TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 I413 2201495-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I413 2201495-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Roland REISCH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Mag. Roland REISCH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (römisch 40 ) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Meldefristen nach §113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.620,00. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde diesen Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für insgesamt 81 Dienstnehmer, die im Bescheid namentlich genannt wurden, nicht fristgerecht vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Meldefristen nach §113 Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.620,00. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde diesen Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für insgesamt 81 Dienstnehmer, die im Bescheid namentlich genannt wurden, nicht fristgerecht vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.05.2018, in welcher ausgeführt wird, dass die betroffenen Dienstnehmer alle als Aushilfskräfte beschäftigt und im Lohnverrechnungsprogramm als sozialversicherungsfreie aushilfsfähige Kräfte abgerechnet worden seien. Aus diesem Grund sei auch vom Programm her keine Übermittlung der Lohnzettel vorgesehen. Es sei zudem auch keine Begründung über die Höhe des Beitragszuschlages im Bescheid zu entnehmen. Daher beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Beitragszuschlag aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die 81 namentlich genannten Dienstnehmer mit Jahr/Beschäftigungsende 21.01.2018 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien und die Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse erst jeweils am 13.06.2018 eingelangt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bisher im Zeitraum 17.04.2017 bis 16.04.2018 bereits 78 Meldeverstöße wegen fehlender oder nicht fristgerechter statt der Beitragsgrundlagennachweise begangen. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für 81 Dienstnehmer verspätet übermittelt worden, sodass 81 vorlägen. Es läge kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vor, weshalb das Delikt nicht als einheitliches fortgesetztes Delikt angesehen werden könne. Zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise setze die belangte Behörde mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto EUR 27,67 betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeit stark variieren könne. Durchschnittlich läge der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von EUR 83,01 ergebe. Die gesetzliche normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sei mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage niedriger als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von EUR 6.723,81, weshalb das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages bilde. Der Entscheidungsrahmen im gegenständlichen Fall betrage zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Nachdem sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise ergäben und bereits das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten sei, erschiene ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages als nicht gerechtfertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer die ausständigen Beitragsgrundlagennachweise nicht von sich aus erstattet, sondern erst nach zwei Monaten diese übermittelt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Nach Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Verspätung erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.620,00 jedenfalls als gerechtfertigt und angemessen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die 81 namentlich genannten Dienstnehmer mit Jahr/Beschäftigungsende 21.01.2018 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien und die Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse erst jeweils am 13.06.2018 eingelangt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bisher im Zeitraum 17.04.2017 bis 16.04.2018 bereits 78 Meldeverstöße wegen fehlender oder nicht fristgerechter statt der Beitragsgrundlagennachweise begangen. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für 81 Dienstnehmer verspätet übermittelt worden, sodass 81 vorlägen. Es läge kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vor, weshalb das Delikt nicht als einheitliches fortgesetztes Delikt angesehen werden könne. Zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise setze die belangte Behörde mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto EUR 27,67 betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeit stark variieren könne. Durchschnittlich läge der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von EUR 83,01 ergebe. Die gesetzliche normierte Grenze gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sei mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage niedriger als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von EUR 6.723,81, weshalb das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages bilde. Der Entscheidungsrahmen im gegenständlichen Fall betrage zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Nachdem sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise ergäben und bereits das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten sei, erschiene ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages als nicht gerechtfertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer die ausständigen Beitragsgrundlagennachweise nicht von sich aus erstattet, sondern erst nach zwei Monaten diese übermittelt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Nach Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Verspätung erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.620,00 jedenfalls als gerechtfertigt und angemessen.

Im Hinblick auf die am 25.06.2018 dem Beschwerdeführer zugestellte Beschwerdevorentscheidung erstatte dieser am 06.07.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 09.07.2018) den gegenständlichen Vorlageantrag in dem er zusammenfassend vorbrachte, dass die Begründung für den verhängten Beitragszuschlag nicht ausreichend sei und auch nicht aufgrund der elektronischen Erfassung der Fälle ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall nachvollziehbar sei. Es reiche ein Blick in die Dienstgeberunterlagen, um innerhalb untergeordneter Zeit einen Missstand festzuhalten. Für die Dienstnehmer wäre eine elektronische Übermittlung der Lohnzettel überhaupt nicht vorgesehen gewesen. Dass diese Berichtigung seitens des Dienstgebers auch einige Zeit in Anspruch nehme, sei bei der Menge der Dienstnehmer im Gegensatz zur Kontrolle durch die belangte Behörde nachvollziehbar. Die Verfehlung der verspäteten Beitragsgrundlagenübermittlung könne rechtlich gar nicht bestehen, da eine Übermittlung vom fehlenden Beitragsgrundlagen erst dann möglich sei, wenn auch die Beitragsgruppe dem Dienstgeber entsprechend richtig angegeben sei. Erst im Zuge der Abänderung und den sich ergebenden Änderungsmeldungen sei daher ein tatsächlicher Verstoß anzunehmen. Die Übermittlung der entsprechenden Beitragsgrundlage sei aber zeitgerecht nach Änderung der Beitragsgruppe erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.07.2018, legte die belangte Behörde die Akten dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der Beschwerde sowie des Vorlageantrages vor.

Am 03.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche

Verhandlung durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer übermittelte jeweils am 13.06.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) Beitragsgrundlagennachweise für nachstehende Dienstgeber, deren Beschäftigung jeweils zum 21.01.2018 endigte:

Name:

Sozialversicherungsnummer:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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