nach den vorliegenden Einkommensteuerunterlagen würden sich diese Einkünfte aus dem Gewinn als atypischer stiller Gesellschafter der M GmbH in Höhe von € 500.000 sowie aus dem Verlust der H GmbH & Co KG, deren Kommanditist der Beschwerdeführer sei, in Höhe von € 52.388,33 zusammensetzen. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG eingetragen. Diese habe im Zeitraum von 05.02.1999 bis 12.11.2013 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf Betrieb eines Callcenters verfügt und sei daher in diesem Zeitraum Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Der Beschwerdeführer sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch stiller Gesellschafter der M GmbH gewesen. Der Gesellschaftsvertrag der atypischen stillen Gesellschaft enthalte zwar keine Bestimmungen, die eine unmittelbare Einflussmöglichkeit des stillen Gesellschafters auf die Geschäftsführung der M GmbH vorsehen. Der Beschwerdeführer sei aber handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH und Erststifter und Vorstandsvorsitzender der XXXX Privatstiftung, FN XXXX , (im Folgenden M Privatstiftung), die Alleingesellschafterin der M GmbH sei. Gemäß den vorliegenden Stiftungsurkunden seien die Beschlüsse des Vorstands zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstands zu treffen, wobei dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zukomme. Der Beschwerdeführer bestelle als Erststifter die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und verfüge zu Lebzeiten über das Abberufungs- und Bestellungsrecht der Vorstände. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten bedürfe ohne jegliche betragliche Begrenzung der Zustimmung des Erststifters. Schließlich sei der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in einem Dienstverhältnis zur XXXX GmbH & Co KG, FN XXXX , (im Folgenden MM GmbH & Co KG) gestanden, wobei die (Gesamt-) Beitragsgrundlage € 14.000,00 betragen habe.447.611,67 ausweise. Nach den vorliegenden Einkommensteuerunterlagen würden sich diese Einkünfte aus dem Gewinn als atypischer stiller Gesellschafter der M GmbH in Höhe von € 500.000 sowie aus dem Verlust der H GmbH & Co KG, deren Kommanditist der Beschwerdeführer sei, in Höhe von € 52.388,33 zusammensetzen. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch auch als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG eingetragen. Diese habe im Zeitraum von 05.02.1999 bis 12.11.2013 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf Betrieb eines Callcenters verfügt und sei daher in diesem Zeitraum Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen. Der Beschwerdeführer sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch stiller Gesellschafter der M GmbH gewesen. Der Gesellschaftsvertrag der atypischen stillen Gesellschaft enthalte zwar keine Bestimmungen, die eine unmittelbare Einflussmöglichkeit des stillen Gesellschafters auf die Geschäftsführung der M GmbH vorsehen. Der Beschwerdeführer sei aber handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH und Erststifter und Vorstandsvorsitzender der römisch 40 Privatstiftung, FN römisch 40 , (im Folgenden M Privatstiftung), die Alleingesellschafterin der M GmbH sei. Gemäß den vorliegenden Stiftungsurkunden seien die Beschlüsse des Vorstands zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstands zu treffen, wobei dem Vorsitzenden ein Dirimierungsrecht zukomme. Der Beschwerdeführer bestelle als Erststifter die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und verfüge zu Lebzeiten über das Abberufungs- und Bestellungsrecht der Vorstände. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten bedürfe ohne jegliche betragliche Begrenzung der Zustimmung des Erststifters. Schließlich sei der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH & Co KG, FN römisch 40 , (im Folgenden MM GmbH & Co KG) gestanden, wobei die (Gesamt-) Beitragsgrundlage € 14.000,00 betragen habe.

Rechtlich folge daraus, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständliche Zeitraum als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege. Gemäß § 26 Abs. 3 GSVG seien jedoch die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden und die Beitragsgrundlage somit mit € 0,00 festzulegen.Rechtlich folge daraus, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständliche Zeitraum als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterliege. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GSVG seien jedoch die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden und die Beitragsgrundlage somit mit € 0,00 festzulegen.

Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch als Kommanditist der H GmbH & Co KG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, weil er als Geschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden: MI GmbH) fungiere, welche Komplementärin der H GmbH & Co KG sei, und ihm als Erststifter und Vorstandsvorsitzenden der M Privatstiftung, die wiederum Alleineigentümerin der MI GmbH sei, aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Privatstiftung ein maßgeblicher Einfluss auf die H GmbH & Co KG zukomme. Die Einkünfte aus der H GmbH & Co KG lägen jedoch unter der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, weshalb die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Ergebnis zu verneinen sei.Grundsätzlich würde der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch als Kommanditist der H GmbH & Co KG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, weil er als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden: MI GmbH) fungiere, welche Komplementärin der H GmbH & Co KG sei, und ihm als Erststifter und Vorstandsvorsitzenden der M Privatstiftung, die wiederum Alleineigentümerin der MI GmbH sei, aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Privatstiftung ein maßgeblicher Einfluss auf die H GmbH & Co KG zukomme. Die Einkünfte aus der H GmbH & Co KG lägen jedoch unter der Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG, weshalb die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Ergebnis zu verneinen sei.

Demgegenüber unterliege der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als atypischer stiller Gesellschafter der M GmbH der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Aus der Regierungsvorlage zur 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, ergehe, dass der Gesetzgeber die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch für atypische stille Gesellschafter vorgesehen habe, wenn diesen - analog zu den Kommanditisten einer KG - eine über das Regelstatut des UGB hinausgehende Rechtsstellung in der Gesellschaft zukommt. Nach dem Regelstatut des UGB komme stillen Gesellschaftern lediglich die Eigenschaft eines Kapitalgebers zu. Lassen sie nicht nur ihr Kapital arbeiten, sondern sind sie darüber hinaus auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt oder haben sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder erbringen sie sonstige Dienstleistungen an die Gesellschaft (Mittätigkeit), so sei eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen, sofern für diese Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz bestehe.Demgegenüber unterliege der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als atypischer stiller Gesellschafter der M GmbH der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Aus der Regierungsvorlage zur 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, ergehe, dass der Gesetzgeber die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch für atypische stille Gesellschafter vorgesehen habe, wenn diesen - analog zu den Kommanditisten einer KG - eine über das Regelstatut des UGB hinausgehende Rechtsstellung in der Gesellschaft zukommt. Nach dem Regelstatut des UGB komme stillen Gesellschaftern lediglich die Eigenschaft eines Kapitalgebers zu. Lassen sie nicht nur ihr Kapital arbeiten, sondern sind sie darüber hinaus auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt oder haben sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung oder erbringen sie sonstige Dienstleistungen an die Gesellschaft (Mittätigkeit), so sei eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen, sofern für diese Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz bestehe.

Einkommensteuerrechtlich liege hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus der unechten stillen Gesellschaft stammen, unbestritten eine Mitunternehmerschaft vor, für deren Beurteilung die Kriterien des Vorliegens eines Unternehmerrisikos (Beteiligung am Gesellschaftsvermögen) und/oder Unternehmerinitiative (Beteiligung an der Geschäftsführung) entscheidend seien. Bei einer echten stillen Gesellschaft würden die Einkünfte seitens der Finanzbehörde als Kapitaleinkünfte qualifiziert und diese daher schon aus diesem Grund nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Bei einer unechten stillen Gesellschaft, wie sie hier unstrittig vorliege, würden hingegen die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert und es komme daher eine Pflichtversicherung nach dem GSVG in Betracht.

Dabei sei die zu den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach in einem solchen Fall zu prüfen sei, ob der stille Gesellschafter aktiv tätig sei, also ob er an der Geschäftsführung beteiligt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, bereits aufgrund dieser Stellung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zukomme. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, der Geschäftsführer der als Geschäftsherrin in der stillen Gesellschaft fungierenden M GmbH sei und aufgrund seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender und Erststifter der M Privatstiftung, die Alleingesellschafterin der M GmbH sei, rechtlich Einfluss auf die Geschäftsführung der M GmbH & atypischen stillen Gesellschaft nehmen könne. Auf den Zufluss von Geschäftsführerbezügen komme es nicht an. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden daher schon aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Mitwirkung bei der (gewöhnlichen) Geschäftsführung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen.Dabei sei die zu den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach in einem solchen Fall zu prüfen sei, ob der stille Gesellschafter aktiv tätig sei, also ob er an der Geschäftsführung beteiligt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, bereits aufgrund dieser Stellung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zukomme. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, der Geschäftsführer der als Geschäftsherrin in der stillen Gesellschaft fungierenden M GmbH sei und aufgrund seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender und Erststifter der M Privatstiftung, die Alleingesellschafterin der M GmbH sei, rechtlich Einfluss auf die Geschäftsführung der M GmbH & atypischen stillen Gesellschaft nehmen könne. Auf den Zufluss von Geschäftsführerbezügen komme es nicht an. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden daher schon aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Mitwirkung bei der (gewöhnlichen) Geschäftsführung der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen.

Die Möglichkeit der rechtlichen Einflussnahme ergebe sich auch aus den vorgelegten Unterlagen. Aus dem Gesellschaftsvertrag der M GmbH ergehe, dass der Geschäftsführer hinsichtlich der Handlungen, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, nicht an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sei. Aber selbst wenn eine solche Bindung bestünde, komme ihm im Wege der Gesellschafterversammlung als Mitglied des Vorstands und als Vorstandsvorsitzender der Alleingesellschafterin ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Geschäfte der M GmbH & atypischen stillen Gesellschaft zu. Laut den übermittelten Stiftungsurkunden besitze er ein Dirimierungsrecht, bestelle als Erststifter die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und habe zu Lebzeiten das Abberufungs- und Bestellungsrecht der Vorstandsmitglieder inne. Weiters bedürfe die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ohne jegliche betragliche Begrenzung der Zustimmung des Erststifters. Dementsprechend sei der Vorstand bei derartigen Geschäften an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, sei jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Maßgebend sei dabei der Gesellschaftsvertrag, die Art und der Umfang des Betriebes und die Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der M GmbH würden zum Gegenstand des Unternehmens u.a. der Erwerb, das Halten, Verwalten und Bewirtschaften von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie die Übernahme der persönlichen Haftung, der Geschäftsführung und der Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften gehören. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten zähle daher zu den Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Übernahme von persönlichen Haftungen im Wege der Generalversammlung ein ausschließliches Zustimmungsrecht zu. Schließlich sei das Zustimmungsrecht bei der Ausübung der Gesellschaftsrechte in Beteiligungsgesellschaften dem Erststifter vorbehalten. Damit stehe dem Beschwerdeführer als Erststifter der Alleingesellschafterin grundsätzlich alleine die die Geschäftsherrin betreffende Entscheidungsbefugnis zu.

Zum Vorbringen, es handle sich um einen Abschichtungsgewinn aus der stillen Gesellschaft, der nicht sozialversicherungspflichtig sei, sei festzuhalten, dass die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG an sich um Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 zu verringern sei. Eine derartige Verringerung habe jedoch zur Voraussetzung, dass der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebs des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt wird. Eine Zuführung des Veräußerungsgewinns bzw. Abschichtungsgewinns zum Sachanlagevermögen eines Betriebes oder einer GmbH, an welcher der Beschwerdeführer mit mehr als 25 % beteiligt ist, sei jedoch weder behauptet noch durch Unterlagen belegt worden.Zum Vorbringen, es handle sich um einen Abschichtungsgewinn aus der stillen Gesellschaft, der nicht sozialversicherungspflichtig sei, sei festzuhalten, dass die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG an sich um Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 zu verringern sei. Eine derartige Verringerung habe jedoch zur Voraussetzung, dass der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebs des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt wird. Eine Zuführung des Veräußerungsgewinns bzw. Abschichtungsgewinns zum Sachanlagevermögen eines Betriebes oder einer GmbH, an welcher der Beschwerdeführer mit mehr als 25 % beteiligt ist, sei jedoch weder behauptet noch durch Unterlagen belegt worden.

Schließlich könne auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer unterliege als Geschäftsführer der MM GmbH & Co KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG, nichts an der Pflichtversicherung als stiller Gesellschafter der M GmbH ändern.

Die Bildung der Beitragsgrundlage habe unbeschadet der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG auch unter Berücksichtigung des Verlusts aus der grundsätzlich versicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist der H GmbH & Co KG zu erfolgen. Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, wobei für die Monate der Pflichtversicherung auf eine kalenderjährliche Betrachtung abzustellen sei. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe. Die nach dem ASVG versicherungspflichtige Gesamtbeitragsgrundlage betrage im Jahr 2012 € 14.000,00. Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG betrage im Jahr 2012 € 59.220,00. Unter Abzug der Gesamtbeitragsgrundlage nach dem ASVG ergebe sich somit eine Jahresbeitragsgrundlage von €Die Bildung der Beitragsgrundlage habe unbeschadet der Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG auch unter Berücksichtigung des Verlusts aus der grundsätzlich versicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommanditist der H GmbH & Co KG zu erfolgen. Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, wobei für die Monate der Pflichtversicherung auf eine kalenderjährliche Betrachtung abzustellen sei. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe. Die nach dem ASVG versicherungspflichtige Gesamtbeitragsgrundlage betrage im Jahr 2012 € 14.000,00. Die Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG betrage im Jahr 2012 € 59.220,00. Unter Abzug der Gesamtbeitragsgrundlage nach dem ASVG ergebe sich somit eine Jahresbeitragsgrundlage von €

45.220,00. Geteilt durch 12 errechnet sich daraus die monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 3.768,33 (Differenzbeitragsgrundlage). Dementsprechend betrage die monatliche Beitragspflicht in der Pensionsversicherung (davon 17,50 %) € 659,46 und die monatliche Beitragspflicht in der Krankenversicherung (davon 7,65 %) inklusive Zusatz- und Ergänzungsbetrag € 288,28.

3. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde macht die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers geltend, dass die M GmbH keine operative Tätigkeit ausübe, sondern lediglich als Kommanditistin der MM GmbH & Co KG fungiere. Bei einem atypisch stillen Gesellschafter sei wie bei einem Kommanditisten für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung die Erwerbstätigkeit maßgeblich. Ist daher beim atypisch stillen Gesellschafter - im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer OG bzw. Komplementären einer KG - die persönliche Haftung beschränkt und stehe somit die vermögensmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund, liege der Regelfall des kapitalistisch beteiligten Kommanditisten vor und es könne nicht von einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sei aus dem Gesellschaftsvertrag der M GmbH ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als atypisch stiller Gesellschafter keinerlei Beteiligung an der Geschäftsführung der Geschäftsherrin zukomme und die Geschäftsführung ausschließlich der Geschäftsherrin obliege. Somit nehme der atypisch stille Gesellschafter lediglich eine passive Gesellschafterrolle ein. Weiters seien im Gesellschaftsvertrag sowohl die Vermögensbeteiligung als auch die Verlustbeteiligung beschränkt und eine Nachschusspflicht ausgeschlossen, sodass eine deutliche Beschränkung des Unternehmensrisikos bzw. der Unternehmerinitiative erkennbar sei. Der steuerpflichtige Abschichtungsgewinn im Jahr 2012 sei deswegen entstanden, weil das negative Kapitalkonto besteuert werden habe müssen, da eben keine Nachschusspflicht bestanden habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme das von ihr zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Anders als in dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall, in welchem der Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen sei und somit die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend beeinflussen habe können, sei vorliegend der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter der M GmbH. Aufgrund der Beschränkung der Haftung auf die Hafteinlage, des Ausschlusses von der Geschäftsführung und des nicht gegebenen Widerspruchsrechts gegenüber Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafter liege keine Erwerbstätigkeit vor. Auch dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M GmbH fungiere, sei gemäß dem oben zitierten Erkenntnis für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht relevant. Auch habe der Beschwerdeführer keine Dienstleistungen an die atypische stille Gesellschaft erbracht und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kein Geschäftsführerentgelt erhalten, welches der Sozialversicherung zu unterwerfen sei. Der Abschichtungsgewinn stelle jedenfalls keine Leistungsvergütung dar. Vielmehr lägen zwei zu trennende Stellungen des Beschwerdeführers vor, einerseits als atypisch stiller Gesellschafter und andererseits als Geschäftsführer. Was die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG als Komplementär der P KG betreffe, so sei anzumerken, dass diese Gesellschaft ihre Tätigkeit bereits im Jahr 2004 eingestellt und dem Finanzamt die Aufgabe des Betriebes bekannt gegeben habe. Damit liege keine Pflichtversicherung vor. Auch in der3. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde macht die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers geltend, dass die M GmbH keine operative Tätigkeit ausübe, sondern lediglich als Kommanditistin der MM GmbH & Co KG fungiere. Bei einem atypisch stillen Gesellschafter sei wie bei einem Kommanditisten für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung die Erwerbstätigkeit maßgeblich. Ist daher beim atypisch stillen Gesellschafter - im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer OG bzw. Komplementären einer KG - die persönliche Haftung beschränkt und stehe somit die vermögensmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund, liege der Regelfall des kapitalistisch beteiligten Kommanditisten vor und es könne nicht von einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Im vorliegenden Fall sei aus dem Gesellschaftsvertrag der M GmbH ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Position als atypisch stiller Gesellschafter keinerlei Beteiligung an der Geschäftsführung der Geschäftsherrin zukomme und die Geschäftsführung ausschließlich der Geschäftsherrin obliege. Somit nehme der atypisch stille Gesellschafter lediglich eine passive Gesellschafterrolle ein. Weiters seien im Gesellschaftsvertrag sowohl die Vermögensbeteiligung als auch die Verlustbeteiligung beschränkt und eine Nachschusspflicht ausgeschlossen, sodass eine deutliche Beschränkung des Unternehmensrisikos bzw. der Unternehmerinitiative erkennbar sei. Der steuerpflichtige Abschichtungsgewinn im Jahr 2012 sei deswegen entstanden, weil das negative Kapitalkonto besteuert werden habe müssen, da eben keine Nachschusspflicht bestanden habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme das von ihr zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Anders als in dem dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall, in welchem der Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen sei und somit die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend beeinflussen habe können, sei vorliegend der Beschwerdeführer nicht Gesellschafter der M GmbH. Aufgrund der Beschränkung der Haftung auf die Hafteinlage, des Ausschlusses von der Geschäftsführung und des nicht gegebenen Widerspruchsrechts gegenüber Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafter liege keine Erwerbstätigkeit vor. Auch dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M GmbH fungiere, sei gemäß dem oben zitierten Erkenntnis für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht relevant. Auch habe der Beschwerdeführer keine Dienstleistungen an die atypische stille Gesellschaft erbracht und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kein Geschäftsführerentgelt erhalten, welches der Sozialversicherung zu unterwerfen sei. Der Abschichtungsgewinn stelle jedenfalls keine Leistungsvergütung dar. Vielmehr lägen zwei zu trennende Stellungen des Beschwerdeführers vor, einerseits als atypisch stiller Gesellschafter und andererseits als Geschäftsführer. Was die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG als Komplementär der P KG betreffe, so sei anzumerken, dass diese Gesellschaft ihre Tätigkeit bereits im Jahr 2004 eingestellt und dem Finanzamt die Aufgabe des Betriebes bekannt gegeben habe. Damit liege keine Pflichtversicherung vor. Auch in der

H GmbH & Co KG agiere der Beschwerdeführer lediglich als nicht mittätiger Kommanditist und ergebe sich aus dieser Stellung ebenso keine Pflichtversicherung. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung "durch den gesamten Senat" beantragt.

4. Am 10.02.2015 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses mit Wirkung vom 03.09.2018 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 447.611,67 aus.

Die Einkünfte setzen sich aus einem Abschichtungsgewinn als atypischer stiller Gesellschafter der M GmbH & stille Gesellschaft in Höhe von € 500.000 sowie aus dem Verlust der H GmbH & Co KG, deren Kommanditist der Beschwerdeführer ist, in Höhe von € 52.388,33 zusammen.

Der Abschichtungsgewinn wurde nicht dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Beschwerdeführers oder einer GmbH, an der der Beschwerdeführer mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt (reinvestiert).

Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2012 bis 31.12.2012) im Firmenbuch als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG eingetragen. Diese verfügte von 05.02.1999 bis 12.11.2013 über eine Gewerbeberechtigung lautend auf Betrieb eines Callcenters.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stiller Gesellschafter der M GmbH & stille Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag der atypischen stillen Gesellschaft enthält keine Bestimmungen, die eine unmittelbare Einflussmöglichkeit des stillen Gesellschafters auf die Geschäftsführung der M GmbH & stille Gesellschaft vorsehen.

Der Beschwerdeführer ist seit 2008 bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der M GmbH gehören zum Gegenstand des Unternehmens u.a. der Erwerb, das Halten, Verwalten und Bewirtschaften von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie die Übernahme der persönlichen Haftung, der Geschäftsführung und der Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages der M GmbH gehören zum Gegenstand des Unternehmens u.a. der Erwerb, das Halten, Verwalten und Bewirtschaften von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie die Übernahme der persönlichen Haftung, der Geschäftsführung und der Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften.

Alleingesellschafterin der M GmbH ist die M Privatstiftung, deren Erststifter und Vorstandsvorsitzender der Beschwerdeführer ist.

Nach § 2 der Stiftungszusatzurkunde vom 27.03.2003 ist primärer Zweck der Privatstiftung die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, wobei besonderes Interesse auf die Entwicklung der von der Stiftung gehaltenen Beteiligung gelegt werden soll. So hat die Stiftung die Beteiligungen mit ausreichend Kapital in Form von Kapitalerhöhungen und Gesellschafterdarlehen auszustatten. Dies auch dann, wenn der nachgelagerte, sekundäre Stiftungszweck (die Versorgung der Begünstigten) dadurch nicht erfüllt werden kann.Nach Paragraph 2, der Stiftungszusatzurkunde vom 27.03.2003 ist primärer Zweck der Privatstiftung die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, wobei besonderes Interesse auf die Entwicklung der von der Stiftung gehaltenen Beteiligung gelegt werden soll. So hat die Stiftung die Beteiligungen mit ausreichend Kapital in Form von Kapitalerhöhungen und Gesellschafterdarlehen auszustatten. Dies auch dann, wenn der nachgelagerte, sekundäre Stiftungszweck (die Versorgung der Begünstigten) dadurch nicht erfüllt werden kann.

Nach § 3 der Stiftungszusatzurkunde werden sämtliche in der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde den Stiftern eingeräumten Rechte mit Ausnahme des verpflichtend gemeinsam auszuübenden Widerrufsrechts zu Lebzeiten des Erststifters von diesem alleine ausgeübt.Nach Paragraph 3, der Stiftungszusatzurkunde werden sämtliche in der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde den Stiftern eingeräumten Rechte mit Ausnahme des verpflichtend gemeinsam auszuübenden Widerrufsrechts zu Lebzeiten des Erststifters von diesem alleine ausgeübt.

Nach § 7 Abs. 1 der Stiftungszusatzurkunde ist zur Verwaltung und Vertretung der Stiftung nach außen ausschließlich der Stiftungsvorstand berufen. Der Beschwerdeführer bestellt als Erststifter die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und verfügt zu Lebzeiten über das Abberufungs- und Bestellungsrecht der Vorstände (Abs. 3). Die Stiftung wird, soweit die Stiftungserklärung der jeweils geltenden Fassung nicht anderes bestimmt, durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten (Abs. 6), wobei dem Erststifter zu Lebzeiten ein Dirimierungsrecht zukommt (Abs. 7).Nach Paragraph 7, Absatz eins, der Stiftungszusatzurkunde ist zur Verwaltung und Vertretung der Stiftung nach außen ausschließlich der Stiftungsvorstand berufen. Der Beschwerdeführer bestellt als Erststifter die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und verfügt zu Lebzeiten über das Abberufungs- und Bestellungsrecht der Vorstände (Absatz 3,). Die Stiftung wird, soweit die Stiftungserklärung der jeweils geltenden Fassung nicht anderes bestimmt, durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten (Absatz 6,), wobei dem Erststifter zu Lebzeiten ein Dirimierungsrecht zukommt (Absatz 7,).

Nach § 7 Abs. 6 Z 5, 6 und 12 der Stiftungszusatzurkunde bedürfen die Gewährung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Haftungen durch die Stiftung, soweit dies nicht zugunsten des begünstigten Personenkreises erfolgt, und die Ausübung der Gesellschaftsrechte in Beteiligungsgesellschaften der Zustimmung des Erststifters.Nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 5, 6 und 12 der Stiftungszusatzurkunde bedürfen die Gewährung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von Haftungen durch die Stiftung, soweit dies nicht zugunsten des begünstigten Personenkreises erfolgt, und die Ausübung der Gesellschaftsrechte in Beteiligungsgesellschaften der Zustimmung des Erststifters.

Nach § 12 der Stiftungszusatzurkunde behält sich der Erststifter das Recht vor, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Dieses Recht zur Änderung der Stiftungserklärung kommt zu Lebzeiten des Erststifters ausschließlich diesem zu.Nach Paragraph 12, der Stiftungszusatzurkunde behält sich der Erststifter das Recht vor, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde zu ändern. Dieses Recht zur Änderung der Stiftungserklärung kommt zu Lebzeiten des Erststifters ausschließlich diesem zu.

Letztbegünstigte der Stiftung im Falle eines Widerrufs sind der Erst- und der Zweitstifter. In diesem Fall geht das Vermögen entsprechend jener Vermögenswerte, die die Stifter der Stiftung gewidmet haben, in das Eigentum der Stifter über. Ein etwaiges Mehrvermögen wird unter den Stiftern entsprechend ihres Anteils am gestifteten Vermögen aufgeteilt (§ 13 Stiftungszusatzurkunde). Die Zuwendungen des Erststifters betrugen ATS 999.000, jene des Zweitstiftes (des Bruders des Erststifters) ATS 1.000 (§ 5 Stiftungszusatzurkunde).Letztbegünstigte der Stiftung im Falle eines Widerrufs sind der Erst- und der Zweitstifter. In diesem Fall geht das Vermögen entsprechend jener Vermögenswerte, die die Stifter der Stiftung gewidmet haben, in das Eigentum der Stifter über. Ein etwaiges Mehrvermögen wird unter den Stiftern entsprechend ihres Anteils am gestifteten Vermögen aufgeteilt (Paragraph 13, Stiftungszusatzurkunde). Die Zuwendungen des Erststifters betrugen ATS 999.000, jene des Zweitstiftes (des Bruders des Erststifters) ATS 1.000 (Paragraph 5, Stiftungszusatzurkunde).

Der Beschwerdeführer stand im Jahr 2012 in einem Dienstverhältnis zur MM GmbH & Co KG. Die (Gesamt-)Beitragsgrundlage (inkl. Sonderzahlungen) betrug € 14.000.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher trotz Vorliegens eines Antrages auf Entscheidung "durch den gesamten Senat" durch einen Einzelrichter zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher trotz Vorliegens eines Antrages auf Entscheidung "durch den gesamten Senat" durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen zeitraumbezogen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2006:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 3. ...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. (...)"4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. (...)"

§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG idF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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