TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W140 2119983-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W140 2119983-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 1085580907/160102687, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 1085580907/160102687, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 21.01.2016 bis 02.02.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC - Abgleich ergab einen Treffer von Bulgarien. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18.1.b i.Vm. 25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge keine Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 25.01.2016 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC - Abgleich ergab einen Treffer von Bulgarien. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18.1.b i.Vm. 25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge keine Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 25.01.2016 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.01.2016 um 11.25 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl l Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.01.2016 um 11.25 Uhr, wurde über den BF gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016, W140 2119983-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen (Spruchpunkt III). Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wurde der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt V).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016, W140 2119983-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wurde der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf).

Einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016 erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. März 2017, (Ra 2016/21/0049-9), statt und behob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in den Spruchpunkten A I. bis III. Betreffend die Spruchpunkte A IV. und V. wurde die Revision zurückgewiesen.Einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2016 erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. März 2017, (Ra 2016/21/0049-9), statt und behob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in den Spruchpunkten A römisch eins. bis römisch drei. Betreffend die Spruchpunkte A römisch vier. und römisch fünf. wurde die Revision zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte u. a. Folgendes aus:

"Entscheidungsgründe:

Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste spätestens am 2. September 2015 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Schon bei seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. September 2015 machte er u.a. geltend, mit einer ursprünglich aus Afghanistan stammenden österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. In einer nachfolgenden Einvernahme vom 3. Dezember 2015 deponierte er - mit der geplanten Überstellung nach Bulgarien gemäß der Dublin III-VO konfrontiert -, auf keinen Fall nach Bulgarien zu wollen; er liebe seine Frau und wolle nur bei ihr in Österreich bleiben. Die gleichfalls am 3. Dezember 2015 einvernommene

"Ehefrau" (die Hochzeit sei über Skype erfolgt) gab an, sie wohne bei ihrer Familie und ihr Mann lebe in der Betreuungsstelle XXXX ; sie bekomme (aber) eine eigene Wohnung in Kapfenberg und wünsche sich, dass sie dann dort gemeinsam mit ihrem Mann leben könne."Ehefrau" (die Hochzeit sei über Skype erfolgt) gab an, sie wohne bei ihrer Familie und ihr Mann lebe in der Betreuungsstelle römisch 40 ; sie bekomme (aber) eine eigene Wohnung in Kapfenberg und wünsche sich, dass sie dann dort gemeinsam mit ihrem Mann leben könne.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den genannten Antrag des Revisionswerbers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz sei Bulgarien zuständig. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Revisionswerber die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid vom 11. Jänner 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den genannten Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz sei Bulgarien zuständig. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Revisionswerber die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Revisionswerber festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 21. Jänner 2016 verhängte das BFA hierauf gegen ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung.Nachdem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Revisionswerber festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 21. Jänner 2016 verhängte das BFA hierauf gegen ihn gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung.

Der Revisionswerber erhob Beschwerde. In dieser verwies er u.a. darauf, dass er in seiner aktuellen Flüchtlingsunterkunft festgenommen worden sei; er sei bis zu seiner Verhaftung durchgehend gemeldet gewesen und habe jeder Ladung durch die Behörde Folge geleistet. Zudem lebe seine "Ehefrau" in Österreich, die noch in der Vorwoche - wie schon angekündigt - eine gemeinsame Wohnung in Kapfenberg angemietet habe und ihn, ebenso wie sein Onkel, finanziell unterstütze. Er sei daher weder obdachlos noch mittellos und werde im Hinblick auf sein aufrechtes Familienleben in Österreich gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid vom 11. Jänner 2016, iVm einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemeint: gegen die Versäumung der Beschwerdefrist), eine Beschwerde einbringen. [Das war dann am 25. Jänner 2016 der Fall.]Der Revisionswerber erhob Beschwerde. In dieser verwies er u.a. darauf, dass er in seiner aktuellen Flüchtlingsunterkunft festgenommen worden sei; er sei bis zu seiner Verhaftung durchgehend gemeldet gewesen und habe jeder Ladung durch die Behörde Folge geleistet. Zudem lebe seine "Ehefrau" in Österreich, die noch in der Vorwoche - wie schon angekündigt - eine gemeinsame Wohnung in Kapfenberg angemietet habe und ihn, ebenso wie sein Onkel, finanziell unterstütze. Er sei daher weder obdachlos noch mittellos und werde im Hinblick auf sein aufrechtes Familienleben in Österreich gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid vom 11. Jänner 2016, in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemeint: gegen die Versäumung der Beschwerdefrist), eine Beschwerde einbringen. [Das war dann am 25. Jänner 2016 der Fall.]

Der dargestellten Schubhaftbeschwerde angeschlossen war eine von der "Ehefrau" des Revisionswerbers gefertigte undatierte Erklärung, wonach sie den Revisionswerber jede Woche von seinem Quartier (derzeit in Wien) abhole; "wir verbringen" - so heißt es in dieser Erklärung weiter - "die zulässigen 48 Stunden gemeinsam, meist bei mir in Leoben - länger darf er sein Quartier nicht verlassen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.). Außerdem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkte A II. und III.). Schließlich wies es die in der Schubhaftbeschwerde gestellten Anträge, dem Revisionswerber unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben und ihn von der Eingabegebühr zu befreien, gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG bzw. gemäß § 14 Tp 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 als unzulässig zurück (Spruchpunkte A IV. und V. und erklärte eine Revision gegen seine Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 13-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins.). Außerdem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkte A römisch zwei. und römisch drei.). Schließlich wies es die in der Schubhaftbeschwerde gestellten Anträge, dem Revisionswerber unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben und ihn von der Eingabegebühr zu befreien, gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG bzw. gemäß Paragraph 14, Tp 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 als unzulässig zurück (Spruchpunkte A römisch vier. und römisch fünf. und erklärte eine Revision gegen seine Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, 13-VG für nicht zulässig.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das BVwG und Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

Die Revision ist teilweise, betreffend die Spruchpunkte A I. bis III. des angefochtenen Erkenntnisses, zulässig und berechtigt.Die Revision ist teilweise, betreffend die Spruchpunkte A römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses, zulässig und berechtigt.

Die unter diesen Spruchpunkten erfolgte Abweisung der Schubhaftbeschwerde sowie die Feststellung, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, begründete das BVwG im Ergebnis wörtlich wie folgt:

"Gegen den [Revisionswerber] besteht eine seit dem 20.01.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der [Revisionswerber] ist trotz Kenntnis der Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt, sich der Überstellung widersetzen zu wollen. Dem am 25.01.2016 aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die erhebliche Fluchtgefahr im Fall des [Revisionswerbers] ist insbesondere durch eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit anzunehmen; qualifiziert insofern, als der [Revisionswerber] durch das Vorbringen "des Bestehens eines Familienlebens" offensichtlich alles daran setzen wird, seine Ausreise zu verhindern. Sohin handelt es sich bei der Äußerung des [Revisionswerbers], nicht nach Bulgarien überstellt werden zu wollen, nicht um die bloße Kundgabe von Ausreiseunwilligkeit. Zusätzlich verfügt der [Revisionswerber] in Österreich über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine eigenen ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat (Grundversorgung) auf. Mit dem Vorbringen, eine bereits angemietete Wohnung mit seiner Frau beziehen zu wollen, ist für den [Revisionswerber] insofern nichts gewonnen - der [Revisionswerber] war bis zu seiner Einvernahme am 21.01.2016 in der Grundversorgung gemeldet - als begründet davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften/Ausreise nach Bulgarien einzuhalten."

Diese Ausführungen werden dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Zwar trifft es zu, dass der Revisionswerber - wie vom BVwG zunächst angemerkt - auch nach der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verblieben ist. Dass ihm bis zu seiner Festnahme andere - legale - Alternativen offen gestanden wären, lässt sich dem bekämpften Erkenntnis allerdings nicht entnehmen.

In dem Erkenntnis wird dann auf eine Passage in der niederschriftlichen Einvernahme des Revisionswerbers vom 21. Jänner 2016 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft Bezug genommen; der Revisionswerber habe angekündigt, sich der Überstellung (nach Bulgarien) widersetzen zu wollen. Im Gesamtzusammenhang stellt sich diese Passage aber wie folgt dar (F = Frage des Leiters der Amtshandlung, A = Antwort des Revisionswerbers):

"F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Ja da meine Ehefrau lebt in Österreich."

Der Erklärung des Revisionswerbers ging also eine Suggestivfrage voraus, deren allgemeine Bejahung für sich betrachtet noch keine tragfähigen Schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Revisionswerbers zulässt.

Dem BVwG ist dann zwar zuzubilligen, dass die "familiären Bindungen" des Revisionswerbers allenfalls auf eine "qualifizierte Ausreiseunwilligkeit" schließen lassen könnten. Diese Bindungen sprechen umgekehrt aber auch dagegen, dass der Revisionswerber "untertauchen" werde, zumal seine "Ehefrau" nach dem vom BVwG nicht in Frage gestellten Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde bereits eine gemeinsame Wohnung angemietet hat. In diesem Zusammenhang ist dann aber noch darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber nach seinen Behauptungen - vom BVwG ebenfalls nicht in Abrede gestellt - durchgehend in Grundversorgungsquartieren untergebracht war, aufrechte Meldungen aufwies und allen behördlichen Ladungen Folge leistete. Er wurde zudem, schon nach Rechtskraft der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, in seiner Unterkunft festgenommen, und es stellt sich die Frage, warum mit dieser Festnahme nicht bis knapp vor die mit 8. Februar 2016 terminisierte Abschiebung zugewartet wurde.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. in Bezug auf die hier maßgebliche Rechtslage nach dem FrÄG 2015 die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243, und vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0229). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen trifft das auf die vorliegende Konstellation - jedenfalls ohne vom Revisionswerber einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu gewinnen, der Gegenteiliges indizieren könnte - nicht zu, weshalb das angefochtene Erkenntnis in den die Schubhaft betreffenden Spruchpunkten schon deshalb, ohne dass es weiterer Überlegungen bedurfte, sowie im damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruch (Spruchpunkte A I. bis III.) wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche in Bezug auf die hier maßgebliche Rechtslage nach dem FrÄG 2015 die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0243, und vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0229). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen trifft das auf die vorliegende Konstellation - jedenfalls ohne vom Revisionswerber einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu gewinnen, der Gegenteiliges indizieren könnte - nicht zu, weshalb das angefochtene Erkenntnis in den die Schubhaft betreffenden Spruchpunkten schon deshalb, ohne dass es weiterer Überlegungen bedurfte, sowie im damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruch (Spruchpunkte A römisch eins. bis römisch drei.) wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Soweit sich die Revision auch gegen Spruchpunkt A IV. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers) sowie gegen Spruchpunkt A V. (Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr) richtet, erweist sie sich hingegen als unzulässigSoweit sich die Revision auch gegen Spruchpunkt A römisch vier. (Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshelfers) sowie gegen Spruchpunkt A römisch fünf. (Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr) richtet, erweist sie sich hingegen als unzulässig

(...)."

Seitens der Vertretung des Beschwerdeführers wurde am 14.01.2019 folgende Stellungnahme erstattet:

"Ergänzendes Vorbringen

1. Sachverhalt (Zusammenfassung)

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.12.2015 wurde der BF von der belangten Behörde hinsichtlich seines Asylverfahrens geladen und einvernommen. Am selben Tag wurde auch die Ehefrau des BF, XXXX (österreichische Staatsbürgerin), von der belangten Behörde einvernommen. Die Ehe war am XXXX in Kabul geschlossen worden.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.12.2015 wurde der BF von der belangten Behörde hinsichtlich seines Asylverfahrens geladen und einvernommen. Am selben Tag wurde auch die Ehefrau des BF, römisch 40 (österreichische Staatsbürgerin), von der belangten Behörde einvernommen. Die Ehe war am römisch 40 in Kabul geschlossen worden.

Am 11.01.2016 (zugestellt am 12.01.2016) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Eine Abschiebung nach Bulgarien wurde für rechtmäßig befunden. Der Bescheid wurde mit Ablauf des 19.01.2016 rechtskräftig. Am 20.01.2016 wurde der aufrecht gemeldete BF in seiner Unterkunft in XXXX , XXXX , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 21.01.2016 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen und in der Folge mit Mandatsbescheid vom 21.01.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 22.01.2016 erhob der BF über die Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Die belangte Behörde teilte im Schubhaftbeschwerdeverfahren mit, dass beabsichtigt sei, den BF am 08.02.2016 auf dem Luftweg nach Bulgarien zu überstellen.Am 11.01.2016 (zugestellt am 12.01.2016) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Eine Abschiebung nach Bulgarien wurde für rechtmäßig befunden. Der Bescheid wurde mit Ablauf des 19.01.2016 rechtskräftig. Am 20.01.2016 wurde der aufrecht gemeldete BF in seiner Unterkunft in römisch 40 , römisch 40 , von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 21.01.2016 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen und in der Folge mit Mandatsbescheid vom 21.01.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 22.01.2016 erhob der BF über die Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Die belangte Behörde teilte im Schubhaftbeschwerdeverfahren mit, dass beabsichtigt sei, den BF am 08.02.2016 auf dem Luftweg nach Bulgarien zu überstellen.

Mit Erkenntnis vom 28.01.2016 wurde die Beschwerde gem § 22a Abs 1 BFA-VG abgewiesen (Spruchpunkt A. I.) und gem § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt A. II.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt A. III.).Mit Erkenntnis vom 28.01.2016 wurde die Beschwerde gem Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen (Spruchpunkt A. römisch eins.) und gem Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen (Spruchpunkt A. römisch zwei.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde abgewiesen (Spruchpunkt A. römisch drei.).

Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde Revision an den VwGH erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.03.2017 zur Zahl 2016/21/0049 wurde das Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A. I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde Revision an den VwGH erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.03.2017 zur Zahl 2016/21/0049 wurde das Erkenntnis im Umfang der Spruchpunkte A. römisch eins. bis römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Am 02.02.2016 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Das Standesamt Kapfenberg hatte die Ehe nachträglich beurkundet (die Heiratsurkunde wurde am 04.02.2016 ausgestellt, Beilage). Nachdem Bulgarien die Wiederaufnahme verweigerte, wurde das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung plus gem § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde am 09.05.2018 ausgestellt (Kopie der Karte im Akt). Der BF verfügt aktuell (weiterhin) über ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (Beilagen: Geburtsurkunden und Meldezettel).Am 02.02.2016 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Das Standesamt Kapfenberg hatte die Ehe nachträglich beurkundet (die Heiratsurkunde wurde am 04.02.2016 ausgestellt, Beilage). Nachdem Bulgarien die Wiederaufnahme verweigerte, wurde das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung plus gem Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde am 09.05.2018 ausgestellt (Kopie der Karte im Akt). Der BF verfügt aktuell (weiterhin) über ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (Beilagen: Geburtsurkunden und Meldezettel).

2. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 21.01.2016 und der darauf gestützten Anhaltung bis 28.01.2016

Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF in Österreich über keine gesicherten Bindungen verfügen und er in Österreich nicht integriert sei. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde (S. 7). Der BF versuche die gebotene Abschiebung zu vereiteln, "um wieder in die Illegalität abzutauchen" (S. 7 f).Die belangte Behörde begründete das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF in Österreich über keine gesicherten Bindungen verfügen und er in Österreich nicht integriert sei. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde Sitzung 7). Der BF versuche die gebotene Abschiebung zu vereiteln, "um wieder in die Illegalität abzutauchen" Sitzung 7 f).

In der Schubhaftbeschwerde wurde dargelegt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente durchwegs aktenwidrig sind. Neben der Ehefrau des BF leben auch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Es wurde hervorgehoben, dass der BF während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes durchgehend im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und gemeldet war, was von der belangten Behörde auch im Bescheid nicht in Abrede gestellt worden war (Es wurde u.a. festgestellt, dass der BF in Österreich in einem Flüchtlingsheim aufrecht gemeldet ist, S. 4). Weiters wurde dargelegt, dass der BF von seiner Ehefrau und seinem Onkel finanziell unterstützt wird und damit weder mittel- noch obdachlos war.In der Schubhaftbeschwerde wurde dargelegt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Argumente durchwegs aktenwidrig sind. Neben der Ehefrau des BF leben auch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Es wurde hervorgehoben, dass der BF während der gesamten Zeit seines Aufenthaltes durchgehend im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und gemeldet war, was von der belangten Behörde auch im Bescheid nicht in Abrede gestellt worden war (Es wurde u.a. festgestellt, dass der BF in Österreich in einem Flüchtlingsheim aufrecht gemeldet ist, Sitzung 4). Weiters wurde dargelegt, dass der BF von seiner Ehefrau und seinem Onkel finanziell unterstützt wird und damit weder mittel- noch obdachlos war.

Das BVwG teilte in seiner Entscheidung vom 28.01.2016 die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF der Abschiebung entziehen könnte (S. 15). Begründet wurde dies mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie der Tatsache, dass der BF trotz Kenntnis der asylrechtlichen Entscheidung im Bundesgebiet verblieben sei und er am 21.01.2016 angekündigt hätte, sich der Überstellung widersetzen zu wollen (S. 14 f). Aus dem bestehenden Familienleben mit der Ehefrau wurde eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit abgeleitet (S. 15).Das BVwG teilte in seiner Entscheidung vom 28.01.2016 die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der BF der Abschiebung entziehen könnte Sitzung 15). Begründet wurde dies mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie der Tatsache, dass der BF trotz Kenntnis der asylrechtlichen Entscheidung im Bundesgebiet verblieben sei und er am 21.01.2016 angekündigt hätte, sich der Überstellung widersetzen zu wollen Sitzung 14 f). Aus dem bestehenden Familienleben mit der Ehefrau wurde eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit abgeleitet Sitzung 15).

Zu dieser Argumentation hält der VwGH in seinem Erkenntnis zunächst fest, dass es zwar zutreffend sei, dass der BF nach Zurückweisung seines Antrages im Bundesgebiet verblieben sei. Er stellte jedoch gleichzeitig klar, dass aus dieser Tatsache kein Argument für Fluchtgefahr gewonnen werden kann, da dem BF keine anderen legalen Alternativen offen gestanden wären (Rz 10). Hintergrund ist offenbar der, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO nach Ablehnung eines Antrages grundsätzlich unter behördlicher Überwachung erfolgen sollen (vgl VwGH 13.11.2018, 2018/21/0133, Rz 10, unter Hinweis auf Art 7 der VO 1560/2003 (Durchführungs-VO zur Dublin III-VO)). Eine legale Ausreise wäre allenfalls mit einem gültigen Reisedokument möglich gewesen, welches der BF nicht besaß. Das Verbleiben im Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit einer Überstellungsentscheidung iSd Dublin III-VO ist daher weder rechtswidrig noch geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen - im Gegenteil, ist ebendies vom Unionsrechtsgesetzgeber vorgesehen. Anzumerken ist weiters, dass der BF bereits einen Tag nach Rechtskraft von der Behörde festgenommen wurde. Der BF hätte daher auch gar keine Zeit gehabt, ein Überstellungsverfahren - in welcher Art und Weise auch immer - selbst zu veranlassen.Zu dieser Argumentation hält der VwGH in seinem Erkenntnis zunächst fest, dass es zwar zutreffend sei, dass der BF nach Zurückweisung seines Antrages im Bundesgebiet verblieben sei. Er stellte jedoch gleichzeitig klar, dass aus dieser Tatsache kein Argument für Fluchtgefahr gewonnen werden kann, da dem BF keine anderen legalen Alternativen offen gestanden wären (Rz 10). Hintergrund ist offenbar der, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO nach Ablehnung eines Antrages grundsätzlich unter behördlicher Überwachung erfolgen sollen vergleiche VwGH 13.11.2018, 2018/21/0133, Rz 10, unter Hinweis auf Artikel 7, der VO 1560/2003 (Durchführungs-VO zur Dublin III-VO)). Eine legale Ausreise wäre allenfalls mit einem gültigen Reisedokument möglich gewesen, welches der BF nicht besaß. Das Verbleiben im Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit einer Überstellungsentscheidung iSd Dublin III-VO ist daher weder rechtswidrig noch geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen - im Gegenteil, ist ebendies vom Unionsrechtsgesetzgeber vorgesehen. Anzumerken ist weiters, dass der BF bereits einen Tag nach Rechtskraft von der Behörde festgenommen wurde. Der BF hätte daher auch gar keine Zeit gehabt, ein Überstellungsverfahren - in welcher Art und Weise auch immer - selbst zu veranlassen.

Das Argument, der BF hätte in der Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt, sich der Abschiebung widersetzen zu wollen, wird vom VwGH dahingehend relativiert, als er darlegt, dass dieser Schluss aus der Antwort auf eine Suggestivfrage gezogen wird, deren Bejahung aber keine tragfähigen Schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten zulässt (Rz 11 f).

Dem Argument, dass das bestehende Familienleben auf eine "qualifizierte" Ausreiseunwilligkeit hindeute, wird vom VwGH insofern eine Absage erteilt, dass ebendiese Bindungen gleichzeitig auch gegen ein "Untertauchen" sprechen können (Rz 13). Dass bestehende Bindungen iSd Art 8 EMRK grundsätzlich einen Parameter darstellen, der gegen Fluchtgefahr spricht, steht im Einklang mit dem Erkenntnis vom 11.05.2017, 2016/21/0021, wo der VwGH Folgendes ausführte:Dem Argument, dass das bestehende Familienleben auf eine "qualifizierte" Ausreiseunwilligkeit hindeute, wird vom VwGH insofern eine Absage erteilt, dass ebendiese Bindungen gleichzeitig auch gegen ein "Untertauchen" sprechen können (Rz 13). Dass bestehende Bindungen iSd Artikel 8, EMRK grundsätzlich einen Parameter darstellen, der gegen Fluchtgefahr spricht, steht im Einklang mit dem Erkenntnis vom 11.05.2017, 2016/21/0021, wo der VwGH Folgendes ausführte:

Im Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 wird auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des VwGH Bedeutung zu (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301).Im Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 wird auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des VwGH Bedeutung zu (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301).

Der VwGH stellte überdies klar, dass auch der unbestrittene Umstand, dass der BF durchgehend in Grundversorgungsquartieren untergebracht war, er auch durchgehend aufrecht gemeldet war und allen Ladungen Folge leistete, gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spricht (Rz 13).

Zu guter Letzt stellte der VwGH klar, dass die Vorgehensweise der Behörde einen Verstoß gegen das ultima-ratio-Prinzip darstellte, da nicht ersichtlich sei, warum mit der Festnahme nicht bis kurz vor der am 08.02.2016 terminisierten Abschiebung zugewartet wurde (Rz 13 f).

Aus der Behebung der Entscheidung des BVwG ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Schubhaftbescheid an Rechtswidrigkeit leidet, da der von der Behörde festgestellte Sachverhalt die Einschätzung der Fluchtgefahr nicht zu tragen vermag, da die relevanten aktenkundigen Umstände - durchgehende Meldeadresse, Befolgung aller Ladungen, soziale bzw familiäre Bindungen - gegen, und nicht für eine Fluchtgefahr sprechen. Wie der VwGH klarstellt, kann auf eine Fluchtgefahr auch nicht aus der Antwort auf eine Suggestivfrage geschlossen werden. In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das BVwG auf eine Kontrolltätigkeit beschränkt. Ein Schubhaftbescheid ist zu beheben, wenn er an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet (vgl VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007). Aus den Ausführungen des VwGH ist unzweifelhaft ersichtlich, dass der Bescheid an einem solchen wesentlichen Begründungsmangel leidet, da der festgestellte Sachverhalt nicht einmal die Begründung "einfacher" Fluchtgefahr zu tragen vermag (der Verhängung der Schubhaft nach der Dublin III-VO hätte sogar erheblicher Fluchtgefahr bedurft). Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es folglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides nicht mehr.Aus der Behebung der Entscheidung des BVwG ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Schubhaftbescheid an Rechtswidrigkeit leidet, da der von der Behörde festgestellte Sachverhalt die Einschätzung der Fluchtgefahr nicht zu tragen vermag, da die relevanten aktenkundigen Umstände - durchgehende Meldeadresse, Befolgung aller Ladungen, soziale bzw familiäre Bindungen - gegen, und nicht für eine Fluchtgefahr sprechen. Wie der VwGH klarstellt, kann auf eine Fluchtgefahr auch nicht aus der Antwort auf eine Suggestivfrage geschlossen werden. In Bezug auf die Überprüfung eines Schubhaftbescheides ist das BVwG auf eine Kontrolltätigkeit beschränkt. Ein Schubhaftbescheid ist zu beheben, wenn er an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet vergleiche VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007). Aus den Ausführungen des VwGH ist unzweifelhaft ersichtlich, dass der Bescheid an einem solchen wesentlichen Begründungsmangel leidet, da der festgestellte Sachverhalt nicht einmal die Begründung "einfacher" Fluchtgefahr zu tragen vermag (der Verhängung der Schubhaft nach der Dublin III-VO hätte sogar erheblicher Fluchtgefahr bedurft). Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es folglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides nicht mehr.

3. Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufgrund des Fortsetzungsausspruches ab 28.01.2016

Im Erkenntnis des VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0161, Rz 10, stellte dieser klar, dass ein Schubhaftbescheid ab seiner "Ersetzung" durch den Fortsetzungsausspruch des BVwG seine Wirkung verliert und die Schubhaft nach Aufhebung eines BVwG-Erkenntnisses nicht mehr (nachträglich) auf diesen Bescheid gestützt werden kann:

10 Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang aber noch Folgendes anzumerken:

Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und kann die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (vgl. schon zur geltenden Rechtslage den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ro 2017/21/0001, Rz 13, unter anderem mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0138, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Nachweisen). In den vorliegenden Fällen sind die in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung der Revisionswerberinnen im angeführten Zeitraum fungierenden (positiven) Fortsetzungsaussprüche durch die Aufhebung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0073, 0074, wieder weggefallen, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung der Erkenntnisse vom 22. Februar 2016 und ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob die aufgehobenen Erkenntnisse (die Hafttitel) von Anfang an nicht erlassen worden wären. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 schon deshalb rechtswidrig, weil sich die hierfür jeweils allein als Titel fungierenden Fortsetzungsaussprüche in den Spruchpunkten A.IV. der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig erwiesen haben und demzufolge vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 11. Mai 2017 (rückwirkend) aufgehoben wurden. Eine nachträgliche Sanierung kommt diesfalls nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0184).Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wirkt als neuer (Titel-)Besc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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