TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 I413 2201495-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2201495-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Roland REISCH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Meldefristen nach §113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.620,00. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde diesen Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für insgesamt 81 Dienstnehmer, die im Bescheid namentlich genannt wurden, nicht fristgerecht vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.05.2018, in welcher ausgeführt wird, dass die betroffenen Dienstnehmer alle als Aushilfskräfte beschäftigt und im Lohnverrechnungsprogramm als sozialversicherungsfreie aushilfsfähige Kräfte abgerechnet worden seien. Aus diesem Grund sei auch vom Programm her keine Übermittlung der Lohnzettel vorgesehen. Es sei zudem auch keine Begründung über die Höhe des Beitragszuschlages im Bescheid zu entnehmen. Daher beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Beitragszuschlag aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die 81 namentlich genannten Dienstnehmer mit Jahr/Beschäftigungsende 21.01.2018 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien und die Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse erst jeweils am 13.06.2018 eingelangt seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bisher im Zeitraum 17.04.2017 bis 16.04.2018 bereits 78 Meldeverstöße wegen fehlender oder nicht fristgerechter statt der Beitragsgrundlagennachweise begangen. Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für 81 Dienstnehmer verspätet übermittelt worden, sodass 81 vorlägen. Es läge kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vor, weshalb das Delikt nicht als einheitliches fortgesetztes Delikt angesehen werden könne. Zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise setze die belangte Behörde mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto EUR 27,67 betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeit stark variieren könne. Durchschnittlich läge der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von EUR 83,01 ergebe. Die gesetzliche normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sei mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage niedriger als der Verwaltungsmehraufwand in Höhe von EUR 6.723,81, weshalb das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage die Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages bilde. Der Entscheidungsrahmen im gegenständlichen Fall betrage zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Nachdem sich keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise ergäben und bereits das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten sei, erschiene ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages als nicht gerechtfertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer die ausständigen Beitragsgrundlagennachweise nicht von sich aus erstattet, sondern erst nach zwei Monaten diese übermittelt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Nach Abwägung von Erschwernis- und Milderungsgründen sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes der Verspätung erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.620,00 jedenfalls als gerechtfertigt und angemessen.

Im Hinblick auf die am 25.06.2018 dem Beschwerdeführer zugestellte Beschwerdevorentscheidung erstatte dieser am 06.07.2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 09.07.2018) den gegenständlichen Vorlageantrag in dem er zusammenfassend vorbrachte, dass die Begründung für den verhängten Beitragszuschlag nicht ausreichend sei und auch nicht aufgrund der elektronischen Erfassung der Fälle ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall nachvollziehbar sei. Es reiche ein Blick in die Dienstgeberunterlagen, um innerhalb untergeordneter Zeit einen Missstand festzuhalten. Für die Dienstnehmer wäre eine elektronische Übermittlung der Lohnzettel überhaupt nicht vorgesehen gewesen. Dass diese Berichtigung seitens des Dienstgebers auch einige Zeit in Anspruch nehme, sei bei der Menge der Dienstnehmer im Gegensatz zur Kontrolle durch die belangte Behörde nachvollziehbar. Die Verfehlung der verspäteten Beitragsgrundlagenübermittlung könne rechtlich gar nicht bestehen, da eine Übermittlung vom fehlenden Beitragsgrundlagen erst dann möglich sei, wenn auch die Beitragsgruppe dem Dienstgeber entsprechend richtig angegeben sei. Erst im Zuge der Abänderung und den sich ergebenden Änderungsmeldungen sei daher ein tatsächlicher Verstoß anzunehmen. Die Übermittlung der entsprechenden Beitragsgrundlage sei aber zeitgerecht nach Änderung der Beitragsgruppe erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.07.2018, legte die belangte Behörde die Akten dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der Beschwerde sowie des Vorlageantrages vor.

Am 03.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche

Verhandlung durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer übermittelte jeweils am 13.06.2018 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) Beitragsgrundlagennachweise für nachstehende Dienstgeber, deren Beschäftigung jeweils zum 21.01.2018 endigte:

Name:

Sozialversicherungsnummer:

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Im Zeitraum 17.04.2017 bis 16.04.2018 verstieß der Beschwerdeführer bereits 78-mal wegen fehlender oder nicht fristgerecht erstatteter Beitragsgrundlagennachweise gegen seine Meldepflicht.

Als Ursache für die verspätete Meldung gibt der Beschwerdeführer an, dass die vorgenannten Dienstnehmer in einer falschen Beitragsgruppe abgerechnet worden seien und diese Beitragsgruppe als "sozialversicherungsfrei" geführt wurde, weshalb es nicht möglich gewesen sei, Lohnzettel zu überweisen, weil das Computerprogramm bei beitragsfreier Abrechnung dies technisch nicht vorsehe.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2018, in die dagegen erhobene Beschwerde vom 17.05.2018 in die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2018 und in Vorlageantrag vom 06.07.2018 sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018.

Der Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.

Der maßgeblich festgestellte Sachverhalt basiert auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und steht unstrittig fest.

Es ist unstrittig, dass die Beschäftigungsverhältnisse dieser in den Feststellungen namentlich genannten Personen jeweils am 21.01.2018 endeten. Weiters ist unstrittig, dass dieses jeweilige Ende der Beschäftigungsverhältnisse erst jeweils am 13.06.2018, sohin knapp 5 Monate später, der belangten Behörde gemeldet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall wurde keine Entscheidung durch einen Senat im Sinne des § 414 Abs 2 ASVG beantragt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Bescghwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherungspflicht versicherte Person (vollversicherte und teilversicherte Person) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldung (Abmeldung) durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in dieser Versicherung pflichtversichert ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutende Änderung, insbesondere jede, Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie die Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetztes oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren, so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme die in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweise). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweise endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherung oder beim Finanzamt, der Betriebsstätte einzubringende Lohnzettel hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31.12. bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres z8u erfolge. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise im Hinblick auf die in den Feststellungen genannten Dienstverhältnisse hätten gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum Ende des Folgemonats - in diesem Fall somit bis zum 28.02.2018 - elektronisch übermittelt werden müssen. Der Beschwerdeführer übermittelte diese Beitragsgrundlagennachweise jedoch nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt, sondern verspätet. Erst am 13.06.2018 bzw. in einem Fall am 14.06.2018 erfolgte die Erstattung der beiden Beitragsgrundlagennachweise - und das erst rund zwei Monate, nachdem die belangte Behörde den Bescheid vom 10.04.2018, welcher dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 zugestellt wurde, erlassen hatte. Spätestens mit diesem Bescheid hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass Meldepflichten nicht erfüllt worden sind. Damit folgte die Erstattung von insgesamt 81 Beitragsgrundlagennachweise nicht fristgerecht und somit verspätet.

Damit ist der Tatbestand des § 103 Abs. 4 ASVG, wonach ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden kann, wenn gesetzliche oder satzungsmäßig festgestellte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, tatbestandsmäßig erfüllt.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht ein einmaliges Delikt vorliegt, sondern in jedem Einzelfall - in diesem Fall also in 81 Fällen - eine Rechtsgutverletzung vorliegt. Eine Verletzung der Verpflichtung, einen Dienstnehmer zur Pflichtversicherung anzumelden, beeinträchtigt nämlich Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind. Daher kann - weil kein Verstoß gegen dasselbe Rechtsgut vorliegt - nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer dieser Verstoß als ein einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden (VwGH 27.04.2011, 2009/08/02/01).

Somit stellt die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0056). Gleiches gilt auch für die verspätete oder unterlassene Übermittlung von Beitragsgrundlagennachweisen. Auch hier sind Rechtsgüter verletzt, die jedem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen sind (etwa hinsichtlich der Leistungen aus der Pensions- oder der Arbeitslosenversicherung) und daher kommt die Annahme, dass die 81 unterlassenen Übermittlungen der Beitragsgrundlagennachweise ein einheitliches (fortgesetztes) Delikt seien, keine Berechtigung zu. Es liegen im vorliegenden Fall - wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat - in jeden Fall ein Meldeverstoß vor, weshalb von 81 Meldeverstößen auszugehen ist.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ermöglicht es, die Festsetzung des Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Beitragszuschlag vorzuschreiben. Dass eine verspätete Übermittlung von Beitragsgrundlagen einen Verwaltungsmehraufwand verursacht, vermag auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede zu stellen. Wenn er nun einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde den zeitlichen Aufwand mit drei Stunden pro Fall angebe, wo doch alles elektronisch erfasst sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde selbst nicht von dem tatsächlichen Verwaltungsmehraufwand, welcher EUR 6.723,81 betragen würde, ausgegangen ist, sondern vom Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze für die Bemessung des Beitragszuschlages, also von einem Entscheidungsrahmen zwischen EUR 0,00 und EUR 1.710,00. Dies ist auch in § 113 Abs. 4 ASVG gesetzlich so vorgesehen. Damit zeigt die Beschwerde hinsichtlich dieses Ansatzes keine Rechtswidrigkeit auf.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass keine Rechtsfertigungsgründe für die verspäteten Übermittlungen der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise gegeben sind. Zum einem wiegt ein Meldeverstoß in 81 Fällen per se schwer, sodass schon aus dieser Sicht von einem groben Verschulden auszugehen ist. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits 78-mal die Übermittlung eines Beitragsgrundlagennachweises unterlassen hatte. Damit ist- wie die belangte Behörde zutreffend ausführt- ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne auch (VWGH 17.10.2012, 2008/08/0232). Erschwerend ist auch, dass selbst nach Erlassung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheides vom 10.04.2018 der Beschwerdeführer es unterließ, unverzüglich die Meldungen zu erstatten, sondern sich rund zwei Monate hierfür Zeit ließ. Spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides war es offenkundig, dass Meldungen nicht erfolgten und ein sorgfältiger Mensch in der Position des Beschwerdeführers hätte unverzüglich die Ursache erkundet. Er wäre in diesem Fall auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Computerfehler gestoßen, hätte diesen korrigiert und unverzüglich die nötigen Meldungen erstattet. Der Beschwerdeführer hingegen ließ sich noch Monate Zeit, bis er die verspäteten Meldungen tatsächlich erstattete. Wenn die belangte Behörde es als mildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe, so ist dem im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers nichts entgegenzusetzen, wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht von leichter Fahrlässigkeit angesichts dieser Umstände ausgehen kann.

Im Hinblick auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheint der vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.620,00 jedenfalls als unbedenklich. Diesbezüglich liegen weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag oder in der mündlichen Verhandlungen Indizien vor, die gegen diese Annahme schließen ließen.

Die Beschwerde und auch das Vorbringen im Vorlageantrag vermögen daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall wurde keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung aufgezeigt. Es handelt sich um die Klärung eines Einzelfalles, welcher für sich nicht reversibel ist. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der bestehenden, nicht als uneinheitlich anzusehenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2201495.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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