TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W150 2171161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2171161-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXXalias XXXX, geb. XXXX1976, StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, ZVR-Zahl 460937540, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXXalias römisch 40 , geb. XXXX1976, StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, Atelier, Top 21, 1090 Wien, ZVR-Zahl 460937540, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 07.08.2015, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer er im Wesentlichen angab, dass er in XXXX geboren worden und verheiratet sei. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX und nachfolgend ebendort weitere sechs Jahre lang eine Hauptschule bzw. AHS besucht. Zuletzt sei der BF als Händler tätig gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau, seine drei Söhne, seine Tochter sowie vier Brüder und drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Zwei weitere Brüder seien in Deutschland aufhältig. Er habe Syrien "ca. 6 Monate" vor der Erstbefragung mit dem Bus legal Richtung Türkei verlassen. Dort habe er sich ca. fünf Monate aufgehalten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, sonst hätte er keine Fluchtgründe. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 07.08.2015, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer er im Wesentlichen angab, dass er in römisch 40 geboren worden und verheiratet sei. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in römisch 40 und nachfolgend ebendort weitere sechs Jahre lang eine Hauptschule bzw. AHS besucht. Zuletzt sei der BF als Händler tätig gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau, seine drei Söhne, seine Tochter sowie vier Brüder und drei Schwestern würden noch in Syrien leben. Zwei weitere Brüder seien in Deutschland aufhältig. Er habe Syrien "ca. 6 Monate" vor der Erstbefragung mit dem Bus legal Richtung Türkei verlassen. Dort habe er sich ca. fünf Monate aufgehalten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe, sonst hätte er keine Fluchtgründe. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.

2. Am 16.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher er angab, dass er in XXXX geboren worden, syrischer Staatsangehöriger sei und ausschließlich in Syrien verfolgt werde. Zwei seiner Brüder würden im Libanon leben, drei in Deutschland und einer in Syrien. Alle seine drei Schwestern würden in Syrien leben. Seine Ehefrau habe er im Juli 2007 sowohl traditionell als auch standesamtlich geheiratet. Er habe drei Söhne und eine Tochter, diese würden sich mit der Mutter in der Türkei befinden. Der BF habe 12 Jahre lang die Schule in XXXX besucht und diese 1997 mit Matura abgeschlossen. Danach habe er ein Jahr lang XXXX studiert und anschließend ein Jahr2. Am 16.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher er angab, dass er in römisch 40 geboren worden, syrischer Staatsangehöriger sei und ausschließlich in Syrien verfolgt werde. Zwei seiner Brüder würden im Libanon leben, drei in Deutschland und einer in Syrien. Alle seine drei Schwestern würden in Syrien leben. Seine Ehefrau habe er im Juli 2007 sowohl traditionell als auch standesamtlich geheiratet. Er habe drei Söhne und eine Tochter, diese würden sich mit der Mutter in der Türkei befinden. Der BF habe 12 Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und diese 1997 mit Matura abgeschlossen. Danach habe er ein Jahr lang römisch 40 studiert und anschließend ein Jahr

XXXX in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Von Ende XXXXbis Anfang XXXX habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Er sei zuerst in XXXX gewesen und habe dann seinen Dienst in XXXX versehen. Vonrömisch 40 in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Von Ende XXXXbis Anfang römisch 40 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. Er sei zuerst in römisch 40 gewesen und habe dann seinen Dienst in römisch 40 versehen. Von

XXXX bis 2007 habe er wieder in dem Lebensmittelgeschäft XXXX gearbeitet. Danach habe er in seinem Heimatort in Syrien ein Geschäft für Haushaltsgeräte eröffnet. Dieses hab er für zwei Jahre betrieben und es dann wieder geschlossen. 2009 sei er zwischen Syrien und XXXX gependelt und habe wieder in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Ab XXXX sei er fix XXXX geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgegangen. 2013 habe er dann in der Türkei als Autohändler gearbeitet. Diese Arbeit habe er ca. bis sieben oder acht Monate vor der Weiterreise nach Europa ausgeübt. Er wisse nicht mehr genau, wann er Syrien verlassen habe, aber dies sei legal in die Türkei geschehen. Danach sei er im August 2015 illegal nach Österreich eingereist. Er oder seine Familie hätten sich in Syrien nicht politisch bzw. religiös betätigt. Der BF habe Syrien wegen des Krieges verlassen, es gäbe keine Arbeit in Syrien und auch keine Sicherheit. Weiters gäbe es in Syrien keine Schule für seine Kinder. Weitere Fluchtgründe hab er nicht. Er sei nicht in der Türkei geblieben, da die Türken die syrischen Arbeitskräfte ausnützen würden. Befragt dazu, ob er Syrien nicht aus Sicherheitssondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bestätigte der BF dies ausdrücklich, führte aber an, dass in Syrien Krieg herrsche. Auf Vorhalt, dass der BF ungehindert zwischen der Türkei und Syrien pendeln habe können, gab dieser an, dass es dabei auf die Lage in Syrien und den benützten Grenzübergang ankomme. Der von ihm benützte sei sicher gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Tod, die Milizen würden Leute entführen und diese töten, davor fürchte sich der BF. Ergänzend vorgelegt wurde ein Militärbuch, ein Zivilregisterauszug und ein abgelaufener syrischer Führerschein. Seinen syrischen Personalausweis habe er im Jahre 2012 verloren, er habe sich in Syrien nicht frei bewegen können und deswegen habe er keinen Personalausweis mehr bekommen können. Befragt zu den vielen Stempeln in seinem Reisepass gab der BF an, dass er mit Autos gehandelt habe und deswegen immer zwischen Syrien und der Türkei hin und her fahren müssen hat.römisch 40 bis 2007 habe er wieder in dem Lebensmittelgeschäft römisch 40 gearbeitet. Danach habe er in seinem Heimatort in Syrien ein Geschäft für Haushaltsgeräte eröffnet. Dieses hab er für zwei Jahre betrieben und es dann wieder geschlossen. 2009 sei er zwischen Syrien und römisch 40 gependelt und habe wieder in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Ab römisch 40 sei er fix römisch 40 geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgegangen. 2013 habe er dann in der Türkei als Autohändler gearbeitet. Diese Arbeit habe er ca. bis sieben oder acht Monate vor der Weiterreise nach Europa ausgeübt. Er wisse nicht mehr genau, wann er Syrien verlassen habe, aber dies sei legal in die Türkei geschehen. Danach sei er im August 2015 illegal nach Österreich eingereist. Er oder seine Familie hätten sich in Syrien nicht politisch bzw. religiös betätigt. Der BF habe Syrien wegen des Krieges verlassen, es gäbe keine Arbeit in Syrien und auch keine Sicherheit. Weiters gäbe es in Syrien keine Schule für seine Kinder. Weitere Fluchtgründe hab er nicht. Er sei nicht in der Türkei geblieben, da die Türken die syrischen Arbeitskräfte ausnützen würden. Befragt dazu, ob er Syrien nicht aus Sicherheitssondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bestätigte der BF dies ausdrücklich, führte aber an, dass in Syrien Krieg herrsche. Auf Vorhalt, dass der BF ungehindert zwischen der Türkei und Syrien pendeln habe können, gab dieser an, dass es dabei auf die Lage in Syrien und den benützten Grenzübergang ankomme. Der von ihm benützte sei sicher gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Tod, die Milizen würden Leute entführen und diese töten, davor fürchte sich der BF. Ergänzend vorgelegt wurde ein Militärbuch, ein Zivilregisterauszug und ein abgelaufener syrischer Führerschein. Seinen syrischen Personalausweis habe er im Jahre 2012 verloren, er habe sich in Syrien nicht frei bewegen können und deswegen habe er keinen Personalausweis mehr bekommen können. Befragt zu den vielen Stempeln in seinem Reisepass gab der BF an, dass er mit Autos gehandelt habe und deswegen immer zwischen Syrien und der Türkei hin und her fahren müssen hat.

3. Am 11.08.2017 bezog der BF zum Länderinformationsblatt wie folgt Stellung: Vor dem Ausbruch des Krieges hätten "sie" in Syrien ein friedliches Leben gelebt. Die Mehrheit sei sunnitisch und habe in Frieden mit den Minderheiten gelebt, jedoch sei die Regierung unter der Führung von Hafiz al Asad, dem "Diktator und Verbrecher" gewesen. "Sie" hätten nicht frei reden oder dessen Politik kritisieren dürfen. Ungefähr im Jahre 1982 habe sich eine Gruppe von Menschen gegen das Regime gestellt, diese sei verfolgt und umgebracht worden. Im Jahre 2011 habe die Revolution gegen das Assad-Regime in Daraa begonnen. Das Militär sei dort einmarschiert und habe die "Problemgebiete" besetzt. Danach hätten auch die ersten Aufstände gegen das Assad-Regime in Homs begonnen. Homs sei bekannt für die vielen Volksgruppen und Konfessionen, vor allem die Alawiten, zu denen sich auch Bashar Al Asad zählen würde. Homs sei zerstört worden. Tausende seien getötet und vertrieben worden. Der BF komme aus XXXX im Norden Syriens. Dieser XXXX sei, XXXX, völlig vom Assad-Regime befreit worden. Der XXXX sei belagert und bombardiert worden, sodass XXXX verloren habe und zerstört worden sei. Der BF kenne seit er Syrien verlassen habe keine Einzelheiten mehr, außer was er durch die "sozialen Medien" mitverfolgen könne.3. Am 11.08.2017 bezog der BF zum Länderinformationsblatt wie folgt Stellung: Vor dem Ausbruch des Krieges hätten "sie" in Syrien ein friedliches Leben gelebt. Die Mehrheit sei sunnitisch und habe in Frieden mit den Minderheiten gelebt, jedoch sei die Regierung unter der Führung von Hafiz al Asad, dem "Diktator und Verbrecher" gewesen. "Sie" hätten nicht frei reden oder dessen Politik kritisieren dürfen. Ungefähr im Jahre 1982 habe sich eine Gruppe von Menschen gegen das Regime gestellt, diese sei verfolgt und umgebracht worden. Im Jahre 2011 habe die Revolution gegen das Assad-Regime in Daraa begonnen. Das Militär sei dort einmarschiert und habe die "Problemgebiete" besetzt. Danach hätten auch die ersten Aufstände gegen das Assad-Regime in Homs begonnen. Homs sei bekannt für die vielen Volksgruppen und Konfessionen, vor allem die Alawiten, zu denen sich auch Bashar Al Asad zählen würde. Homs sei zerstört worden. Tausende seien getötet und vertrieben worden. Der BF komme aus römisch 40 im Norden Syriens. Dieser römisch 40 sei, römisch 40 , völlig vom Assad-Regime befreit worden. Der römisch 40 sei belagert und bombardiert worden, sodass römisch 40 verloren habe und zerstört worden sei. Der BF kenne seit er Syrien verlassen habe keine Einzelheiten mehr, außer was er durch die "sozialen Medien" mitverfolgen könne.

4. Mit Bescheid vom 28.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 28.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass dem BF in Syrien eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe. Er habe Syrien aufgrund wirtschaftlicher Gründe und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Es habe festgestellt werden können, dass dem BF in Syrien kein Reservemilitärdienst drohe. Beweiswürdigend wurde dazu festgehalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine tatsächliche personenbezogene, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Der BF habe in allen Befragungen die Kriegssituation in Syrien als maßgeblichen Grund für das Verlassen seines Heimatstaates angegeben. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da dieser Umstand in keinem Zusammenhang mit einer konkreten, individuell gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlung stehe. Dies gelte auch für die Angaben des BF Syrien verlassen zu haben, da es dort keine Arbeit mehr gäbe und seine Kinder keine Schule besuchen könnten. Ergänzend wurde auch die Tatsache, dass der BF für einen langen Zeitpunkt regelmäßig unbehelligt zwischen Syrien und der Türkei pendeln habe können herangezogen um eine persönliche Verfolgung auszuschließen. Der BF habe nie Befürchtungen eine Einziehung zum Wehrdienst betreffend vorgebracht. Diese Tatsache wäre auch nicht maßgeblich, zumal der BF unzählige Male bei Grenzübergängen kontrolliert worden sei, ohne dass man ihn zu einem Militärdienst befragt hätte. Hätte der BF eine Zwangsrekrutierung befürchten müssen, so wäre er an den Checkpoints der syrischen Regierung oder später in der Türkei an den Grenzübergängen aufgehalten worden. Einen derartigen Vorfall habe der BF nicht vorgebracht.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht am 13.09.2017, eingelangt beim BFA am 14.09.2017, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Araber und Sunnit sei. Als solcher habe er Angst vor dem Tod, die Milizen würden Leute entführen und töten. Als wehrfähiger, gesunder Mann sei eine Einberufung zum (Zwangsreserve-)Militärdienst jederzeit möglich gewesen. Weiters sei der BF aufgrund seines religiösen Hintergrundes als Sunnite einem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht am 13.09.2017, eingelangt beim BFA am 14.09.2017, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Araber und Sunnit sei. Als solcher habe er Angst vor dem Tod, die Milizen würden Leute entführen und töten. Als wehrfähiger, gesunder Mann sei eine Einberufung zum (Zwangsreserve-)Militärdienst jederzeit möglich gewesen. Weiters sei der BF aufgrund seines religiösen Hintergrundes als Sunnite einem erhöhten Risiko einer Verfolgung ausgesetzt.

6. Mit Schreiben vom 19.09.2017, eingelangt am 20.09.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der nunmehr 43jährige BF trägt den im Spruch angeführten Name und ist zu dem im Spruch angeführten Datum geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben (genauer: er ist Sunnite). Seine Identität steht fest.

Der BF ist legal aus Syrien - unter Verwendung seines syrischen Reisepasses - mit dem Bus aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist und hat sich nachfolgend fünf Monate in der Türkei aufgehalten.

Der BF stammt aus XXXX - dieses Gebiet befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung -, er hat Syrien in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten.Der BF stammt aus römisch 40 - dieses Gebiet befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Regierung -, er hat Syrien in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten.

Der BF hat seinen verpflichtenden Militärdienst von Ende XXXX bis Anfang XXXX abgeleistet. Der BF wurde nicht als Reservist einberufen und konnte mehrmals ungehindert diverse Checkpoints bzw. Grenzübergänge in die Türkei passieren ohne zu einem allfälligen (Reserve-)Militärdienst befragt zu werden. Der BF gab im gesamten Verfahren - auch in der Beschwerde - nicht an, eine besondere Position im Militär innegehabt zu haben bzw. in einer besonderen Position tätig gewesen zu sein, die eine Einberufung als Reservist begründen könnte.Der BF hat seinen verpflichtenden Militärdienst von Ende römisch 40 bis Anfang römisch 40 abgeleistet. Der BF wurde nicht als Reservist einberufen und konnte mehrmals ungehindert diverse Checkpoints bzw. Grenzübergänge in die Türkei passieren ohne zu einem allfälligen (Reserve-)Militärdienst befragt zu werden. Der BF gab im gesamten Verfahren - auch in der Beschwerde - nicht an, eine besondere Position im Militär innegehabt zu haben bzw. in einer besonderen Position tätig gewesen zu sein, die eine Einberufung als Reservist begründen könnte.

Dem BF droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen, religiösen Einstellung oder auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat. Der BF hat Syrien nicht verlassen, weil ihm dort eine Verfolgung wegen seiner Herkunft, seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit droht oder ihm bei einer Rückkehr drohen würde. Der BF hat Syrien wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges sowie wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten verlassen.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018:

Sicherheitslage

Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).

Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).

Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).

Langanhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).

Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).

Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).

IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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