TE Bvwg Beschluss 2019/3/19 W262 2195163-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W262 2195163-1/6E

W262 2195163-2/6E

W262 2215523-1/4E

W262 2215523-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX jeweils vom 19.12.2017, VN XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2017 bis 09.11.2017 iHv € 258,30 sowie betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum 11.11.2017 bis 30.11.2017 iHv € 572,67, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 jeweils vom 19.12.2017, VN römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.11.2017 bis 09.11.2017 iHv € 258,30 sowie betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum 11.11.2017 bis 30.11.2017 iHv € 572,67, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

I. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist (jeweils) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die Revision ist (jeweils) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.11.2017 bis 09.11.2017 Arbeitslosengeld und von 11.11.2017 bis 30.11.2017 Notstandshilfe. Auf den beim AMS XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) abgegebenen Anträgen gab die Beschwerdeführerin an, geringfügig als XXXX beschäftigt zu sein.1. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.11.2017 bis 09.11.2017 Arbeitslosengeld und von 11.11.2017 bis 30.11.2017 Notstandshilfe. Auf den beim AMS römisch 40 (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) abgegebenen Anträgen gab die Beschwerdeführerin an, geringfügig als römisch 40 beschäftigt zu sein.

2. Am 11.11.2017 erging eine Meldung des Hauptverbandes an die belangte Behörde über die nachträgliche Vollversicherung des (geringfügigen) Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin.

3. Mit Bescheiden des AMS vom jeweils 19.12.2017 wurden der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.11.2017 bis 09.11.2017 iHv €

258,30 bzw. der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 11.11.2017 bis 30.11.2017 iHv € 572,67 verpflichtet. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am selben Tag per eAMS übermittelt.

4. Am 31.01.2018 nahm die Beschwerdeführerin erstmals telefonisch Kontakt zum AMS auf und gab an, die Bescheide gestern gelesen zu haben. Sie sei nur geringfügig beschäftigt gewesen und werde einen entsprechenden Versicherungsdatenauszug übermitteln.

5. Nach wiederholtem Kontakt zur belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 14.03.2018 einen "Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG" und eine Beschwerde gegen beide oa. Bescheide vom 19.12.2017. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung der Bescheide per eAMS am 19.12.2017 sei sie bereits wieder einer Beschäftigung in Deutschland nachgegangen und insofern sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihr weiterhin Bescheide per eAMS zugestellt werden können. Insofern können von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages führte die Beschwerdeführerin aus, erst am 28.02.2018 wieder auf ihr eAMS Konto zugegriffen zu haben und insofern der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden sei. In Ihrer Beschwerde gegen beide oa. Bescheide vom 19.12.2017 führte sie aus, dass sie die geringfügige Beschäftigung angegeben habe und sie nicht habe erkennen können, dass die geringfügige Überschreitung des Bruttobetrages zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führe und insofern nur ein Widerruf und keinesfalls eine Rückforderung des Betrages gerechtfertigt sei. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung beider Bescheide vom 19.12.2017 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.5. Nach wiederholtem Kontakt zur belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 14.03.2018 einen "Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG" und eine Beschwerde gegen beide oa. Bescheide vom 19.12.2017. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, zum Zeitpunkt der elektronischen Zustellung der Bescheide per eAMS am 19.12.2017 sei sie bereits wieder einer Beschäftigung in Deutschland nachgegangen und insofern sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihr weiterhin Bescheide per eAMS zugestellt werden können. Insofern können von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages führte die Beschwerdeführerin aus, erst am 28.02.2018 wieder auf ihr eAMS Konto zugegriffen zu haben und insofern der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden sei. In Ihrer Beschwerde gegen beide oa. Bescheide vom 19.12.2017 führte sie aus, dass sie die geringfügige Beschäftigung angegeben habe und sie nicht habe erkennen können, dass die geringfügige Überschreitung des Bruttobetrages zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führe und insofern nur ein Widerruf und keinesfalls eine Rückforderung des Betrages gerechtfertigt sei. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung beider Bescheide vom 19.12.2017 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2018 vorgelegt.

7. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.05.2018 auf, zur Beschwerdevorlage der belangten Behörde innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2018 von der zuständigen deutschen Poststelle als nicht behoben retourniert.

8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018 legte das AMS eine Lesebestätigung der über eAMS übermittelten Bescheide vor und führte aus, dass die belangte Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes der Beschwerdeführerin ausgehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die oa. Bescheide vom 19.12.2017 wurden der Beschwerdeführerin am selben Tag per eAMS übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat am 30.01.2018 erstmals Kenntnis von diesen Bescheiden erlangt. Die Bescheide vom 19.12.2017 wurden der Beschwerdeführerin am 30.01.2018 rechtmäßig zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung der oa. Bescheide vom 19.12.2017 hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 27.02.2018.

Die Beschwerdeführerin hat am 14.03.2018 eine Beschwerde gegen oa. Bescheide vom 19.12.2017 eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 14.03.2018 nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 30.01.2018 Kenntnis der Bescheide vom 19.12.2017 erlangt hat ergibt sich aus der Lesebestätigung des eAMS und dem Aktenvermerk über das Telefongespräch der Beschwerdeführerin mit einer Mitarbeiterin des AMS vom 31.01.2018, in dem sie diesbezüglich angegeben hat, die Bescheide erst gestern gelesen zu haben.

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der Bescheide vom 19.12.2017 bereits in Deutschland gearbeitet und deshalb erst am 28.02.2018 wieder auf ihr eAMS Konto zugegriffen zu haben, begründen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares, eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung bis 27.02.2018 hinderndes Ereignis, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS angegeben hat, schon am 30.01.2018 Kenntnis von den Bescheiden erlangt zu haben und - ausweislich des Verwaltungsaktes - danach auch mehrmals mit der belangten Behörde in Kontakt getreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchteil I: Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. Wiedereinsetzungswerberin in ihrem Antrag vom 14.03.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. Wiedereinsetzungswerberin in ihrem Antrag vom 14.03.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214).

Insofern war das in der Beweiswürdigung dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, zumal nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, warum ihr das Einbringen von Beschwerden gegen oa. Bescheide vom 19.12.2017 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist trotz Kenntnis deren Inhaltes und Kontakt zur Behörde nicht möglich gewesen sein soll.

3.2.2. Zu Spruchteil II: Zurückweisung der Beschwerden:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihr nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihr nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin die im Spruch genannten Bescheide über eAMS am 30.01.2018 gelesen hat und diese der Beschwerdeführerin somit am 30.01.2018 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurden.

Da die Beschwerden erst am 14.03.2018 eingebracht wurden und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt sind, waren die Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerden erst am 14.03.2018 eingebracht wurden und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt sind, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal sich die Beschwerdeführerin dem Zugriff des Bundesverwaltungsgerichts entzogen hat.Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz deren Beantragung - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal sich die Beschwerdeführerin dem Zugriff des Bundesverwaltungsgerichts entzogen hat.Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zur Zurückweisung der Beschwerde wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.Zur Zurückweisung der Beschwerde wird auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG sowie zu § 71 AVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG sowie zu Paragraph 71, AVG.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2195163.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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